Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren (480)
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Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren

Reglement Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren vom 8. April 1993 * Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 41 –
44 und 126 Absatz 1 Ziffer 1 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
1
sowie

§ 23 Absatz 3 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999

2 ,
3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze
1 Die Ausbildung zur Primarlehrperson dauert fünf Jahre.
2 Sie erfolgt an den kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerseminaren Hitzkirch und Luzern sowie an kommunalen und privaten Seminaren (Seminar der Stadt Luzern, Lehrerinnenseminar Baldegg).

§ 2

Ausbildungsziel
1 Übergeordnete Ziele der Ausbildung sind die Vermittlung einer Allgemeinbildung auf Maturitätsstufe, eine auf die Lehrtätigkeit vorbereitende Berufsbildung sowie eine ganzheitliche Persönlichkeitsbildung.
2 Die Ausbildung führt zur Erteilung des Primarlehrdiploms.
3 Das Primarlehrdiplom ist Voraussetzung für die Zulassung zur Unterrichtstätigkeit an Primarschulen des Kantons Luzern.
4

§ 3

Inhalt und Geltungsbereich
1 Das Reglement bestimmt die Organe und regelt a. die Aufnahme (Kapitel V) und die Promotion (Kapitel VI) sowie die Ausbildung (Kapitel III), die Beurteilung (Kapitel IV) und die Disziplinarordnung (Kapitel IX) an den kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerseminaren Hitzkirch und Luzern, b. die Erteilung des Primarlehrdiploms und die Zulassung zur Unterrichtstätigkeit (Kapitel I, VII, VIII, X und XI sowie einschlägige Bestimmungen des Kapitels II)
5 .
2 Besondere Bestimmungen über die Lehramtskurse werden vorbehalten.
II. Organe II. Organe

§ 4

6 Regierungsrat Der Regierungsrat a. regelt das Angebot, die Ausbildungsgänge und die allgemeine Organisation der Seminare sowie die Grundsätze für den Schulbetrieb, b. regelt die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität, c. regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen, d. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche, e. wählt für jedes kantonale Seminar eine Schulkommission und auf Antrag der Schulkommission eine Schulleitung, f. wählt die Aufnahmeprüfungskommission für die kantonalen Seminare sowie die Diplomprüfungskommission für alle Seminare im Kanton.

§ 4a

7 Bildungs- und Kulturdepartement Das Bildungs- und Kulturdepartement a. entscheidet über den Ausschluss von Studierenden aus den kantonalen Seminaren, b. stellt das Primarlehrdiplom aus, c. entscheidet über die Zulassung zur Unterrichtstätigkeit.

§ 4b

8 Schulkommission
1 Die Schulkommission a. begleitet und unterstützt die Seminare und deren Leitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, b. überprüft im Auftrag des Bildungs- und Kulturdepartementes
9 die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule, c. prüft Anliegen der Schule und der Behörden und berät beide, d. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement
9 periodisch Bericht, e. sorgt für ihre Aus- und Weiterbildung.
2 In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

§ 5

Aufnahmeprüfungskommission
1 Der Regierungsrat
10 wählt zur Vorbereitung der Prüfungen für die Aufnahme an die kantonalen Seminare eine Aufnahmeprüfungskommission und bestimmt das Präsidium. Der Kommission gehören neben dem Präsidium an a. je vier Lehrpersonen der kantonalen Seminare als Vertretung für die Fächer Deutsch, Französisch, Mathematik und Musik,
b. eine Vertreterin oder ein Vertreter der berufsspezifischen Ausbildung, c. je eine Sekundarlehrperson sprachlich-historischer und mathematisch-naturwissenschaftlicher Fachrichtung, d. je eine Lehrperson des Untergymnasiums sprachlich-historischer und mathematisch- naturwissenschaftlicher Fachrichtung, e. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konkordatskantone, welche durch die jeweils zuständigen Organe delegiert werden.
2 Die Aufnahmeprüfungskommission bestimmt die Prüfungsaufgaben, den Zeitplan und die Notenskala für die Korrektur.
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§ 6

Diplomprüfungskommission
1 Der Regierungsrat wählt zur Leitung und Beaufsichtigung der Diplomprüfung eine Diplomprüfungskommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt das Präsidium. Die Schulleitungen der Primarlehrerinnen- und Primarlehrerseminare gehören der Prüfungskommission mit beratender Stimme an.
12
2 Die Diplomprüfungskommission a. entscheidet auf Antrag der Schulleitungen über die Zulassung der Studierenden zur Diplomprüfung und über die Dispensationsgesuche,
12 b. erstellt eine Liste möglicher Expertinnen und Experten, c. bestimmt auf Vorschlag der Schulleitungen das Diplomprüfungsverfahren, die entsprechenden Prüfungsfächer sowie die Themen für die schriftlichen Prüfungen, d. legt den Zeitpunkt der Teilprüfungen fest,
12 e. kann den Umfang des Diplomprüfungsstoffs festlegen, f. entscheidet über die Erteilung des Primarlehrdiploms, g. stellt Antrag auf Zulassung zur Unterrichtstätigkeit,
13 h. bestimmt Zeitpunkt und Umfang der Prüfungswiederholungen, i. k. begutachtet zuhanden des Regierungsrates und des Bildungs- und Kulturdepartementes Fragen, die mit der Diplomprüfung und Diplomierung zusammenhängen.

