Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Stärkung der kulturellen Teilhabe
vom 29. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009¹ (KFG),
verordnet:
¹ SR 442.1
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1
Die Unterstützung von Vorhaben zur Stärkung der kulturellen Teilhabe hat zum Ziel:
a. die Auseinandersetzung mit Kultur und die kulturelle Betätigung möglichst vieler zu fördern sowie Hindernisse in Bezug auf die Teilhabe am kulturellen Leben abzubauen;
b. den Wissensaustausch, die Vernetzung und die Koordination der Akteure zu stärken;
c. die konzeptionellen und die statistischen Grundlagen zur Stärkung der kulturellen Teilhabe zu vertiefen.
2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche
Art. 2 Grundsätze
¹ Der Bund kann eigene Vorhaben durchführen, Dritte mit der Durchführung beauftragen oder Vorhaben Dritter unterstützen.
² Die Förderung nach dieser Verordnung ist subsidiär zu anderen Subventionsbestimmungen des Bundes im Kulturbereich.
³ Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Förderbereiche
¹ Es werden Vorhaben in den folgenden Bereichen unterstützt:
a. kulturelle Betätigung und Zugang zum kulturellen Leben: Förderung einer aktiven kulturellen Betätigung der Bevölkerung und Erleichterung des Zugangs zum kulturellen Leben;
b. Vernetzung: Wissensaustausch und Koordination der Akteure, die sich für die Stärkung der kulturellen Teilhabe einsetzen;
c. Grundlagen: Durchführung von Erhebungen und Studien sowie Entwicklung von Qualitätsstandards, die zur Optimierung der Massnahmen sowie zum Wissensausbau und Kompetenzgewinn in Bezug auf die Stärkung der kulturellen Teilhabe beitragen.
² Vorhaben in den Bereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) bei Dritten in Auftrag gegeben.
³ Es werden keine Werkbeiträge oder Strukturbeiträge ausgerichtet. Im Rahmen des ordentlichen Programms von Kulturinstitutionen werden nur Vorhaben mit Modellcharakter nach Artikel 6 unterstützt.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Die Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse nach Artikel 5 oder haben Modellcharakter nach Artikel 6.
b. Sie sind zielgruppenspezifisch ausgerichtet.
c. Sie sind öffentlich zugänglich.
d. Allfällige Kosten der Teilnahme sind zielgruppengerecht festgelegt.
e. Sie finden ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts statt.
f. Sie sind nicht gewinnorientiert.
g. Sie sind fachlich fundiert.
h. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
i. Ihre Gesamtkosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der erreichten Personen.
Art. 5 Gesamtschweizerisches Interesse
Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie:
a. für die Schweiz oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften in der Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind; oder
b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer verschiedener Sprachregionen ansprechen und ihre Begegnung ermöglichen.
Art. 6 Modellcharakter
¹ Modellcharakter haben Vorhaben, wenn sie:
a. exemplarische oder innovative Wege für die Stärkung der kulturellen Teilhabe aufzeigen; und
b. auf andere Regionen, Zielgruppen oder Akteure übertragbar sind.
² Trägerschaften von Vorhaben mit Modellcharakter ermöglichen den Wissenstransfer durch Vernetzung, Dokumentation und Evaluation.
4. Abschnitt: Förderkriterien und Gewichtung
Art. 7
¹ Die Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
a. inhaltliche und fachliche Qualität;
b. Aktivierung eigener und selbstständiger kultureller Tätigkeit;
c. Einbezug der Zielgruppe in die Gestaltung des Vorhabens;
d. Relevanz für die Zielgruppe;
e. Vernetzung und Kooperationen mit Partnern im jeweiligen Bereich;
² Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die Förderkriterien gewichtet; dabei hat Absatz 1 Buchstabe b besonderes Gewicht. Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 8 Verfahren
¹ Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
² Es führt jährlich zwei Ausschreibungen durch. Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK jeweils bis zum 1. März und bis zum 1. September einzureichen.
³ Das BAK kann einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert diesen Schwerpunkt in der Ausschreibung.
⁴ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁵ Das BAK kann mit den Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
Art. 9 Finanzierung
¹ Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten und höchstens 100 000 Franken pro Vorhaben.
² Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens zehn Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
³ Vorhaben mit Modellcharakter können höchstens drei Mal unterstützt werden.
Art. 10 Auflagen
¹ Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen;
d. die grösstmögliche Barrierefreiheit bei allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen zu gewähren.
² Sie sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015² über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Stärkung der kulturellen Teilhabe.
² [ AS 2015 5627 ]
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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