Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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410.411 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (vom 4. Juni 1998)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal aner kannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von de r EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Geltungsbereich Art.
2 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung zum Un terricht in Fächern, die im Maturitätsaner kennungsreglement (MAR)
3 aufgeführt sind, ausweisen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung
Inhalt Art.
3 Die fachwissenschaftliche Au sbildung vermittelt Kennt nisse und Fertigkeiten der wissen schaftlichen Vorgehensweise in grundsätzlich zwei Fächern. Sie wird grundsätzlich durch eine n universitären Abschluss (Lizen ziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universi tären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.
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410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R Die Ziele und Inhalte der fachwiss enschaftlichen Ausbildung sowie die Bedingungen der Erlangung ei nes Hochschulabschlusses sind in der kantonalen Gesetzgebung sowi e in den Reglementen der verant
- wortlichen Ausbildungsi nstitutionen geregelt. Die fachwissenschaftliche Ausbild ung berücksichtigt auch die fach
- spezifischen Erfordernisse hinsic htlich deren Umsetzung an Maturi
- tätsschulen.
2. Abschnitt: Berufliche Ausbildung Inhalt Art.
4 Die berufliche Ausbildung ve rmittelt die zum Unterrich
- ten an Maturitätsschulen notwe ndigen Wissens- und Handlungskom
- petenzen. Ziel Art.
5 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten, a) den Unterricht im Rahmen der ge ltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu ge
- stalten, b) den Schülern und Schülerinnen gr undlegende Kenntnisse im Hin
- blick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beurteilen, e) mit den anderen Lehrpersonen, de r Schulleitung und den Eltern zusammenzuarbeiten, f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren, g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projek
- ten mitzuarbeiten, h) ihre eigene Fort- und We iterbildung zu planen. Ausbildungs merkmale Art.
6 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Die Ausbildung erfolgt auf Grun d eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen genehmigt oder erlassen wird und umfasst insbesondere die Bere iche Erziehungswis senschaften und Praxisausbildung. Dauer Art.
7 Die Dauer der Ausbil dung entspricht einem Jahr Vollzeit
- unterricht.
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410.411 Bereits absolvierte, für die Erla ngung des Diploms relevante Studi enleistungen, insbesondere eine Au sbildung als Lehrkraft einer ande ren Stufe, werden angemessen angerechnet.
Qualifikation
der Dozenten
und
Dozentinnen Art.
8 Die Dozenten und Dozenti nnen verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterri chtenden Fachgebiet sowie über fachdidaktische Kenntnisse. Die Dozenten und Dozentinnen fü r Fachdidaktik verfügen da rüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie ei ne Lehrerfahrung von min destens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.
Qualifikation
der Praxis
-
lehrkräfte Art.
9 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschulen sowi e über eine erfolgreic he mehrjährige Berufs erfahrung an diesem Schultypus. Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
3. Abschnitt: Diplom
Diplom
-
reglement Art.
10 Jede Ausbildungsinstituti on verfügt über ein Diplom reglement, das vom Ka nton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die M odalitäten für die Erteilung des Diploms und be zeichnet die Rechtsmittel.
Erteilung
des Diploms Art.
11 Die Erteilung des Diplom s setzt einen Hochschul abschluss voraus. Das Diplom wird auf Grund eine r umfassenden Beurteilung der Leistungen der Studierenden erteilt.
Diplomurkunde Art.
12 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Ausbildungsins titution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom au sstellen oder anerkennen, b) die Personalien der oder des Diplomierten, c) den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen», d) die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle, f) den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt de n zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
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410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R Titel Art.
13 Der Inhaber oder die Inha berin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «d iplomierter Lehrer für Maturitäts
- schulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
14 Die Begutachtung der Gesu che um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Di plome (Art. 17) sowie die Behandlung weiterer Fr agen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung für die Maturitäts schulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchste ns sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs
- kommission und rege lt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken
- nungskommission. Anerkennungs gesuch Art.
15 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an di e EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un terlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern. Entscheid Art.
16 Der Entscheid über die An erkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent
- scheid die Gründe dafür darzuleg en. Ausserdem sind jene Massnah
- men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten. Verzeichnis Art.
17 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestan forderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand de r EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Be
- hebung der Mängel. Die Trägerscha ft der betreffenden Ausbildungs
- institution wird darüber orientiert.
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4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
18 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio nalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrg änge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzel ne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
19 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Kl age bzw. die staatsrechtliche Be schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen Art.
20 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglem entes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Le hrdiplome gemäss diesem Regle ment ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen ei nes anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den in Arti kel 13 bezeichneten Titel zu führen. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus.
Inkrafttreten Art.
21 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
1 OS 55, 377 .
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