Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (51)
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Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis

Nr. 51 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) vom 26. Juni 2001 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 2000
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten a. des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Kör
- perschaften, b. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.
2 Nicht angewendet wird dieses Gesetz auf a. die Mitglieder der parlamentarischen Vertretungen der Stimmberechtigten, b. die Mitglieder des Regierungsrates, c. die vollamtlichen und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantons
- gerichtes
2 .
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Dienstverhältnisse für besondere Funk
- tionen, insbesondere für Mitglieder von Kommissionen, für Angestellte im Nebenamt und für Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter, abweichend von diesem Gesetz regeln.
1 GR 2001 429
2 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni
2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 1, 67 und 75 die Bezeichnungen «Obergericht» und «Verwal
- tungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2001 1707 | G 2002 305
2 Nr. 51
4 Die übrigen Gemeinwesen gemäss § 2 Unterabsatz c können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln. Diese Regel gilt nicht für die Lehrpersonen der Volksschulen und der Musikschulen sowie für die Fachperso
- nen der schulischen Dienste. Die §§ 65, 68 und 70 ff. (Rechtsschutz) sind für die Gemeinden und die Gemeindeverbände zwingend, soweit die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. *
5 Soweit die übrigen Gemeinwesen keine selbständigen Regelungen treffen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 30a, 36, 42, 43, 59, 62, 63 und 69. Die §§ 31–35 und 60 sind sinngemäss anzuwenden. § 22 gilt nicht für die Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörden der übrigen Gemeinwesen und der ihnen gleichgestellten Behörden und Kommissionen. *
6 Besondere rechtsetzende Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhält
- nis, insbesondere jene des Spitalrechts und des Bildungsrechts, bleiben vorbehalten.
*

§ 2

Begriffe
1 a. Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtli
- chen Arbeitsverhältnis eines Gemeinwesens stehen, eingeschlossen die Lehrperso
- nen und die Fachpersonen der schulischen Dienste sowie die von einem gesetzge
- benden Organ auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. b. Wahl ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. c. Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren öffentlich-rechtliche rechtsfähige Anstalten und Kör
- perschaften. d. Gesetzgebende Organe sind die Stimmberechtigten eines Gemeinwesens und de
- ren parlamentarische Vertretung. e. Personalrechtliche Entscheide sind Entscheide, die mit dem Arbeitsverhältnis zu
- sammenhängen und die Rechtsstellung der Angestellten berühren. f. Stellen sind Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereiche. Sie werden durch die Stellenbeschreibungen festgelegt. g. Personalorganisationen sind Personalverbände und Gewerkschaften, welche die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Interessen ihrer Mitglieder vertreten. h. Der öffentliche Dienst ist
1. vollamtlich, wenn er die gesamte Sollarbeitszeit,
2. hauptamtlich, wenn er mindestens die Hälfte der Sollarbeitszeit,
3. nebenamtlich, wenn er weniger als die Hälfte der Sollarbeitszeit der Ange
- stellten beansprucht.
Nr. 51
3
2 Personalpolitik

§ 3

Personalpolitische Grundsätze
1 Der Regierungsrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.
2 Die Personalpolitik soll sich orientieren am Leistungsauftrag des öffentlichen Dienstes des Gemeinwesens und an den Bedürfnissen seiner Angestellten, am Ziel der Bürgernä
- he und an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes sowie namentlich a. ein sozialpartnerschaftliches Verhalten zwischen Kanton und Personal anstreben, b. das Gewinnen, Erhalten, Aus- und Weiterbilden der zur Erfüllung der Aufgaben des Kantons geeigneten Angestellten ermöglichen, c. das Potenzial der Angestellten nutzen und entwickeln, indem diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten eingesetzt und gefördert werden, d. besondere Sorgfalt auf die Auswahl und die berufliche Weiterbildung der Vorge
- setzten verwenden, e. das Entwickeln und Umsetzen von zweckmässigen Organisationsstrukturen, fle
- xiblen Arbeits- und Arbeitszeitformen sowie eine auf Zielerreichung und Ent
- wicklung der Angestellten gerichtete Führungspraxis fördern, f. die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewährleisten, g. sicherstellen, dass die persönliche Integrität gewahrt und die Gesundheit der Angestellten geschützt wird und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis frei von Diskriminierungen zustande kommen, h. die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfä
- higkeit und geringen Arbeitsmarktchancen fördern, i. die Schaffung von Arbeitsbedingungen fördern, die den Angestellten erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen, k. die Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen fördern.
3 Der Regierungsrat sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personalpolitik. Er ko
- ordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik und trifft die notwendigen Massnahmen (Personalcontrolling).
3 Gesamtarbeitsverträge

§ 4

1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, für deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Angestellten oder für ein
- zelne Angestelltengruppen abschliessen.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
4 Nr. 51
4 Arbeitsverhältnis
4.1 Art und Begründung der Anstellung

§ 5

Rechtsnatur
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

§ 6

Ausschreibung
1 Freie Stellen sind in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben.

§ 7

Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für eine Anstellung sind insbesondere die fachliche und die persönli
- che Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bezeichnet diese Funktionen.

§ 8

Begründung
1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Wahl und deren Annahme begründet.
2 Es kann in besonderen Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abweichen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Fälle, in denen ein Vertrag zulässig ist, und regelt das Anstellungsverfahren.
4.2 Dauer

§ 9

Dauer im Allgemeinen
1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beiderseits aufgelöst wer
- den.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich insgesamt für längstens drei Jahre zu
- lässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben spezielle Be
- stimmungen für Dienstverhältnisse für besondere Funktionen.
Nr. 51
5
3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann beiderseits aufgelöst werden, wenn dies bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses entsprechend festgelegt wird.