§ 7

Schulleitung
1 Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische, organisatorische und administrative Führung des Seminars sowie die Schulentwicklung vor Ort. Sie kann Befugnisse und Aufgaben delegieren.
2 Die Schulleitung
a. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Schule, b. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen in schulischen und persönlichen Belangen und stellt die Beratung der Erziehungsberechtigten in Fragen der Ausbildung und Erziehung sicher, c. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, d. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen, e. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen, f. berät die Schulkommission und die Behörden in sämtlichen Belangen der Schule, g. vertritt die Schule gegen aussen, h. erstattet der Schulkommission periodisch Bericht, i.
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3 Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Schule beteiligten Personen, Gremien und Behörden mit ein.

§ 8

Konferenz der Lehrpersonen
1 Die Konferenz der Lehrpersonen befasst sich vor allem mit Fragen der Ausbildung, der Lernorganisation, der Teambildung und des Seminaralltags, soweit sie das ganze Seminar betreffen oder von allgemeiner Bedeutung und Auswirkung sind. Sie kann der Schulleitung Anträge stellen.
2 Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Die Schulleitung dispensiert auf Gesuch hin von der Teilnahme.
3 Die Konferenz der Lehrpersonen wird von der Schulleitung einberufen und geleitet. Die Schulleitung legt die Traktanden fest.

§ 9

Klassenkonferenz
1 Die Klassenkonferenz befasst sich mit Fragen der Führung und Ausbildung, soweit sie die Klasse und einzelne Studierende betreffen. Sie entscheidet am Ende eines Semesters über die Promotion. Sie kann der Konferenz der Lehrpersonen oder der Schulleitung Anträge stellen.
2 Die Klassenkonferenz vereinigt alle Fachlehrpersonen, die der Klasse stundenplanmässigen Unterricht erteilen. Die Fachlehrpersonen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
3 Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin beruft die Klassenkonferenz in der Regel zweimal während eines Semesters ein.
4 Die Klassenkonferenz wird vom Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin einberufen und geleitet. Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin legt die Traktanden im Einvernehmen mit der Schulleitung fest.
5 Die Klassenkonferenz behandelt Anträge der Klasse oder einzelner Studierender.

§ 10

Aufnahmekonferenz
1 Die Aufnahmekonferenz setzt sich aus der Schulleitung und den Examinierenden zusammen. Sie wird von der Schulleitung geleitet.
2 Sie entscheidet über die Aufnahme ins Seminar.
3 Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Schulleitung vor dem Aufnahmeentscheid weitere Abklärungen anordnen.

§ 11

Diplomkonferenz
1 Die Diplomkonferenz setzt sich aus einem delegierten Mitglied der Diplomprüfungskommission, der Schulleitung und allen Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten erteilen, zusammen.
2 Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten endgültig fest.
3 Das delegierte Mitglied der Diplomprüfungskommission führt den Vorsitz. Die Schulleitung ist für die Protokollführung verantwortlich.

§ 12

Examinierende
1 Die Examinierenden nehmen die Aufnahme- und die Diplomprüfung ab.
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2 Sie beantragen den Expertinnen und Experten die Diplomprüfungsnoten und setzen diese in Absprache mit ihnen fest.

§ 13

Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der Diplomprüfung abgelegten schriftlichen Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.
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2 Sie können sich am Diplomprüfungsgespräch beteiligen.
3 Sie äussern sich zum Antrag der Examinierenden für die Erteilung der Diplomprüfungsnoten.
4 Sie können der Diplomkonferenz die Notenentscheide der Examinierenden zum Entscheid unterbreiten. III. Ausbildung III. Ausbildung

§ 14

Gliederung der Ausbildung
1 Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsfächer der Allgemein- und der Berufsausbildung und in Pflichtwahl-, Orientierungs- und Freifächer sowie in interdisziplinäre und berufspraktische Tätigkeiten.
2 Sie richtet sich nach Lehrplänen und Wochenstundentafeln, die vom Regierungsrat erlassen werden.

§ 15

Ausbildungsfächer Obligatorische Ausbildungsfächer sind Fächergruppe A: Fächergruppe A:
10. Physik
11. Informatik Fächergruppe B:
12. Bildnerisches Gestalten
13. Werken
14. Sport
15. Musik
16. Diplominstrument/Sologesang Fächergruppe C:
17. Psychologie
18. Pädagogik
19. Didaktik
20. Schulpraxis Fächergruppe D:
21. Fachdidaktiken
17 .

§ 16

Pflichtwahl-, Orientierungs- und Freifächer
1 Ein beschränkter Anteil der Pflichtstunden kann in Form von Pflichtwahlfächern angeboten werden.
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2 Bestimmte Ausbildungsinhalte können in Form von Orientierungsfächern oder -anlässen (z.B. Lebenskunde, Medienkunde, Schultheater, Schulrecht, berufskundliche Orientierungen) vermittelt werden. Der Besuch kann durch die Schulleitung obligatorisch erklärt werden.
3 Die Schulleitung legt auf Antrag der Konferenz der Lehrpersonen das Freifachangebot und die Rahmenbedingungen für den Besuch fest.

