Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (836.13)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

1 836.13 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 07.11.1989 (Stand 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbe schaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf fungsreserven vom 20. Dezember 1985 2 ) bilden, Steuervergünstigungen.
2 Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Be stimmungen des Bundesrechts.

Art. 2

Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitneh mern berechtigt.

Art. 3

Jährliche Einlage und Höchstbestand
1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Be rechnungsgrundlage. Ergibt die Einlage nicht 10 000 Franken, darf das Unter nehmen diese nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhö hen.
3 Sinkt die Lohnsumme nach Erreichen dieses Höchstbestandes, bleiben die Reserven bestehen.
1) SR 823.33
2) SR 823.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 27 | f 29
836.13 2

Art. 4

Bemessung der Steuervergünstigung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den di rekten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.

Art. 5

Anlage der Reserven
1 Das Unternehmen muss im Umfang der jährlichen Einlage in die Reserven Mittel beim Bund oder auf einem Sperrkonto bei einer Bank anlegen (Reserve vermögen).

Art. 6

Nachträgliche Besteuerung
1 Der Kanton und die Gemeinden besteuern a den aufgelösten Reservebetrag, wenn das Unternehmen den Verwen dungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; b den Reservebestand, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit ein stellt, den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland oder in einen Kanton ohne gleichwertige Steuervergünstigung verlegt.
2 Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist eine volle Jahressteuer zum höchsten Teilmengensatz zu erheben. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden Geschäftsjahr oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 7

Interkantonale Steuerausscheidung
1 Bei anteilmässiger oder teilweiser Steuerpflicht im Kanton Bern wird die Steu ervergünstigung nach den Grundsätzen der interkantonalen Steuerausschei dung gewährt.
2 Gleiches gilt für die nachträgliche Besteuerung gemäss Artikel 6.

Art. 8

Steuerteilung unter den Gemeinden
1 Die Steuervergünstigung ist unter den bernischen Gemeinden nach den Be stimmungen des Dekretes betreffend die Steuerteilung unter bernischen Gemeinden vom 13. November 1956 1 ) aufzuteilen.
2 Gleiches gilt für die nachträgliche Besteuerung gemäss Artikel 6.
1) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11
3 836.13

Art. 9

Anwendung des Steuergesetzes
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und über die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuerge setzes.

Art. 10

Strafbestimmung
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 11

Vollzug
1 Eine Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.

Art. 12

Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es zu erst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Förderung von Arbeitsbeschaf fungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 1 ) auf, sobald alle nach diesem Recht gebildeteten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.
2 Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven nicht mehr gebildet wer den.

Art. 14

Erstmalige Anwendung
1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Veranlagungsperiode
1991/92. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr
1989 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
2 Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, können die Anlage der Reserven bis zum 30. Juni 1990 vornehmen.

Art. 14a

* Letztmalige Anwendung
1 Arbeitsbeschaffungsreserven nach den Artikeln 2 ff. können nach dem 1. Juli
2008 nicht mehr gebildet werden.
1) Aufgehoben per 1. 4. 2006, BAG 06–29
836.13 4
2 Der Regierungsrat regelt die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaf fungsreserven analog zum Bundesrecht.
3 Er wird ermächtigt, nach Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsre serven dieses Gesetz aufzuheben.

Art. 15

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft. Bern, 7. November 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krebs Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
5 836.13 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 07.11.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1990 d 27 | f 29 23.03.2010 01.01.2011

Art. 14a

eingefügt 10-113
836.13 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 07.11.1989 01.01.1990 Erstfassung 1990 d 27 | f 29

Art. 14a

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
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