Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
415.434.1 Reglement über die ärztli chen Prüfungen an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 3. Juli 1984)
1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck
der Prüfungen
§ 1.
Die Medizinische Fakultät führ t Prüfungen zum Erwerb des ärztlichen Prüfungsausweises durch. Dieser berechtigt nicht zur Aus übung einer ärztlichen Praxis auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft; hiezu sind nur die Inha ber des eidgenössische n Arztdiploms berech tigt.
Anforderungen
§ 2.
Die Anforderungen entsprec hen denen der Prüfungen ge mäss der eidgenössischen Verordnung über die Prüfungen für Ärzte vom 19. November 1980.
Vo r a u s
-
setzungen
für Zulassung
§ 3.
Zu den ärztlichen Prüfungen werden an der Universität Zürich immatrikulierte Studierende zugelassen, di e über einen ein wandfreien Leumund verfügen und si ch über ein ausreichendes Hoch schulstudium ausweisen.
Prüfungs
-
kommission
§ 4.
Die Fakultät ernennt eine Pr üfungskommission, bestehend aus dem Dekan (Vorsitz) und vier bis sechs Exam inatoren. Die Prüfungskommission unterstützt de n Dekan bei der Organisation und Leitung der Prüfungen.
Examinatoren
§ 5.
Die Prüfungen werden von den zuständigen Fachvertretern abgenommen. Al s Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakul tätsmitglieder, Privatdozenten, Oberassistenten, Oberärzte und prak tizierende Ärzte beigezogen werden. Der Koexaminator kann Fragen stellen.
Prüfungs
-
termine
§ 6.
Der Dekan gibt die Anmeldung s- und Prüfungstermine, die in der Regel mit den Terminen de r eidgenössischen Medizinalprüfun gen für Ärzte übereinstimmen, durch Anschlag bekannt.
§ 7.
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Anmeldung
§ 8.
Die Anmeldung zu den einzel nen Prüfungsabschnitten hat persönlich auf dem Dekanat zu er folgen. Der Anmeldung zu jeder Vorprüfung oder Schlussprüfung sind beizulegen:
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415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement a) der Ausweis über die Immatrikul ation an der Universität Zürich; b) Ausweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen, welche erfor
- derlich sind für die Zulassung zu den entsprechenden eidgenös
- sischen Prüfungen für Ärzte; c) ein kurz gefasster Lebens lauf mit Bildungsgang; d) ein Leumundszeugnis, das frühe stens sechs Monate zuvor aus
- gestellt wurde. Zulassung
§ 9.
Der Dekan entscheidet auf Grund der bei der Anmeldung eingereichten Ausweise über die Zu lassung zu den Prüfungen. Im Zweifelsfall überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission. Anerkennung von Ausweisen
§ 10.
Die Ausweise anderer Univ ersitäten über Studien und be
- standene Vorprüfungen werden an erkannt, sofern dabei Anforderun
- gen gestellt worden sind, die de nen der eidgenössischen Medizinal
- prüfungen für Ärzte entsprechen. Über die Anerkennung von Stud ien und Prüfungen an auslän
- dischen Universitäten en tscheidet der Dekan, im Zweifelsfall die Prü
- fungskommission. Bei Kandidaten, die ihre Studien richtung wechselten, bestimmt der Dekan, im Zweifelsfall nach Anhören der Prüfungskommission, welche Studiensemester, Praktika , Vorlesungen und Kurse sowie welche Vorprüfungen angerechnet werden können. . . .
3 Gesundheit liche Störungen
§ 11.
Leidet ein Kandidat unter sc hweren gesundheitlichen Stö
- rungen, die eine Prüfung verhi ndern oder seine Eignung für medi
- zinische Berufe in Frage stellen, so kann der Dekan die Zulassung zur Prüfung verweigern ode r von einem Gutachten abhängig machen. Im Zweifelsfalle überweist er die An gelegenheit der Fakultät. Die Fakul
- tät entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Vorstrafen
§ 12.
Ist ein Kandidat vorbestraft u nd lässt seine Straftat darauf schliessen, dass er für einen medizi nischen Beruf ungeeignet ist, kann der Dekan die Zulassung zur Prüfun g verweigern. Im Zweifelsfalle überweist er die Angeleg enheit der Fakultät. Die Fakultät entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Steht ein Kandidat in Strafunter suchung oder unter Strafanklage, so kann der Dekan den Zula ssungsentscheid aussetzen. Der Dekan kann einen Zulassungs entscheid rückgängig machen, wenn sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zulassung ergeben.
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Zuhörer
§ 13.
