Verordnung über die Anwaltsprüfung (168.221.1)
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Verordnung über die Anwaltsprüfung

1 168.221.1 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) vom 25.10.2006 (Stand 01.03.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Zulassung zur Anwaltsprüfung

Art. 1

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a die Voraussetzungen von Artikel 2 KAG erfüllt, b Lehrveranstaltungen über Rechtsmedizin, gerichtliche Psychiatrie, Krimi nologie und Anwaltsrecht an einer Universität sowie einen Buchhaltungs kurs besucht hat, c * in keinem Kanton und in keinem EU- oder EFTA-Staat die Anwaltsprüfung definitiv nicht bestanden hat.
2 Der Anmeldung sind beizulegen a das Hochschuldiplom, b die allfällige Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3, c die Praktikumsbestätigung nach Artikel 6 Absatz 3, d * die Bestätigung über den Besuch der Lehrveranstaltungen und des Buch haltungskurses nach Absatz 1 Buchstabe b.
2 Anwaltsprüfungskommission

Art. 2

1 Der Anwaltsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausrei chende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Das Obergericht kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmit glieder ernennen.
1) BSG 168.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-118
168.221.1 2
2 Als Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission können Universitätsdozentin nen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit Anwalts- oder Nota riatspatent ernannt werden. Der Bernische Anwaltsverband und die Rechtswis senschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören. *
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Das Obergericht führt das Sekretariat.
3 Praktische Ausbildung

Art. 3

Grundsatz
1 Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine pra xisbezogene Ausbildung vermitteln.
2 Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.

Art. 4

Ort
1 Die praktische Ausbildung hat im Kanton Bern zu erfolgen.
2 Sie kann in einem Anwaltsbüro, bei einer Gerichtsbehörde oder einer Staats anwaltschaft nach den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG ) 1 ) , bei einem Rechtsamt oder Rechtsdienst der Kantonsverwaltung, bei einem Re gierungsstatthalteramt oder bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde absolviert werden. *
3 Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungs kommission die praktische Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro, bei einem ausserkantonalen Gericht, einer ausserkantonalen Staatsanwalt schaft oder einem Rechtsdienst der Bundesverwaltung oder eines anderen Kantons für höchstens sechs Monate bewilligen. Die Bewilligung muss vor An tritt der Ausbildung vorliegen.

Art. 5

Dauer
1 Die praktische Ausbildung dauert 18 Monate.
2 Mindestens neun Monate sind in einem Anwaltsbüro und mindestens drei Mo nate bei einer Gerichtsbehörde, einer Staatsanwaltschaft, einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Direktion oder der Staatskanzlei oder bei einem Regie rungsstatthalteramt zu absolvieren. *
1) BSG 161.1
3 168.221.1
3 Die praktische Ausbildung bei einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Di rektion oder der Staatskanzlei wird nur dann an die Mindestdauer von drei Mo naten angerechnet, wenn die jeweilige Behörde mit Verwaltungsjustizaufgaben befasst ist. *
4 Die praktische Ausbildung bei einer Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben e bis g GSOG wird nicht an die Mindestdauer von drei Monaten angerechnet. *

Art. 6

Präsenzzeit und Unterbrechungen
1 Die Präsenzzeit am Praktikumsort beträgt mindestens 32 Stunden pro Wo che. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident der An waltsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit bewilligen und die Prakti kumsdauer entsprechend verlängern.
2 Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Mi litärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschrie bene Praktikumsdauer angerechnet.
3 In der Praktikumsbestätigung sind die Präsenzzeit gemäss Absatz 1 und die Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz 2 anzugeben.

Art. 7

Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
1 Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zu rückliegen, werden nicht angerechnet.