§ 10

Probezeit
1 Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Bei einem Stellenwechsel kann erneut eine Probezeit festgelegt werden.
2 Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Entscheid, welcher der oder dem Angestellten spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu eröffnen ist, auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
3 Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Beendigungsfrist beiderseits sieben Tage.
4 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend.

§ 11

Wahl auf Amtsdauer
1 Die von gesetzgebenden Organen gewählten Angestellten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4.3 Massnahmen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

§ 12

Umgestaltung
1 Eine Umgestaltung liegt vor, wenn wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses verändert werden und diese Veränderung nicht im beidseitigen Einvernehmen erfolgt. Die Fristen und Termine gemäss § 16 sind einzuhalten.
2 Wesentliche Bestandteile sind: a. die Art der Anstellung, b. die Dauer des Arbeitsverhältnisses, c. die Funktion, d. der Lohn unter Vorbehalt der Anwendung der besoldungsrechtlichen Bestimmun
- gen, e. das Arbeitspensum.
3 Durch eine Dienstanweisung kann der oder dem Angestellten ein anderer zumutbarer Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich zugewiesen werden, wenn das dienstliche Interesse dies verlangt und dadurch nicht ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses verändert wird.
6 Nr. 51

§ 12a

* Änderung wesentlicher Bestandteile des Arbeitsverhältnisses im gegenseiti
- gen Einvernehmen
1 Wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses können im gegenseitigen Einverneh
- men abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verändert werden.
2 Wird die Funktion ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rente der Vorsorgeeinrichtung ge
- mäss § 63 bezogen werden kann, verändert und resultiert daraus eine Lohneinbusse, kann eine Abfindung ausgerichtet werden, deren Höhe maximal der Lohneinbusse für ein Jahr entspricht.

§ 13

Administrativuntersuchung
1 Bestehen Anhaltspunkte, dass Dienstpflichten verletzt worden sind, kann die zuständi
- ge Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten.

§ 14

Vorsorgliche Massnahmen
1 Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist.
2 Ist der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet, die in der angestellten Person liegen, so kann die zuständige Behörde insbesondere das Arbeitsverhältnis mit der Per
- son einstellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.
3 Die zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte unter Beibehaltung des bisherigen Lohns für die Dauer der Beendigungsfrist ganz oder teilweise vom Dienst freistellen oder sie, soweit zumutbar, versetzen, wenn der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz dies erfordert.
4 Erweisen sich vorsorgliche Massnahmen als ungerechtfertigt, so werden die betroffe
- nen Angestellten wieder in ihre Rechte eingesetzt. Zurückbehaltene Beträge auf dem Lohn oder auf weiteren Leistungen werden ausbezahlt.
4.4 Beendigung

§ 15

Beendigungsarten
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch a. Kündigung, b. Ablauf einer befristeten Anstellung ohne Kündigungsmöglichkeit, c. fristlose Auflösung, d. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, e. Auflösung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit, f. Beendigung aus Altersgründen, g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer,
Nr. 51
7 h. Beendigung auf Gesuch bei auf Amtsdauer gewählten Angestellten, i. Tod.

§ 16

Fristen und Termine
1 Nach Ablauf der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Monate. Die Beendigung ist jeweils auf Ende eines Monats auszusprechen, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 2.
2 Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste gelten folgende Beendi
- gungsfristen: a. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und in einem befristeten kündbaren Arbeitsverhältnis vier Monate auf Ende eines Semesters, b. in einem kurzfristigen, befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu vier Monaten 7 Tage.
3 Im Einzelfall kann die Frist im gegenseitigen Einvernehmen gekürzt oder verlängert werden.
4 Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung im Sinn von § 19.

§ 17

Form
1 Das Arbeitsverhältnis endet formlos durch Zeitablauf, durch Entscheid oder durch schriftliche Kündigung der oder des Angestellten.

§ 18

Kündigungsgründe
1 Die zuständige Behörde kann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung insbesondere be
- enden a. bei Aufhebung der Stelle oder bei Anpassung der Stelle an geänderte organisatori
- sche oder wirtschaftliche Gegebenheiten und bei mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung anderer angebotener sowie zumutbarer Arbeit, b. bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten, c. bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die zugewiesenen Auf
- gaben zu erfüllen, d. bei Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung, e. wenn die oder der Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.

§ 19

Fristlose Auflösung
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beiderseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist zu begründen.
8 Nr. 51
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet wer
- den darf.
3 Für Angestellte, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, ist die Auf sichtsbehörde zuständig.
4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestim
- mungen des Obligationenrechts. Eine Abfindung nach § 25 bleibt vorbehalten.

§ 20

Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Be
- stimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden.
2 Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss § 25 ausgerichtet werden.

§ 21

Auflösung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
1 Ist die oder der Angestellte wegen Krankheit oder Unfall dauernd ausserstande, die Dienstpflichten voll zu erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorge
- schriebenen Fristen und Termine aufgelöst oder umgestaltet.
2 Die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit gilt als dauernd, wenn die zuständige Be
- hörde, gestützt auf ein Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des Gemeinwesens sie so beurteilt oder wenn sie länger als zwölf Monate dauert. Die zu
- ständige Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen verlängern.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Entschädigung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

§ 22

Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65. Al
- tersjahres der oder des Angestellten. Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schuli schen Dienste endet es am Ende des Schuljahres, in welchem sie das 65. Altersjahr er
- füllen. *
2 Die zuständige Behörde kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen betrieblichen Grün
- vorzeitig aus Altersgründen beenden, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rente der Vorsorgeeinrichtung gemäss § 63 bezogen werden kann. Es ist eine Frist von sechs Monaten einzuhalten. Die zuständige Behörde berücksichtigt beim Entscheid die berechtigten Interessen der oder des Angestellten. *
3 Die zuständige Behörde kann Angestellte beschäftigen, die das 65. Altersjahr bereits erfüllt haben. Der Regierungsrat regelt das Nähere. *
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4 Der Regierungsrat kann unter besonderen Umständen für bestimmte Gruppen von Angestellten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen vor der Erfül
- lung des 65. Altersjahres regeln.

