Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (734.24)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung 1)

(ESTI-Verordnung) ¹ vom 7. Dezember 1992 (Stand am 1. Juni 2019) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3, 3 a, 3 b und 21 Ziffer 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902²,³
verordnet:
² SR 734.0 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ).

1. Abschnitt: Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Art. 1 Eidgenössisches Starkstrominspektorat
¹ Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspekto­rat).⁴
² Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Verbands für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Electrosuisse geregelt.⁵
³ Das Inspektorat untersteht der Aufsicht des UVEK⁶. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag erlässt dieses eine Verfügung.⁷
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 54 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ).
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Vor-instanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
Art. 2 Aufgaben
¹ Das Inspektorat hat folgende Aufgaben:
a. Aufsicht und Kontrolle über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektri­schen Anlagen;
b. Genehmigung von Starkstromanlagen;
c. Genehmigung von Schwachstromanlagen nach Artikel 8 a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994⁸;
d. Mitwirkung bei Enteignungsverfahren;
e. Bewilligung von Niederspannungserzeugnissen;
f. Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und ‑installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen;
g. Untersuchung und statistische Erfassung von Unfällen und Schadenfällen im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen;
h. Mitwirkung bei der Gesetzgebung über elektrische Anlagen;
i. Führung von technischen Statistiken über elektrische Anlagen;
k.⁹
…¹⁰
² Das Inspektorat unterstützt das UVEK bei der Erfüllung weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen.¹¹
³ Das Inspektorat verfolgt die internationale elektrotechnische Entwicklung. Es kann sich im Einverständnis mit dem UVEK an internationalen Programmen be­tei­li­gen und die Schweiz in den internationalen elektrotechnischen Gremien ver­treten. Es kann einen Beitrag von höchstens 6 Prozent seiner Einnahmen an die nationale und internationale elektrotechnische Normentätigkeit im Bereich Sicher­heit elektro­tech­nischer Anlagen und Erzeugnisse leisten.
⁸ SR 734.1
⁹ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6243 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 54 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 54 ).
Art. 3 Finanzierung
¹ Das Inspektorat wird eigenwirtschaftlich betrieben. Es finanziert seine Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren.
² Das UVEK übt die Finanzaufsicht aus.
³ Die Einzelheiten regelt der Vertrag zwischen dem UVEK und der Electrosuisse¹².
¹² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Geheimhaltung
Die Organe und Angestellten der Electrosuisse sind über dienstliche Angelegenheiten, von denen sie im Zusammenhang mit der Führung des Inspektorates Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 5 ¹³
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 2. Febr. 2000, mit Wirkung seit 1. März 2000 ( AS 2000 762 ).

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 6 Gebührenpflichtige Tätigkeiten
¹ Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buch­staben a–f.¹⁴
² Auslagen werden gesondert berechnet.
³ Als Auslagen gelten namentlich:
a. Reise- und Transportkosten;
b. Zeugenentschädigungen;
c. dem Inspektorat auferlegte Gebühren;
d. Kosten für beigezogene Dritte;
e. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
f. Barauslagen, wie Übermittlungs- und Kommunikationskosten.¹⁵
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ).
Art. 7 Gebührenpflicht
¹ Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspek­to­ra­tes verursacht.
² Für Tätigkeiten des Inspektorates im Rahmen der Oberaufsicht über elektrische Anlagen ist der Inhaber der Anlage oder der Inverkehrbringer von elektrischen Erzeugnissen gebührenpflichtig.¹⁶
³ Die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des Inspektorates im Zusammenhang mit Ent­eignungsverfahren wird im Enteignungsentscheid festgesetzt.
⁴ Auslagen gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.
⁵ Das Inspektorat kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Per­son oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 54 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ).
Art. 7 a ¹⁸ Vorschuss
¹ Das Inspektorat kann vom Gesuchsteller in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gebühr verlangen.
² Das Inspektorat setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses.
³ Wird der Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, so setzt das Inspektorat eine kurze Nachfrist an. Verstreicht diese ungenutzt, so tritt das Inspektorat auf das Gesuch nicht ein.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1365 ).
Art. 8 Planvorlagen
¹ Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten:

a.

bis

  100 000 Franken

  385 Franken +

15

‰ der Erstellungskosten

b.

bis

1 000 000 Franken

 1585 Franken +

3,0

‰ der Erstellungskosten

c.

bis

2 000 000 Franken

 3785 Franken +

0,8

‰ der Erstellungskosten

d.

bis

3 000 000 Franken

 4185 Franken +

0,6

‰ der Erstellungskosten

e.

über

3 000 000 Franken

2,0

‰ der Erstellungskosten.¹⁹

² In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.
²bis Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungs­gesuche übersteigen.²⁰
³ Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeit­aufwand erhoben.
⁴ Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten.²¹
⁵ Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Um­stän­den einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Ab­satz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.
⁶ Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Ge­bühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.
⁷ Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, bemisst sich die Gebühr nach dem Aufwand.²²
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5801 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 9 Andere Verfügungen und Entscheide
¹ Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 3000 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspekto­rates.²³
² Ist das Inspektorat Beschwerdeinstanz, so richten sich die Kosten des Beschwerde­verfahrens nach der Verordnung vom 10. September 1969²⁴ über Kosten und Ent­schädigungen im Verwaltungsverfahren.
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
²⁴ SR 172.041.0
Art. 10 Übrige Tätigkeiten
¹ Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeit­auf­wand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen.
² Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleich­artige Arbeiten.
Art. 11 Fälligkeit
Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Ent­scheides dem Inspektorat zu überweisen, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Bei Verzug wird ein Zins von 5 Prozent erhoben.
Art. 12 Inkasso
¹ Die rechtskräftigen Gebühren- und Auslagenverfügungen stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes²⁵ gleich.
² Das Inspektorat besorgt das Inkasso der Gebühren und Auslagen und ist Partei eines allfälligen Betreibungsverfahrens.
²⁵ SR 281.1
Art. 13 Verjährung
¹ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Oktober 1967²⁶ über das Eidgenössische Starkstrom­­inspektorat wird aufgehoben.
²⁶ [ AS 1967 1543 , 1977 1945 , 1986 1062 , 1989 1834 Art. 42 Ziff. 1 2126 , 1991 2476 Art. 34 Ziff. 1].
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
…²⁷
²⁷ Die Änderungen können unter AS 1992 2499 konsultiert werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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