Reglement über den Studiengang «Berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen» an der ... (414.56)
CH - ZH

Reglement über den Studiengang «Berufskundliche Bildung an Berufsfachschulen» an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen an der PHZH
414.56 Reglement über den Studiengang «Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen» an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 14. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. c des Fachhoc hschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Lehrdiplom

§ 1.

Das Lehrdiplom für den allgem einbildenden Unterricht an Berufsfachschulen wird von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) verliehe n. Es bestätigt den Ab schluss des Bildungsgangs gemäss Artikel 46 Absatz 3 der eid genössischen Berufsbildungsverord nung (BBV)
5 .
Trägerschaft

§ 2.

Die PHZH ist Trägerin des Studiengangs «Allgemeinbilden der Unterricht an Berufsfachschulen».
ZHSF

§ 3.

Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fach didaktik (ZHSF), getragen von der PHZH, der Un iversität und der Eidgenössischen Technisc hen Hochschule, ist für die Kooperation und die Koordination in der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Sekundarstufe II zuständig.
Zielsetzung

§ 4.

Der Studiengang ist eine beru fsbegleitende Ausbildung mit dem Zweck, die Studierenden für de n Unterricht an Berufsfachschu len zu qualifizieren. Durch die Ve rbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche des BBT eine berufspädagogische Handlungskompetenz erworben.
Gebühren

§ 5.

Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
4 .
2
414.56 Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen an der PHZH B. Zulassungsbedingungen Vo r a u s setzungen

§ 6.

1 Für die Zulassung zum Studium müssen folgende Voraus
- setzungen kumulativ erfüllt sein: a. Hochschulabschluss (Bachelor- oder Masterdiplom, gleichwertige altrechtliche Diplome) in einem für den allgemeinbildenden Unter
- richt an Berufsfachsc hulen relevanten Fach gebiet oder ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, b. ausserschulisches Prak tikum von sechs Monaten.
2 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei
- det die Aufnahmekommission. Anerkennung ausländischer Ausweise

§ 7.

Über die Anerkennung auslä ndischer Ausweise der Vorbil
- dung entscheidet di e Aufnahmekommission. C. Studiengang Grundlagen

§ 8.

Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt einen Stu
- dienplan, Prüfungsanf orderungen und folgende Richtlinien: a. Richtlinie zur fachwissen schaftlichen Ausbildung ABU, b. Richtlinie zur berufspraktisc hen Ausbildung (Unterrichtsprakti
- kum) ABU, c. Richtlinie zur Eig nungsbeurteilung ABU, d. Richtlinie zum aussersc hulischen Praktikum ABU. Immatrikulation

§ 9.

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein. Umfang und Dauer des Studiums

§ 10.

1 Die berufspädagogische Ausb ildung für das Lehrdiplom für den allgemeinbildende n Unterricht an Berufsfachschulen umfasst
60 Kreditpunkte nach dem Europä ischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer- and Accumula
- tionsystem, ECTS). Vora ussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von al s genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von
30 Stunden.
2 Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in de m sie erworben wurden, für den Ab
- schluss verwendet werden. Eine Ve rlängerung ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf der Bewi lligung der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung.
3 Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen an der PHZH
414.56
3 Zusätzlich zum berufspädagogisc hen Studium sind je nach Vorbil dung ergänzende fachwi ssenschaftliche Vorausse tzungen zu erfüllen. Diese sind in der Richtlinie zur fachwissenschaftlichen Ausbildung ABU festgehalten. Der Nachweis di eser Ergänzungslei stungen hat in der Regel im ersten Studienjahr zu erfolgen.
Ausbildungs
-
bereiche

§ 11.

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswis senschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis und richtet sich nach den Vorgaben des Rahmenlehrplans für Berufsbil dungsverantwortliche des BBT.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika zu absolvieren. Diese gelten als Module. Einzelheiten werden in der Richt linie zur berufspraktischen Ausb ildung (Unterrichtspraktikum) ABU geregelt.
Portfolio

§ 12.

Die Studierenden führen studi enbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeit en, mit der Aspekte des Lernpro zesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden.
Eignungs
-
beurteilung

§ 13.

1 Die Eignungsbeurte ilung besteht aus einer persönlichen Standortbestimmung und einem Assessment.
2 Sie findet vor Studienbeginn statt. Sind die zur Verfügung stehen den Assessmenttermine al le belegt, kann die Ei gnungsbeurteilung bis Ende des 1. Semester s nachgeholt werden.
3 Wird im Assessment keine genügende Beurteilung erreicht, ist die Eignungsabklärung noch nicht abgeschlossen und wird während des Studiums weitergeführt.
4 Treten während des Studiums Zwei fel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet. Wird bei einer oder einem Studierenden bei der erweiterten Eignungsbeurteilung festgestellt, dass sie oder er sich fü r den Lehrberuf nicht eignet, stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der Hochschulleitung Antrag auf Ausschluss vom weit eren Studium. Der entsprechende Beschluss kann mit Rekurs an di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
5 Das Verfahren der Eignungsbeurteilu ng ist in der Richtlinie zur Eignungsbeurteilung ABU geregelt.
4
414.56 Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen an der PHZH D. Module und Kreditpunkte Verhältnis zu anderen Rechtserlassen

§ 14.

Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften ent
- hält, gelten der Abschnitt «Grundl egende Bestimmungen» der Richt
- linie zu den Leistungsnachweisen an der PHZH sowie der Abschnitt «Allgemeines zum Prüfungsverfahren» der Richtlinie zu den Prüfungs
- modalitäten an der PH ZH in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Zulassung zu den Modulen

§ 15.

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden, wenn gleichzeitig mindesten s drei Lektionen allgemeinbilden
- der Unterricht an einer Berufsfach sschule erteilt werden. In begründe
- ten Einzelfällen kann die Abteilung sleitung Ausnahmen bewilligen. Wiederholung von Modulen

§ 16.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt wer
- den. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein an deres Modul e rsetzt werden. Anrechnung bereits erworbe ner Kredit punkte

§ 17.

An einer Hochschule erbrac hte Leistungen können aner
- kannt und die entsprechenden Kr editpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über di e Äquivalenz ents cheidet die Abtei
- lungsleitung. E. Diplomprüfung Verhältnis zu anderen Rechtserlassen

§ 18.

Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften ent
- hält, gelten die Bestimmungen de r Richtlinie zu den Prüfungsmodali
- täten an der PHZH in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Mangels Zwi
- schenprüfung nicht an wendbar sind die §§
9–13. Inhalt

§ 19.

1 Die Diplomprüfung umfasst folgende Teilprüfungen: a. eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik, b. eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik, c. eine berufspraktische Prüfung im allgemeinbildenden Unterricht (Lehrprobe und Kolloquium).
2 Die berufspraktische Prüfung best eht aus zwei Prüfungslektionen und einem halbstündigen Kolloquium. Das Kolloquium dient der Reflexion der Prüfungslektionen. Die Lehrprobe und das Kolloquium werden je mit eine r Note bewertet.
5 Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen an der PHZH
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Teilprüfung
Berufspädagogik

§ 20.

Zur Teilprüfung Berufspädagogik wird zugelassen, wer die Module in Berufspädagogik bestanden hat.
Teilprüfung
Fachdidaktik

§ 21.

Zur Teilprüfung Fachdidaktik wird zugelassen, wer ein abge schlossenes, von der Fachdidaktiker in oder dem Fachdidaktiker ange nommenes Portfolio vorweist.
Teilprüfung
Lehrprobe

§ 22.

Zur berufspraktischen Prüfung wird zugelassen, wer eine Bestätigung der Unterrichtspraxis im allgemeinbildenden Unterricht und ein abgeschlossenes, von der Fachdidaktikerin oder dem Fach didaktiker angenommene s Portfolio vorweist.
Prüfungs
-
organisation

§ 23.

Die Prüfungen werden von der Abteilungsleitung organisiert; für die Lehrprobe geschieht dies in Zusammenarbeit mit einer Prü fungsleiterin oder einem Prüf ungsleiter aus dem Berufsfeld.
Bestehen

§ 24.

1 Die Diplomprüfung ist bestande n, wenn jede der drei Teil prüfungen mit einer genügende n Leistung bestanden ist.
2 Die Teilprüfungen werden je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 di e niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Note n unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Wiederholung
der Prüfungs
-
teile

§ 25.

1 Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten nach Bekanntgabe der Note wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbeste hen beschliesst die Leitung des Prorektorats Ausbildung den Ausschluss vom Studiengang.
2 An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine qualifizierte Person, die von der Abteilungsleitung best immt wird, als Expertin oder Ex perte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisa tion und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung. F. Titel und Diplomurkunde
Lehrdiplom

§ 26.

Das «Lehrdiplom für den allgem einbildenden Unterricht an Berufsfachschulen» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement, Studienplan und Prüf ungsanforderungen erfüllt sind.
Diplomurkunde

§ 27.

Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der oder des Diplomierten, b. den Vermerk «Lehrdiplom für al lgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen»,
6
414.56 Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen an der PHZH c. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei
- lungsleitung, d. den Vermerk
6 «Das Diplom ist vom B undesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannt. Es be stätigt den Abschluss des Bil
- dungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung
5
». Transcript of Records

§ 28.

Im Transcript of Records we rden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt. Diploma Supplement

§ 29.

Zu jedem Diplom wird ein «D iploma Supplement» in deut
- scher und englischer Sprache ausgestellt. G. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts

§ 30.

1 Das Reglement über den Stud iengang allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen am ZHSF vom 25. November 2008 wird aufgehoben.
2 Die Verleihung des Tite ls «Master of Advanced Studies in Secon
- dary and Higher Education für da s Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht an Berufsfachschulen» erfolgt letztmals für Studierende mit Studienbeginn im Herbstsemester 2010.
1 OS 66, 241 ; Begründung siehe ABl 2011, 52 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2011.
3 LS 414.10 .
4 LS 414.20 .
5 SR 412.101 .
6 Vorbehältlich der Anerkennung durch das BBT.
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