§ 23

Beendigung der Anstellung auf Amtsdauer
1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.
2 Es kann auf Gesuch der Angestellten auch während der Amtsdauer mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats beendet werden. Für Angestellte, die nach den Bestimmungen des § 7 Absatz 1 (Ersatzrichterinnen und -richter und Fachrichterinnen und -richter), der §§ 8 Absatz 1, 38 und 57 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010
3
und nach § 38 Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970
4 vom Kantonsrat gewählt sind, beträgt die Frist sechs Monate. *
3 Die §§ 19–22 gelten auch für die auf Amtsdauer gewählten Angestellten.

§ 24

Beendigung zur Unzeit
1 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit anzuwenden, ausgenommen bei der Auflösung des Arbeitsverhält
- nisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit.
4.5 Entschädigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 25

Abfindung
1 Angestellte mit wenigstens zehn Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlas
- sung der zuständigen Behörde und aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, be
- endet wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 40-jährig sind. In Ausnahmefällen kann aus sozialen Gründen von dieser Regelung abgewichen werden.
1bis Bei Angestellten, deren Arbeitsverhältnis gemäss §
22 Absatz 2 vorzeitig aus Alters
- gründen beendet wird, besteht der Anspruch auf eine Abfindung bereits mit wenigstens fünf Dienstjahren. *
2 Wird die Stelle aufgehoben, ist den Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumut
- bare Stelle anzubieten.
3 SRL Nr.
260
4 SRL Nr.
730
10 Nr. 51
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht in den folgenden Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: a. wegen Kündigung der oder des Angestellten, b. wegen Ablauf der Amtsdauer mit Verzicht auf Wiederwahl, c. bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch, d. * bei Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1, e. bei Beendigung durch Ablauf einer befristeten Anstellung mit oder ohne Kündi
- gungsmöglichkeit, f. infolge Arbeitsunfähigkeit, g. bei Tod.
4 Die Abfindung beträgt höchstens einen Jahreslohn (13 Monatslöhne). Der Regierungs
- rat regelt das Nähere. *
5 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen be
- rücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, das Lebensalter, der Beendigungsgrund sowie der neue Lohn, falls die oder der Angestellte eine neue Erwerbstätigkeit ausübt.
6 Angestellten, die während der Abfindungsdauer ein neues Erwerbseinkommen erzie
- len, welches bei der Festlegung der Abfindung noch nicht bekannt war, wird die Abfin
- dung gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere. *

§ 26

Sozialplan
1 Kommt es infolge von Stellenabbau zur Beendigung einer Vielzahl von Arbeitsverhält
- nissen, legt die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens unter Beizug der Perso
- nalorganisationen einen Sozialplan fest. Dieser regelt die Leistungen des Staates, die sich nach § 25 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorse
- hen.

§ 27

Leistungen im Todesfall
1 Der Regierungsrat bestimmt den Umfang der Leistungen, die im Todesfall ausgerichtet werden.
5 Datenschutz

§ 28

Personalakten
1 Die Angestellten haben das Recht auf Einsicht in ihre Personalakten.
2 Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige er
- gänzt werden. Enthalten die Personalakten Angaben, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, kann ihre Entfernung verlangt werden.
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§ 29

Bekanntgabe von Personendaten
1 Personendaten der Angestellten dürfen bekannt gegeben werden, a. wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt oder wenn es im Einzelfall zur Erfül
- lung einer öffentlichen Aufgabe der Empfänger notwendig ist, b. wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat, c. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Publikationen im Sinn der Bestimmungen über den Datenschutz.
6 Rechte
6.1 Grundsätzliches

§ 30

Schutz der Persönlichkeit
1 Die Gemeinwesen achten und schützen die Würde und die Persönlichkeit der Ange
- stellten und nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
2 Sie treffen die zum Schutz von Leben und persönlicher Integrität sowie zur Förderung der Gesundheit ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.
6.2 Besoldung

§ 30a

* Lohnpolitik
1 Der Kantonsrat und der Regierungsrat verfolgen eine kontinuierliche und verlässliche Lohnpolitik, die auf ein konkurrenzfähiges Lohnniveau ausgerichtet ist.

§ 31

* Besoldung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf Besoldung. Diese besteht aus dem Lohn und aus allfälligen Zulagen.
2 Der Lohn richtet sich nach der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Der Arbeitsmarkt kann ergänzend berücksichtigt werden. Der Regierungsrat kann für bestimmte Angestelltengruppen einzelne dieser Kriterien weglassen.

