Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Nr. 660 Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 * Die Regierungen der Kantone, (Stand 23. Juni 1960) in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehäl
t- lich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu ve
r- meiden, kommen überein: Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine S teuerabkommen mit Steuerpflichtigen abz
u- schliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat
abg
e- schlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat e
r- klärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteue- rung: a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit * SR
671.1 und G XV 496. Dieses Konkordat wurde von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren am
10. Dezember
1948 beschlossen . Vom Bundesrat am 26. September
1949 genehmigt
. Der Grosse Rat des Kanton s Luzern beschloss am 30. Juni
1959 den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat (G XV 495). Die Referendumsfrist lief am 13. August
1959 unbenützt ab (K 1959 843). Der Regierungsrat beschloss am 16. Mai
1960 den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat (V XVI
32).
Das Konkordat trat für den Kanton Luzern am 23. Juni
1960 in Kraft (AS 1960 588).
2 Nr.
660 ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Pe
r- sonen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt we rden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht g e- ringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschul- det ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wer
t- papiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthab en) und in der Schweiz geleg ene Fahrnis; b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsb
e- trieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahr e; c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlichrechtliche Körperschaft b
e- teiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass, Erbschafts, Schenkungsund Handänd
e- rungs steuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, a mtlichen oder privaten intern
a- tionalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertr
e- tungen gewährt werden. Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Ka
n- tonen bestehenden steuerbere chtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern. Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natür lichen oder juristischen Pe
r- son dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürl iche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B . Familiensti f- tung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher u
n- terworfen war.
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3 Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Z
u- widerhandlungen gegen das Konkordat werden einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Ko
s- tentragung für deren En tscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht n icht nac
h- kommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Ko
n- kordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass d ie Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwa
l- tungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordats
kom- mission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt: a. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, minde
s- tens aber Fr. 1000. – und höchstens Fr. 10
000. –; bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50
000. – erhöht werden; b. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens minde
s- tens Fr. 100. – und höchstens Fr. 500. –.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission s ind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regieru
n- gen der am Konkordat beteiligten Kantone. Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentl
i- chung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurüc
k- zutreten.
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3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonfere nz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorüberge hend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
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