Die Prüfungen sind nicht öffe ntlich. Der Dekan kann auf begründetes Gesuch im Einverstä ndnis mit den Examinatoren Dritt personen den Zutritt al s Zuhörer gewähren. Ve r f a h r e n
Prüfungs
-
sessionen
§ 14.
Die Termine werden vom Dekan festgelegt. Die Aufteilung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils auf mehrere Sessionen ist nicht zulässig.
Theoretische
Prüfungen
§ 15.
Mit den theoretischen Prüfung en sollen die wissenschaft lichen Kenntnisse des Kandi daten beurteilt werden. Theoretische Prüfungen können na ch folgenden Verfahren durch geführt werden: a) schriftlich nach dem Wahlantwort-Verfahren; b) schriftlich mit Kurzfragen/Kurzantworten; c) mündlich. Die Verfahren müssen in ihrer Aussagekraft vergleichbar sein. Die Fakultät legt für jede Einzel prüfung das Verfahren fest. Ände rungen sind jeweils vor Beginn eine s Studienjahres bekannt zu geben.
Praktische
Prüfungen
§ 16.
Mit den praktischen Prüfungen sollen in erster Linie die praktischen Fähigkeiten des Kandid aten beurteilt werden. Die Exami natoren können im Zusammenhang mi t der praktischen Arbeit Fragen stellen oder einen schriftl ichen Bericht verlangen. Die Prüfungen können entweder au f einen Fachbereich beschränkt oder fächerübergreifend durchgeführt werden. Der Examinator wählt die praktischen Prüf ungsaufgaben, Patien ten, Materialien und Hilfsmittel aus. Examinator und Koexaminator be obachten den Kandidaten so weit wie möglich bei der Bearbeitung der Aufgaben.
Einzelheiten
der Prüfungen
§ 17.
Die Einzelheiten der Prüfun gen entsprechen denjenigen der eidgenössischen Medizinalprüfungen.
Bekanntgabe
der Prüfungs
-
ergebnisse
§ 18.
Die Bekanntgabe de r Prüfungsergebnisse erfolgt nach Abschluss der Prüfungssession schriftlich durch den Dekan.
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415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement Bewertung
§ 19.
Die Leistungen der Kandidate n werden für jede Einzel
- prüfung mit einer ganzen Note be wertet. Besteht die Einzelprüfung aus mehreren Teilen, so wird für je den Teil eine ganze Note gegeben; der Durchschnitt der für die einzel nen Teile gegebenen Noten ergibt die Hauptnote. Die Note wird vom Ex aminator nach Anhören des Koexaminators festgesetzt. Die Bewertungen der Leistungen entsprechen folgenden Noten: sehr gut = 6 ungenügend = 3 gut = 5 schlecht = 2 genügend = 4 sehr schlecht = 1 Überprüfung der Noten gebung
§ 20.
Der Dekan kann der Prüfungs kommission Einzelfälle zur Überprüfung der Notengebung unterbreiten. Die Prüfungskommissio n kann im Einverständnis mit den betref
- fenden Examinatoren einzelne No ten zu Gunsten des Kandidaten ändern. Nicht bestandene Prüfung
§ 21.
Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung wer
- den in den besonderen Bestimmungen dieses Reglementes aufgeführt. In jedem Fall gilt jedoch eine Pr üfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Hauptnoten 4,0 ni cht erreicht oder wenn eine Haupt
- note oder zwei Teilnoten die Note 2 unterschreiten. Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
§ 22.
Wer eine Prüfung nicht besta nden hat, kann sich für die nächste Prüfungssession anmelden. Die Prüfungskommission kann eine m Kandidaten eine Wartefrist von einem Jahr auferlegen. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Schlussprüfung oder eines Teils davon hat der Kandidat ein we iteres Studienjahr nachzuweisen, bevor er ein drittes Mal zugelassen wird. Endgültiger Abschluss
§ 23.
Nach dreimaligem Nichtbeste hen des gleichen Prüfungs
- abschnittes ist die Zulassung zu ei ner weiteren Prüfung ausgeschlos
- sen. Der endgültige Ausschluss vom Me dizinstudium ist vom Dekan auf dem Prüfungsprotokoll und der de m Kandidaten ausgehändigten Protokollabschrift zu vermerken. Er ist allen schweizerischen Uni
- versitäten zu melden. Kandidaten, die an anderen schw eizerischen Univ ersitäten den entsprechenden Prüfungsabschnitt dreimal nicht bestanden haben, werden an der Universität Zürich ebenfalls nicht mehr zum Medizin
- studium zugelassen.
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Rücktritt
§ 24.
Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung zurück, hat er sich beim Dekanat schri ftlich abzumelden. . . .