§ 32

* Lohn
1 Der Kantonsrat legt in den einzelnen Besoldungsordnungen die Lohnklassen sowie de
- ren Mindest- und Höchstansätze fest. Er ordnet den Lohnklassen die Funktionsgruppen zu.
12 Nr. 51
2 Der Regierungsrat legt den Funktionsraster mit den Funktionsumschreibungen und den dazugehörigen Lohnklassen fest. Dabei berücksichtigt er Art und Umfang der Aufgaben, Ausbildung und Erfahrung, Kompetenzen, Arbeitsbedingungen sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Lohnklassen sowie die Grundsätze der Lohnfestlegung und der Lohnentwicklung.
4 Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Mittel generelle, individuelle und strukturelle Lohnanpassungen vorsehen. Er berücksichtigt dabei die Nominallohnent
- wicklung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Erhaltung der Kaufkraft und die finanzi
- ellen Möglichkeiten des Kantons.

§ 33

* ...

§ 34

* ...

§ 35

* Zulagen
1 Für besondere Funktionen oder zusätzlich übertragene, umfangreiche und besonders qualifizierte Aufgaben kann die zuständige Behörde eine Funktionszulage gewähren.
2 Zur Gewinnung oder Erhaltung einer oder eines besonders qualifizierten Angestellten kann die zuständige Behörde in speziellen Fällen eine Arbeitsmarktzulage zusprechen.
3 In Anerkennung besonderer Leistungen kann die zuständige Behörde eine Leistungszu
- lage in Form einer einmaligen Zahlung ausrichten.
4 Bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg kann die zuständige Behörde eine An
- erkennung in Form von Naturalleistungen gewähren.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen regeln, deren Befristung vorsehen sowie die Höhe der Zula
- gen begrenzen.

§ 36

* Nicht lohnrelevante Zusatzleistungen
1 Der Regierungsrat kann nicht lohnrelevante geldwerte Zusatzleistungen vorsehen.
Nr. 51
13
6.3 Sozialzulagen

§ 37

1 Die Angestellten haben Anspruch auf Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen ge
- mäss dem Gesetz über die Familienzulagen
5 .
2 Der Regierungsrat regelt eine besondere Sozialzulage.
6.4 Vergütungen und Naturalentschädigungen

§ 38

Vergütungen
1 Der Regierungsrat regelt die Vergütung für a. Überstunden, b. Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst, c. Spesen, d. Verbesserungsvorschläge, e. besondere Arbeitsleistungen.
2 Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst sind durch Zeit- oder Geldgutschriften auszugleichen.

§ 39

Vergütung für Erfindungen
1 Erfindungen, welche die Angestellten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören dem Gemeinwesen.
2 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens spricht den Angestellten für Er
- findungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zu Eigentum.

§ 40

Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke
1 Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, welche die Angestellten bei Aus
- übung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, gehen auf das Gemeinwesen über.
2 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens kann für die Rechte an urheber
- rechtlich geschützten Werken von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine angemes
- sene Vergütung zusprechen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 41

Naturalentschädigungen
1 Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalentschädigungen an den Lohn.
5 SRL Nr.
885
14 Nr. 51
6.5 Verschiedene weitere Rechte

§ 42

* Dienstaltersgeschenk
1 Die Angestellten erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren 10 Arbeitstage besolde
- ten Urlaub.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Anrechnung von Dienstjahren und den Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung. Er kann die Ausrichtung des Dienstalters
- geschenkes in Form von Geld vorsehen und den Anspruch bei tiefem Beschäftigungs
- grad abweichend regeln.

§ 43

Personalhilfsfonds
1 Der Kanton führt einen Personalhilfsfonds.
2 Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur De
- ckung schwerwiegender materieller Schäden, die den Angestellten aus beruflicher Tätig
- keit erwachsen, finanzielle Leistungen gewährt werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 44

Verrechnung
1 Forderungen des Gemeinwesens oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungs- oder sonstigen Ansprüchen der Angestellten verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind.

§ 45

Koalitionsfreiheit
1 Die Koalitionsfreiheit ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesonde
- re das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören.

§ 46

Streik
1 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens kann das Streikrecht für bestimm
- te Gruppen von Angestellten beschränken oder aufheben, soweit höherrangige öffentli
- che Interessen das Interesse der Angestellten an der Durchsetzung von kollektiven An
- sprüchen mit den Mitteln des Streiks überwiegen. Als höherrangige öffentliche Interes
- sen gelten insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und der Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Bevölkerung.
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§ 46a

* Meldungen und Anzeigen
1 Bezeichnet das Gemeinwesen eine besondere Stelle, haben die Angestellten das Recht, dieser bei hinreichendem Verdacht Missstände, wie Verstösse gegen Gesetze oder Ver
- ordnungen, oder andere Unregelmässigkeiten sowie Mängel und Risiken zu melden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit festgestellt haben.
2 Die Angestellten haben das Recht zur Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden, wenn sie bei ihrer Tätigkeit von einem Vergehen oder Verbrechen Kenntnis erhalten ha
- ben, das sie aufgrund hinreichender Verdachtsgründe einem oder einer anderen Ange
- stellten zuschreiben und das nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetz
- buches vom 21. Dezember 1937
6 von Amtes wegen zu verfolgen ist.
3 Angestellte, die Meldung oder Anzeige gemäss den Absätzen 1 und 2 erstatten, dürfen im Arbeitsverhältnis weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

§ 47

Ferien, Urlaub, Mutterschaft, öffentliche Dienstleistungen, Krankheit und Unfall
1 Der Regierungsrat regelt a. den Ferienanspruch, b. den Anspruch auf besoldeten und unbesoldeten Urlaub, insbesondere im Zusam
- menhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft und Weiterbildung, c. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf besoldeten Urlaub vor und nach der Ge
- burt eines Kindes, d. die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei humanitären Einsätzen.

