Informationsreglement für das Bundespatentgericht (173.413.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Informationsreglement für das Bundespatentgericht (IR-PatGer)

(IR-PatGer) vom 28. September 2011 (Stand am 1. April 2013)
Das Bundespatentgericht (BPatGer),
gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009¹ (PatGG),
erlässt folgendes Reglement:
¹ SR 173.41

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Bundespatentgerichts.
Art. 2 Grundsatz
¹ Das Bundespatentgericht informiert offen und transparent.
² Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts ist für die Information zuständig.

2. Abschnitt: Information von Amtes wegen

Art. 3 Verkündung und Veröffentlichung von Entscheiden
¹ Das Bundespatentgericht veröffentlicht seine Endentscheide 10 Tage nach dem Versand an die Parteien im Internet. Prozessleitende Entscheide können veröffentlicht werden. Das Bundespatentgericht kann seine Entscheide auch in gedruckter Form öffentlich zugänglich machen.
² Wichtigen Entscheiden werden Regesten in den drei Amtssprachen vorangestellt. Bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache werden die Regesten zusätzlich in Rätoromanisch publiziert.
³ Die Veröffentlichung erfolgt in nicht anonymisierter Form, es sei denn, der Schutz privater oder öffentlicher Interessen erfordert eine Anonymisierung. Diese kann von Amtes wegen vorgenommen werden. Bei privaten Interessen wird die Anonymisierung vorgenommen, wenn sie beantragt wird und begründet erscheint.²
² Fassung gemäss Ziff. I der V des BPatGer vom 12. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 ( AS 2013 677 ).

3. Abschnitt: Information auf Anfrage

Art. 4
Wünscht eine Person eine Auskunft, so kann sie eine Anfrage an die Präsidentin oder den Präsidenten richten. Diese oder dieser erteilt die gewünschte Auskunft oder leitet die Anfrage an die zuständige Stelle weiter.

4. Abschnitt: Gerichtsberichterstattung

Art. 5 Grundsatz
Wer über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten Rücksicht zu nehmen.
Art. 6 Akkreditierung
¹ Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bericht erstatten wollen, können bei der Präsidentin oder beim Präsidenten ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.
² Die Akkreditierung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. bereits beim Bundesgericht, beim Bundesstrafgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht akkreditiert ist; dem Gesuch sind eine Bestätigung der entsprechenden Akkreditierung und ein Lebenslauf mit Fotografie beizulegen;
b. regelmässig über die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bericht erstatten will und die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufs­register erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf und Fotografie entsprechende Unterlagen wie Presseausweis, Bestätigung des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.
³ Die Akkreditierung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.
Art. 7 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung
¹ Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Die Journalistinnen und Journalisten haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.
² Die Präsidentin oder der Präsident hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 8 Ausweis
¹ Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten einen Ausweis.
² Der Ausweis ist unmittelbar nach dem Ablauf der Akkreditierung oder nach deren Aufhebung zurückzugeben.
Art. 9 Dienstleistungen des Bundespatentgerichts
¹ Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten vom Bundespatentgericht die folgenden Dienstleistungen:
a. die Mitteilung der Termine, an denen öffentliche Sitzungen stattfinden;
b. auf Anfrage: die Bekanntgabe des Sachverhalts von Geschäften, die für eine öffentliche Parteiverhandlung traktandiert sind;
c. die Zustellung der Entscheide, die mit Regesten veröffentlicht werden;
d. die Zustellung der Entscheide, die aus Sicht der Journalistinnen und Journalisten oder nach Auffassung des Bundespatentgerichts für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind;
e. auf Anfrage: die Mitteilung über den Verfahrensstand, soweit die Präsidentin oder der Präsident das Einverständnis erteilt;
f. die Zustellung des Geschäftsberichts vor dessen Veröffentlichung;
g. die Zustellung von Pressemitteilungen.
² Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c erfolgt vor der Veröffentlichung im Internet; gegebenenfalls ist eine Sperrfrist anzusetzen.
³ Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt in der Regel zusammen mit dem Versand an die Parteien und unter Ansetzung einer Sperrfrist.
Art. 10 Sperrfrist
¹ Das Bundespatentgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
² Die Sperrfrist endet bei Entscheiden in der Regel um 12 Uhr des siebten Tages nach dem Versand an die Parteien; der Versandtag wird nicht mitgezählt.
³ Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.
Art. 11 Sanktionen
¹ Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die schuldhaft gegen Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden.
² In schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 12
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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