Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgy... (413.250.8)
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Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

1 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
413.250.8 Reglement für die Aufnahme ins sc hweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung

§ 1.

1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe, fünf Jahre Primar schule und drei Jahre scuola media oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schüler zu den Aufn ahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
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§ 1a.

Altersgrenze

§ 2.

1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintritts jahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt si ch diese Altersgrenze entsprechend.
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
Prüfungs
-
termine

§ 3.

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden in der Regel im 2. Semester des Schuljahres statt.
5
2 Ausserordentliche Prüfungen können im ersten und zweiten Schul jahr auf das Semesterende angese tzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung des Liceo artistico. Für ausseror dentliche Prüfungen ist eine Gebühr
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2
413.250.8 Aufnahme ins schweizerisch-ita lienische Liceo artistico – R B. Aufnahme in die 1. Klasse Anforderungen

§ 6.

1 Für die Anforderungen , die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
- cherischen Sekundarstufe sowie da s vom Bildungsrat erlassene An
- schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
- rische Mittelschulen massgebend.
5
2 Bei Schülern, die das it alienische Schulsystem durchlaufen haben, werden die Vorkenntnisse an gemessen berücksichtigt.
3 An die gestalterischen Fähigkeite n der Kandidaten werden beson
- dere Anforderungen gestellt. Prüfungsfächer

§ 7.

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1 Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathe
- matik. Es findet zudem eine Eignungs prüfung in gestalterischen Fächern statt.
2 Schüler, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben und mit der Licenza di scuola media ab geschlossen haben, haben die Mög
- lichkeit, im Fach Italienisch sta tt Französisch geprüft zu werden.
3 Die Schulleitung kann auch Schüler n, die nicht mit der Licenza di scuola media abgeschlosse n haben, erlauben, die Prüfung im Fach Ita
- lienisch statt Französisch zu absolvieren. Schriftliche Prüfung

§ 8.

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1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
90 Minuten
3 Für Schüler, welche die Prüfung im Fach Italienisch absolvieren, umfasst die Prüfung folgende Teile: Fach Prüfungsteile Dauer Italienisch: Verfas sen eines Textes
90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
45 Minuten Deutsch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
90 Minuten
3 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
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4 Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen er stellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetz t sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersone n wirken als Experten mit. Bei den Absolventen der scuola media werden Fachper sonen beigezogen, die mi t dem italienischen Schulsystem vertraut sind.
Gestalterische
Eignungs
-
abklärung

§ 9.

1 Für die Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern hat der Kandidat eine vierstündige Prüfung abzulegen und Beispiele seiner gestalterischen Arbeiten einzureichen.
2 Die Prüfungsaufgaben werden durch die Lehrer der gestalteri schen Fächer gestellt. Die mit der Pr üfung betrauten Le hrer stellen die Bewertungsrichtlinien auf u nd bewerten die Leistungen.
Mündliche
Prüfung

§ 10.

1 Die mündliche Prüfung umfa sst für Schüler gemäss §
8 Abs. 2 die Fächer Deutsch, Fran zösisch und Mathematik. Für Schüler gemäss §
8 Abs. 3 umfasst die mündliche Prüfung die Fächer Deutsch, Italienisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Mi nuten.
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2 Die mündliche Prüfung wird in je dem Fach von einem Mittelschul lehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen; Kandi daten der italienischen scuola me dia werden von einem Mittelschul lehrer und von einer mit dem ital ienischen Schuls ystem vertrauten Fachperson geprüft.
Prüfungsnoten

§ 11.

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1 Die Noten der schriftliche n Prüfungsteile und der münd lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach mit zwei Prüfungsteilen haben die Noten der Pr üfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note in diesem Fach wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich tung: a. Bei Prüfungen gemäss §
8 Abs. 2:
1. Deutsch
40%,
2. Französisch
20%,
3. Mathematik 40%. b. Bei Prüfungen gemäss §
8 Abs. 3:
1. Italienisch
40%,
2. Deutsch
20%,
3. Mathematik 40%.
4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
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§ 12.

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§ 13.

§ 14.

7 Voraussetzung zur Aufnahme

§ 15.

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1 Wer in der schriftlichen Pr üfung eine Note von mindes
- tens 4 erreicht, kann aufgenommen werden, wer eine solche von weni
- ger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.
2 Bei Schülern, welche staatlich anerkannte italienische Schulen durchlaufen haben, wird die in Wort en ausgedrückte Qualifikation des letzten Zeugnisses angemessen berücksichtigt.
3 Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden . Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Übertritt aus Gymnasien

§ 16.