§ 48

Wohnsitz
1 Die Angestellten können ihren Wohnsitz frei wählen.
2 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die zuständige Behörde Angestellte für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichten, a. den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet zu neh
- men oder b. eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 49

Arbeitszeugnis
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält die oder der Angestellte von der zu
- ständigen Behörde ein Zeugnis, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhält
- nisses sowie über die Leistung und das Verhalten der oder des Angestellten ausspricht.
2 Die Angestellten erhalten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis.
6 SR
311.0
16 Nr. 51
3 Auf Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
7 Pflichten

§ 50

Allgemeine Dienstpflichten
1 Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie haben die In
- teressen des Gemeinwesens zu wahren und ihre Dienstleistung gegenüber den Bürgerin
- nen und Bürgern und dem Staat rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich, initiativ und kundenfreundlich zu erfüllen.
2 Sie haben die gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu ver
- wenden und sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass Überstun
- den zu leisten.
3 Sie haben auch ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen, das ihre Vertrauenswür
- digkeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen kann.
4 Sie unterstehen im Rahmen von Verfassung und Gesetz dem dienstlichen und fachli
- chen Weisungsrecht.

§ 51

Gegenseitige Unterstützungspflicht
1 Die Angestellten sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufga
- ben zu unterstützen.
2 Erfordern es die dienstlichen Bedürfnisse, können den Angestellten zumutbare Arbei
- ten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, vorübergehend übertragen werden.

§ 52

Geheimhaltungspflicht
1 Die Angestellten sind zu Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten ver pflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 vorbehalten.
4 Für Meldungen und Anzeigen gemäss § 46a bedarf es keiner Entbindung von der Ge
- heimhaltungspflicht. *
Nr. 51
17

§ 53

Nebenbeschäftigung
1 Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen kön
- nen, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 54

Verbot der Annahme von Geschenken
1 Die Angestellten dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn es im Hinblick auf ihre dienstli
- che Stellung geschieht.

§ 55

Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen
1 Gebühren und Entschädigungen für dienstliche Tätigkeiten und die von Dritten ausge
- richteten Besoldungsbeiträge fallen in die Kasse des Gemeinwesens.
2 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bewilligt die Ausnahmen.

§ 56

Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Angestellten können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersu
- chung zu unterziehen, wenn es zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.
8 Verschiedene Bestimmungen
8.1 Arbeitszeit und Weiterbildung

§ 57

Arbeitszeit
1 Der Regierungsrat setzt die Sollarbeitszeit fest.
2 Er regelt die Arbeitszeit. Er erlässt Bestimmungen über Arbeitszeitformen und Teil
- zeitarbeit und berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit.

§ 58

Personalförderung
1 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens fördert die berufliche Entwick
- lung und die Weiterbildung der Angestellten.
18 Nr. 51
8.2 Dienststelle Personal
7

§ 59

Aufgaben
1 Die Dienststelle Personal betreut als Stabsstelle das Personalwesen des Kantons.
2 Sie wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse auf die rechtsgleiche Anwendung des Personal
- rechts hin.
3 Sie verkehrt direkt mit allen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
4 Sie unterstützt die Dienststellen durch Beratung und weitere Dienstleistungen.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
8.3 Beurteilungs- und Fördergespräch

§ 60

Rechtsnatur und Inhalt
1 Die Ziele des Beurteilungs- und Fördergesprächs sind: a. die Fähigkeiten der Angestellten zu erkennen und zu entwickeln, b. die Leistungen der Angestellten festzustellen und zu fördern, c. die Angestellten ihren Fähigkeiten gemäss einzusetzen, d. die guten Leistungen anzuerkennen.
2 Die vorgesetzte Person beurteilt in der Regel jährlich die Leistungen und das Verhalten jeder Angestellten und jedes Angestellten und bespricht das Ergebnis mit den Betreffen
- den.
3 Das Ergebnis des Beurteilungs- und Fördergesprächs ist von der zuständigen Behörde bei Entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Beurteilung der vorgesetzten Personen und das Festlegen von Zielvereinbarungen.
5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen und die Fach
- personen der schulischen Dienste.
7 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
Nr. 51
19
8.4 Mitsprache der Personalorganisationen und einzelner Angestellter

§ 61

Information, Stellungnahme, Vorschlagsrecht
1 Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten ist gewährleistet. Die Personalorganisationen oder deren Delegationen sind als Verhandlungs- und Ge
- sprächspartner anerkannt. Für Mitsprache und Verhandlungen besteht eine paritätische Personalkommission. Der Regierungsrat regelt in Zusammenarbeit mit den Personalver
- bänden das Nähere.
2 Die Personalorganisationen werden über geplante Änderungen des Personalrechts rechtzeitig informiert. Sie können dazu Stellung nehmen.
3 Die Personalorganisationen werden über wichtige allgemeine betriebliche und berufli
- che Angelegenheiten informiert. Die einzelnen Angestellten werden über betriebliche und berufliche Angelegenheiten, die sie betreffen, informiert; sie können dazu Stellung nehmen.
4 Die Personalorganisationen und die einzelnen Angestellten haben das Recht, zu betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen. Die Angestellten können bei deren Umsetzung mitwirken.
5 Eingaben der Personalorganisationen sind zu prüfen und zu beantworten.
8.5 Besondere Arbeitsplätze

§ 62

1 Der Kanton stellt im Rahmen der verfügbaren Kredite eine beschränkte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.
8.6 Vorsorgeeinrichtungen

