Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (832.01)
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Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen

1 832.01 Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG) vom 04.11.1992 (Stand 01.01.2010) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 81 der Staatsverfassung des Kantons Bern 1 ) , Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel 2 ) (Arbeitsgesetz), Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit 3 ) (Heimarbeitsgesetz), Artikel 85 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung 4 ) (UVG), Artikel 6 des Bundesgeset zes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten 5 ) und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz 6 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz führt das Bundesrecht aus oder ergänzt dieses in folgenden Bereichen: a Arbeit, b Heimarbeit, c Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, d Unfallversicherung, e Umweltschutz.
2 Es findet Anwendung auf a alle Betriebe, Anlagen, Einrichtungen und Personen, die den entsprechen den Bundesgesetzen unterstellt sind,
1) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1
2) SR 822.11
3) SR 822.31
4) SR 832.20
5) SR 819.1
6) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1993 d 48 | f 53
832.01 2 b Anlagen, bei deren Betreiben Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, Gesundheit und Umwelt notwendig sind.
2 Zuständigkeiten im allgemeinen

Art. 2

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestim mungen.

Art. 3

Volkswirtschaftsdirektion
1 Die Volkswirtschaftsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug aus.
2 Sie kann Aufgaben sowie Verfügungsbefugnisse im gegenseitigen Einverneh men an Gemeinden delegieren, sofern die notwendigen fachlichen und perso nellen Voraussetzungen vorhanden sind.

Art. 4

Zuständige Stelle *
1 Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion obliegt der Vollzug der Bundesgesetzgebung gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d, soweit in der Gesetzgebung nichts anderes vorgesehen ist. *
2 Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung richten sich nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

Art. 5

* ...

Art. 6

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für den Vollzug zuständig, soweit ihnen nachstehend oder durch Delegation nach Artikel 3 Absatz 2 Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 7

Polizeiorgane
1 Die Vollzugsbehörden können die Polizeiorgane beiziehen, sofern Anordnun gen nicht auf andere Weise Nachachtung verschafft werden kann.
3 Vollzug der einzelnen Bundeserlasse

Art. 8

GA 1. Arbeitsgesetz
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion * a führt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durch; b erteilt Arbeitszeitbewilligungen;
3 832.01 c führt Kontrollen in Betrieben durch; d führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz unterstellten Betriebe und e erstattet jährlich Bericht an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA).

Art. 9

2. Heimarbeitsgesetz
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion * a führt das Arbeitgeberregister; b führt Kontrollen bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern durch und c erstattet jährlich Bericht an das BIGA.

Art. 10

3. Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion * a erteilt Ausnahmebewilligungen für Aufzugsanlagen und andere Hebeein richtungen; b stellt Antrag für das Verbot von technischen Einrichtungen und Geräten, die den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügen.

Art. 11

4. UVG
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion * a legt die Auflagen für die Berufsunfallverhütung im Rahmen der Genehmi gungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 15 bis 17 fest; b führt Kontrollen in Betrieben durch; c fordert die Entschädigungen der Eidgenössischen Koordinationskommis sion für Arbeitssicherheit (EKAS) ein und entschädigt die Gemeinden nach deren Aufwand, sofern eine Aufgabenübertragung gemäss Artikel 3 Absatz 2 vorgenommen wurde; d führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz unterstellten Betriebe; e erstattet jährlich Bericht an die EKAS.

Art. 12

5. Umweltschutz
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt für Industrie- und Gewerbebetriebe die Auflagen für die Luftreinhaltung, den Lärmschutz, den Gewässerschutz sowie den Schutz vor Störfällen im Rahmen der Genehmi gungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 15 bis 17 fest. *
832.01 4
2 Für den Bereich Gewässerschutz holt die zuständige Stelle der Volkswirt schaftsdirektion bei derjenigen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einen Mitbericht ein und integriert die aus der Sicht des Gewässerschutzes erforderli chen Auflagen in die Bewilligungen gemäss Artikel 15 bis 17. *

Art. 13

* ...

