Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (215.2)
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Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

1 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
215.2 Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (vom 15. Dezember 2004)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. e des Anwaltsgesetzes
3 , verordnet: I. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
4 und des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. Novem ber 2003 (Anwaltsgesetz)
3 die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
Besetzung

§ 2.

1 An den Entscheiden der Aufsichtskommission in Disziplinar verfahren und betreffend Patententz ug, die mündlich beraten werden, wirken vier vom Obergericht und dr ei von der Anwalt schaft gewählte Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit.
2 Über Eintragungen in das Anwa ltsregister und die öffentliche Liste wird im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese be steht aus einem durch die Anwalt schaft und zwei durch das Ober gericht gewählten Mitgliedern oder Er satzmitgliedern.
3 Im Übrigen gilt §
20 des Anwaltsgesetzes
3 .
Präsidial-
aufgaben

§ 3.

1 Die Präsidentin oder der Präsid ent leitet die Geschäfte und sorgt für die beförderliche Erledigung.
2 Zur Behandlung der Geschäfte und zur Antragstellung bezeich net sie oder er ein Mitglied oder Er satzmitglied als Referentin oder Referenten. In einfachen oder drin glichen Fällen kann sie oder er selbst einen Antrag ausarbeiten ode r die juristische Sekretärin oder den juristischen Sekretär damit beauftragen; ausnahmsweise kann sie oder er auch in anderen Fällen Antrag stellen.
2
215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
3 Sie oder er a. vertritt die Kommission nach aussen, b. kann den Zirkularweg anordnen, c. kann aus zureichenden Gründen di e Sistierung eines Verfahrens anordnen, d. nimmt Stellung in Rechtsmittelverfahren oder entscheidet über den Verzicht auf Vernehmlassung, e. kann in dringlichen Fällen vorsor gliche Eintragungen im Anwalts
- register und in der öffe ntlichen Liste anordnen, f. veranlasst bei entsprechendem Begehren einer Anwältin oder eines Anwalts sowie im Todesfall die Löschung des Registereintrages, g. entbindet Anwältinnen und Anwä lte vorläufig vom Berufsgeheim
- nis und entscheidet endgültig bei Einwilligung der Klientschaft zur Entbindung, bei Gegenstandslosigk eit sowie bei Rückzug des Ge
- suches, h. entscheidet über Auskunftsgesuc he von Aufsichtsbehörden anderer Kantone und über Auskunftsgesuch e im Sinne von Art. 10 BGFA
4
, i. bewilligt die Einsic htnahme in die Spruchbücher oder die Aushän
- digung von Entscheiden für wissenschaftliche Zwecke. Verfahren

§ 4.

1 Das Verfahren ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlun
- gen finden nicht statt.
2 Die Geschäfte werden in den Si tzungen der Aufsichtskommission behandelt, soweit nicht der Zirkul arweg vorgesehen ist oder angeord
- net wird.
3 Die Sitzungen finden in der Re gel einmal monatlich statt. Entscheide

§ 5.

1 Entscheide ergehen bei münd licher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglie der und Ersatzmitgliede r sind verpflichtet, ihre Stimme abzugeben.
2 Die Mehrheit der St immen entscheidet. Unterzeichnung

§ 6.

1 Die Entscheide der Aufsicht skommission betreffend den Entzug des Anwaltspatents und die Disziplinarverfahr en sind von der Präsidentin oder dem Präs identen und der juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterze ichnen. Wird die Sitzung nicht von der Präsidentin oder dem Präsidente n geleitet, so unterzeichnet das Mitglied, das die Sitzung geleitet hat.
3 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
215.2
2 Die übrigen Entscheide sind von de r juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterzeichnen.
3 Mitteilungen tragen die Unters chrift der Präsidentin oder des Präsidenten und/oder der juristischen Sekretärin oder des juristischen Sekretärs.
Geschäfts-
kontrolle;
Rechenschafts
-
bericht

§ 7.