§ 63

* Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
1 Die Luzerner Pensionskasse ist a. eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Luzern, b. eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
8
.
8 SR
831.40
20 Nr. 51
2 Die Luzerner Pensionskasse versichert die Angestellten des Kantons und seiner rechts
- fähigen Anstalten und Körperschaften sowie die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der luzernischen Gemeinden im Sinn der beruflichen Vorsorge ge
- gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Es gelten folgende Abweichungen: a. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern. b. Der Vorstand kann Arbeitgeber, die öffentliche Aufgaben erfüllen, durch An schlussvertrag der Kasse anschliessen und dadurch deren Personal bei der Kasse versichern.
3 Der Vorstand a. ist das oberste Organ der Kasse und übt die Gesamtleitung aus, b. erlässt die reglementarischen Kassenbestimmungen, c. besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs als Arbeitnehmervertretung von der Mitgliederversammlung und sechs als Arbeitgebervertretung durch den Regie
- rungsrat für je eine Amtsdauer gewählt werden, d. bestimmt das Präsidium für je eine Amtsdauer abwechslungsweise aus der Arbeit
- geber- und aus der Arbeitnehmervertretung.
4 Der Regierungsrat instruiert die Arbeitgebervertretung.

§ 63a

* Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge
1 Die über alle Arbeitgeber berechneten Arbeitgeberbeiträge (ohne Sanierungsbeiträge) im Basisplan entsprechen a. höchstens 11,5 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller versicherten Ange
- stellten, b. mindestens 55 und höchstens 60 Prozent der Gesamtbeiträge.
2 Im Fall einer Unterdeckung der Kasse können zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen gemäss Absatz 1 Sanierungsbeiträge erhoben werden. Diese dürfen 3 Prozent der AHV- pflichtigen Lohnsumme aller versicherten Angestellten nicht übersteigen, und die ver
- sicherten Angestellten haben jeweils im gleichen Umfang Sanierungsmassnahmen zu tragen.

§ 63b

* Versicherte Besoldung
1 Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst vermindert um den Koordinationsabzug.
2 Der Koordinationsabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der versicherten Angestellten.
Nr. 51
21

§ 64

Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten
1 Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversi
- cherung (UVG)
9 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten versichert.
2 Die Prämien der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu
- lasten des Gemeinwesens.
3 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bestimmt, wer die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung trägt.
9 Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz
9.1 Verfahren

§ 65

Grundsatz
1 Auf Verfahren, die durch personalrechtliche Entscheide zu erledigen sind, ist das Ge
- setz über die Verwaltungsrechtspflege
10 anzuwenden.
2 Die Angestellten sind vor Erlass eines sie belastenden Entscheids, insbesondere bei Kündigung und Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftli
- cher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören.
9.2 Zuständigkeit

§ 66

Zuständige Behörde für die Wahl, die Beendigung und die Umgestaltung
1 Zuständig für die Wahl sowie für die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeits
- verhältnisses ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen: a. der Regierungsrat für die durch Verordnung bezeichneten Angestellten, die Vor
- steherin oder der Vorsteher der Dienststellen für die übrigen Angestellten, b. * das Kantonsgericht für seine Angestellten und für die Angestellten der dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten; das Kantonsge
- richt legt durch Verordnung fest, welche personalrechtlichen Entscheide die ihm unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten selber vornehmen, c. die oberste Verwaltungsbehörde eines Gemeinwesens für ihre Angestellten und für die Angestellten ihrer öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Kör
- perschaften,
9 SR
832.20
10 SRL Nr.
40 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
22 Nr. 51 d. * die Schulleitung für die Lehrpersonen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen an den öffentlichen Schulen der Gemeinden; die Bil dungskommission oder der Gemeinderat für die Schulleitung der öffentlichen Schulen der Gemeinden; der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Dienststelle beziehungsweise andere vom Regierungsrat bezeichnete Organe für die Lehrpersonen der öffentlichen Schulen des Kantons.

§ 67

Zuständige Behörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1 Die gemäss § 66 zuständige Behörde ist auch für die übrigen personalrechtlichen Ent
- scheide zuständig.
2 Wurde die oder der Angestellte durch den Regierungsrat gewählt, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, dessen Dienstaufsicht die oder der Angestellte untersteht, für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. Personalrechtliche Entscheide im Sinn von § 70 Absatz 1 erlässt der Regierungsrat.
3 Wurde die oder der Angestellte von einem gesetzgebenden Organ gewählt, ist die oberste Dienstaufsichtsbehörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zustän
- dig. Ist der Regierungsrat oberste Dienstaufsichtsbehörde, gilt Absatz 2. Für die der Staatskanzlei administrativ zugeordneten Funktionen ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin zuständig. Für die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Or
- ganisationseinheiten gilt die Verordnung des Kantonsgerichtes. *
9.3 Rechtsschutz

§ 68

* Grundsatz
1 Personalrechtliche Entscheide sind nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechtspfle
- gegesetzes anfechtbar.

§ 69

Schlichtungsstelle
1 Die Schlichtungsstelle behandelt auf Gesuch der oder des Angestellten oder der zustän
- digen Behörde sämtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis.
2 Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Ge
- lingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest und kann Empfehlungen abgeben.
3 Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle unterbricht allfällige Rechts
- mittelfristen.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Nr. 51
23

§ 70

* Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden
1 Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis beendet oder umgestal
- tet wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen.
2 Andere personalrechtliche Entscheide können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbe
- schwerde angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid ist mit Verwaltungsgerichtsbe
- schwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

§ 71

* Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Gerichtsbehörden
1 Personalrechtliche Entscheide des Kantonsgerichtes und solche der ihm unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten können beim Kantonsgericht mit Verwaltungsge
- richtsbeschwerde angefochten werden. Das Kantonsgericht überprüft auch das Ermes
- sen.

