Verordnung über die Anstellung und Gehälter an den Musikschulen
4. 1997 Verordnung über die Anstellung und Gehälter an den Musikschulen (AGMV) [Titel Fassung vom 4. 6. 2008] Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG [BSG 430.250] ) sowie Artikel 10 Absatz 3 des Dekretes vom 24. November 1983 über Musikschulen und Konservatorien (MSD) [Aufgehoben durch Musikschulgesetz vom 8. 6. 2011, BSG 432.31] , [Ingress Fassung vom 4. 6. 2008] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: I. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Lehrkräfte sowie die Trägerinnen und Träger von Schulleitungsfunktionen an den anerkannten allgemeinen Musikschulen sowie an der Swiss Jazz School Bern (nachstehend Musikschulen).
Art. 2
Anwendbares Recht Wo in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, unterstehen Lehrkräfte sowie Trägerinnen und Träger von Schulleitungsfunktionen der Musikschulen den Bestimmungen des Obligationenrechts. II. Bestimmungen zur Anstellung [Titel Fassung vom 4. 6. 2008]
Art. 3
Lehrerauftrag
1 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV künstlerisch-pädagogische Qualifikationserhalt fällt. [Fassung vom 4. 6. 2008]
2 Kantonsverwaltung.
3 [Eingefügt am 4. 6. 2008]
Art. 4
Anstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte
1
2 a das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit in Aussicht steht, b die Lehrkraft für Einzellektionen angestellt wird, c die Lehrkraft als Stellvertretung angestellt wird, d die Lehrkraft nicht über ein Diplom eines Konservatoriums, einer Musikhochschule oder des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes oder über ein vom Verband Bernischer Musikschulen anerkanntes Diplom verfügt.
Art. 5
Vollpensum der Lehrkräfte an den Musikschulen
1 Regel organisiert in 36 Unterrichtswochen mit 38 Lektionen zu 40 Minuten.
2 einen aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen, kann eine Lektion höchstens 1,5 gehaltswirksame Lektionen ergeben.
Art. 6
... [Aufgehoben am 4. 6. 2008]
Art. 7
Festlegen des Beschäftigungsgrades der Lehrkräfte
1
2 von 30 Tagen durch die Schulen schriftlich mitzuteilen.
Art. 8
Beschäftigungsgrad der Schulleitungen
1 in einem Schulleitungspool gemäss Anhang festgelegt.
2 Musikschulen in Richtlinien festzulegenden Aufgaben erfüllt werden.
3 [Aufgehoben am 4. 6. 2008]
Art. 9
Auflösung des Anstellungsverhältnisses Die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses erfolgt auf das Ende eines Semesters, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten in Musikschulen. III. Bestimmungen zum Gehalt
Art. 10
Grundsatz
1
2 den individuellen Gehaltsaufstieg und die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall.
2008]
Art. 11
Anwendbarkeit der Lehreranstellungsgesetzgebung Die Lehreranstellungsgesetzgebung gilt im weiteren für a die Bestimmung des maximalen gehaltswirksamen Beschäftigungsgrades, b die Ausrichtung des 13. Monatsgehalts, c den Gehaltsanspruch bei Geburt, d den Gehaltsanspruch bei Militär- und Zivilschutzdienst, e das Anrechnen von Erwerbs- und Ersatzeinkommen, f die Altersentlastung im Rahmen von Artikel 48 Absatz 1 LAV.
Art. 11a
[Eingefügt am 4. 6. 2008] Die Regelung der Nebenbeschäftigung von Lehrpersonen an Musikschulen erfolgt nach Artikel 85 Absatz
1 und 2 LAV.
Art. 12
[Fassung vom 15. 10. 2008] Anwendbarkeit des Personalrechts Das allgemeine Personalrecht des Kantons gilt für a den Anspruch auf Teuerungszulagen, b den Anspruch auf Familienzulagen, c den Anspruch auf Betreuungszulagen, d den Anspruch auf Treueprämien, e die Gehaltsfortzahlung Angehöriger.
Art. 13
... [Aufgehoben am 15. 10. 2008]
Art. 14
Einstufung der Lehrkräfte an den Musikschulen Das Gehalt der Lehrkräfte an den Musikschulen entspricht der Gehaltsklasse 6.