3 Bleibt ein Kandidat ohne Abmel dung oder ohne Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Pr üfung fern oder setz t er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt zudem die Prüfung als nicht bestanden.
Verhinderung
§ 25.
Ist ein Kandidat wegen Erkr ankung oder aus anderen wich tigen Gründen verhindert, die Prüfung anzutreten, so hat er dies dem Dekan unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung hat er ein ärzt liches Zeugnis beizubringen. Der Dekan entscheidet, ob die Gr ünde stichhaltig sind; im Zwei felsfalle überweist er die Ange legenheit der Pr üfungskommission.
Unterbruch
und Abbruch
§ 26.
Erkrankt ein Kandidat währen d der Prüfung oder tritt ein anderer wichti ger Verhinderungsgrund ein, so hat der Kandidat dies unverzüglich dem Dekan zu melden. Der Dekan entscheidet, sofern nicht bereit s ein Misserfolg fest steht, über den Unterbruch oder de n Abbruch der Prüfung; ist der Dekan nicht sofort erreichbar, so tr ifft der Examinator die vorläufigen Massnahmen. Bei Unterbruch bestimmt der Dekan, wann die Prüfung fort zusetzen ist. Wird der Abbruch verfügt, so mu ss sich der Kandidat zur nächst folgenden Prüfungssession anmelden, andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat hat an zugeben, ob er die Prüfung fort setzen oder ganz wiederholen will.
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Prüfungs
-
protokolle
und Prüfungs
-
ausweise
§ 27.
Über jeden Kandida ten wird auf dem Dekanat ein Prü fungsprotokoll geführt, das die er teilten Noten und die Unterschriften der Examinatoren, der Koexaminatoren und des Dekans enthält. Für die zwei Vorprüfungen sowie für die Schlussprüfung wird dem Kandidaten eine Protokol labschrift ausgehändigt. Diese enthält die Fachnoten und die Durchschnittsnote sowie die Angabe, ob der Kan didat die Prüfung bestanden hat oder nicht. Sie trägt die Unterschrift des Dekans. Nach bestandener Fac hprüfung wird de m Kandidaten ein Bestätigung, dass er die ärztliche Fa chprüfung bestanden hat, sowie die Angabe, dass die Anforderungen denjenigen der eidgenössischen Fachprüfung für Ärzte entsprechen. Das Diplom trägt die Unterschrif ten des Rektors und des Dekans.
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415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement Ungebührliches Betragen und betrügerische Handlungen
§ 28.
Führt sich ein Kandidat an ei ner Prüfung ungebührlich auf oder lässt er sich betrügerische Handlungen zuschulden kommen, so kann der Dekan den betr effenden Prüfungsabsch nitt als nicht bestan
- den erklären. In schwerwiegenden Fä llen entscheidet die Fakultät über die weitere Zulassung zur Prüfung. Rekurs
§ 29.
Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse sind innert
30 Tagen beim Dekan zu Hände n der Prüfungskom mission einzu
- reichen. Verhältnis zu den eid genössischen Medizinal prüfungen
§ 30.
Sachliche Änderungen der al lgemeinen eidgenössischen Prüfungsverordnung und der eidgen össischen Verordnung über die Prüfungen für Ärzte gelten auch für das vorliegende Reglement, sofern die Fakultät nicht ausdrückli ch einen anderen Beschluss fasst. Besondere Bestimmungen Gliederung der Prüfungen
§ 31.
Die ärztlichen Prüfungen gliedern sich in a) erste Vorprüfung; b) zweite Vorprüfung; c) Schlussprüfung in drei Teilen. Gliederung des Studiums
§ 32.
Das Schlussdiplom kann frühestens nach sechs Jahren Stu
- dium erworben werden. Das Studium gliedert sich in a) zwei Jahre Grundausbildung; b) drei Jahre klinische Ausbildung; c) das Wahlstudienjahr. Nach dem ersten Studienjahr ka nn die erste und nach einem wei
- teren Studienjahr die zweite Vorprü fung abgelegt werden. Die bestan
- dene zweite Vorprüfung ist Vora ussetzung für die klinische Ausbil
- dung.
§ 33.
Das Praktikum kann in alle n von den schweizerischen Medizinischen Fakultäten anerkannt en Spitälern und Institutionen absolviert werden. Die Bewilligung für ausländische Praktika muss vorgängig beim Planungsbüro de r Fakultät eingeholt werden. Wahlstudienjahr
§ 34.
1. Das Wahlstudienjahr soll dem St udenten ermöglichen, aus dem ge
- samten Gebiet der Medizin jene Au sschnitte zu wählen, die seinen individuellen Bedürfnissen und Neigungen entsprechen.
