Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (410.5)
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Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

1 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
410.5 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) (vom 16. Januar / 15. Februar 1995) (Fassung vom 21. Juni 2018)
1 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art.
39 Abs.
2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991
4 sowie Art. 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006
5 , die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzi ehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des K onkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination und auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Ver einbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbil dungsabschlüssen
2 , im Hinblick auf die Ve rwaltungsvereinbarung vom
16. Januar /
15. Februar 1995 zwischen de m Schweizerischen Bundes rat und der Schweizerischen Konfer enz der kantonalen Erziehungs direktoren, beschliessen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand Art.
1 Dieses Reglement regelt di e schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal an erkannten gymnasialen Maturitäts ausweisen.
Wirkung der
Anerkennung Art.
2
1 Mit der Anerkennung wird fe stgestellt, dass die Maturi tätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen ent sprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.
3 Sie berechtigen insbesondere zur: a. Zulassung an die Ei dgenössischen Technischen Hochschulen nach Art. 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991
4 , b. Zulassung zu den eidgenössische n Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Me dizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenös sischen Prüfungen für Lebensmi ttelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebens mittelgesetz oder
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410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) c. Zulassung an die kantonalen Un iversitäten gemäss den entspre
- chenden kantonalen und interkantonalen Regelungen.
2. Anerkennungsbedingungen Grundsatz Art.
3 Kantonale sowie von einem Ka nton anerkannte Maturitäts
- ausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Maturitäts schulen Art.
4 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildende n Vollzeitschule der Se kundarstufe II oder an einer allgemeinbildende n Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind. Bildungsziel Art.
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1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schü
- lern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ih re geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbst
- ständigen Urteilen zu fördern. Die Sc hulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an , nicht aber eine fachspezifi
- sche oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelan
- gen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschul
- studium ist und die sie au f anspruchsvolle Aufgab en in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Wil
- lenskraft, die Sensibilität in et hischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ih rer Schülerinnen und Schüler.
2 Maturandinnen und Maturanden si nd fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vo rstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu en tfalten sowie allein und in Grup
- pen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somi t Einsicht in die Methodik wissen
- schaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden behe rrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenn tnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, tr effend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Spra
- che verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegenwar t und die Vergangenheit, auf schwei
- zerischer und internationaler Eben e. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
3 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
410.5
Dauer Art.
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1 Die Ausbildung bis zur Maturi tät muss insgesamt mindes tens zwölf Jahre dauern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrga ng ist möglich, wenn au f der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absol viert werden.
4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang au fgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahr e vor der Maturität zu besuchen.
Lehrkräfte Art.
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1 Im Maturitätslehrga ng (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unter richt von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitäts schulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbil dung mit gleichem Niveau abgeschl ossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
2 Progymnasialer Unterricht auf de r Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt we rden, sofern sie über die entspre chende fachliche Qualifikation verfügen.
Lehrpläne Art.
8 Die Maturitätsschulen unterri chten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmig t sind und sich auf den gesamt schweizerischen Rahmen lehrplan der Schweize rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
Maturitäts
-
fächer und
weitere obliga
-
torische Fächer Art.
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1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.
2 Die Grundlagenfächer sind: a. die Erstsprache, b. eine zweite Landessprache, c. eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache), d. Mathematik, e. Biologie, f. Chemie, g. Physik,
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410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) h. Geschichte, i. Geographie, k. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
2bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grund
- lagenfach anzubieten.
3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fäch ern oder Fächer
- gruppen auszuwählen: a. alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch), b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spa
- nisch oder Russisch), c. Physik und Anwendungen der Mathematik, d. Biologie und Chemie, e. Wirtschaft und Recht, f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie, g. Bildnerisches Gestalten und h. Musik.
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: a. Physik, b. Chemie, c. Biologie, d. Anwendungen der Mathematik, d bis . Informatik, e. Geschichte, f. Geographie, g. Philosophie, h. Religionslehre, i. Wirtschaft und Recht, k. Pädagogik/Psychologie, l. Bildnerisches Gestalten, m. Musik und n. Sport.
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfa ch belegt wird, kann nicht gleich
- zeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzei
- tige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach aus
- geschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestal
- ten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
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5bis Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schülerinnen und Schüler: a. Informatik, b. Wirtschaft und Recht.
6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grund lagen-, Schwerpunkt- und Ergänzung sfächern sind di e Bestimmungen der Kantone massgebend.
7 Im Grundlagenfach «Zweite Lande ssprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «z weite Landessprache » bestimmt wer den.
Maturaarbeit Art.
10 Schülerinnen und Schüler mü ssen allein oder in einer Gruppe eine grössere ei genständige schriftliche oder schriftlich kom mentierte Arbeit erstelle n und mündlich präsentieren.
Anteile der
verschiedenen
Lern- und
Wahlbereiche Art.
11 Die gesamte Unterrichtszeit fü r die in Art. 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen: a. für die Grundlagenfächer und die weiteren obligatorischen Fächer:
1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache)
30–40%
2. Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik)
27–37%
3. Geistes- und Soz ialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie)
10–20%
4. Kunst (Bildnerisches Gestalte n und/oder Musik)
5–10% b. für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit:
15–25%
Inter
-
disziplinarität Art.
