Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen 2 (0.515.124)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen 2

Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 1910 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 1910 (Stand am 28. Oktober 2015) ¹ Übersetzung des französischen Originaletextes. ² Sogenanntes VIII. Abkommen der Haager Friedenskonferenz von 1907. Die Schlussakte dieser Konferenz siehe in SR 0.193.212 am Schluss. ³ BS 11 229
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw., und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ecuador; der Präsident des Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Rumänien; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
ausgehend von dem Grundsatze der Freiheit der Seestrassen, die allen Nationen offenstehen,
in der Erwägung, dass, wenn bei dem gegenwärtigen Stand der Dinge die Verwendung unterseeischer selbsttätiger Kontaktminen nicht untersagt werden kann, es doch von Wert ist, ihren Gebrauch einzuschränken und zu regeln, um die Härten des Krieges zu mildern und soweit wie möglich der friedlichen Schiffahrt diejenige Sicherheit zu gewähren, auf welche sie auch bei bestehendem Kriege Anspruch hat,
in Erwartung der Zeit, wo es möglich sein wird, den Gegenstand in einer Art zu regeln, die den davon berührten Interessen jede wünschenswerte Gewähr bietet,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Es ist untersagt:
1. unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, ausser wenn diese so eingerichtet sind, dass sie spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie verloren hat, unschädlich werden;
2. verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, wenn diese nicht unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung losgerissen haben;
3. Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben.
Art. 2
Es ist untersagt, vor den Küsten und Häfen des Gegners selbsttätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handelsschiffahrt zu unterbinden.
Art. 3
Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtsmassregeln zu treffen.
Die Kriegführenden verpflichten sich, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass diese Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums unschädlich werden; auch verpflichten sie sich, falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den Schifffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten, durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist.
Art. 4
Jede neutrale Macht, die vor ihren Küsten selbsttätige Kontaktminen legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtsmassregeln treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind.
Die neutrale Macht muss durch eine vorgängige Bekanntmachung die Gegenden, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur Kenntnis der Schiffahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll den Regierungen schleunigst auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Art. 5
Die Vertragsmächte verpflichten sich, nach Beendigung des Krieges alles, was an ihnen liegt, zu tun, um, jede auf ihrer Seite, die gelegten Minen zu beseitigen.
Was die verankerten selbsttätigen Kontaktminen betrifft, welche einer der Kriegführenden längs der Küsten des anderen gelegt hat, so soll deren Lage von derjenigen Macht, die sie gelegt hat, der andern Partei mitgeteilt werden, und jede Macht soll in kürzester Frist zur Beseitigung der in ihren Gewässern befindlichen Minen schreiten.
Art. 6
Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Abkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.
Art. 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
Art. 8
Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll fest­gestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifizierungsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande unverzüglich den zur zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den andern Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 9
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 10
Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen worden ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.
Art. 11
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von sieben Jahren, gerechnet vom sechzigsten Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden.
In Ermangelung einer Kündigung bleibt es nach dem Ablaufe dieser Frist weiter in Kraft.
Die Kündigung soll schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst sechs Monate, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Art. 12
Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Frage der Verwendung selbsttätiger Kontaktminen sechs Monate vor dem Ablaufe der im ersten Absatze des vorstehenden Artikels vorgesehenen Frist wieder aufzunehmen, falls sie nicht vorher von der dritten Friedenskonferenz wieder aufgenommen und gelöst worden ist.
Sollten die Vertragsmächte ein neues Abkommen über die Verwendung von Minen schliessen, so verliert, sobald dieses in Kraft tritt, das vorliegende Abkommen seine Gültigkeit.
Art. 13
Ein im niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäss Artikel 8 Absätze 3 und 4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 9 Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 11 Absatz 3) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Den Haag, am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. Oktober 2015 ⁴

⁴ BS 11 450; AS 1979 957 und 2015 5955 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Äthiopien