§ 17

Instrumentalunterricht/Sologesang
1 Die Studierenden müssen ein Diplominstrument oder Sologesang wählen und den Unterricht während fünf Jahren besuchen. Bei einem Wechsel des Diplominstruments muss der Unterricht während mindestens vier Jahren besucht werden. Er ist kostenfrei.
2 Diplominstrumente sind a. Streichinstrumente, b. Holzblasinstrumente, c. Blechblasinstrumente, d. Zupfinstrumente, e. Tasteninstrumente, f. Schlagzeug/Perkussion.
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3 Studierende, die ein Melodieinstrument als Diplominstrument oder Sologesang wählen, müssen zusätzlich während eines Schuljahrs ein akkordisches Begleitinstrument im Gruppenunterricht belegen (Gitarre, Akkordeon, Klavier, Perkussion/Stabspiel). Eine Mehrfachbelegung ist möglich.
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4 Für Studierende, die ein akkordisches Instrument oder Schlagzeug als Diplominstrument wählen, kann die Schulleitung in Absprache mit der Fachschaft Musik zusätzlich die Belegung eines Melodieinstruments im Gruppenunterricht während eines Schuljahrs anordnen.
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5 Studierende können ab dem zweiten Ausbildungsjahr den Unterricht in einem Zweit- und in besonderen
Fällen einem Drittinstrument belegen. Dieser Unterricht ist kostenpflichtig.
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6 Stimmbildung kann im Rahmen des musikalischen Freifachangebots im Gruppenunterricht angeboten werden. IV. Beurteilungen IV. Beurteilungen

§ 18

Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilungen sind in folgenden ganzen Noten oder in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:
6 = sehr gut,
4 = genügend,
3 = ungenügend,
1 = sehr schwach.
2 Für Fächer, die nicht promotionswirksam sind (Wahlpflicht-, Frei- und Orientierungsfächer) kann die Leistungsbeurteilung durch die Bemerkung «erfüllt
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3 Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein Bruch, der über oder unter einem Viertelswert (ein Viertel, drei Viertel) liegt, wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet.
4 Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (ein Viertel, drei Viertel), wird bei der Ermittlung der Diplomnoten in den prüfungsfreien Fächern in Richtung der letzten Semesternote und in den obligatorischen Prüfungsfächern in Richtung der Diplomprüfungsnote gerundet.
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5 Ist eine Rundung gemäss Absatz 3 nicht möglich, entscheidet die zuständige Konferenz unter Würdigung aller Leistungen der Studierenden, auf welche Note zu runden ist.
6 Aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten ergeben sich ganze und halbe Mangelpunkte.

§ 19

Voraussetzungen für die Leistungsbeurteilung
1 Die Fächernoten der Semesterzeugnisse ergeben sich aus schriftlichen und mündlichen Lernkontrollen, die sich jeweils über das ganze Semester angemessen verteilen. Grundlage bildet eine möglichst ganzheitliche Beurteilung, die den Studierenden zu eröffnen ist.
2 Mündliche Beurteilungen sind den Studierenden sofort und schriftliche Beurteilungen innert nützlicher Frist zu eröffnen.
3 Während eines Semesters sind in Fächern bis zu drei Wochenstunden in der Regel mindestens zwei Leistungen zu beurteilen, wovon eine Beurteilung eine mündliche Leistung betreffen kann. In Fächern mit vier und mehr Wochenstunden sind in der Regel drei Leistungen zu beurteilen, wovon eine Beurteilung eine mündliche Leistung betreffen kann.
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4 Liegen wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder begründete Ortsabwesenheit über längere Zeit vor, kann die Schulleitung auf die Notengebung ganz oder teilweise verzichten.

§ 20

23 Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens Das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten wird gesamthaft beurteilt. Die Beurteilung wird von der Klassenkonferenz schriftlich festgehalten. Die Studierenden können daraus entnehmen, wie die Klassenkonferenz den Stand und die Entwicklung der Lernfähigkeit und die Erweiterung der instrumentellen und sozialen Kompetenz der Studierenden einschätzt. Diese Beurteilung wird auf Antrag des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin von der Klassenkonferenz in Worten festgesetzt und den Studierenden vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin im Gespräch oder in anderer Form persönlich eröffnet. V. Aufnahme ins Seminar V. Aufnahme ins Seminar

§ 21

Allgemeines
1 In ein kantonales Primarlehrerinnen- und Primarlehrerseminar wird aufgenommen, wer den Primarlehrberuf erlernen oder über das Primarlehrdiplom die Voraussetzungen für eine andere Berufsausbildung erlangen will.
2 Die Aufnahme ins Seminar erfolgt zu Beginn eines Schuljahrs.
3 Während des Schuljahrs werden Studierende nur aufgenommen, wenn besondere Gründe wie Wohnortswechsel vorliegen.
4 Wer sich begabungsmässig, gesundheitlich oder charakterlich nicht eignet, hat keinen Anspruch auf Aufnahme.
5 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die erste Klasse des Seminars folgende Kriterien massgebend: a. Wohnsitz im Kanton Luzern oder einem Konkordatskanton, b. Rangfolge in der Aufnahmeprüfung.
1. Aufnahme in die erste Seminarklasse
1. Aufnahme in die erste Seminarklasse
§ 22 Grundsatz
1 Die Aufnahme in die erste Seminarklasse erfolgt aufgrund einer Aufnahmeprüfung.
2 Die Aufnahmeprüfung wird an den Seminaren zur gleichen Zeit durchgeführt.

