Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (413.250.5)
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Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen

1 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
413.250.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung

§ 1.

1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schüler zu den Aufn ahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
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§ 1a.

Altersgrenze

§ 2.

1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt si ch diese Altersgrenze entsprechend.
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
Prüfungs
-
termine

§ 3.

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes ter des Schuljahres statt.
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2 Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schu len. Für ausserordentliche Prüfunge n ist eine Gebühr zu entrichten.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
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413.250.5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement B. Aufnahme in die 1. Klasse Anforderungen

§ 6.

5 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
- cherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene An
- schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
- rische Mittelschulen massgebend. Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deut sch, Französisch und Mathe
- matik. Schriftliche Prüfung

§ 8.

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1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
90 Minuten
3 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
- lehrpersonen zusammenge setzt sind. Die Leist ung wird von Mittel
- schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
- ten mit. Mündliche Prüfung

§ 9.

1 Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
2 Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittel
- schullehrer und eine m Sekundarlehrer geme insam abgenommen. Prüfungsnoten

§ 10.

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1 Die Noten der schriftliche n Prüfungsteile und der münd
- lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
3 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
413.250.5
3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich tung: a. Deutsch
40%, b. Französisch
20%, c. Mathematik 40%.
4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

§§

11 und 12.
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Aufnahme
-
entscheid

§ 13.

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1 Wer in der schriftlichen Pr üfung eine Note von mindes tens 3,87 erreicht, wird aufgenomme n, wer eine solche von weniger als
3,37 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.
2 Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Di e übrigen Kandidaten werden abge wiesen.
3 Schüler, welche die Aufnahmeprüf ung ins Gymnasium nicht bestan den haben, aber die Aufnahmebe dingungen der Handelsmittelschule erfüllen, werden in die Handelsmi ttelschule aufgenommen, sofern sie eine Doppelanmeldung eingereicht haben.
Übertritt aus
Mittelschulen

§ 14.

1 Schüler der 2. Klasse kanton alzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule oder eidgenössisch aner kannter Gymnasien mit eigenem Un terbau werden prüfungsfrei auf genommen, sofern sie an ihrer an gestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übert reten könnten. Für die Bestimmung des Promo tionsstandes wird die Latei nnote nicht berücksichtigt.
2 Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 9. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn si e an ihrer angestammten Schul abteilung repetieren könnten.
3 Schüler dieser Schulen können im
8. oder 9. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss §
13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt §
2 (Altersgrenze).

§ 15.

Die übrigen Mittelschüler habe n sich den gleichen Bedin gungen zu unterziehen wi e die Kandidaten gemäss §
13.

§ 16.

1 Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klas senkonvent gemäss Promotionsregl ement über die endgültige Auf nahme.
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4
413.250.5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
2 Schüler, welche die Aufnahmepr üfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofe rn sie die Altersgrenze gemäss §
2 nicht überschritten haben.
3 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelb ar folgenden Schuljahr. C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres Voraus setzungen

§ 17.

1 Schüler, die in eine höhere Kl asse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen , müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.
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2 Schülern, die ihre bisherige Schul e aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortig er Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung. Aufnahme bedingungen

§ 18.

1 Schüler aus eidgenössisch an erkannten Handelsmittelschu
- len werden mit dem gleichen Prom otionsstand prüfungsfrei übernom
- men, sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern notwendig wird. Allfälli ge Repetitionen und Pr ovisorien in den Klas
- senstufen, die den zürcherischen Handelsmittelschulen entsprechen, werden angerechnet.
2 Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen. Probezeit

§ 19.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Abla uf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe
- halten bleibt §
18 Abs. 1. Wiedereintritt

§ 20.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung angerechnet.
5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
413.250.5 D. Schulinterner Übertritt
Prüfungsfreier
Übertritt Gym
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nasium Wirt
-
schaftlich-recht
-
liches Profil/
Handelsmittel
-
schule

§ 21.

Am Ende der Probezeit kann ein prüfungsfreier Übertritt vom Gymnasium mit wirtschaftlich-re chtlichem Profil in die Handels mittelschule erfolgen. Vo raussetzung ist die defi nitive Aufnahme gemäss

§ 16.

E. Besondere Bestimmungen
Freie
Würdigung

§ 22.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umstän den angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten

§ 23.

Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fäl len ohne Prüfung für eine beschrä nkte Zeit als Hospitanten aufzuneh men, Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht. F.

§ 24.

G. Schlussbestimmung
Gültigkeit

§ 25.

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft
3 . Es ersetzt das Reg schulen Enge und Hottingen Züri ch mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986 und das Reglement für die Auf nahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Büelrain Win terthur und Zürcher Oberland Wetzikon mit Anschluss an die 3. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986. Es gilt für den Ausbildungs gang mit Berufsmaturität.
1 OS 65, 94 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 10. Januar 1995.
4 LS 413.21 .
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413.250.5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 573 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 148 ; ABl 2012, 289
). In Kraft seit 20. August 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 148 ; ABl 2012, 289
). In Kraft seit 18. August 2014.
8 Kraft seit 18. August 2014.
9 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 25 ; ABl 2016-11-25
). In Kraft seit 1. März 2017.
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