Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Akti... (413.551)
CH - ZH

Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

1 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
413.551
1. 1. 09 - 63 Promotionsordnung für die Diplomausbildu ng zur Aktivierungs- fachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 27. November 2008)
1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Allgemeines
Ausbildungs
-
dauer

§ 1.

Die Diplomausbildung zur Ak tivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF dauert drei Jahre.
Lernbereiche

§ 2.

1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Lernbereich Schule und einem Lernbereich berufliche Praxis.
2 Der Lernbereich Schule umfasst
40% der Ausbildungszeit, der Lernbereich berufliche Praxis 60%. B. Promotion
Allgemeine
Promotions
-
bestimmungen

§ 3.

1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abge schlossen.
2 Die Beurteilung beruht auf de n zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan Aktivi erung für den Bildungsgang zur diplomierten Aktivierungsfachfrau HF / zum diplomierten Aktivie rungsfachmann HF der Nationalen Dach-Organ isation der Arbeits welt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der Beurteilung werden den Studieren den vorgängig bekannt gegeben.
Bewertungs
-
massstab

§ 4.

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer tungsskala: A: hervorragend B: sehr gut C: gut D: befriedigend E: ausreichend F: nicht bestanden
2
413.551 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF Qualifikation im Lernbereich Schule

§ 5.

1 Die Qualifikation im Lernbere ich Schule erfolgt durch den Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausb ildungsjahres.
2 Die Hauptfächer werden den St udierenden zu Beginn der Aus
- bildung bekannt gegeben.
3 Die Schulleitung kann Präsenzv erpflichtungen festlegen. Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis

§ 6.

1 Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in Fo rm eines schriftlichen Berichts.
2 Der Bericht wird anhand eine s konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwo rtung der Prakti kumsinstitutionen erstellt. C. Promotionsentscheide Promotions bedingungen

§ 7.

Voraussetzungen für die Prom otion sind genügende Qualifi
- kationen im Lernbereich Schule und im Lernbereich berufliche Praxis gemäss §§
4 ff. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

§ 8.

Wegen entschuldigter Abwese nheit nicht abgelegte Prüfun
- gen oder schriftliche Arbeiten gemäss §
5 sind an einem von der Schul
- leitung festzusetzende n Termin nachzuholen. Wiederholung von Haupt fächern und Ausbildungs jahren

§ 9.

1 Jede Prüfung eines Hauptfaches gemäss §
5 kann einmal wiederholt werden. Werden die Prom otionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.
2 Jedes Ausbildungsjahr kann ei nmal wiederholt werden. Unregelmässig keiten

§ 10.

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nich t vollständig ablegt oder uner
- laubte Hilfsmittel ve rwendet, hat die Prüf ung nicht bestanden. Auflösung des Ausbildungs verhältnisses

§ 11.

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo
- tionsbedingungen auch nach der Wi ederholung nicht erfüllt werden. D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung) Diplomprüfung

§ 12.

1 Die Zulassung zur Diplomprüf ung setzt den Abschluss des zweiten Ausbildung sjahres voraus.
3 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
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1. 1. 09 - 63
2 Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a. Qualifikation des Lernbere ichs berufliche Praxis, b. Diplomarbeit, c. Fachgespräch.
3 Die Beurteilung der Diplomprüf ung erfolgt in Anwendung des Bewertungsmassstabes gemäss §
4.
Qualifikation
Lernbereich
berufliche Praxis

§ 13.

1 Die Qualifikation des Lernbere ichs berufliche Praxis im letzten Praxiseinsatz bildet den pr aktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nach weis, dass sie komplexe Situatio nen umfassend bearbeiten und ei gene Erfahrungen einbringen kön nen.
2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überpr üfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspers onen der Studierenden und in der Verantwortung der Prak tikumsinstitutionen.
Diplomarbeit

§ 14.

1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbrin gen den Nachweis, dass sie ein komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Aktivierung umfassend bearbeiten und eigene Erfa hrungen einbringen können.
2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien, die den Studierenden vorgän gig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.
Fachgespräch

§ 15.

1 Anhand des Fachgesprächs zeig en die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen u nd den Zusammenhang zwischen den Arbeitsfeldern herstellen können.
2 Das Fachgespräch dauert 30 Minut en und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Expert en der Schule und einer Expertin oder einem Experten einer Praktikum sinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokol lieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entschei det die Rektorin oder der Rektor.
Wiederholung
der Diplom
prüfung

§ 16.

1 Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.
2 Wird das Abschlusspraktikum al s ungenügend beur teilt, kann es einmal wiederholt werden. Die Schu lleitung legt die Länge der zu wiederholenden Praxiszeit fest.
Unregelmässig
-
keiten

§ 17.

Im Falle von Unregelmässigk eiten an der Diplomprüfung gilt §
10 sinngemäss.
Diplomausweise

§ 18.

Das Diplom wird von de r Schule ausgestellt.
4
413.551 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF E. Promotionskommission Zuständigkeit

§ 19.

1 Für den Bildungsgang Aktivi erung ist die Promotions
- kommission des Zentrums für Ausb ildung im Gesundheitswesen Kan
- ton Zürich, ZAG, zuständig.
2 Die Promotionskommission entsch eidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw. Ausbildungsjahren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung. Zusammen setzung

§ 20.

1 Die Promotionskommi ssion umfasst drei bis fünf Mit
- glieder. Ihr gehören in der Regel an: a. die Schulleitung, b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
2 Die Promotionskommission kons tituiert sich selber.
3 Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen ent
- schädigt. Sitzungen

§ 21.

Die Promotionskommission tri tt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest. Beschlüsse

§ 22.

1 Die Mitglieder der Promot ionskommission haben ein Antrags- und Stimmrecht. Sie si nd zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr
- heit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Be i Stimmengleichheit hat die Präsi
- dentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschl ussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse informiert wird. Protokoll

§ 23.

1 Über die Sitzungen wird ei n Protokoll geführt, das ins
- besondere die Besch lüsse enthält.
2 Das Protokoll wird der Präsiden tin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.
5 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
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1. 1. 09 - 63 F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
Rechtsmittel

§ 24.

1 Gegen Entscheide der Prom otionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Prom otionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei de r Bildungsdirektion angefochten werden.
Inkrafttreten

§ 25.

Diese Promotionsordnung tri tt rückwirkend auf 15. Sep tember 2008 in Kraft. Sie gilt für alle Ausbildungsgänge ab Herbst
2008.
1 OS 63, 673 .
2 LS 175.2 .
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