Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftli... (413.250.32)
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Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe

1 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
413.250.32 Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe
6 (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Aufnahme
-
verfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung ans Gymnasium und eine Eignungsabklärung. An die musikalischen, sport lichen bzw. tänzerischen Fähi gkeiten der Kandidatinnen und Kandi daten werden besondere Anforderungen gestellt.
Vorbildung

§ 2.

1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schülerinnen und Schül er zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.
6

§ 2

a.
Eignungs
-
abklärung,
Anmeldetermin

§ 3.

6 Mit der Anmeldung sind Unterlagen über die besondere musikalische, tänzerische oder s portliche Begabung der Bewerberin nen oder Bewerber einzureichen. Anmeldetermin ist der 15. Januar.
Altersgrenze

§ 4.

1 In die 1. Klasse werden nur Bewerberi nnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Ma i des Eintrittsjahres das 17. Alters jahr vollenden. Bei einem späteren Ei ntritt verschiebt sich diese Alters grenze entsprechend.
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
2
413.250.32 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl B. Aufnahme in die 1. Klasse
1. Aufnahmeprüfung Prüfungs termine

§ 5.

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes
- ter des Schuljahres statt.
5
2 Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnorts). Durchführung

§ 6.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten. Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 7.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Anforderungen

§ 8.

5 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
- cherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene An
- schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
- rische Mittelschulen massgebend. Prüfungsfächer

§ 9.

Die Prüfungsfächer sind Deut sch, Französisch und Mathe
- matik. Schriftliche Prüfung

§ 10.

10
1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
90 Minuten
3 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
- lehrpersonen zusammenge setzt sind. Die Leist ung wird von Mittel
- schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
- tinnen und Experten mit. Mündliche Prüfung

§ 11.

1 Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Fran
- zösisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schülerin bzw. Schü
- ler etwa 15 Minuten.
3 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
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2 Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einer Mittelschul lehrperson und einer Sekundarleh rperson gemeinsam abgenommen.
Prüfungsnoten

§ 12.

10
1 Die Noten der schriftliche n Prüfungsteile und der münd lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich tung: a. Deutsch
40%, b. Französisch
20%, c. Mathematik 40%.
4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

§§

13 und 14.
7
Voraussetzung
zur Aufnahme

§ 15.

6
1 Wer in der schriftlichen Pr üfung eine Note von mindes tens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Wer eine solche von weni ger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten müssen die mü ndliche Prüfung ablegen.
2 Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werd en. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.
2. Prüfungsfreier Übertritt
Übertritt aus
kantonal
-
zürcherischen
Gymnasien

§ 16.

9
1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse kantonalzürche rischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können mit dem gleichen Promot ionsstand ohne Aufnahmeprüfung übernommen werden, sofern sie an ihrer angestammten Schulabtei lung in die 3. Klasse übertreten könnten. Eine Repetition wird ange rechnet.
2 Nach dem reglementarischen 9. Schuljahr können Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherisch er Gymnasien ohne Aufnahmeprü fung und definitiv in die 1. Kla sse übernommen werden, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten. Ein sol cher Übertritt gilt als Repetition. Eine Verset zung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des reglementarischen 9. Schuljahres wird ange rechnet.
4
413.250.32 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
3 Schülerinnen und Schüler kanton alzürcherischer Gymnasien kön
- nen im 10. oder 11. Schuljahr auf eigenen Wunsch ei ne Aufnahmeprü
- fung ablegen, wenn sie ohne Anre chnung einer Repetition oder provi
- sorischen Promotion in die K+S Kl asse übertreten wollen oder wenn ein Übertritt ohne Aufnahmeprüfung in frage gestellt ist. Bestehen sie die Aufnahmeprüfung nach §
15 und erhalten sie einen positiven Auf
- nahmebescheid gemäss §§
17 f., werden sie gemäss §
19 in eine Probe
- zeit aufgenommen. Für sie gelten die Promotionsbe stimmungen für Schülerinnen und Schüler, die au s der Sekundarstufe übertreten. Übertritt aus anderen Gymnasien

§ 16

a.
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1 Schülerinnen und Schüler a nderer eidgenössisch aner
- kannter Gymnasien mit eigenem Un terbau können mit dem gleichen Promotionsstand ohne Aufnahmepr üfung übernommen werden, sofern sie an ihrer angestammten Schule in die nächste Klasse übertreten könn
- ten und der Schulwechsel wegen ei nes Wohnortswechse ls der Inhaber der elterlichen Sorg e notwendig ist.
2 Für die Anrechnung einer Repeti tion oder provisorischen Pro
- motion gilt §
16 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
3 Die Schülerinnen und Schüler kö nnen auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung entsprechend §
16 Abs. 3 ablegen.
3. Eignungsabklärung

§ 17.