§ 23

Anmeldung
1 Die Anmeldung ist auf einem amtlichen Formular bei der Schulleitung einzureichen.
2 Die Anmeldefrist wird von den Seminaren gemeinsam im Mitteilungsblatt des Bildungs- und Kulturdepartementes und in der Presse bekanntgegeben.
3 Der Anmeldung sind beizulegen a. Kopien aller Zeugnisse der Primar- und Sekundarschule und weiterer besuchter Schulen, b.
2 Passfotos.

§ 24

Zulassung
1 Zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die das erste Semester der letzten Klasse der Volksschulpflicht an einer Sekundar-, Mittel- oder andern Schule mit gleichwertiger Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
2 Bewerberinnen und Bewerber aus der Sekundarschule müssen im letzten Semesterzeugnis in den vier Fächern beziehungsweise Fächergruppen Deutsch, Französisch, Mathematik (Arithmetik, Algebra und Geometrie) und Realien (Geschichte, Geographie und Naturlehre) einen Notendurchschnitt von mindestens
4,5 aufweisen.
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3 Bewerberinnen und Bewerber aus der Mittelschule müssen im letzten Semesterzeugnis in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Naturlehre (Biologie/Chemie/Physik) einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ausweisen.
4 Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit anderer Vorbildung entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

§ 25

Art und Umfang der Aufnahmeprüfung
1 Die Aufnahmeprüfung besteht aus drei Teilen: a. einer Leistungsprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik, b. einem Gespräch zur Abklärung der Ausbildungseignung und Berufsmotivation, c. einer Abklärung der Musikalität.
2 Die Leistungsprüfung umfasst folgende Teilprüfungen: a. im Fach Deutsch: – Texte schaffen, – Sprachgestaltung, b. im Fach Französisch: – Hörverständnis, – Textverständnis, – Form-, Grammatik- und Vokabularübungen, c. im Fach Mathematik: – Arithmetik/Algebra, – Geometrie.
3 In den Leistungsfächern wird der Stoff geprüft, der zum Zeitpunkt der Prüfung gemäss Lehrplan für luzernische Sekundarschulen erarbeitet sein muss. Es werden an Bewerberinnen und Bewerber mit unterschiedlicher Vorbildung keine unterschiedlichen Prüfungsaufgaben gestellt.
4 In Deutsch, Französisch und Mathematik wird je eine Note erteilt.
5 Die Abklärung der Musikalität umfasst das Vortragen von Liedern und das Erfassen und Nachahmen einfacher Rhythmen und Melodien.
6 Die Aufnahmeprüfungskommission kann weitere pädagogische oder psychologische Abklärungen anordnen.
7 Die Prüfungsergebnisse können von den am Verfahren Beteiligten und den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern eingesehen werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 26

25 Schulberichte Die Schulleitung holt bei der abgebenden Schule Berichte ein, welche über die intellektuelle und persönlichkeitsmässige Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers Auskunft geben.

§ 27

Aufnahmeentscheid
1 Die Aufnahmekonferenz entscheidet über die Aufnahme aufgrund
a. der Leistungsprüfung, b. des Gesprächs zur Abklärung der Ausbildungseignung und Berufsmotivation, c. der Abklärung der Musikalität, d. des Berichts der Lehrperson, e. der Schulleistungen in der Herkunftsschule, f. allenfalls angeordneter weiterer Abklärungen.
2 Die Leistungsprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik gilt als bestanden, wenn eine Notensumme von 12 und mehr erreicht ist und keine der drei Noten unter 3 liegt. Besteht zwischen den Prüfungsnoten und den Erfahrungsnoten einer Bewerberin oder eines Bewerbers eine auffallende Differenz, kann die Aufnahmekonferenz die Leistungsprüfung in Ausnahmefällen schon bei einer Notensumme von
11,5 als bestanden erklären.
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3 Die Schulleitung kann in Einzelfällen zur Klärung der Begabung und Eignung eine individuelle Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst veranlassen.
4 Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, namentlich bei Studierendenaustausch und bei nicht nachweisbarer oder nicht vergleichbarer Vorbildung, die längstens auf ein Jahr befristete Hospitation bewilligen.

§ 28

Probezeit
1 Alle Neuaufgenommenen sind für das erste Schuljahr probeweise aufgenommen.
2 Am Ende des ersten Schuljahrs entscheidet die Klassenkonferenz über die definitive oder provisorische Promotion oder die Entlassung.
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3 Die Semester des ersten Schuljahrs können nicht wiederholt werden.
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2. Aufnahme in eine höhere Klasse
2. Aufnahme in eine höhere Klasse

§ 29

Grundsatz
1 Die Aufnahme in eine höhere Klasse ist der Übertritt aus einer anderen gleichwertigen Ausbildungsstätte ins Seminar. Sie ist möglich, sofern die Platzverhältnisse es zulassen.
2 Alle Neueintretenden sind für mindestens ein Semester probeweise aufgenommen.
3 Am Ende des Semesters entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion, die Verlängerung der Probezeit oder die Entlassung aus dem Seminar. Eine Verlängerung der Probezeit bedarf der Zustimmung der Schulleitung.

§ 30

Aufnahmeverfahren
1 Die Schulleitung legt aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der ausgewiesenen Vorbildung das Aufnahmeverfahren fest.
2 Es kann schriftliche und mündliche Leistungsprüfungen umfassen.

