Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbil... (410.444)
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Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

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1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
410.444 Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner un d Erwachsenenbildnerin (vom 4. Juni 1998)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal an erkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für Erwachse nenbildner und Erwachsenenbildne rin bescheinigen, werden von de r EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel Art.
2 Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fun dierte und praxisbezogene Grundqual ifikation, welche Erwachsenen bildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsveran twortliche, Bil dungsorganisatoren und Ausbilde nde in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten. Die Diplomierten sollen insbesondere a) fähig sein, auf Grund einer Anal yse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlini en für die Bildungsarbeit zu ent wickeln und zu evaluieren, b) fähig sein, auf Grund dieser Le itlinien, Ausbildungskonzepte zu entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsene n entsprechen,
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410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R c) Bildungsveranstaltungen konzip ieren und leiten können unter Verwendung von erwachsenenger echten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten, d) über die erforderlichen berufsrele vanten, sozialen und personalen Kompetenzen verfügen, insbesonde re Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konflik tfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung, e) in der Lage sein, im berufsethi schen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln. Ausbildungs merkmale Art.
3 Die Ausbildung setzt sich au s einem praxis bezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwach senenbildner oder Erwa chsenenbildnerin ab
- solviert. Der praxisbezogene Ausbildungstei l besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Erwa chsenenbildner oder Erwachsenen
- bildnerin, insbesondere auf Gru nd der theoretischen Ausbildungs
- inhalte. Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche: a) Bildungsprozesse mit Erwachse nen: Lernpsychol ogie, Erziehungs
- wissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik, b) Ausbildungskonzepte: Gestaltung , Organisation und Evaluation, c) Bildungsumfeld: politische, so ziologische, ökonomische, philoso
- phische und historische Aspekte von Bildung. Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungs
- gruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabe i Gegenstand des Lernens. Die Ausbildung erfolgt auf Grun d eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Zulassungs bedingungen Art.
4 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert a) den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Au sbildung der Sekundarstu fe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs, b) eine mindestens dreijährig e berufliche Erfahrung und c) eine aktuelle Tätigkeit als Er wachsenenbildner oder Erwachsenen
- bildnerin. Für Personen über 30 Jahre, di e die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Ein
- trittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor. Dauer Art.
5 Die Ausbildung dauert mi ndestens 1200 Stunden.
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410.444 Darin enthalten ist der theoreti sche und der praktische Ausbil dungsteil sowie die zeitlichen Au fwendungen für die dozentenbeglei teten schriftlichen Arbeiten wä hrend und am Ende der Ausbildung. Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Er fahrungen im Bereic h der Erwachsenenbild sichtigt.
Qualifikation
der Dozenten
und
Dozentinnen Art.
6 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eine abgeschlossene Hochschulbil dung oder eine glei chwertige Ausbil dung oder über ein Diplom in Er wachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfah rung in der Bil dungsarbeit mit Er wachsenen nach. Die Ausbildungsinstitutionen ermö glichen und fördern die Fortbil dung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fach spezifischen und den didaktisch- methodischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplom
Diplom
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reglement Art.
7 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomregle ment, das vom Kanton oder von me hreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Be stimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.
Erteilung
des Diploms Art.
8 Das Diplom wird auf Grund a) der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Aus bildung, b) der Beurteilung der Diplomarbeit oder de s Abschlussdossiers, erteilt. Die Diplomarbeit ist ei ne schriftliche Arbeit , die am Ende der Aus bildung verfasst wird; da s Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden. Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Beglei tung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt. Die Beurteilung der Diplomarbeit oder de r Abschlussarbeiten wird von den Dozenten oder Dozent innen und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen.
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410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R Assessment- Verfahren Art.
9 Personen, die erwachsenenbi ldnerische Kompetenzen durch langjährige Berufs praxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weit erbildung angeeignet haben, kön
- nen das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in Artikel 2 und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschr iebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2. Diplomurkunde Art.
10 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Ausbildungsi nstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b) die Personalien der oder des Diplomierten, c) den Vermerk «Diplom für Erwa chsenenbildner und Erwachsenen
- bildnerin», d) die Unterschrift der zuständigen Stelle, e) den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt zu sätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)». Titel Art.
11 Der Inhaber oder die Inha berin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwa chsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachse nenbildnerin» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
12 Die Begutachtung der Gesu che um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Di plome (Art. 15) sowie die Behandlung weiterer Fr agen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbil dnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe eine r Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchste ns sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs
- kommission und rege lt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken
- nungskommission. Anerkennungs gesuch Art.
13 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an di e EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un terlagen beizulegen.
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410.444 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prü fungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Entscheid Art.
14 Der Entscheid über die Aner kennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent scheid die Gründe dafür darzulegen . Ausserdem sind jene Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
Verzeichnis Art.
15 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestan forderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Be hebung der Mängel. Die Trägerscha ft der betreffenden Ausbildungs institution wird darüber orientiert.
Pilotversuche Art.
16 Abweichungen von Bestimm ungen dieses Reglementes können im Rahmen von Pilotver suchen von der Anerkennungskom mission bewilligt werden. Diese Versuche müssen zeitlich be grenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen.
4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
17 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio nalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrg änge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen tes. Der Vorstand der EDK kann einzel ne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
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5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
18 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsre chtliche Klage bzw. di e staatsrechtliche Be
- schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art.
10 Diplomverein
- barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
19 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglem entes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhabe rinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Ar tikel 11 bezeichneten Titel zu füh
- ren. Die Geschäftsstelle de r Anerkennungskommiss ion stellt auf Ver
- langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art.
20 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
1 OS 55, 406 .
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