1 Auf eine Prüfung in den Fäch ern Deutsch, Französisch und Mathematik wird bei Schülern der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule verzichtet, sofern sie in ihrem letzten regu lären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten.
2 Für Schüler anderer eidgenössi sch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau gilt diese Rege lung sinngemäss, sofern der Schul
- wechsel wegen eines Wohnortswechse ls der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig wird. Di e übrigen Mittelschüler haben sich den glei
- chen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss §
15.
6
3 Auch die Kandidaten, denen ein pr üfungsfreier Übertritt in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik gewährt wird, haben sich einer Eignungsabklärung in de n gestalterischen Fächern zu unter
- ziehen. Aufnahme entscheid

§ 17.

1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsa bklärung in den gestalterischen Fächern und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
2 Für Schüler, welche die Anforderungen gemäss §§
15 und 16 erfül
- len, besteht kein Anspruch auf Au fnahme. Sie sind jedoch berechtigt, in eine andere kantonale Mittels chule des gestuften Bildungsganges einzutreten.
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3 Schüler, die keine Aufnahmeprüfung in Französisch abgelegt haben, haben keinen Anspruch auf Eintritt in eine andere kantonale Mittel
- schule.
5 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
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Probezeit

§ 18.

1 Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt auf eine Probezeit. Diese umfasst das gesamte erste Semester. Nach ihrem Ablauf ent scheidet der Klassenkonv ent gemäss Promoti onsreglement über die endgültige Aufnahme. Die Probezei t kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden.
2 Schüler, welche die Aufnahmeprüf ung ins Liceo artistico, nicht aber die Probezeit, bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Al tersgrenze gemäss §
2 nicht überschritten haben.
3 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folge nden Schuljahr und nur sofern freie Plätze vorhanden sind. C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraus
-
setzungen

§ 19.

1 Schüler, die in eine höhere Kl asse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine ent sprechende Vorbildung und Eignung in den gestalter ischen Fächern ausweisen. Der Eintritt kann spätestens auf Beginn der 3. Klasse des Liceo artistico erfolgen.
2 Schülern, die ihre bisherige Schul e aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an das Liceo artistico verweigert werden. Der Präsiden t der Aufsichtskommission/Schul kommission entscheide t darüber auf Antrag der Schulleitung.
Aufnahme
-
bedingungen

§ 20.

1 Schüler aus eidgenössisch an erkannten Maturitätsschulen können bis zum Ende der 2. Klasse des Liceo artistico ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie in ihrem letzten regulären Zeugnis einen Notendurchschnitt von min destens 4,5 erreichten, sich mit Er folg einer Eignung sabklärung in den gestalterischen Fächern unterzogen haben und freie Plätze vorhanden sind.
2 Vorbehalten bleiben ferner eine Prüfung und evtl. Auflagen zur Nacharbeit im Fach Italienisch, wo dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.
3 Schüler aus italienischen Licei ar tistici und Istituti d’arte können bis zum Ende der 2. Klasse ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie sich über eine genügende Kenntnis der deutschen Sprache au sgewiesen haben und freie Plätze vorhanden sind.
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413.250.8 Aufnahme ins schweizerisch-ita lienische Liceo artistico – R
4 Der Übertritt ans Liceo artistico nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Repeti tionen und Provisorien in den Klas
- senstufen, die dem Liceo artistico entsprechen, werden angerechnet. Probezeit

§ 21.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfo lgt für alle Schüler auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Die Pr obezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden. Nach ihrem Ablauf ent
- scheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Wiedereintritt

§ 22.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiederein
- tritt grundsätzlich eine Aufnahme prüfung nach Anordnung der Schul
- leitung zu bestehen. Eine allfälli ge Repetition und al lfällige Proviso
- rien werden angerechnet. D. Besondere Bestimmungen Freie Würdigung

§ 23.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen. E.

§ 24.

F. Schlussbestimmungen Gültigkeit

§ 25.

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1989
3 in Kraft.
1 OS 65, 96 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleic hnamige Reglement des Erziehungsrates vom 5. Juli 1988.
4 LS 413.21 .
7 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
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5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 575 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 152 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
7 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 152 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
8 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 29 ; ABl 2016-11-25 ). In Kraft seit 1. März 2017.
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