§ 31

Aufnahmeentscheid
1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.
2 Die Aufnahmekonferenz entscheidet über die Aufnahme, wenn Leistungsprüfungen durchgeführt werden. VI. Promotion VI. Promotion

§ 32

Allgemeines
1 Die Studierenden erhalten nach jedem Semester ein Zeugnis. Im fünften Schuljahr wird nur ein Jahreszeugnis ausgestellt.
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2 Das Zeugnis enthält a. die Beurteilung der Semesterleistungen in jedem Fach gemäss Lehrplan sowie den Klassendurchschnitt des jeweiligen Fachs, b. den Promotionsentscheid, falls keine definitive Promotion erfolgt, c. Beschlüsse der Klassenkonferenz, d. Hinweise auf Begleitschreiben zum Zeugnis.
3 Am Ende des Semesters unterbreiten die Fachlehrpersonen der Klassenkonferenz ihre Fachnoten. In Kenntnis aller Fachnoten entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion. Nach Abschluss der Klassenkonferenz dürfen die Lehrpersonen die Noten ohne weitere Klassenkonferenz nicht mehr ändern.
4 Die Zeugnisse und Zwischenberichte werden den Studierenden zuhanden der Inhaber der elterlichen Gewalt zur Kenntnisnahme ausgehändigt. Sie sind innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet zurückzugeben.
5 Verschlechtern sich während des Semesters die Leistungen oder das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten erheblich, sind die Klassenkonferenz und die Fachlehrpersonen verpflichtet, den Studierenden und den
Inhabern der elterlichen Gewalt mit Zwischenberichten diese Entwicklung anzuzeigen. Die Schulleitung ist darüber zu orientieren.
6 Die Leistungsbeurteilungen in den Wahlpflicht-, Frei- und Orientierungsfächern werden für die Promotion nicht berücksichtigt.
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7 Die Beurteilung in Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten wird für die Promotion berücksichtigt.
8 Die Zeugnisse können in der ersten bis dritten Seminarklasse durch Lernberichte und andere Formen der Selbst- und Fremdbeurteilung ergänzt beziehungsweise ersetzt werden.

§ 33

Definitive Promotion
1 Definitiv ins nächste Semester promoviert wird, wer a. in den Fachgruppen A und B gemäss § 15 einen Durchschnitt von je mindestens 4,0 erreicht, b. ab der dritten Klasse in der Fächergruppe C gemäss § 15 einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht, c. insgesamt nicht mehr als anderthalb Mangelpunkte hat, und d. im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten als genügend beurteilt wurde.
2 Lernberichte und andere Formen der Selbst- und Fremdbeurteilung enthalten auch den Entscheid darüber, ob jemand definitiv promoviert wird.

§ 34

Provisorische Promotion
1 Provisorisch ins nächste Semester promoviert wird, wer a. in den Fächergruppen A und B gemäss § 15 einen Durchschnitt von je weniger als 4,0 erreicht, b. ab der dritten Klasse in der Fächergruppe C gemäss § 15 einen Durchschnitt von weniger als 4,0 erreicht, c. insgesamt zwei oder mehr Mangelpunkte hat, oder
31 d. im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten als ungenügend beurteilt wurde.
2 Lernberichte und andere Formen der Selbst- und Fremdbeurteilung enthalten auch den Entscheid darüber, ob jemand provisorisch promoviert wird.
3 Wer provisorisch promoviert wird, muss im folgenden Semester die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen. Andernfalls erfolgt die Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse oder die Entlassung aus dem Seminar. Die §§ 28 Absatz 3 und 35a Absatz 2 bleiben vorbehalten.
4 Liegen wichtige Gründe vor, kann einem bereits provisorisch promovierten Schüler die Probezeit um längstens ein Semester verlängert werden.

§ 35

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1 Aus dem Seminar entlassen wird, wer a. im Semesterzeugnis, das einer provisorischen Promotion folgt, in den Ausbildungsfächern gemäss § 15 vier und mehr Mangelpunkte hat, b. ein wiederholtes Semester nicht erfolgreich besteht.
2 Die Klassenkonferenz kann mit Zweidrittelmehrheit Studierende entlassen, die sich aus gesundheitlichen, charakterlichen oder andern schwerwiegenden Gründen (z.B. mangelhaftes Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten) für den Lehrberuf nicht eignen.

§ 35a

34 Wiederholung von Klassen
1 Studierende dürfen in der Regel nur einmal eine Klasse wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einem positiven Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes möglich. § 50 bleibt vorbehalten.
2 Studierende, welche die Ausbildung regulär Ende Schuljahr 2006/2007 beenden würden, werden bei Vorliegen der Bedingungen für eine Rückversetzung aus dem Seminar entlassen.
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§ 36

Ausnahmebestimmung Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten kann abgewichen werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe den Rückgang der Leistungen in den einzelnen Fächern mildernd beurteilen lassen. VII. Diplomprüfung und Diplomierung VII. Diplomprüfung und Diplomierung
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§ 37