11 bis Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schü ler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.
Dritte Landes
-
sprache Art.
12 Neben dem Angebot der Lande ssprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer mu ss auch eine dritte Landes sprache als Frei fach angeboten werden. Die Kenntnis und das Ver ständnis der regionalen und kulture llen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.
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410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) Rätoromanisch Art.
13 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art.
9 Abs.
2 lit. a) bezeichnet werden. Prüfungsfächer Art.
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1 Eine Maturitätsprüfung finde t in mindestens fünf Matu
- ritätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlic h; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind: a. die Erstsprache, b. eine zweite Landessprache ode r eine zweite Kantonssprache im Sinne von Art. 9 Abs. 7, c. Mathematik, d. das Schwerpunktfach und e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind. Maturitätsno ten und Bewer tung der Maturaarbeit Art.
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1 Die Maturitätsnote n werden gesetzt: a. in den Fächern, in denen eine Ma turitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung, b. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil
- dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, c. in der Maturaarbeit aufgrund de s Arbeitsprozesses, der schrift
- lichen Arbeit und ihrer Präsentation.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schrift
- lichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Bestehens normen Art.
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1 Die Leistungen in den Maturi tätsfächern werden in gan
- zen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, we nn in den Maturitätsfächern nach Art. 9 Abs. 1: a. die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, b. nicht mehr als vier Note n unter 4 erteilt wurden.
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zu
- lässig. Grundkurs in Englisch Art.
17 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Matu
- ritätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.
7 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
410.5
3. Besondere Bestimmungen
Zweisprachige
Maturität Art.
18 Die von einem Kanton nach ei genen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.
Schulversuche Art.
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1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements für die Durchführung von Schulve rsuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden.
2 Abweichungen für Schulversuch e sind von der Schweizerischen Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu bewilligen.
Formerforder
-
nisse an den
Ausweis Art.
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1 Der Maturitätsau sweis enthält: a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kan tonsbezeichnung, b. den Vermerk «Maturitätsausweis , ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gym nasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995», c. den Namen der Schule, die ihn ausstellt, d. den Namen, Vornamen, Heimator t (für Ausländerinnen und Aus länder: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, e. die Angaben der Zeit, während de r die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, f. die Noten der Maturitätsfäch er nach Art. 9 Abs. 1, g. das Thema der Maturaarbeit, h. gegebenenfalls eine n Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matu rität mit Angabe der zweiten Sprache und i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek torin oder des Rektors der Schule.
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausw eis ebenfalls aufgeführt werden.
4. Schweizerische Maturitätskommission Art.
21 Aufgaben und Zusammensetz ung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwal tungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zw ischen dem Schweizerischen Bun desrat und der Schweizerischen K onferenz der kantonalen Erziehungs direktoren.
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410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
5. Verfahren Zuständigkeit Art.
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1 Der Kanton richtet sein Gesu ch an die Schweizerische Maturitätskommission.
2 Über Gesuche entscheiden das WBF und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizeri schen Maturitätskommission. Rechtsschutz Art.
23 a. Auf Bundesebene Gegen Verfügungen des WBF kann der gesuchstellende Kanton Be
- schwerde führen. Das Verfahren ri chtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bund esverwaltungsrechtspflege. b. Auf interkantonaler Ebene
1 Lehnt der Vorstand ein Anerke nnungsgesuch ab, können der ge
- suchstellende Kanton und der betr offene Träger der Schule innert
60 Tagen den Entscheid bei de r Plenarversammlung der EDK an
- fechten.
2 Gegen Entscheide der Plenarver sammlung kann ein Kanton ge
- stützt auf Art. 120 des B undesgerichtsges etzes (BGG)
3 beim Bun
- desgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Art. 82 BGG
3 zur Verfügung.
6. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Art.
24 Die Verordnung des Schweize rischen Bundesrates vom
22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird aufgehoben. Übergangs bestimmungen Art.
25 a. Auf Bundesebene Nach bisherigem Recht erteilt e Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttreten der Ve rordnung des Bundes gültig. b. Auf interkantonaler Ebene Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeug
- nisse oder die von ihm anerkannte n Maturitätszeug nisse den Bestim
- mungen dieses Reglements entsprechen.
9 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
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Übergangs
-
bestimmungen
für die Ände
-
rungen vom
14. Juni 2007 Art.
25 bis
1 Anerkennungsgesuche, die ge mäss bisher igem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die nach de m Inkrafttreten der Änderun gen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Ä nderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweize rischen Maturitätskommission zu r Überprüfung einzureichen.
Übergangs
-
bestimmungen
für die Ände
-
rungen vom
21. Juni 2018 Art.
25 ter Informatik muss spätestens am 1. August 2022 als weite res obligatorisches Fach eingeführt sein.
Inkrafttreten Art.
26 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
1 OS 64, 485 . Bundesrat und EDK haben je se parate, aber aufeinander abge stimmte Erlasse für ihren Zuständigkei tsbereich beschlossen. Die vorliegende Ausgabe fasst die beiden Erlasse zu sammen (Verwaltungsvereinbarung Bun desrat/EDK Art. 1 Abs. 3).
2 LS 410.4 .
3 .
4 SR 414.110 .
5 SR 811.11 .
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