Art. 8

Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten
1 Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungs kommission eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Prakti kumsdauer anrechnen.
2 Die Berufstätigkeit muss an einem der in Artikel 4 genannten Orte ausgeübt worden sein.
3 Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.
168.221.1 4

Art. 9

Notarinnen und Notare
1 Wer das bernische Notariatspatent besitzt, hat eine verkürzte praktische Aus bildung von zwölf Monaten zu absolvieren, und zwar neun Monate in einem An waltsbüro und drei Monate bei einer Gerichtsbehörde, einer Staatsanwalt schaft, einem Rechtsamt oder Rechtsdienst einer Direktion oder der Staats kanzlei oder bei einem Regierungsstatthalteramt. *
2 Während der Praktikumsdauer darf im Rahmen der gemäss Artikel 6 Absatz 1 vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit keine Notariatstätigkeit ausgeübt werden.
4 Anwaltsprüfung
4.1 Allgemeines

Art. 10

Gegenstand
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden ha ben, werden zum mündlichen Teil zugelassen. Dieser ist unmittelbar im An schluss an den schriftlichen Teil zu absolvieren. *
2 Der schriftliche Teil umfasst die Abfassung von Urteilen oder Prozessschriften sowie ergänzender Aktennotizen. Jeweils unter Einschluss des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts werden geprüft: * a Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht, b Strafrecht, c * nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbe treibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit.
3 Der mündliche Teil besteht aus einem Probevortrag und Prüfungen in den fol genden Fächern: * a bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrens rechts, b Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts, c nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des natio nalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit, d Steuerrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts.
4 Der Probevortrag hat einen praktischen Fall aus dem Gebiet des Zivil- oder Strafrechts zum Gegenstand. Die Akten werden den Kandidatinnen und Kandi daten erst am Tag des Probevortrags abgegeben.
5 168.221.1
5 Die Anwaltsprüfung hat bestanden, wer den schriftlichen und den mündlichen Teil bestanden hat. *

Art. 11

Anrechnung der Notariatsprüfung
1 Wer das bernische Notariatspatent besitzt und dieses nach dem 1. Oktober
2014 erlangt hat, kann für die Anwaltsprüfung die Noten der mündlichen Notari atsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln anrechnen lassen: * a * bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrens rechts, b * Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts, c * nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des natio nalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Bei der Anmeldung zur Anwaltsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat für jedes Fach einzeln anzugeben, ob sie oder er die Note anrechnen lassen will.

Art. 12

Dauer
1 Im schriftlichen Teil dauert die Prüfung im Strafrecht acht Stunden, in den üb rigen Fächern je sechs Stunden. *
2 Im mündlichen Teil dauern die Prüfungen in allen Fächern je 20 Minuten; die Redezeit für den Probevortrag beträgt zehn Minuten. *
3 ... *
4.2 Durchführung und Bewertung

Art. 13

Prüfungstermine
1 Die Anwaltsprüfung findet zweimal jährlich statt.

Art. 14

Schriftlicher Teil *
1 Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
2 Die Bewertung erfolgt durch je zwei Expertinnen oder Experten. *
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Art. 15

Mündlicher Teil *
1 Die mündlichen Prüfungen werden von je einer Expertin oder einem Experten abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienab schluss erstellt ein Protokoll. Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. *
2 Der Probevortrag wird durch drei Mitglieder des Obergerichts abgenommen. Diese müssen nicht Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission sein. Eine Ge richtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber erstellt ein Protokoll. Der Probevor trag kann akustisch aufgezeichnet werden. *
3 Die mündlichen Prüfungen und der Probevortrag sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden weggewiesen.
4 Zu den mündlichen Prüfungen und zum Probevortrag haben die Beteiligten in dunkler und dezenter Kleidung zu erscheinen. *

Art. 16

Bewertung
1 Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala be wertet: Note Bewertung
6 ausgezeichnet
5.5 sehr gut
5 gut
4.5 befriedigend
4 ausreichend
2 Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala be wertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.
3 Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens
4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt. *
4 Der mündliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Noten vorliegen. *

Art. 17

* Festsetzung der Noten
1 Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen.
7 168.221.1
2 Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten bzw. der Oberrichterinnen und Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt.

Art. 18

* Eröffnung
1 Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der Anwaltsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.
2 Wer den schriftlichen Teil bestanden hat, wird zum mündlichen Teil eingela den.

Art. 18a

* Prüfungsbesprechung
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten können innert 30 Tagen seit der Eröffnung eines negativen Prüfungsentscheides bei der Expertin oder beim Experten bzw. bei einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, die den Probevortrag ab genommen haben, eine Besprechung ihrer Prüfung verlangen.