§ 72

Gerichtliche Entscheide über Beschwerden gegen die Umgestaltung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Hält eine gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Entscheid über die Umgestaltung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig, erlässt sie einen entspre
- chenden Feststellungsentscheid.
2 Ändert die zuständige Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat die oder der Betroffene Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.
3 Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit einer Beendigung zur Unzeit.

§ 73

Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen die Umgestaltung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz gerichtet sind, haben keine aufschiebende Wir
- kung.
2 Bei anderen Beschwerden sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege betreffend die aufschiebende Wirkung anzuwenden.

§ 74

Amtliche Kosten
1 Die amtlichen Kosten werden in einem personalrechtlichen Beschwerdeverfahren um die Hälfte ermässigt.
2 Vorbehalten bleiben Fälle mutwilliger Beschwerdeführung.
24 Nr. 51

§ 75

Klage
1 Im Klageverfahren beurteilt das Kantonsgericht Vermögensansprüche aus öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie Streitsachen aus öffentlichen Arbeitsverhältnis
- sen, die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet worden sind.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 76

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden: a. Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Personalgesetz) vom
13. September 1988
11 , b. die §§ 67 Absatz 1, 67a–70, 72–77, 80–82, 84–94, 96–98, 126 Absatz 1 Ziffer 4 und 146 Absatz 1d des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
12 .

§ 77

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
13 geändert: a. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988
14 , b. Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsge
- setz) vom 13. März 1995
15 , c. Haftungsgesetz vom 13. September 1988
16 , d. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
17 , e. Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz) vom 17. November 1970
18 , f. Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 29. November 1988
19 , g. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962
20 , h. Grundbuch-Gesetz vom 14. Juli 1930
21 ,
11 K 1988 1257 und G 1988 163 (SRL Nr. 51)
12 SRL Nr. 400
13 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 26. Juni 2001 zusammen mit dem Personalgesetz be
- schlossen hat, bilden gemäss § 77 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 2. November 2002 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2002
329). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs verzichtet.
14 SRL Nr. 10
15 SRL Nr. 20
16 SRL Nr. 23
17 SRL Nr. 40
18 SRL Nr. 50
19 SRL Nr. 73
20 SRL Nr. 150
21 SRL Nr. 225
Nr. 51
25 i. Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom 18.
Sep
- tember 1973
22 , k. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913
23 , l. Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsge
- setz vom 29. Juni 1998
24 , m. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953
25 , n. Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957
26 , o. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse
- nenversicherung vom 7. September 1992
27 , p. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992
28 , q. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
29 .

§ 78

Beamte und Beamtinnen
1 In der kantonalen Personalgesetzgebung als Beamte und Beamtinnen bezeichnete Per
- sonen sind Angestellte, die nach heutiger oder früherer Gesetzgebung auf Amtsdauer gewählt wurden.
2 Das Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten sowie der gewählten Lehrperso
- nen und der Fachpersonen der schulischen Dienste wird in ein unbefristetes Arbeitsver
- hältnis umgewandelt, sofern sie nicht von einem gesetzgebenden Organ gewählt wurden.

§ 79

Entscheide nach bisherigem Recht
1 Entscheide nach bisherigem Recht bleiben bis zu ihrem Widerruf oder ihrer Abände
- rung in Kraft.

§ 80

Hängige Verfahren
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen sind, gelten in Bezug auf das Verfahren, die Zuständigkeit und den Rechtsschutz die bisherigen Bestimmungen.

§ 81

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen, soweit nicht andere Behörden als zuständig erklärt sind.
22 SRL Nr. 255
23 SRL Nr. 260
24 SRL Nr. 278
25 SRL Nr. 400
26 SRL Nr. 740
27 SRL Nr. 880
28 SRL Nr. 882
29 SRL Nr. 892
26 Nr. 51
2 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 81a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 9. September 2013
1 Die §§ 65–67 und 70–72c der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom
11. Mai 1999
30 sind in den reglementarischen Kassenbestimmungen der Luzerner Pensi
- onskasse solange unverändert weiterzuführen, wie Versicherte der Luzerner Pensions
- kasse noch Ansprüche daraus ableiten können.
2 Die bei Inkrafttreten der Änderung von § 63 Absatz 3c amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Luzerner Pensionskasse sowie die bei Inkrafttreten der Änderung von

§ 63 Absatz 3d amtierende Präsidentin können ihre Funktionen bis zum Ablauf ihrer

Amtsdauer am 30. Juni 2015 ausüben.

§ 81b

* Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1. Dezember 2014
1 Die vor dem 1. Juli 2015 zugesprochenen Zulagen gemäss § 35 enden mit Ablauf ihrer Befristung, spätestens aber am 29. Februar 2016 beziehungsweise bei Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste am 31. Juli 2016.

§ 82

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
31
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
32
30 SRL Nr.
131
31 Der Regierungsrat setzte das Gesetz mit Beschluss vom 24. September 2002 in Kraft, und zwar für das Staatspersonal (inkl. Lehrpersonen der Schulen im Gesundheitswesen und im landwirtschaftlichen Bildungswesen) auf den 1. Januar 2003, für die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fach
- hochschulen und der Universität Luzern auf den 1. Oktober 2003 und für die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste auf den 1. August 2003 (K 2002 2587).
32 Die Referendumsfrist lief am 29. August 2001 unbenützt ab (K 2001 2239).
Nr. 51
27 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2001
01.01.2003 Erstfassung K 2001 1707 | G 2002 305

§ 1 Abs. 4

26.01.2009
01.08.2010 geändert G 2010 65

§ 1 Abs. 4

18.02.2019
01.08.2020 geändert G 2019-017

§ 1 Abs. 5

12.09.2011
01.01.2012 geändert G 2011 281

§ 1 Abs. 6

11.09.2006
01.01.2008 geändert G 2007 95

§ 12a

10.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-060

§ 22 Abs. 1

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-060

§ 22 Abs. 2

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-060

§ 22 Abs. 3

06.04.2009
01.07.2009 geändert G 2009 167

§ 22 Abs. 3

02.05.2016
01.08.2016 geändert G 2016 117

§ 23 Abs. 2

16.03.2015
01.06.2015 geändert G 2015 161

§ 25 Abs. 1

bis
10.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-060

§ 25 Abs. 3, d.