37 Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen.
2 Die erste Teilprüfung findet im achten Semester statt und umfasst a. schriftliche Prüfungen in den Diplomfächern Italienisch oder Englisch, Mathematik und Psychologie, b. mündliche Prüfungen in den Diplomfächern Italienisch oder Englisch sowie Mathematik.
3 Zur ersten Teilprüfung zählen zusätzlich die zwischen dem vierten und achten Semester abgelegten mündlichen Prüfungen in zwei von der Diplomprüfungskommission aus den Diplomfächern Biologie, Geographie, Chemie oder Physik bezeichneten Fächern sowie die Noten der bis zur ersten Teilprüfung abgeschlossenen prüfungsfreien Diplomfächer.
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4 Die zweite Teilprüfung findet im zehnten Semester statt und umfasst a. schriftliche Prüfungen in den Diplomfächern Deutsch und Französisch, b. mündliche Prüfungen in den Diplomfächern Deutsch, Französisch, Pädagogik, Didaktik und Musik,
38 c. eine mündliche Prüfung in dem von der Diplomprüfungskommission bezeichneten Diplomfach Religionskunde oder Geschichte.
5 Zur zweiten Teilprüfung zählen zusätzlich die Noten aller im neunten oder zehnten Semester abgeschlossenen Diplomfächer sowie die Noten der Diplomarbeit und der Schulpraxis.
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6 Die Diplomprüfungskommission legt auf Antrag der Schulleitung zu Beginn jedes Prüfungsjahres unter Berücksichtigung der Wochenstundentafel die obligatorisch zu prüfenden Diplomfächer sowie notwendige Abweichungen fest.
7 Die Diplomprüfung ist nicht öffentlich.
38

§ 38

Zulassung zu den Teilprüfungen
1 Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer
39 a. die Promotion für das achte Semester erreicht hat und b. zwischen dem vierten und achten Semester die mündlichen Prüfungen in den von der Diplomprüfungskommission bezeichneten Diplomfächern nach § 37 Absatz 3 abgelegt hat
.
2 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer a. die Promotion für das zehnte Semester erreicht und b. die erste Teilprüfung bestanden hat, c. die vorgeschriebenen Praktika sowie den Fremdsprachenaufenthalt absolviert hat, d. die Diplomarbeit termingerecht abgeschlossen und e. die Prüfungs- und Diplomgebühren entrichtet hat.
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3 Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt an die Schulleitung.

§ 38a

41 Bestehen der Teilprüfungen Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn a. bei den zur Teilprüfung zählenden Diplomnoten ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird,
b. nicht mehr als zwei Diplomnoten unter 4 liegen, c. keine Diplomnote unter 3 liegt.

§ 39

Diplomfächer Diplomfächer sind
1.
11. Bildnerisches Gestalten,
2.
12. Werken,
3.
13. Sport,
4.
14. Musik,
5.
15. Diplominstrument/Sologesang,
6.
16. Psychologie,
7.
17. Pädagogik,
8.
18. Didaktik,
9.
19. Schulpraxis,
10. Physik,
20. Diplomarbeit.

§ 40

42

§ 41

43 In den Diplomfächern Schulpraxis, Bildnerisches Gestalten, Werken und Diplominstrument/Sologesang sowie in den von der Diplomprüfungskommission nicht als Prüfungsfächer bezeichneten Diplomfächern finden keine Prüfungen statt.

§ 42

Diplomarbeit
1 Die Diplomarbeit ist in einem der Ausbildungsfächer oder fächerübergreifend zu verfassen.
2 Die Diplomarbeit wird mit einer Note bewertet.
3 Die Diplomprüfungskommission kann Weisungen über die Erstellung der Diplomarbeit erlassen.

§ 43

44

§ 44

Prüfungsanforderungen
1 Die Prüfungsanforderungen stützen sich auf die Lehrpläne.
2 Die Prüfungen sollen einerseits Fachwissen prüfen und andererseits erkennen lassen, ob die Studierenden selbständig, vertieft und differenziert denken, Probleme lösen und angemessen handeln können.
3 Die Diplomprüfungskommission kann auf Antrag der Schulleitung den Umfang des Prüfungsstoffs jeweils zu Beginn eines Schuljahrs festlegen.

§ 45

Diplom- und Erfahrungsnote
1 Die Diplomnote der einzelnen Diplomfächer ergibt sich aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnote und der Diplomprüfungsnote.
2 Die Erfahrungsnoten ergeben sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Zeugnisnoten.
3 Die Diplomprüfungsnote ergibt sich bei Diplomfächern, welche schriftlich und mündlich geprüft werden, aus dem Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
4 In den prüfungsfreien Diplomfächern entspricht die Diplomnote der Erfahrungsnote. Absatz 5
45

§ 46

47

§ 47

48 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind.

§ 48

Diplomierung Die Diplomprüfungskommission entscheidet über die Diplomierung.

§ 49

49
1 Die Diplomurkunde bestätigt die Diplomierung. Sie wird vom Bildungs- und Kulturdepartement ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2 Das Diplomzeugnis enthält a. die Aufschrift «Kanton Luzern», b. den Namen des Seminars, c. den Familiennamen, den Vornamen, den Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, e. die Diplomnoten der Diplomfächer, f. das Thema und die Bewertung der Diplomarbeit,
g. die Unterschrift des Bildungs- und Kulturdepartementes und der Schulleitung.