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2. Voraussetzung für das Wahlstudien jahr ist, dass der Kandidat den ersten Teil der Schlussprüfung be standen hat. Das Wahlstudienjahr ist im fünften Studien jahr zu absolvieren.
3. Das Wahlstudienjahr dauert zu sammenhängend mindestens zehn Monate. Während dieser Zeit ist ganztägige Arbeit zu leisten.
4. Wahlstudienprogramme müssen im Voraus vom Planungsbüro der Fakultät bewilligt werden.
5. Das Wahlstudienjahr kann auch be i praktizierende n diplomierten Ärzten geleistet werden, jedoch höchstens drei Monate beim gleichen Arzt. Vorprüfungen
Prüfungs
-
verfahren
§ 35.
Bei der ersten Vorprüfung wird eine theoretische, bei der zweiten Vorprüfung zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Fakultät bestimmt, welches Ve rfahren für die einzelnen Fach bereiche anzuwenden ist.
Erste
Vorprüfung
§ 36.
1. Um zur ersten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandi dat neben den Vorlesung en die von der Fakultät vorgeschriebenen Übungen in Physik, Chemie und allgemeiner Biol ogie besucht haben. Über den Besuch der Ü bungen ist eine schriftliche Be stätigung beizubringen.
2. Die erste Vorprüfung besteht aus vier theoretischen Einzelprüfun gen: a) Physik – allgemeine Physiologie; b) Chemie – ausgewählte Kapitel der Biochemie; c) Allgemeine und Humanbiologie mit zwei Einzelprüfungen, welche die Molekular- und Zellbi ologie, Genetik, Zytologie, allgemeine Histologie , Embryologie, vergleichende Anatomie, Ökologie und ausgewählte Kapi tel der Anatomie erfassen.
3. Für jede Einzelprüfung wird eine Note (Hauptnote) erteilt. Erhält ein Kandidat zwei Hauptnoten unter
4, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.
Zweite
Vorprüfung
§ 37.
1. Um zu der zweiten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss ein Kandidat die erste Vorprüfung bestanden und ein vierwöchiges Praktikum in Krankenpflege (ohne Unterbrechung) geleistet haben.
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2. Die zweite Vorprüfung umfasst vi er Einzelprüfungen mit je einem theoretischen und einem praktischen Teil: a) Morphologie und Em bryologie mit je zw ei Einzelprüfungen, aufgeteilt entweder in makr oskopische und mikroskopische Anatomie oder nach Organgebieten; b) Physiologie; c) Biochemie.
3. Es werden vier Hauptnoten erteilt; sie werden errechnet aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten für den theoretischen und den praktischen Teil. Erhält ein Kandi dat zwei Hauptnoten unter 4, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden. Schlussprüfung Erster Teil der Schlussprüfung
§ 38.
1. Um zum ersten Teil der Schlus sprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat die zweite Vorprüfung bestanden haben.
2. Der erste Teil der Schlussprüf ung kann am Ende des dritten oder vierten Studienjahres abgelegt werden.
3. Der erste Teil der Schlussprüf ung umfasst folgende Einzelprüfun
- gen: a) Pathophysiologie; b) Pharmakologie und Toxikologie; c) allgemeine Pathologie; d) Mikrobiologie; e) Grundlagen der psyc hosozialen Medizin.
4. Die Fakultät legt für die einzelne n Prüfungen das theoretische oder praktische Verfahren fest.
5. Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt. Hat der Kan
- didat zwei Hauptnoten unter 4 er halten, so hat er den ganzen Prüfungsteil nicht bestanden. Zweiter Teil der Schlussprüfung
§ 39.
1. Um zum zweiten Teil der Schlus sprüfung zugelassen zu werden,
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2. Der zweite Teil umfasst folgende Einzelprüfungen: a) Theoretische Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren:
1. Innere Medizin und Pharmakotherapie;
2. Chirurgie einschliesslich Kata strophenmedizin, Anästhesio logie;
3. Pädiatrie; Gynäko logie; Geburtshilfe;
4. Sozial- und Präventivmedizin einschliesslich Arbeits- und Versicherungsmedizin;
5. Oto-Rhino-Laryngologie; Derm atologie und Venerologie; Ophthalmologie. b) Praktische Prüfungen:
1. Innere Medizin einschlies slich Neurologie und Rheumato logie;
2. Psychiatrie;
3. Gynäkologie und Geburtshilfe;
4. Oto-Rhino-Laryngologie;
5. Dermatologie und Venerologie;
6. Ophthalmologie;
7. Spezielle Pathologie, mit zwei Teilnoten für makroskopische und mikroskopische Pathologie;
8. Medizinische Radiologie;
9. Gerichtsmedizin.
3. Für jede Einzelprüfung wi rd eine Hauptnote erteilt.
4. Die theoretischen Prüfungen des zweiten Teils werden nach dem Wahlantwort-Verfahren mit einer gesamtschweizeri schen, von den Fakultäten zusammengestellt en Fragenbank durchgeführt.
