Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasie... (413.250.31)
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Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasien des Kantons Zürich

1 Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang – R
413.250.31 Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitäts- gang an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 28. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999
2 , beschliesst:
Zulassungs-
voraus-
setzungen

§ 1. Aufnahme oder Übertritt in

einen zweisprachigen Maturi- tätsgang an den Gymnasien des Kant ons Zürich setzt eine bestandene Aufnahmeprüfung nach den Bestim mungen der folgenden Reglemente voraus: a. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 23. Juli 1985
3 , b. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundars chule vom 23. Juli 1985
4 .
Au fn ah m e-
entscheid

§2.

1 Es besteht kein Anspruch au f Aufnahme in einen zwei- sprachigen Maturitätsgang.
2 Die Schulleitung entschei det über die Aufnahme: a. nach Massgabe der verfügbaren Plätze, b. aufgrund der Auswahlkriterien.
3 Die Schulleitung kann beim Au fnahmeentscheid besonderen Um- ständen Rechnung tragen.
Auswahl-
kriterien

§3.

1 Sind Plätze auf Schülerinnen und Schüler der Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekundarst ufe zu verteilen, berücksich- tigt die Schulleitung Schülerinnen und Schüler aus den verschiedenen Stufen im Verhältnis der Bewerbung en aus den verschiedenen Stufen.
2 Massgebend für die Aufnahme is t der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik: a. Noten der Aufnahmeprüfung be i Schülerinnen und Schülern aus der 6. Klasse der Primarschule und aus der Sekundarstufe, b. der Erfahrungsnoten des Februarzeu gnisses der 2. Klasse der Unter- stufe bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Lang- gymnasiums.
2
413.250.31 Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang – R Umteilung

§ 4. Die Schulleitung

sorgt bei einem Abweisungsentscheid nach Möglichkeit für eine Umteilung in eine andere Schule, die einen ver- gleichbaren zweisprachigen Maturitätsgang führt. Probezeit

§ 5. Die Probezeit richtet sich na

ch den in § 1 erwähnten Aufnah- mereglementen. Schluss- bestimmung

§ 6. Dieses Reglement tritt am

1. Januar 2009 in Kraft.
1 OS 63, 244; Begründung siehe ABl 2008, 893.
2 LS 413.21.
3 LS 413.250.1; heute: vom 13. Januar 2010.
4 LS 413.250.2; heute: vom 13. Januar 2010.
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