Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
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413.331 Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/ Biologielaboranten im Kanton Zürich (vom 23. Juli 1997)
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§ 1.
Die Ausbildungsstätte für medi zinische Laboranten/Biolo gielaboranten bildet in öffentli chen und privaten Krankenhäusern und in Untersuchungs- und Forschungsinsti tuten medizinisc h-biologischer Richtung (Lehrbetriebe) sowie an der Allgemeinen Berufsschule Zü rich medizinische Laborante n/Biologielaboranten aus. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Beru fslehre gemäss Bun desgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)
5 und den darauf abgestützten eidgenössi schen und kantonalen Bestimmungen sowie nach den Richtlinien des Sc hweizerischen Roten Kreuzes für Ausbildungsstätten für me dizinische Laborantinnen. Es werden Schülerinnen und Schül er aufgenommen (nachstehend Schülerinnen genannt).
§ 2.
Die Ausbildung erfolgt unter der Oberaufsicht der Volks wirtschafts- und der Gesundheitsdirek tion. Diese Direktionen wählen eine Ausbildungskommission. In dieser Kommission sollen vertreten sein: a) das kantonale Amt für Berufsbildung, b) die Allgemeine Berufsschule Zürich, c) die Leitung der Ausbildungss tätte mit beratender Stimme, d) die Lehrbetriebe, e) der Berufsverband der me dizinischen Laborantinnen.
§ 3.
Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Einhaltung der Ri chtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes über die Ausbil dung der medizinischen Laboran tinnen, b) Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Schülerinnen in die Ausbildungsstätte, c) Genehmigung von Stoffp rogramm und Stundentafel, d) Festlegung der Anforderungen an die Lehrbetriebe, e) Genehmigung der Richtlinien fü r die Durchführung der Prüfungen und weiterer interner Reglem ente der Ausbildungsstätte, f) fachliche Beratung der Leitung der Ausbildungsstätte, insbeson dere auch beim Einsatz von Fachlehrern,
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413.331 Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement g) Festlegung von Au sbildungsgrundlagen, h) Stellungnahme zu Anschaffung en zuhanden der Schulleitung, i) Kenntnisnahme von Berichten de r Leitung der Ausbildungsstätte.
§ 4.
Die Leitung der Ausbildungsstä tte ist übertragen: dem für die Laborantenausbildung verantwo rtlichen Abteilungsleiter bzw. dem Abteilungsleiter-Stellvertreter der Allgemeinen Berufsschule Zü
- rich, Allgemeine Abteilung (Ausbil dungsleiter, verantwortlich für die theoretische Ausbildung) und dem für die Lehrlinge des Laboranten
- berufes zuständigen kantonalen Be rufsinspektor (Ausbildungsleiter- Stellvertreter, verantwortlich für die praktische Ausbildung). Der Leitung der Ausbildungsstätte obliegen: a) Organisation des theoretischen Unterrichtes, im Einvernehmen mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich, b) Überwachung des theoretischen und praktischen Unterrichtes in Zusammenarbeit mit der Allgem einen Berufsschule Zürich und den Lehrbetrieben, c) Bearbeitung der Lehrpläne, d) Prüfung der Lehrverträge, e) Beratung von Interess entinnen und Schülerinnen, f) regelmässige Beri chterstattung zuhanden der Ausbildungskom
- mission und des Schweizerischen Roten Kreuzes über alle wichti
- gen Angelegenheiten der Ausbildungsstätte.
§ 5.
Die Ausbildung setzt voraus: a) charakterliche, intellektue lle und praktische Eignung, b) mindestens zehnjährige Allgemeinbildung in Schulen mit vollem Tages- und Jahresbetrieb oder gl
- genden naturwis senschaftliche n Grundlagen.
§ 6.
Die Schülerin steht im Lehrver hältnis mit dem Krankenhaus oder Institut, in dem die praktisc he Ausbildung erfolgt. Massgebend sind die Vorschriften des Obligationenrechts
3 , des Berufsbildungs
- gesetzes
5 , des Arbeitsgesetzes
6 , des Einführungs gesetzes zum Berufs
- bildungsgesetz
2 und, soweit das Personalre cht des Lehrbetriebes nicht entgegensteht, die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Im übrigen gelten das Pers onalrecht des Lehrbetr iebes und die Bestim
- mungen dieses Reglementes ergänzend.
§ 7.
Die Entschädigung der Schüleri nnen richtet sich nach den Normen der Gesundheitsdirektion.
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§ 8.
Die Schülerinnen sind – auch nach Ende der Ausbildung – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet (Art. 321 des Straf gesetzbuches)
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§ 9.
Die Schülerinnen haben sich vor Beginn der Ausbildung ge mäss den Vorschriften der Gesundheit sdirektion impfen zu lassen, und sie haben sich ausserdem den angeo rdneten Gesundheitskontrollen zu unterziehen. Die Kosten übernimmt der Lehrbetrieb. Die Durchführung der Impfungen und der Kontrollen überwacht ein Arzt, den der Le hrbetrieb bezeichnet.
§ 10.
Die Schülerinnen sind zu taktvo llem Benehmen im Umgang mit Mitarbeitenden, Schülerinnen/ Schülern und Kranke n verpflichtet.
§ 11.
Die Prüfungen werden von der kantonalen Prüfungskom mission für die Lehrlinge des La borantenberufs durchgeführt. Die Ausbildungskommission ist durch zw ei Mitglieder in der Prüfungs kommission vertreten. Dem Schweize rischen Roten Kreuz steht über dies das Recht zu, drei Vertrete rinnen/Vertreter für das Experten gremium zu bezeichnen. Nach erfolgreich bestandener Absc hlussprüfung erhalten die Schü lerinnen zusätzlich zum Fähigkeits zeugnis als Biolog ielaborantin ein Diplom der Ausbildungsstätte, das vom Schweizerischen Roten Kreuz mitunterzeichnet wird. Da s Diplom berechtigt di e Inhaberin, unter der Bezeichnung «Medizinische La borantin» tätig zu sein.
§ 12.
Die Verwaltungsrechtspflege richtet sich nach dem Einfüh rungsgesetz zum Bundesg esetz über die Berufsbildung vom 21. Juni
1987
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§ 13.
Dieses Reglement tritt am 1. August 1997 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Re glement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologie laboranten, Fachrichtung Pharma biologie, im Kanton Zürich vo m 29. Oktober 1974 aufgehoben.
1 OS 54, 167.
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413.31 .
3 SR 220 .
4 SR 311.0 .
5 SR 412.10 .
6 SR 822.11 .
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