Reglement über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiberinnen und -schreib... (63)
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Reglement über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiberinnen und -schreiber sowie für Untersuchungsbeamtinnen und -beamte

SRL-Nummer
63 Titel Reglement über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiberinnen und Reglement über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiberinnen undschreiber sowie für Untersuchungsbeamtinnen und -beamteschreiber sowie für Untersuchungsbeamtinnen und -beamte Abkürzung Datum
14. Mai 1996 Inkrafttreten
1. Juni 1996 Fundstelle G 1996 98 Änderungen Tabelle (19KB) Rechtstext HTML PDF (102KB)
1 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Erte ilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiberinnen und -schreiber sowie für Untersu chungsbeamtinnen und -beamte vom 14. Mai
1996 (G 1996 98) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
1. 3. 02 — G 2002 62

§§ 3, 8, 9, 12, 1

4
geändert
2. Änderung
13. 2. 09 — G 2009 55

§§ 6, 14

geänder
t
SRL Nr. 63 Reglement über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiberinnen und -schreiber sowie für Untersuchungsbeamtinnen und -beamte vom 14. Mai 1996* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 56 Absatz 5 und 61 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom
13. März 1995
1 auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:

§ 1

Gegenstand Das Reglement regelt das Nähere über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiberinnen und -schreiber sowie für Untersuchungsbeamtinnen und -beamte.

§ 2

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2 Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Das Sekretariat besorgt die Staatsanwaltschaft.
4 Allfällig erforderliche Ersatzmitglieder bezeichnet die Staatsanwaltschaft von Fall zu Fall. * G 1996 98
1 SRL Nr. 20
2 Nr. 63

§ 3

2 Prüfungstermine Die Prüfungskommission setzt auf Ersuchen der Bewerberinnen und Bewerber die Prü- fungstermine fest.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Anmeldung a. mündig ist, b. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, c. eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in einem luzernischen Amtsstatthalter- oder Untersuchungsrichteramt mitbringt, d. eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat und e. die Prüfungsgebühr gemäss § 13 bezahlt hat.

§ 5

Erlass Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossenem juristischem Studium kann die Prüfung auf Gesuch hin teilweise oder in Ausnahmefällen ganz erlassen werden.

§ 6

3 Entscheid Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident entscheidet über die Zu- lassung zur Prüfung (§ 4) und über den Erlass (§ 5). Der Entscheid kann binnen 30 Ta- gen an die Kommission weitergezogen werden.

§ 7

Schriftliche und mündliche Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Wer an der schriftlichen Prüfung eine Note unter 4 erhält, wird zur mündlichen Prü- fung nicht zugelassen.

§ 8

4 Schriftliche Prüfung
1 Schriftlich werden geprüft: a. das Strafgesetzbuch in Verbindung mit dem Strafprozessrecht, b. das Nebenstrafrecht, in der Regel das Strassenverkehrsrecht, in Verbindung mit dem Strafprozessrecht, c. die selbständige Durchführung einer Einvernahme mit Protokollierung.
2 Die Prüfungskommission legt den Prüfungsstoff gemäss Absatz 1b spätestens zwei Monate vor der schriftlichen Prüfung fest.
2 Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2002, in Kraft seit dem 1. April 2002 (G 2002 62).
3 Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
4 Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2002, in Kraft seit dem 1. April 2002 (G 2002 62).
Nr. 63
3
3 Die Prüfungen gemäss Absatz 1a und b dauern je vier Stunden, jene gemäss Absatz 1c zwei Stunden.
4 Die Prüfungskommission bestimmt, welche Gesetzes- und Verordnungstexte als Hilfsmittel benützt werden dürfen; andere Hilfsmittel sind untersagt.

§ 9

Mündliche Prüfung
1 Mündlich werden geprüft: a. die Grundsätze der EMRK, b. das Verfassungs- und das Organisationsrecht, c. das Strafgesetzbuch, d. das kantonale Übertretungsstrafrecht, e. das Nebenstrafrecht des Bundes, f. das Nebenstrafrecht des Kantons, g. das Strafprozessrecht .
2 Die Prüfung dauert zwei Stunden.
3 Der Prüfungsstoff wird von der Prüfungskommission in einem Reglement näher um- schrieben.

§ 10

Bewertung
1 Die Leistungen sind mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten zu bewerten:
6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach und 1 = sehr schwach.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn keine Note unter 4 liegt.

§ 11

Wiederholung der Prüfung
1 Hat die Bewerberin oder der Bewerber die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so entscheidet die Prüfungskommission, wann und unter welchen Be- dingungen die Prüfung wiederholt werden kann.
2 Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 12

7 Erteilung des Fähigkeitszeugnisses Das Fähigkeitszeugnis wird auf Antrag der Prüfungskommission vom Justiz- und Si- cherheitsdepartement
8
5 Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2002, in Kraft seit dem 1. April 2002 (G 2002 62).
6 Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2002, in Kraft seit dem 1. April 2002 (G 2002 62).
7 Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2002, in Kraft seit dem 1. April 2002 (G 2002 62).
4 Nr. 63

§ 13

Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Franken.
2 Wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäss § 7 Absatz 2 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, so erhält sie oder er die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet.

§ 14

9 Rechtsschutz
1 Gegen alle in Anwendung dieses Reglementes erlassenen Entscheide kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 ...
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§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für Amtsschreiber vom
24. März 1975
12 wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 14. Mai 1996 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler
8 Departementsbezeichnung in den §§ 12 und 14 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
9 Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2002, in Kraft seit dem 1. April 2002 (G 2002 62).
10 SRL Nr. 40
11 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
12 G 1975 52 (SRL Nr. 63)
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