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-060

§ 25 Abs. 4

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-060

§ 25 Abs. 6

10.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-060

§ 30a

12.09.2011
01.01.2012 eingefügt G 2011 281

§ 31

12.09.2011
01.01.2012 geändert G 2011 281

§ 32

12.09.2011
01.01.2012 geändert G 2011 281

§ 33

12.09.2011
01.01.2012 aufgehoben G 2011 281

§ 34

12.09.2011
01.01.2012 aufgehoben G 2011 281

§ 35

01.12.2014
01.07.2015 geändert G 2015 52

§ 36

12.09.2011
01.01.2012 geändert G 2011 281

§ 42

11.03.2013
01.01.2014 geändert G 2013 223

§ 46a

07.11.2016
01.03.2017 eingefügt G 2017-001

§ 52 Abs. 4

07.11.2016
01.03.2017 eingefügt G 2017-001

§ 63

09.09.2013
01.01.2014 geändert G 2013 582

§ 63a

09.09.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 582

§ 63b

09.09.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 582

§ 66 Abs. 1, b.

14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189

§ 66 Abs. 1, d.

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 66 Abs. 1, d.

14.03.2016
01.08.2016 geändert G 2016 73

§ 66 Abs. 1, d.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 67 Abs. 3

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 67 Abs. 3

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 68

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 70

14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189

§ 71

14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189

§ 81a

09.09.2013
01.01.2014 eingefügt G 2013 582

§ 81b

01.12.2014
01.07.2015 eingefügt G 2015 52
28 Nr. 51 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2001
01.01.2003 Erlass Erstfassung K 2001 1707 | G 2002 305
11.09.2006
01.01.2008

§ 1 Abs. 6

geändert G 2007 95
19.03.2007
01.01.2008

§ 66 Abs. 1, d.

geändert G 2007 108
16.06.2008
01.01.2009

§ 68

geändert G 2008 333
26.01.2009
01.08.2010

§ 1 Abs. 4

geändert G 2010 65
06.04.2009
01.07.2009

§ 22 Abs. 3

geändert G 2009 167
10.05.2010
01.01.2011

§ 67 Abs. 3

geändert G 2010 129
12.09.2011
01.01.2012

§ 1 Abs. 5

geändert G 2011 281
12.09.2011
01.01.2012

§ 30a

eingefügt G 2011 281
12.09.2011
01.01.2012

§ 31

geändert G 2011 281
12.09.2011
01.01.2012

§ 32

geändert G 2011 281
12.09.2011
01.01.2012

§ 33

aufgehoben G 2011 281
12.09.2011
01.01.2012

§ 34

aufgehoben G 2011 281
12.09.2011
01.01.2012

§ 36

geändert G 2011 281
14.05.2012
01.06.2013

§ 66 Abs. 1, b.

geändert G 2012 189
14.05.2012
01.06.2013

§ 70

geändert G 2012 189
14.05.2012
01.06.2013

§ 71

geändert G 2012 189
11.03.2013
01.01.2014

§ 42

geändert G 2013 223
09.09.2013
01.01.2014

§ 63

geändert G 2013 582
09.09.2013
01.01.2014

§ 63a

eingefügt G 2013 582
09.09.2013
01.01.2014

§ 63b

eingefügt G 2013 582
09.09.2013
01.01.2014

§ 81a

eingefügt G 2013 582
01.12.2014
01.07.2015

§ 35

geändert G 2015 52
01.12.2014
01.07.2015

§ 81b

eingefügt G 2015 52
16.03.2015
01.06.2015

§ 23 Abs. 2

geändert G 2015 161
14.03.2016
01.08.2016

§ 66 Abs. 1, d.

geändert G 2016 73
02.05.2016
01.08.2016

§ 22 Abs. 3

geändert G 2016 117
07.11.2016
01.03.2017

§ 46a

eingefügt G 2017-001
07.11.2016
01.03.2017

§ 52 Abs. 4

eingefügt G 2017-001
30.10.2017
01.02.2018

§ 66 Abs. 1, d.

geändert G 2018-004
10.09.2018
01.01.2019

§ 12a

eingefügt G 2018-060
10.09.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 1

geändert G 2018-060
10.09.2018
01.01.2019

§ 22 Abs. 2

geändert G 2018-060
10.09.2018
01.01.2019

§ 25 Abs. 1

bis eingefügt G 2018-060
10.09.2018
01.01.2019

§ 25 Abs. 3, d.

geändert G 2018-060
10.09.2018
01.01.2019

§ 25 Abs. 4

geändert G 2018-060
10.09.2018
01.01.2019

§ 25 Abs. 6

eingefügt G 2018-060
18.02.2019
01.08.2020

§ 1 Abs. 4

geändert G 2019-017
10.05.2021
01.09.2021

§ 67 Abs. 3

geändert G 2021-054
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