Art. 14

Gemeinden
1 Die Gemeinden a überwachen die Einhaltung der Bundesgesetze und ihrer Ausführungsbe stimmungen; b * melden Feststellungen über Unzulänglichkeiten der Volkswirtschaftsdirek tion; c * vollziehen Anordnungen der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirek tion. d * ...
4 Genehmigungs- und Betriebsbewilligungspflicht

Art. 15

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung für industrielle Betrie be
1 Für das Einrichten, Umgestalten und Betreiben eines industriellen oder ihm gleichgestellten Betriebs nach Arbeitsgesetz sind vorgängig eine Plangenehmi gung und anschliessend eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 16

Genehmigung von Anlagen
1 Für das Einrichten, Umgestalten und Betreiben von Anlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ist vorgängig eine Anlagegenehmigung erforderlich.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die genehmigungspflichtigen Anlagen durch Verordnung.
3 Wird eine Plangenehmigung nach Artikel 15 durchgeführt, werden auch die genehmigungspflichtigen Anlagen in diesem Verfahren genehmigt.

Art. 17

Betriebsbewilligung für Anlagen
1 Ist das Betreiben von genehmigungspflichtigen Anlagen mit besondern Ge fahren für Mensch und Umwelt verbunden, ist neben der Anlagegenehmigung noch eine Betriebsbewilligung erforderlich.
5 832.01
2 Die Betriebsbewilligungspflicht wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt a in der Anlagegenehmigung oder b nachträglich, wenn festgestellt wird, dass das Betreiben der Anlage mit besondern Gefahren verbunden ist.

Art. 18

Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde. *

Art. 19

Gültigkeit der Genehmigung und Bewilligung
1 Eine Genehmigung oder Bewilligung gilt unter Vorbehalt von Artikel 28 unbe fristet.
2 Sie lautet auf den Namen des Betriebs und ist auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger übertragbar.
5 Plan- und Anlagegenehmigungsverfahren

Art. 20

Genehmigungsunterlagen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die erforderlichen Genehmigungsunterlagen durch Verordnung.

Art. 21

Genehmigung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens
1 Ist für das Errichten oder Umgestalten eines Betriebs nach Artikel 15 oder ei ner Anlage nach Artikel 16 eine Baubewilligung erforderlich, gilt die Plangeneh migung oder die Anlagegenehmigung als besondere Bewilligung im Baubewilli gungsverfahren.
2 Die Baubewilligungsbehörde prüft die Genehmigungsunterlagen auf ihre Voll ständigkeit und leitet sie an die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion weiter. *

Art. 22

Genehmigung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens
1 Ist für das Errichten oder Umgestalten eines Betriebs nach Artikel 15 oder ei ner Anlage nach Artikel 16 keine Baubewilligung erforderlich, stellt die Plange nehmigung oder die Anlagegenehmigung ein für sich abgeschlossenes Geneh migungsverfahren dar.
2 Die Genehmigungsunterlagen sind über die Gemeinde bei der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. *
3 ... *
832.01 6

Art. 23

* Erteilen der Genehmigung
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion holt die erforderlichen Mit berichte ein.
2 Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, genehmigt sie die Pläne für Betriebe nach Artikel 15 oder für Anlagen nach Artikel 16, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt zudem fest, ob nach dem Erstellen der Anlage um eine Betriebsbewilligung nach Artikel 17 nachzu suchen ist.

Art. 24

* Eröffnung
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion eröffnet die Plan- oder An lagegenehmigung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, weiteren Ver fahrensbeteiligten und der Gemeinde.
2 Steht die Genehmigung im Zusammenhang mit einem Baugesuch, erfolgt die Eröffnung durch die zuständige Baubewilligungsbehörde mit dem Bauent scheid.
6 Betriebsbewilligungsverfahren

Art. 25

Einholen einer Betriebsbewilligung
1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines bewilligungspflichtigen Betriebs nach Artikel 15 oder einer bewilligungspflichtigen Anlage nach Artikel 17 hat vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bei der zuständigen Stelle der Volkswirt schaftsdirektion um die Betriebsbewilligung nachzusuchen. *
2 Die betriebliche Tätigkeit kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bis zum Vorliegen der Betriebsbewilligung proviso risch aufgenommen werden. *
3 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 26

Erteilen der Betriebsbewilligung
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion prüft die Anlage und holt die erforderlichen Mitberichte ein. *
2 Sie erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtung des Betriebs der Plangenehmigung oder die ausgeführte Anlage der Anlagegenehmigung ent sprechen.
7 832.01

Art. 27

* Eröffnung
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion eröffnet die Betriebsbewilli gung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, weiteren Verfahrensbeteilig ten und der Gemeinde.