1 Die Kanzlei führt die Kontroll e über die Geschäfte der Auf sichtskommission mit Angabe der Geschäftsnummer, der am Verfah ren Beteiligten, des Verfahrensge genstandes, des Eingangs- und des Erledigungsdatums sowie der Art der Erledigung.
2 Die Erledigungsentscheide werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt.
3 Die Aufsichtskommission erstatte t dem Obergericht jährlich Be richt über ihre Tätigkeit.
Au sn ah m en
vom Amts-
geheimnis

§ 8.

1 Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichts kommission die Öffentlic hkeit über die Einleit ung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufs ichtskommission informieren.
2 Aufsichtsbehörden anderer Kantone erhalten auf schriftliches Ge such Auskunft über Disziplinarstrafe n und hängige Disziplinarverfah ren.
3 Eine Aktenherausgabe an andere schweizerische Amtsstellen oder Gerichte kann auf schriftliches Ge such bewilligt werden. Die Aufsichts kommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und An wälten, für die ihnen im ande ren Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, werden nicht herausgegeben. Den Anwältinnen und Anwälten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
4 Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bewilligung zur Ein sichtnahme in die Spruchbücher erte ilt werden, sofern die gesuchstel lende Person sich schri ftlich verpflichtet, über den Inhalt, soweit er Persönlichkeitsrechte und Geschäftsge heimnisse betrifft, Stillschwei gen zu wahren. Unter den gleichen Voraussetzungen können Ausferti gungen ergangener Entscheide ausgehändigt werden, jedoch sind die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen.
Fa ch
-
zeitschriften

§ 9.

Über die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschrif ten entscheidet die Aufsichtskommi ssion. Diese er folgt ohne Namens nennung. Erwägungen, welche die Iden tifikation der Beteiligten erleich tern, sind nach Mögl ichkeit auszulassen.
4
215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte II. Disziplinarverfahren Einleitung

§ 10.

1 Bleibt bei einer Verzeigung unklar, was vorgeworfen wird, so wird mit der Empfangsbestätigun g auf Klarstellung oder Ergänzung gedrängt. Die Verzeigerin oder der Verzeiger ist von aussichtslosen Verzeigungen abzuhalten.
2 Ist unklar, was mit einer Eingabe an gestrebt wird, so kann mit der Empfangsbestätigung festgehalten werden, dass die Eingabe einst
- weilen nicht als Verzeigung behandelt wird. Verfahrens stellung des Verzeigers

§ 11.

1 Der Verzeigerin oder dem Verz eiger wird der Eingang der Verzeigung bestätigt. Eine weitere Beteiligung am Verfahren erfolgt nicht.
2 Entscheide werden ihnen nur bei Kosten- oder Entschädigungs
- pflicht mitgeteilt. In diesem Fall haben sie ein Recht auf Akteneinsicht. Stellungnahme

§ 12.

1 Wird ein Disziplinarverfahren eröffnet, so wird der be
- schuldigten Anwältin oder dem be schuldigten Anwalt (beschuldigte Person) Frist zur Stellungnahme angesetzt. Aus zureichenden Grün
- den kann stattdessen oder ergänze nd eine mündliche Befragung ange
- ordnet werden. Der beschuldigten Pe rson wird angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten ents chieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann.
2 Der Beizug der Akten frühere r Verfahren wird angezeigt.
3 Sind gegenüber dem Akteneinsich tsrecht der beschuldigten Per
- son Schutzmassnahmen angezeigt, so entscheidet hierüber die Aufsichts
- kommission.
4 Nach Abschluss einer Untersuchung wird der beschuldigten Per
- son Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gewährt. Weiteres Verfahren

§ 13.

