Verordnung über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (122.23)
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Verordnung über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

122.23
18. März 2009 Verordnung über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] und die Artikel 86 Absatz 2 und 130 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110] ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt für die Zeit bis zum Inkrafttreten des ordentlichen Rechts die Zuständigkeit der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts für die freiheitsentziehenden Massnahmen nach Artikel 73 und 75 bis 82 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [SR 142.20]

Art. 2

Zuständige Behörde Entscheide des Haftgerichts der Untersuchungsregion Bern-Mittelland betreffend freiheitsentziehende Massnahmen und Durchsuchung gemäss Artikel 1 können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 3

Verfahren Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelungen nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG [BSG 155.21] ): a Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. b Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. c Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Art. 4

Spruchkörper Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, unter Vorbehalt von Artikel 128 Absatz 6 VRPG.

Art. 5

Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 19. Juli 1972 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer EinführungsV vom 14. 10. 2009 zum Ausländer - und zum Asylgesetz, BSG 122.201] wird wie folgt geändert:

Art. 6

Inkrafttreten, Befristung
1
2
3 [BSG 103.1]
amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 18. März 2009 Egger-Jenzer Anhang
18.3.2009 V BAG 09–36, in Kraft am 1. 4. 2009
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