Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerin... (181.41)
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Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
181.41 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (vom 28. November 2002)
1 I. Allgemeines Art.
1. Die an diesem Konkordat be teiligten, de m Schweizeri schen Evangelischen Kirchenbund (S EK) angehörende n evangelisch- reformierten Landeskirchen (Konkorda tskirchen) bekr äftigen mit die ser Vereinbarung ihr Bestreben, a. eine gleichwertige Ausbildung de r Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizerischen evangelisc hen Kirchen zu fördern, b. ein den Bedürfnissen entsprec hendes Angebot für die kirchliche Ausbildung sicherzustellen, c. die Voraussetzungen für die Zula ssung in den Kirchendienst ein heitlich zu regeln, d. die Grundlagen für eine die Am tseinführung begleitende Weiter bildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen. Art.
2. Die Konkordatskirchen verpflic hten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Konkordats ausg estellten Fähigk eitsausweis für die Ausübung eines evan gelisch-reformie rten Pfarramtes (Wahlfähig keitszeugnis) anzuerkennen. II. Organe und Zuständigkeiten Art.
3. Organe des Konkordats sind: a. die Konkordatskonferenz, b. das Büro der Konkordatskonferenz, c. die ständigen Kommissione n der Konkordatskonferenz, d. die nichtständigen Kommis sionen der Konkordatskonferenz. Art.
4.
1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordats behörde. Sie setzt sich zusammen au s je einer bevollmächtigten Ver tretung der Kirchen- bzw. Synoda lräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkor datskirchen.
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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-re f. Pfarrerinnen und Pfarrer
2 Die Präsidentin / der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kant ons Zürich führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert si ch die Konkordatskonferen z selber. Sie verfügt über ein Sekretariat. Art.
5.
3 Der Konkordatskonferenz obli egen folgende Aufgaben: a. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats zuhanden de r Konkordatskirchen, b. Erlass einer Ausbildungsordnung, c. Erlass einer Rekursverordnung, d. Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz, des Büros der Konkordatskonferenz sowie der Ar beitsstelle für die kirchliche Ausbildung, e. Erlass weiterer Ve rordnungen und Reglemente, die für den Voll
- zug des Konkordats erforderlich sind, f. Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, g. Wahl der Mitglieder de r Ausbildungskommission, h. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, i. Wahl der Mitglieder der Kommission für di e Kirchliche Eignungs
- klärung, j. Wahl der Mitglieder der Rekurskommission, k. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mit
- glieder, l. Festsetzung des Budgets, m. Abnahme der Jahresrechnung, n. Wahrnehmung von Aufgaben und Be schlussfassung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit ei nes anderen Konkor datsorgans fal
- len. Art.
6. Das Büro der Konkordatskonfer enz setzt sich aus der Prä
- sidentin / dem Präsidenten sowie de r/dem ersten und zweiten Vizeprä
- sidentin/Vizepräsidenten der Ko nkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konko rdatskonferenz nimmt mit beraten
- der Stimme an den Sitzungen teil . Die Amtsdauer der/des ersten und zweiten Vizepräsiden tin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Art.
7. Dem Büro der Konkordatsko nferenz obliegen folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz, b. Antragstellung an die Konkor datskonferenz und Vollzug ihrer Be
- schlüsse,
3 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
181.41 c. Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, d. Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz, e. weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertra gen werden. Art.
8.
1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind a. die Ausbildungskommission, b. die Prüfungskommission, c.
3 die Kommission für die Kirc hliche Eignungsklärung, d. die Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmi tglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädigung der Ko mmissionsmitglieder ge ht zulasten der Kon kordatsrechnung. Art.
9.
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1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewähl ten Mitgliedern und je einem Vertreter der th eologischen Fakultäten der Universitäten Base l und Zürich zusammen. Eine Vertretung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme un d Antragsrecht teil.
2 Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungsordnung.
3 Der Ausbildungskommission obliegen: a. Erlass der notwendig en Regelungen im Ra hmen der Ausbildungs ordnung, b. Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürfnisse der kirchl ichen Arbeit und diesbe zügliche Antragstel lung an die Konkordatskonferenz, c. Sicherstellung des Zusammenwirken s aller in die kirchliche Ausbil dung einbezogenen Inst itutionen und Stellen, d. generelle Feststell ung der Anerkennung von theologischen Ausbil dungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den theologischen Fakultäten der Uni versitäten Basel und Zürich erwor ben wurden, e. Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Kon kordatskonferenz zugewi esener Aufgaben.
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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-re f. Pfarrerinnen und Pfarrer Art.