Art. 28

Entzug
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann die Betriebsbewilli gung entziehen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden. *
7 Gebühren

Art. 29

1 Die kantonalen Amtsstellen erheben für Genehmigungen, Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren.
2 Die Gemeinden sind berechtigt, für Genehmigungen, Bewilligungen und be sondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben, sofern Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 an sie delegiert sind.
8 Förderung der Heimarbeit

Art. 30

1 Der Kanton kann Organisationen, welche die Heimarbeit fördern, finanziell durch Beiträge oder Bürgschaften unterstützen.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt die Beiträge im Rah men ihres jährlichen Voranschlags fest und fordert die Bundesbeiträge ein. *
832.01 8
9 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 31

Beschwerde
1 Entscheide und Verfügungen der Gemeinden und der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion können mit Beschwerde bei dieser angefochten wer den. *
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *

Art. 32

...

Art. 33

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese so lidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 34

Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. *

Art. 35

Mitteilung von Urteilen
1 Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist von allen gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben. *
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36

Übergangsbestimmung
1 Betriebe, die diesem Gesetz unterstehen und neu eine Anlagegenehmigung benötigen, aber bisher über keine Gewerbebewilligung verfügen, haben spä testens innerhalb von fünf Jahren um eine Anlagegenehmigung nachzusuchen.

Art. 37

Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 23. März 1992 über die Organisation der Volkswirtschaftsdi rektion 2 ) wird wie folgt geändert:
1) BSG 155.21
2) Aufgehoben durch G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Ver waltung; BSG 152.01
9 832.01

Art. 38

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz vom 17. April 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel wird aufgehoben.

Art. 39

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 4. November 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 1945 vom 19. 5. 1993: Inkraftsetzung auf den 1. 7. 1993
832.01 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.11.1992 01.07.1993 Erlass Erstfassung 1993 d 48 | f 53
29.10.1997 01.01.1998

Art. 4

Titel geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 4 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 8 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 9 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 10 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 11 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 12 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 12 Abs. 2

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 13

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 14 Abs. 1, c

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 18 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 21 Abs. 2

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 22 Abs. 2

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 22 Abs. 3

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 23

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 25 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 25 Abs. 2

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 26 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 28 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 30 Abs. 2

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 31 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 34 Abs. 2

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 35 Abs. 1

geändert 97-94
28.03.2006 01.01.2010

Art. 5

aufgehoben 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 13

aufgehoben 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 14 Abs. 1, b

geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 14 Abs. 1, c

geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 22 Abs. 2

geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 22 Abs. 3

aufgehoben 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 24

geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 27

geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010

Art. 32 Abs. 1

aufgehoben 08-134
12.06.2006 01.01.2007

Art. 14 Abs. 1, d

aufgehoben 06-131
29.10.2008 01.01.2009

Art. 31 Abs. 1

geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009

Art. 31 Abs. 2

geändert 08-123
11 832.01 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.11.1992 01.07.1993 Erstfassung 1993 d 48 | f 53

Art. 4

29.10.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-94

Art. 4 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 5

28.03.2006 01.01.2010 aufgehoben 08-134

Art. 8 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 9 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 10 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 11 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 12 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 12 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 13

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 13

28.03.2006 01.01.2010 aufgehoben 08-134

Art. 14 Abs. 1, b

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 14 Abs. 1, c

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 14 Abs. 1, c

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 14 Abs. 1, d

12.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 06-131

Art. 18 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 21 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 22 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 22 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 22 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 22 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 aufgehoben 08-134

Art. 23

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 24

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 25 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 25 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 26 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 27

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 28 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 30 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 31 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 31 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 31 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 32 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 aufgehoben 08-134

Art. 34 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 35 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
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