1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben sich einer Eignungsabklärung im musi kalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich zu unterziehen.
2 Die Bewerbungen werden von Ko mmissionen geprüft, die aus Vertretungen des Mathematisch-N aturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl und externen Fachvertrete rinnen und -vertretern aus dem sportlichen, musikalischen bzw. tä nzerischen Bereich zusammengesetzt sind.
3 Das Auswahlverfahren beginnt unmittelbar nach dem Anmelde
- termin (15. Januar). Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Wahl gezogen werden, können zu eine m Gespräch eingeladen werden.
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4 Die Kommissionen beantragen de r Schulleitung Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzelne n Kandidatinnen und Kandidaten.
5 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
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4. Aufnahmeentscheid

§ 18.

1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsab klärung im musi kalischen, tän zerischen bzw. sportlichen Bereich und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S Klasse. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss §
15 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kan tonales Gymnasium mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe einzutreten.
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5. Probezeit

§ 19.

1 Die Aufnahme von Schülerinne n und Schülern erfolgt auf eine Probezeit. Sie dauert bis zu m Ende des ersten Semesters. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Kl assenkonvent gemäss Promotions reglement über die endgültige Aufnahme.
2 Schülerinnen und Schül er, die gemäss §§
16 und 16 a prüfungs- frei aufgenommen wurden, haben keine Probezeit zu bestehen.
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3 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung an die K+S Klassen, nicht aber die Probe zeit bestanden haben, können sich im darauf folgenden Jahr prüfungsfrei wieder für eine K+S Klasse anmelden, sofern sie die Altersgrenze gemäss §
4 nicht überschritten haben.
4 Ein positiver Aufnah meentscheid gemäss §
18 berechtigt zum Ein tritt in die Probezeit nur im unmi ttelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraus
-
setzungen

§ 20.

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahr es in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vo rbildung und Eignung im musika lischen, tänzerischen bzw. sportlic hen Bereich auswei sen. Der Eintritt in eine K+S Klasse kann spätestens bis auf Beginn der
4. Klasse erfol gen.
6
413.250.32 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl Aufnahme bedingungen

§ 21.

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1 Schülerinnen und Schüler aus eidgenössisch anerkannten Gymnasien können bis zum Ende der 3. Klasse mit dem gleichen Pro
- motionsstand in eine K+S Klasse übernommen werden, ohne eine Prü
- fung in den schulischen Fächern ablegen zu müssen, wenn a. sie das Profil nicht wechseln, b. der Schulwechsel wegen eines W ohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig ist, c. sie sich mit Erfolg einer Eignungsabkl ärung im musikalischen, tän
- zerischen bzw. sportlic hen Bereich gemäss §
17 Abs.
1 unterzogen haben und d. freie Plätze vorhanden sind.
2 Der Übertritt an eine K+S Klas se nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Re petitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden angerechnet.
3 Bei Übertritten aus Mittelschulen , die dem kantonalzürcherischen Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule entspre
- chen, werden frühere Repetiti onen und Provisor ien gemäss §
16 be
- rücksichtigt. Auf die Anrechnung so lcher Promotionsentscheide wird verzichtet, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einer Aufnahme
- prüfung unterzieht.
4 Alle anderen Schülerinnen und Sc hüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzule gen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden ange
- rechnet. Probezeit

§ 22.

9 Die Aufnahme in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres oder in höhere Klassen erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach deren Abla uf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe
- halten bleibt §
21 Abs. 1. Wiedereintritt

§ 23.

Schülerinnen und Schüler, die au sgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach An
- ordnung der Schulleitung zu bestehen . Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet. D. Besondere Bestimmungen Freie Würdigung

§ 24.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihrem Entscheid über die Aufnahme be sonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
7 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
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Hospitanten

§ 25.

9 Die Schulleitung ist berechti gt, Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen ohne Aufn ahmeprüfung oder Eignungsabklä rung für eine beschrä nkte Zeit als Hospitantinnen und Hospitanten aufzunehmen. Diese unterstehen ni cht den Promotionsbestimmungen. E.
9 Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 26.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft
3 .
1 OS 65, 92 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetz t das gleichnamige Reglem ent des Bildungsrates vom
17. November 1999.
4 LS 413.21 .
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 571 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 143 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
7 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 143 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
8 Eingefügt durch RRB vom 25. März 2015 ( OS 70, 156 ; ABl 2015-04-02 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
9 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2015 ( OS 70, 156 ; ABl 2015-04-02 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 21 ; ABl 2016-11-25 ). In Kraft seit 1. März 2017.
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