5. Die praktischen Prüfungen umfa ssen die Untersuchung und Be urteilung eines Patienten, die Beantwortung von Fragen und die stichprobenweise Prüfung von Fertigkeiten.
Bewertung
§ 40.
1. Der Kandidat hat den zweiten Te il der Schlussprüfung oder eine Serie nicht bestanden, wenn er a) bei 5 Hauptnoten der Theoreti schen Prüfung nach dem Wahl antwort-Verfahren zwei Noten unter 4; b) bei 9 Hauptnoten der Praktisc hen Prüfung drei Noten unter 4; c) bei 14 Hauptnoten der Gesamtprüfung vier Noten unter 4 erhalten hat.
2. Der Kandidat ist ohne Rücksicht au f das Ergebnis der ersten Serie zur zweiten Serie zuzulassen.
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3. Bei einer nicht bestandenen Se rie hat der Kandidat sämtliche Prüfungen dieser Serie zu wiederholen.
4. Der zweite Teil der Schlussprüf ung oder einzelne Serien können zweimal wiederholt werden. Dritter Teil der Schlussprüfung
§ 41.
1. Um zum dritten Teil der Schlus sprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat den zweiten Teil bestanden und eine ko
- ordinierte Lehrverans taltung über allgemeinmedizinische Fragen besucht haben.
2. Der dritte Teil umfasst folge nde praktische Prüfungsveranstal
- tungen: a) Innere Medizin; b) Chirurgie; c) Pädiatrie.
3. Die Prüfungen sind nach Möglic hkeit fächerübergreifend zu ge
- stalten, unter besonderer Berück sichtigung von Fragestellungen aus der allgemeinmedizinischen Praxis.
4. Neben den Fertigkeiten und dem Wi ssen des Kandidaten soll sein Verhalten gegenüber dem Patiente n unter Berücksichtigung von dessen sozialer Umwelt beurteilt werden (Anamnese, Unter
- suchung, Erfassen psychosomatis cher und psychosozialer Zusam
- menhänge sowie Gespräch mit dem Patienten). Die Examinatoren beurteilen die Be richterstattung des Kandi daten über den Patien
- ten.
5. Der Kandidat hat die Möglichkei t, mit einem Examinator, der die Funktion eines Konsiliar ius ausübt, ein Kurzgespräch zu führen.
6. Die Fakultät regelt die Einzelheit en in Bezug auf den fachlichen Inhalt, die fachliche Struktur, di e Art und Gewichtung der zu be
- urteilenden Kriterien und die Da uer der Prüfung. Das Konzept dieser Prüfung ist zu Beginn des Studienjahres, das der Prüfung vorangeht, den Studenten bekannt zu geben. Bewertung
§ 42.
1. Jede der drei Prüfungsveransta ltungen wird einzeln mit «bestan
- den» oder «nicht be standen» bewertet.
2. Jede nicht bestandene Prüfun gsveranstaltung kann einzeln zwei
- mal wiederholt werden.
3. Nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfungsveranstaltung des dritten Teils der Schlussprüfung hat ein Kandidat ein weiteres Studienjahr in der Schweiz nach zuweisen, um zur zweiten Wieder
- holung zugelassen zu werden.
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4. Der dritte Teil der Schlussprüfung gilt als bestanden, wenn jede der drei Prüfungsveranstaltungen erfolgreich abgelegt wurde. Schlussbestimmungen
§ 43.
Für Kandidaten, die das Studium vor dem Herbst 1982 be gonnen haben, gelten di e bisherigen Bestimmu ngen. Die naturwissen schaftliche Prüfung alter Ordnung wi rd letztmals 1983 durchgeführt, die anatomisch-physiologische Prüf ung alter Ordnung letztmals 1984, die klinische Grundfächerprüfung alter Ordnung letztmals 1985 und die Schlussprüfung alter Ordnung 1988. Kandidaten, die Prüfungen nach alter Studienordnung nicht beste hen, werden, nach den obigen Da ten, nach der neuen Ordnung ge prüft.
Inkrafttreten
§ 44.
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1984 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 9. November 1965.
1 OS 56, 658 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Winter semester 2001/2002.
3 Aufgehoben durch URB vo m 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
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