10.
1 Die Prüfungskommission setz t sich aus zwölf Mitglie
- dern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Or ganisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie de r kirchlichen Prüfungen.
3
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraus
- setzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durch
- führung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studien
- leistungen. Art.
11.
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1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Or ganisation und Verfahren der Kommission für die Kirchliche Eig nungsklärung sowi e die Kirchliche Eignungsklärung.
3 Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche Abso lvierung der Kirchlichen Eignungs
- klärung vor dem Eintritt ins Lernvi kariat und vor dessen Abschluss. Art.
12.
1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
2 Die Rekursverordnung regelt Or ganisation und Verfahren der Rekurskommission. III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung Art.
13.
1 Die Konkordatskirchen errich ten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung führt während des Theologiestudiums in Ergänzung zu m akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizie
- rende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt fü r eine die Amtseinführung beglei
- tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
3 Art.
14.
1 Die Arbeitsstelle für die ki rchliche Ausbildung ist ins
- besondere zuständig für: a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Aus
- bildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungs
- ordnung, insbesondere für das pfar ramtliche Praktikum (Lernvika
- riat),
5 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
181.41 b. Begleitung der Anwärterinnen un d Anwärter für das Pfarramt wäh rend des Lernvikariates, c. Sicherstellung eines Angebots fü r eine die Amtseinführung beglei tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
2 Die Geschäftsordnung regelt insb esondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten de r Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
3 Art.
15. Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und ih rer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sa chaufwand gehen zulasten der Konkordats rechnung. IV. Kirchliche Ausbildung Art.
16.
1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wissenschaftlic hen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verb inden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in ei ner Konkordatskirche befähigt sind.
2 Die kirchliche Ausbildung umfasst: a. Begleitende Praktika oder Lehr gänge in kirchlichen Handlungs feldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen, b. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Aus bildungsveranstaltungen und der pr aktischen Prüfung gemäss Aus bildungsordnung, c. Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung beglei tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
3 Die Ausbildungsordnung regelt di e Zulassung zur kirchlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziel e, Aufgaben und Rahmenbedingun gen der kirchlichen Ausbildung. Art.
17.
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1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Kon kordatskirche, welcher die Anwärterin oder der Anwärter für das Pfarr amt angehört. Zulassung svoraussetzungen sind: a. Empfehlung eine r Konkordatskirche, b. Handlungsfähigkeit und Vorliege n der notwendigen persönlichen Voraussetzungen,
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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-re f. Pfarrerinnen und Pfarrer c. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den theologi
- schen Fakultäten der Universitäte n Basel oder Zürich oder eines Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist, d. erfolgreiche Absolv ierung der während de s Studiums vorgesehe
- nen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen, e. Nachweis der erfolgreichen Abso lvierung der Kirchlichen Eignungs
- klärung, f. nicht älter als 58 Ja hre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvika
- riat.
2 Die Konkordatskirchen teilen rech tskräftige Entscheide über die Nichtgewährung der Em pfehlung gemäss Abs.
1 lit. a dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit. Diese sind berechtigt, einen so lchen Entscheid in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
3 Übernimmt die empfehlende Konkor datskirche die gesamten an
- fallenden Kosten des Lernvikariat s und der Weiterbil dung in den ers
- ten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitp unkt des Eintritts ins Lernvikariat das 58. Altersjahr erfüllt haben. Art.
18.
3
1 Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbil
- dungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.
2 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungs
- ordnung festgelegten Kompet enznachweise bestanden ist, b. die in der Ausbildungsordnung ge forderte Kurs- und Praxiszeit ab
- solviert ist und c. eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungs
- klärung erfolgreich absolviert ist.
3 Die praktische Prüfung und die Sc hlussqualifikation gemäss Abs. 2 finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. V. Wahlfähigkeit
3 Art.
19. Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung das Wahlfähigk eitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt gestützt au f das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor.
7 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
181.41 Art.
19 a.
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1 Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeug nisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder aus ei ner evangelischen Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelis cher Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche (WRK) ist, austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.
2 Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordats kirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses die ses entziehen, wenn a. sie handlungsunfähig geworden sind, b. sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätigkeit wiederholt oder schwer vernachlässigt haben, c. ihre Vertrauenswürdig keit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Veru rteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens, d. sie aus anderen Gründen nicht mehr über die not wendigen persön lichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kirchendienst verfü gen. VI. Zulassung zum Kirchendienst Art.
20. Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz aus gestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelass en. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkorda tskirchen notwen digen persönlichen Voraus setzungen der Wählbarkeit. Art.