Art. 19

Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel
1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden.
2 Bei schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der An waltsprüfungskommission. Diese oder dieser hält das Nichtbestehen der An waltsprüfung in einer Verfügung fest, sofern die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfüllt sind. *

Art. 20

Wiederholung und Prüfungsabbruch
1 Bei Nichtbestehen des schriftlichen oder des mündlichen Teils ist der jeweilige Teil als Ganzes zu wiederholen. Es besteht jeweils nur eine Wiederholungs möglichkeit. *
2 Wer den mündlichen Teil zum zweiten Mal ablegt, kann für die Prüfungen den Beizug einer zweiten Expertin oder eines zweiten Experten verlangen. Das ent sprechende Gesuch muss spätestens 20 Tage vor dem Termin der mündlichen Prüfungen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltsprüfungskom mission eingereicht werden. *
168.221.1 8
3 Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung gemäss Artikel 10 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Anwaltsprü fung gleichgestellt. *
4 Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission. *
5 Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission kann eine medizinische Sachver ständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. *
6 Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung bietet die An waltsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Absatz 1. *
7 Für die Nachprüfung gemäss Absatz 6 werden keine neuen Gebühren ver langt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstat tet. *
5 Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21

Zulassung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission entschei det über die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Prüfungsgespräch) (Art. 31 und 32 des Bundesge setzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] 1 ) ).

Art. 22

* Organisation und Durchführung
1 Für die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung und des Prü fungsgesprächs gelten die Artikel 13, 14, 18, 18a, 19 und 20 Absatz 3 sinnge mäss.

Art. 23

Wiederholung
1 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden, das Prüfungsge spräch einmal.
1) SR 935.61
9 168.221.1
5.2 Eignungsprüfung

Art. 24

Gesuch um Zulassung
1 Dem Gesuch um Zulassung sind beizulegen a Belege über das absolvierte Studium und die gegebenenfalls absolvierte weitere berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a BGFA, b ein Diplom, das zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA berechtigt, c Belege über die Sachgebiete, die im Rahmen der Anwaltsausbildung im Herkunftsstaat geprüft worden sind, d Belege über die anwaltliche Berufserfahrung.

Art. 25

Inhalt
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Umfang der Eignungsprüfung im Rahmen von Artikel 10.
5.3 Prüfungsgespräch

Art. 26

Gesuch um Zulassung
1 Mit dem Gesuch um Zulassung sind Belege einzureichen, die Auskunft über Folgendes geben: a Art und Dauer der Tätigkeit im schweizerischen Recht, b anwaltliche Berufserfahrung, insbesondere über die Anzahl der bisher in der Schweiz ausgeübten Mandate, c Besuch von Vorlesungen, Kursen oder Seminaren über das schweizeri sche Recht.

Art. 27

Inhalt
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Umfang des Prüfungsgesprächs im Rahmen von Artikel 10.
6 Gebühren

Art. 28

1 Die Anwaltsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren: a * für die Anwaltsprüfung: CHF 2600 1. * für die Wiederholung des schriftlichen Teils: CHF 1600 2. für die Wiederholung des mündlichen Teils: CHF 1000
168.221.1 10 b * für die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch: CHF 500 bis 2000 c bei Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn: CHF 100 bis 200 d für das Anwaltspatent: CHF 300 e für Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Anwaltsprüfungs kommission: CHF 50 bis 300 f für Fotokopien pro Seite: CHF 0.2 bis 2 g für Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen: CHF 20 bis 50
2 Die Gebühren gemäss Buchstaben f und g werden nur erhoben, soweit sie nicht in den Gebühren gemäss Buchstaben a bis e inbegriffen sind.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Übergangsrecht
1 Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 gel tenden Bestimmungen erworben hat, wird zur praktischen Ausbildung zugelas sen.

Art. 30

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Fürsprecherprüfung (BSG
168.221.1) wird aufgehoben.

Art. 31

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft 1 . T1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21.05.2014 *