1 Das Geschäft wird in der Rege l nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme an eine Referentin oder einen Referenten zugeteilt. Die Aufsichtskommission kann Weisung en für die Untersuchung ertei
- len.
2 Die Referentin oder der Referent erlässt die für die Untersuchung des Sachverhalts notwendigen Verf ügungen und Vorladungen und ver
- anlasst die Vorkehrungen gemäss Art.
16 Abs.
2 und Art.
29 Abs.
2 BGFA
4 . Sie oder er führt ein Verfahrensprotokoll.
3 Befragungen werden nach Mass gabe des Gerich tsverfassungs
- gesetzes
2 protokolliert. Das Protokoll wi rd durch die juristische Sekre
- tärin oder den juristisch en Sekretär geführt.
5 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
215.2
4 Die Referentin oder der Referent erstellt einen schriftlichen, begründeten Antrag.
5 Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.
Erledigung

§ 14.

1 Ist ein Geschäft spruchreif, so entscheidet die Aufsichts kommission in der Regel an ihrer nächsten Sitzung aufgrund des Antrages der Referentin oder des Referenten.
2 Die Aufsichtskommission stellt entweder eine Verletzung einer Berufsregel fest und ordnet eine Disziplinarmassnahme an, oder sie stellt das Verfahren ein.
3 Der Entscheid enthält eine Be gründung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge n und die Rechtsmittelbelehrung. III. Verlust des Anwaltspatents
Verfahren

§ 15.

1 Für das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents gelten die Bestimmungen über die Disziplina rverfahren.
2 Eine Verzichtserklärung im Sinne von §
7 Abs.
1 des Anwalts gesetzes
3 kann der Aufsichtskommission zu r Beurteilung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung und zur Antrags tellung an das Obergericht über wiesen werden. IV. Entbindung vom Berufsgeheimnis
Verfahren

§ 16.

Massgeblich sind die Best immungen gemäss den §§
33 und
34 des Anwaltsgesetzes
3 .
Vorläufige
Entbindung

§ 17.

Die vorläufige Entbindung richtet sich nach §
35 des Anwaltsgesetzes
3 . V. Anwaltsregister, öffentli che Liste und Anwaltsverzeichnis
Zuständigkeit;
Öffentlichkeit

§ 18.

1 Die Kanzlei führt das kantonale Anwaltsregister, die öffent liche Liste gemäss Art. 28 BGFA
4 und das Anwaltsverzeichnis gemäss

§ 16 des Anwaltsgesetzes

3 .
2 Eintragungen in das Anwaltsreg ister werden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.
3 Die Register sind über das Internet zugänglich, soweit dies unter Berücksichtigung des Date nschutzes zulässig ist.
6
215.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Eintragungs- gesuche

§ 19.

1 Eintragungsgesuche sind sc hriftlich einzureichen.
2 Die zur Beurteilung der persönl ichen Voraussetzungen einzu
- reichenden Belege dürfen nicht älter als drei Monate sein.
3 Mit dem Gesuch um Eintragung in ein Register ist der Nachweis einer genügenden Haftpflic htversicherung zu erbr ingen. Diese hat pro Fall einen Schaden bis mindestens Fr. 1 000 000 abzudecken. Der Nach
- weis hat die ausdrückliche Verpflic htung des Versicherers zu enthal
- ten, dass die Aufsicht skommission über das Au ssetzen oder die Been
- digung der Versicherung umgehe nd in Kenntnis gesetzt wird. Verfahren

§ 20.

1 Der Entscheid wird der ges uchstellenden Person mitge
- teilt. Er enthält eine Begründung so wie die Regelung der Kostenfolgen und die Rechtsmittelbelehrung.
2 Der Entscheid über die Eintrag ung in das kantonale Anwalts
- register wird überdies den besc hwerdeberechtigten Anwaltsverbän
- den mitgeteilt. Löschung

§ 21.

Es gelten die Vorschriften von §
28 und §
29 des Anwalts
- gesetzes
3 . VI. Schlussbestimmungen

§ 22.

1 Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die Geschäftsordnung der Aufsic htskommission über die Rechts- anwälte im Kanton Zürich vom 7. Dezember 1983 wird aufgehoben.
1 OS 60, 6 .
2 LS 211.1 .
3 LS 215.1 .
4 SR 935.61 .
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