Art. 15
... [Aufgehoben am 4. 6. 2008]
Art. 16
[Fassung vom 4. 6. 2008] Einstufung der Schulleitungen Die Einstufung der Schulleitungsfunktion an den Musikschulen entspricht den Gehaltsklassen 12 bis 15.
Art. 17
Einstufung fraglicher Fälle Für die einheitliche Einstufung unterbreiten Musikschulen fragliche Fälle dem Verband Bernischer Musikschulen, der hierfür eine paritätisch besetzte Schiedsstelle schafft.
Art. 18
... [Aufgehoben am 4. 6. 2008]
Art. 19
[Fassung vom 4. 6. 2008] Gehalt für Lehrkräfte im Stellvertreterstatus Die Lehrkräfte, die als Stellvertreter an Musikschulen angestellt sind, werden pro gehaltene Lektion gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Musikschulen entschädigt.
Art. 20
[Fassung vom 4. 6. 2008] Entschädigung der Fahrkosten Die Musikschulen legen die Entschädigung der Fahrkosten selbstständig fest.
Art. 21
[Fassung vom 4. 6. 2008] Berufliche Vorsorge Die Musikschulen legen fest, bei welcher Personalvorsorgeeinrichtung sie ihre Lehrkräfte sowie die Trägerinnen und Träger von Schulleitungsfunktionen versichern. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Vorrang des Dekretes Bis zur Änderung des Dekretes vom 24. November 1983 über Musikschulen und Konservatorien sind die Musikschulen und die Konservatorien berechtigt, den Gehaltsanstieg ab Erfahrungsstufe 17 leistungsabhängig zu gestalten.
Art. 23
Grundsatz zur Überführung Die Überführung vom bisherigen in das neue Gehaltssystem erfolgt nach den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung.
Art. 24
Besitzstand der Lehrkräfte
1 und die Funktionszulagen bis zum bisherigen Beschäftigungsgrad der nominelle Besitzstand gewährt.
2 massgebend.
Art. 25
Aufholer
1 höhere Erfahrungsstufe.
2 [Aufgehoben durch Änderung vom 25. 9. 2005 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte, BSG 430.250, BAG 07–53 ] ) beginnt am 1. August 1998.
Art. 26
Regelung für Schulleitungen Für die Einführung der Regelung für die Schulleitungen (Art. 8 und 16) wird den Musikschulen und Konservatorien eine Frist bis zum 1. August 1999 eingeräumt.
Art. 27
Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 29. Juni 1988 über Besoldungsrichtlinien an allgemeinen Musikschulen wird aufgehoben.
Art. 28
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1997 in Kraft. Bern, 4. Juni 1997 Schmid Anhang 1 Schulleitungspool für Musikschulen Anhang 1 Schulleitungspool für Musikschulen (ohne Schuldadministration wie Sekretariat, Buchhaltung, Bibliothek, usw.) Anzahl Schüler %
25–49
50–74
75–99
100–124
125–149
150–174
175–199
200–224
225–249
250–274
275–299
300–324
325–349
350–374
375–399
400–424
425–449
450–474
475–499
500–524
525–549
550–574
575–599
600–624
625–649
650–674
675–699
700–724
725–749
750–774
775–799
800–824
825–849
850–874
855–899
900–924
925–949
950–974
975–999
1000–1024
1025–1049
1050–1074
1075–1099
1100–1124
1125–1149
1150–1174
1175–1199
1200–1224
1225–1249
1250–1274
1275–1299
1300–1324
1325–1349
1350–1374
1375–1399
1400–1424
1425–1449
1450–1474
1475–1499
1500–1524
1525–1549
1550–1574
1575–1599
1600–1624
1625–1649
1650–1674
1675–1699
1700–1724
1725–1749
1750–1774
1775–1799
1800–1824
1825–1849
1850–1874
1875–1899
1900–1924
1925–1949
1950–1974
1975–1999
2000–2024
2025–2049
2050–2074
2075–2099
2100–2124
2125–2149
2150–2174
2175–2199
2200–2224
2225–2249
2250–2274
2275–2299
2300–2324
2325–2349
2350–2374
2375–2399
2400–2424 Anhang 2
4.6.1997 BAG 97–48, in Kraft am 1. 8. 1997 Änderungen
4.6.2008 BAG 08–69, in Kraft am 1. 8. 2008
17.9.2008 V über die Familienzulagen, BAG 08–107 (Art. 20), in Kraft am 1. 1. 2009
15.10.2008 V Personalverordnung, BAG 08–114 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
Feedback