Art. T1-1

*
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Anwaltsprüfung nach bisherigem Recht bereits einmal nicht bestanden haben, können die Anwaltsprüfung nach neuem Recht einmal wiederholen. Ergebnisse aus der nicht bestandenen An waltsprüfung nach bisherigem Recht werden nicht angerechnet.
2 Wahlweise können Kandidatinnen und Kandidaten gemäss Absatz 1 die An waltsprüfung innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Änderung einmal nach bisherigem Recht wiederholen.
1)
1.01.2007
11 168.221.1
3 Personen, welche die Anwaltsprüfung in einem anderen Kanton definitiv nicht bestanden haben und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ände rung bereits in einem Praktikum nach Artikel 4 befinden, werden nach den Vor schriften des bisherigen Rechts zur Anwaltsprüfung zugelassen. Die Durchfüh rung und die Bewertung richten sich nach neuem Recht.
4 Wer das bernische Notariatspatent zwischen dem 1. Januar 2003 und dem
30. September 2014 erlangt hat, kann sich für die Anwaltsprüfung in den Fä chern gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c APV die Noten der münd lichen Notariatsprüfungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben d bis f NPV in der Fassung vom 25. Oktober 2006 je einzeln anrechnen lassen. Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
168.221.1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-118
13.01.2010 01.04.2010

Art. 20 Abs. 4

eingefügt 10-16
13.01.2010 01.04.2010

Art. 20 Abs. 5

eingefügt 10-16
13.01.2010 01.04.2010

Art. 20 Abs. 6

eingefügt 10-16
13.01.2010 01.04.2010

Art. 20 Abs. 7

eingefügt 10-16
27.10.2010 01.01.2011

Art. 15 Abs. 2

geändert 10-108
21.05.2014 01.10.2014

Art. 1 Abs. 1, c

eingefügt 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 1 Abs. 2, d

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 2 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 4 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 5 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 5 Abs. 3

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 5 Abs. 4

eingefügt 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 9 Abs. 1

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 10 Abs. 1

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 10 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 10 Abs. 2, c

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 10 Abs. 3

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 10 Abs. 5

eingefügt 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 11 Abs. 1

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 11 Abs. 1, a

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 11 Abs. 1, b

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 11 Abs. 1, c

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 12 Abs. 1

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 12 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 12 Abs. 3

aufgehoben 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 14

Titel geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 14 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 15

Titel geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 15 Abs. 1

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 15 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 15 Abs. 4

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 16 Abs. 3

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 16 Abs. 4

eingefügt 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 17

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 18

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 18a

eingefügt 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 19 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 20 Abs. 1

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 20 Abs. 2

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 20 Abs. 3

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 20 Abs. 6

geändert 14-51
13 168.221.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.05.2014 01.10.2014

Art. 22

geändert 14-51 21.05.2014 01.10.2014

Art. 28 Abs. 1, a

geändert 14-51 21.05.2014 01.10.2014

Art. 28 Abs. 1, b

geändert 14-51 21.05.2014 01.10.2014 Titel T1 eingefügt 14-51 21.05.2014 01.10.2014

Art. T1-1

eingefügt 14-51 22.01.2020 01.03.2020

Art. 28 Abs. 1, a

geändert 20-010 22.01.2020 01.03.2020

Art. 28 Abs. 1, a,

1. geändert 20-010
168.221.1 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-118

Art. 1 Abs. 1, c

21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51

Art. 1 Abs. 2, d

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 2 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 4 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 5 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 5 Abs. 3

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 5 Abs. 4

21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51

Art. 9 Abs. 1

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 10 Abs. 1

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 10 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 10 Abs. 2, c

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 10 Abs. 3

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 10 Abs. 5

21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51

Art. 11 Abs. 1

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 11 Abs. 1, a

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 11 Abs. 1, b

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 11 Abs. 1, c

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 12 Abs. 1

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 12 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 12 Abs. 3

21.05.2014 01.10.2014 aufgehoben 14-51

Art. 14

21.05.2014 01.10.2014 Titel geändert 14-51

Art. 14 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 15

21.05.2014 01.10.2014 Titel geändert 14-51

Art. 15 Abs. 1

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 15 Abs. 2

27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108

Art. 15 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 15 Abs. 4

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 16 Abs. 3

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 16 Abs. 4

21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51

Art. 17

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 18

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 18a

21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51

Art. 19 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 20 Abs. 1

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 20 Abs. 2

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 20 Abs. 3

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 20 Abs. 4

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-16

Art. 20 Abs. 5

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-16

Art. 20 Abs. 6

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-16

Art. 20 Abs. 6

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 20 Abs. 7

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-16
15 168.221.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 22

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 28 Abs. 1, a

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 28 Abs. 1, a

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-010

Art. 28 Abs. 1, a,

1. 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-010

Art. 28 Abs. 1, b

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51 Titel T1 21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51

Art. T1-1

21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51
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