21.
1 Die Konkordatskirchen teile n rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahl fähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilita tionen unverzüglich dem Präsidiu m der Konkordatskonferenz zuhan den der übrigen Konkordatskirchen mit.
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2 Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Wähl barkeit sowie übe r Rehabilitatio nen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen. Art.
22. Die einzelnen Konkordatskirc hen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen und Inhabern eine s durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigk eitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zu zulassen. Diesen kommt die Wahl fähigkeit nur für das Gebiet der en tsprechenden Konkordatskirche zu.
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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-re f. Pfarrerinnen und Pfarrer VII. Informationsaustausch
2 Art.
22 a.
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1 Jede Konkordatskirche ist be rechtigt, im Einzelfall im Rahmen eines formellen Berichtes bei einer a nderen Konkordatskirche Informationen betreffend die Eig nung einer Person für den Kirchen
- dienst einzuholen, wenn a. diese Person um eine Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a ersucht, b. diese Person sich um eine Pfar rstelle in der anfragenden Konkor
- datskirche bewirbt, c. gegenüber dieser Person im Rahm en eines rechtsstaatlichen Ver
- fahrens der Entzug des Wahlfähi gkeitszeugnisses oder der Wähl
- barkeit in Aussicht genommen wird.
2 Das Einholen von Informationen gemäss Abs.
1 ist der Person vorgängig anzuzeigen.
3 Die gemäss Abs.
1 angefragte Konkordatski rche gibt die bei ihr vorhandenen Informationen, insbesondere von Personendaten und be
- sonderen Personendate n, betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwür
- digen Interessen der be treffenden Person und Dr itter sowie die kirch
- lichen und öffentlichen Interessen. VIII.
3 Rechtspflege Art.
23.
3 Gegen Entscheide des Büro s der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Ko mmission für die Kirchliche Eig
- nungsklärung und der Prüfungskom mission im Rahm en von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erho
- ben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. IX.
3 Finanzierung Art.
24.
3
1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung ge
- mäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorga ne werden von den Konkordatskirchen an teilmässig getragen.
2 Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzieren
- den Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungstellung, die Rechnu ngsführung und deren Überprüfung.
9 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
181.41 X.
3 Beitritt und Austritt Art.
25.
1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt erklären si e ihr Einverständni s mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärun gen sind an das Präsidium der Konkordatskonferenz zu richten. XI.
3 Revision Art.
26. Die teilweise oder vollstä ndige Änderung des Konkor dats bedarf eines Beschlusses de r Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung der Me hrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe. XII.
3 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art.
27.
1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend ge genseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchen dienst vom 6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am
1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rech tskräftigen Beschluss ihrer zustän digen Organe ihren Be itritt erklärt haben.
2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weni ger als fünf Konkordatskirchen angehören. Art.
28.
1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art.
5 lit. b–f sind folge nde Vorschriften anwendbar: a. Ausbildungsordnung für das Pfar ramt vom 27. November 1981, b. Reglement für die Kommission zu r Entwicklungsori entierten Eig nungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998, c. Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Ei gnungsabklärung (KEA) vom 2. De zember 1998,
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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-re f. Pfarrerinnen und Pfarrer d. Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwick
- lungsorientierten Eignungsabkl ärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. November 1999), e. Vereinbarung betreffend die Fina nzierung der kirchlichen Ausbil
- dung vom 3. Juli 1998.
2 Für die Zulassung zur praktische n Prüfung sowie für ihre Organi
- sation und Durchführung gelten bis Mi tte 2005 sinngemäss die massge
- benden Bestimmungen des Konkorda tes betreffend gegenseitige Zulas
- sung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März
1967 und der Prüfungsordnung der Th eologischen Konkordatsprüfungs
- behörde vom 23. September 1998. Die Konk ordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserorde ntliche Prüfungskommission ein. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 365 ) I. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich vor dem 1. Januar 2017 im Rahmen der Entwicklungs orientierten Eig
- nungsabklärung eine Exploration unterzogen und sich seither nicht der Kirchlichen Eignungsklär ung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung unverände rt in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung. Für diese Fälle bl eiben Art. 5 lit. d und m, 8 Abs. 1 lit. c, 11, 17 lit. e, 18 Abs. 1 lit. a und 23 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evange lisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst in der Fassung vom
28. November 2002 anwendbar. II. Die Änderung vom 26. Februar
2018 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evange lisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst tritt am 1.
Januar
2019 in Kraft.
1 OS 59, 4 .
2 Eingefügt durch B vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 365 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
3 Fassung gemäss B vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 365 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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