Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (836.131.1)
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Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

1 836.131.1 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV) vom 28.03.1990 (Stand 01.05.2003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 7. November 1989 über die steuerbe günstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit
1 Die Kontrolle der Bildung (Art. 2 und Art. 3 ABRG) und Anlage der Reserven (Art. 5 ABRG) sowie die nachträgliche Besteuerung (Art. 6 ABRG) wird unter der Aufsicht der Finanzdirektion der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

Art. 2

1 Zuständig für den Antrag an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Freigabe des im Kanton vorhandenen Reservevermögens ist die Volkswirt schaftsdirektion.
2 Sieht das Bundesrecht eine Anhörung des Kantons vor, so ist die Volkswirt schaftsdirektion zur Stellungnahme zuständig. Die Volkswirtschaftsdirektion hört vorher die Spitzenverbände der Wirtschaft an. Im Fall der Anhörung zur Übertragung der Reserven im Konzern hat sie die Stellungnahme der Finanzdi rektion einzuholen.

Art. 3

1 Gesuche einzelner Unternehmungen um Freigabe des vorhandenen Reser vevermögens sind an das Amt für Berner Wirtschaft (beco) zu richten. *
2 Das beco leitet die Gesuche mit seinem Antrag an das Bundesamt für Kon junkturfragen weiter. *
1) BSG 836.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 239 | f 244
836.131.1 2

Art. 4

Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven sind privat rechtlich organisierte Unternehmen berechtigt, die ordnungsgemäss Buch füh ren.
2 Als Arbeitnehmer gelten Personen, die im berechtigten Unternehmen wäh rend mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind.

Art. 5

Ausschluss von der Reservebildung
1 Unternehmen, deren Geschäftszweck überwiegend im Kauf, Verkauf sowie in der Verwaltung von Liegenschaften besteht, können keine steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.

Art. 6

Ermittlung der Berechnungsgrundlage
1 Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage erfolgt gemäss Artikel 3 der Bun desverordnung (ABRV 1 ) ).
2 Wird bei Personengesellschaften für die Ermittlung der Berechnungsgrundla ge der handelsrechtliche Reingewinn um die den unbeschränkt haftenden Teil habern ausgerichteten Saläre und Eigenkapitalzinsen erhöht, so können diese nicht zur Lohnsumme nach Artikel 3 Absatz 2 ABRG gerechnet werden.

Art. 7

Jährliche Einlage und Verzinsung
1 Das Unternehmen, das eine Einlage in die Reserven vornimmt, muss innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in welchem die Reserven verbucht worden sind, den entsprechenden Betrag dem Bund oder auf ein Sperrkonto einer vom Bund dafür anerkannten Bank überweisen. Die Zinsen des Sperrkontos sind frei verfügbar und gelten als steuerbarer Ertrag.
2 Eine vom Bundesamt für Konjunkturfragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Bundesverordnung (ABRV) bewilligte Fristverlängerung gilt auch für die Staats- und Gemeindesteuern.

Art. 8

Sperrfrist für die Bildung von Reserven
1 Der Reingewinn von Geschäftsjahren, in welchen das Unternehmen Arbeits beschaffungsmassnahmen durchführt, darf nicht zur Bildung von Reserven ver wendet werden.
1) SR 823.331
3 836.131.1

Art. 9

Verpfändung und Verrechnung
1 Das Reservevermögen darf weder verpfändet noch mit Gegenforderungen verrechnet werden.

Art. 10

Frist für die Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
1 Die Fristen, innert denen die Aufträge an Dritte vergeben werden müssen, entsprechen denen, die der Bund für die Verwendung des Reservevermögens festsetzt.

Art. 11

Verwendungsnachweis
1 Der Nachweis für die ordnungsgemässe Verwendung der Arbeitsbeschaf fungsreserven hat gemäss Artikel 9 der Bundesverordnung (ABRV) zu erfol gen.
2 Die dafür notwendigen Unterlagen sind der kantonalen Volkswirtschaftsdirek tion einzureichen.
3 Gesuche um Fristverlängerung im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Bundes verordnung (ABRV) sind an die kantonale Volkswirtschaftsdirektion zu richten.

Art. 12

Auflösung der Reserven
1 Die freigegebenen und ordnungsgemäss verwendeten sowie die nachbesteu erten Arbeitsbeschaffungsreserven sind auf die offenen Reserven und bei Per sonenunternehmungen auf das Eigenkapital umzubuchen.

Art. 13

Auskunftspflicht
1 Die Unternehmen und Banken müssen der Steuerverwaltung auf Verlangen alle zur Anwendung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Kopien des Einlagescheins, der Verbu chungsanzeige sowie des Kontoauszugs des Bundesamtes für Konjunkturfra gen sind mit der Steuererklärung einzureichen.

Art. 14

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Bern, 28. März 1990 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Augsburger Der Staatsschreiber: Nuspliger
836.131.1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.1990 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1990 d 239 | f 244
26.02.2003 01.05.2003

Art. 3 Abs. 1

geändert 03-31
26.02.2003 01.05.2003

Art. 3 Abs. 2

geändert 03-31
5 836.131.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.03.1990 01.01.1990 Erstfassung 1990 d 239 | f 244

Art. 3 Abs. 1

26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31

Art. 3 Abs. 2

26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
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