  5. August

1935

  4. Oktober

1935

Belgien

  8. August

1910

  7. Oktober

1910

Brasilien

  5. Januar

1914

  6. März

1914

China

10. Mai

1917

  9. Juli

1917

Dänemark

27. November

1909

26. Januar

1910

Deutschland*

27. November

1909

26. Januar

1910

El Salvador

27. November

1909

26. Januar

1910

Fidschi

  2. April

1973 N

10. Oktober

1970

Finnland

10. April

1922 B

  9. Juni

1922

Frankreich*

  7. Oktober

1910

  6. Dezember

1910

Guatemala

13. April

1910

12. Juni

1910

Haiti

  2. Februar

1910

  3. April

1910

Indien

29. Juli

1950 N

15. August

1947

Island

  8. Dezember

1955 N

17. Juni

1944

Japan

13. Dezember

1911

11. Februar

1912

Laos

18. Juli

1955 N

18. Juli

1955

Liberia

  4. Februar

1914

  5. April

1914

Luxemburg

  5. September

1912

  4. November

1912

Mexiko

27. November

1909

26. Januar

1910

Nicaragua

16. Dezember

1909

14. Februar

1910

Niederlande

27. November

1909

26. Januar

1910

   Aruba

27. November

1909

26. Januar

1910

    Curaçao

27. November

1909

26. Januar

1910

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

27. November

1909

26. Januar

1910

    Sint Maarten

27. November

1909

26. Januar

1910

Norwegen

19. September

1910

18. November

1910

Österreich

12. November

1918 N

12. November

1918

Pakistan

  5. August

1950 N

15. August

1947

Panama

11. September

1911

10. November

1911

Rumänien

  1. März

1912

30. April

1912

Schweiz

12. Mai

1910

11. Juli

1910

Südafrika

10. März

1978 N

31. Mai

1910

Thailand*

12. März

1910

11. Mai

1910

Ungarn

16. November

1918 N

16. November

1918

Vereinigtes Königreich*

27. November

1909

26. Januar

1910

Vereinigte Staaten

27. November

1909

26. Januar

1910

*

Vorbehalte siehe hiernach.

Vorbehalte

Deutschland

Unter folgendem Vorbehalt zu Art. 2:
«Die deutsche Delegation erinnert daran, dass sie zu Art. 2 einen Vorbehalt angebracht hat, den sie aufrechthalten muss. Sie hat im Schosse der Kommission die Beweggründe zu diesem Vorbehalt angegeben, und sie glaubt, diese Gründe verdeutlichen zu sollen. Art. 2 nennt den mutmasslichen Zweck, den man mit der Legung von Minen verfolgt. Damit wird ein subjektives Element geschaffen, das man sonst nirgends im Entwurf findet und das Anwendungsschwierigkeiten hervorrufen kann. Diese werden durch die Beifügung des Wortes (alleinig> noch vermehrt. Aus diesen Gründen stimmt die Delegation diesem Artikel nicht zu.» (Übersetzung des französischen Originaltextes)

Frankreich

Unter folgendem Vorbehalt zu Art. 2:
«Aus den Gründen, die im Ausschuss dargelegt wurden und mit jenen übereinstimmen, die Se. Exc. der Erste Delegierte Deutschlands auseinandergesetzt hat, stimmt die französische Delegation diesem Artikel nicht zu.» (Übersetzung des französischen Originaltextes)

Thailand

Unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 1.

Vereinigtes Königreich

Unter Vorbehalt der nachstehenden Erklärung:
«Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklären die britischen Bevollmächtigten, dass der blossen Tatsache, dass das Abkommen irgendein Handeln oder irgendein Vorgehen nicht verbietet, nicht die Bedeutung beigemessen werden darf, als ob die Regierung Seiner britischen Majestät des Rechtes beraubt würde, die Rechtmässigkeit solchen Handelns oder Vorgehens zu bestreiten.» (Übersetzung des französischen Originaltextes)
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