§ 50

Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
2 Die Diplomprüfungskommission bestimmt nach Anhören der Schulleitung den Zeitpunkt und den Umfang der Wiederholungsprüfung.
3 Wird die Prüfung wiederholt und liegen keine neuen Erfahrungsnoten vor, entsprechen die Diplomnoten den Prüfungsnoten.
4 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
5 Nach einer Rückversetzung sind die Teilprüfungen mit der jeweiligen Klasse zu wiederholen.
50

§ 51

Unredlichkeit
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Diplomprüfung, insbesondere bei Mitnahme oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Diplomprüfungskommission als nicht bestanden erklärt. Strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten.
2 Die Diplomprüfungskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung, ob die Prüfung wiederholt werden kann.
3 Über jeden Vorfall ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. VIII. Zu VIII. Zu l l assung zur Unterrichtstätigkeit
51

§ 52

52
1 Die Zulassung zur Unterrichtstätigkeit berechtigt zum Eintritt in den Schuldienst an einer Primarschule im Kanton Luzern.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement erteilt die Zulassung zur Unterrichtstätigkeit auf Antrag der Diplomprüfungskommission an Inhaberinnen oder Inhaber des Primarlehrdiploms, welche in den Diplomfächern 1
6
3 Wer in den Diplomfächern 1
6 –19 Noten unter 4 aufweist, kann die entsprechenden Prüfungen auf Gesuch hin wiederholen.
§ 53
53 IX. Disziplinarordnung IX. Disziplinarordnung

§ 54

Disziplinartatbestand Studierende, die gegen Bestimmungen der Schul- oder Hausordnung oder gegen rechtmässige Anordnungen der zuständigen Organe oder Lehrpersonen verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.

§ 55

Disziplinarmassnahmen
1 Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden a. mündlicher Verweis, b. Wegweisung von der Unterrichtsstunde, c. schriftlicher Verweis, d. Zusatzarbeit durch Erfüllen besonderer Aufgaben während der Freizeit in der Schule oder zu Hause, e. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, f. Versetzung ins Provisorium,
54 g. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
54 h. Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis .
2 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
3 Der Ausschluss aus dem Seminar wird namentlich verfügt, wenn Studierende dauernd einen schädlichen Einfluss auf Mitstudierende ausüben, sich schwerer oder wiederholter Verstösse gegen die Rechtsordnung schuldig machen oder durch ihr Verhalten dem Ansehen der Schule erheblichen Schaden zufügen.

§ 56

Disziplinarkompetenzen
1 Lehrpersonen sind befugt, Verweise zu erteilen, von der Unterrichtsstunde wegzuweisen und Zusatzarbeiten zu verfügen. Schriftliche Verweise sind der Schulleitung in Kopie zur Kenntnis zu bringen.
2 Der Schulleitung stehen die gleichen Disziplinarkompetenzen wie den Lehrpersonen zu. Ausserdem ist sie befugt, Studierende für mehrere Tage oder Wochen vom Unterricht wegzuweisen, ins Provisorium zu versetzen und den Ausschluss aus der Schule anzudrohen. In diesen Fällen sind bei unmündigen Studierenden die Erziehungsberechtigten und bei Androhung der Wegweisung das Bildungs- und Kulturdepartement zu orientieren.
55
3 In schweren Disziplinarfällen stellt die Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenkonferenz dem Bildungs- und Kulturdepartement Antrag auf Ausschluss aus dem Seminar. Die Schulleitung kann in diesem
Fall Studierende mit sofortiger Wirkung vom Unterrichtsbesuch ausschliessen. X. Besondere Bestimmungen X. Besondere Bestimmungen

§ 57

Prüfungs- und Diplomgebühren
1 Der Staat entschädigt die Aufnahme- und die Diplomprüfungskommission sowie die Expertinnen und Experten.
2 Der Staat erhebt eine Prüfungs- und Diplomgebühr. Nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Prüfungsgebühr im Fall eines Rückzugs der Anmeldung nicht zurückerstattet.
56
3 Die Kosten einer ausserordentlichen Prüfung fallen zu Lasten der Studierenden, sofern der Präsident der Diplomprüfungskommission nicht anders beschliesst.

§ 58

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide und Anordnungen der Lehrpersonen kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes
57 (§§ 146 ff.) bei der Schulleitung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Entscheide der Schulleitung, der Klassenkonferenz und der Konferenz der Lehrpersonen kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes
57 (§§ 146 ff.) beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
3 Gegen Entscheide der Aufnahme- oder Diplomprüfungskommission kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes
57 (§§ 146 ff.) beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
4 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. XI. Schlussbestimmungen XI. Schlussbestimmungen

§ 59

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Notengebung und Versetzung an den kantonalen Lehrerseminarien vom 19. November 1969 , b. Reglement über die Diplomierung und Wahlfähigkeit der Primarlehrer vom 15. Februar 1973
58
.

§ 59a

59 Übergangsbestimmung Für Studierende, welche die Ausbildung Ende Schuljahr 1999/2000 beenden, gelten die Änderungen der §§
32 und 45 vom 16. November 1999 nicht.

§ 60

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. August 1993 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 8. April 1993 Im Namen des Erziehungsrates Die Präsidentin: Mürner Der Sekretär: Ambühl
* G 1993 210
1 SRL Nr. 400
2 SRL Nr. 400a
3 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 30. März 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 278).
4 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 278).
5 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 278).
6 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2001, in Kraft seit dem 1. Oktober 2001 (G 2001 316).
7 Fassung gemäss Änderung vom 30. März 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 278).
8 Eingefügt durch Änderung vom 25. September 2001, in Kraft seit dem 1. Oktober 2001 (G 2001 316).
9 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 4b, 6,
23, 49, 56 und 58 die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
10 Bezeichnung «Erziehungsrat» durch «Regierungsrat» ersetzt.
11
12 (G 1995 101).
13
14
15 (G 1995 101).
16 (G 1995 101).
17
18
19 Absatz 6 eingefügt.
20
21
22
23
24
25
26
27 eingefügt.
28
29
30
31
32
33
34
35
36 (G 1995 101).
37 (G 1995 101).
38 Absatz 5 eingefügt. Die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden zu den Absätzen 6 und 7.
39
40 und Absatz 4 wurde zu Absatz 3.
41
42
43
44
45
5 aufgehoben.
46
47
48
49
50
51
52
53
54 Unterabsätze f und g wurden zu Unterabsätzen g und h.
55
56
57
58
59
Gesetzessammlung des Kantons Luzern
10. Lieferung vom 1. November 2008 Nr. 800b Verordnung über die Spitalräte Änderung vom 26. September 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Spitalräte vom 29. Juni 2007
1 wird wie folgt geändert:

§ 4

Absatz 1
1 Die Mitglieder der Spitalräte erhalten eine jährliche Grundentschädigung von
5000 bis 15 000 Franken, der Präsident oder die Präsidentin erhält eine solche von
20 000 bis 35 000 Franken sowie eine pauschale Entschädigung für Reisespesen bis maximal 3000 Franken. Zudem werden ein Sitzungsgeld von 500 Franken für Spitalratssitzungen und Sitzungen der Ausschüsse sowie eine pauschale Spesen entschädigung von maximal 150 Franken pro Sitzung ausgerichtet. *K 2008 2599 und G 2008 373
1 G 2007 219
374 Gesetzessammlung 10. Lieferung II. Die Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft. Sie ist zu ver öffentlichen. Luzern, 26. September 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
375
1. November 2008 Nr. 73a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal Änderung vom 14. Oktober 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
1 wird wie folgt geändert:

§ 15

Besondere Sozialzulage
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von 250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
24. März 2006
2 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt.
2 Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
3 Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet beurlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamt *G 2008 375
1 G 2002 379
2 SR 836.2
376 Gesetzessammlung 10. Lieferung lichen Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Ange stellte unbesoldet beurlaubt, wird keine Zulage ausgerichtet.
4 Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder An- spruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den Betrag von 250 F ranken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten.
5 Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.

§ 32

Absatz 3 (neu)
3 Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24 der Personalverordnung
3 ausgerichtet wird. Anhang 3 Abschnitt Gesundheits- und Sozialdepartement, 7. und 8. Strich (neu) – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle F r. 80.–/Stunde nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen – Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz F r. 60.–/Stunde über soziale Einrichtungen II.
1. Die Änderung tritt mit Ausnahme der Änderung von Anhang 3 am 1. Januar 2009 in Kraft. Letztere tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 14. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
3 SRL Nr. 52
377
1. November 2008 Nr. 480 Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren Aufhebung vom 21. Oktober 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren vom 8. April 1993
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 377
1 G 1993 210 (SRL Nr. 480)
378 Gesetzessammlung 10. Lieferung Nr. 485 Reglement für die Spor tprüfung der Volksschullehrer Aufhebung vom 21. Oktober 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement für die Sportprüfung der Volksschullehrer vom 2. Februar 1984
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 378
1 G 1984 5 (SRL Nr. 485)
Inhal t
90. Verordnung über die Spitalräte
373
91. Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
375
92. Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren
377
93. Reglement für die Sportprüfung der Volksschullehrer
378
Tabelle d er Änderungen d es Regl ement s über di e Ausbildung d er Primarlehrpersonen an Semina- ren vom 8. April 1993 (G
1993 2
10) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantons blatt Gesetzess ammlu ng Geänderte Ste llen
Art der Änderu ng Jahrgang Jahrgang
Änderu
ng Seite Seite
1. Änderung
23. 3. 95 K 1
995
1062 G 1
995
101

§§ 6 , 12, 13 , 18; Titel

geändert vor §
37; §§
37 , 38, 40,
41, 43, 45 , 47, 49 , 50

§ 38a

eingefügt
2. Änderung
2. 7. 97 — G 1
997
205

§§ 40 , 43, 46

aufgehoben

§§ 5 , 15–20 , 24, 26–29,

geändert
32, 34, 35 , 37, 38 , 38a,
45, 47, 49 , 55, 56

§ 35a

eingefügt
3. Änderung
16. 11. 99 — G 1
999
317

§§ 32 , 34, 45

geändert

§ 59a

eingefügt
4. Änderung
5. 9. 00 — G 2
000
295

§ 34

geändert
5. Änderung
25. 9. 01 — G 2
001
316 , 5–7, 14 , 49, 52 , 56 , 58
geändert

§§

4a, 4b
eingefügt
6. Änderung
7. 1. 02 — G 2
002
3

§§ 34 , 35a

geändert
7. Änderung
30. 3. 04 — G 2
004
278

§ 53

aufgehoben Ingress; §§ 2 , 3, 4 a, 6;
geändert Titel vor §
52; §

§ 52

, 57
1
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