Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (410.412)
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

1 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
410.412 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (vom 27. August 1998)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der In terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Dip lomvereinbarung) und auf das EDK- Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schu lischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Geltungsbereich Art.
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1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a. den Abschluss der Ausbildung an einer Universitä t, einer Pädago gischen Hochschule oder einer a nderen Ausbildungsi nstitution der Tertiärstufe bezeugen und b. die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus weisen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel Art.
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1 Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Per sönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltens schwierigkeiten.
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2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten, a. erschwerende Lernbedi ngungen zu erfassen, b. stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten, c. sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein, d. hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein, e. das familiäre und soziale Um feld aktiv einzubeziehen, f. mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten, g. ihre eigene Selbst-, Sozial- u nd Sachkompetenz zu reflektieren, h. sich mit Problem- und Aufgaben stellungen so wie Handlungskon
- zepten wissenschaftlich refl ektiert auseinanderzusetzen, i. ihre eigene Fort- und We iterbildung zu planen. Ausbildungs struktur Art.
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1 Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert in der Regel eine Ausbildung für de n Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.
2 Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden: a. sie schliesst an ein Lehrdiplom fü r den Unterricht an Regelklassen an, b. sie wird in die Ausbildung für de n Unterricht an Regelklassen integ
- riert, c. sie schliesst an ein abgeschlossen es Hochschulstudium in Erziehungs
- wissenschaften, Pädagogik oder Psyc hologie an; zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer über eine angemessene Schul praxis verfügt. Ausbildungs merkmale Art.
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1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kan
- ton oder von mehreren Kantonen er lassen oder gene hmigt wird. Er umfasst: a. Theorie und Praxis der Heilpädagogik, b. Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik, c. Erarbeitung relevanter Inhalte be nachbarter Fachbereiche wie Psy
- chologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.
3 Die Ausbildung kann im Bereic h der Speziellen Heilpädagogik Schwerpunkte setzen, insbesondere zur Pädagogik bei Lernbehinde
- rung, geistiger Behinderung, Verh altensauffälligkeit, Sprachbehinde
- rung, Körperbehinderung, Sinnessc hädigung (namentlich Hör- und Sehbehinderung), Teill eistungsschwäche, Me hrfachbehinderung.
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Praxis
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ausbildung Art.
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1 Die Praxisausbildung ist inte graler Bestandteil der Aus bildung.
2 Die Praxisausbildung er folgt in Form von be gleiteten Praktika. Bei berufsbegleite nder Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch Praxisbegleitung ersetzt.
3 Die Begleitung und die Evaluati on der Studierenden während der Praxisausbildung werden von den Au sbildungsinstitutionen in Zusam menarbeit mit den Praxisin stitutionen ge währleistet.
Dauer Art.
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1 Das an ein Lehrdiplom für Re gelklassen anschliessende Studium dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im be rufsbegleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindes tens 1200 dozentengelei tete Lektionen und 30
0 Lektionen Praxisaus bildung.
2 Als dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.
3 Wird die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter Form angeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Abs.
1 um die Dauer, die für den Erwe rb eines Lehrdiploms für Regelklassen voraus gesetzt wird.
Qualifikation
der Dozenten
und
Dozentinnen Art.
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1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen a. über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder b. über ein heilpädagogisc hes Diplom sowie eine qualifizierte Weiter bildung in den Bereichen Beratung , Therapie, Gestaltung oder Lei tung.
2 Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und er wachsenenbildnerische Kompetenzen.
Qualifikation
der Praxis
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lehrkräfte Art.
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1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schu lischer Heilpädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlich em Unterricht in Schulischer Heil pädagogik.
2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
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2. Abschnitt: Diplom Diplom reglement Art.
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1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreg
- lement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbild ungsinstitution von mehreren Kanto
- nen getragen, kann das Diplomregl ement von einem von den Träger
- kantonen bestimmten Kanton od er Organ erlassen werden.
2 Das Diplomreglement regelt in sbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms Art.
11 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistun
- gen in den folgenden Bereichen erteilt: a. berufspraktische Ausbildung, b. theoretische Ausbildung, c. Diplomarbeit. Diplomurkunde Art.
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1 Die Diplomurkunde enthält: a. die Bezeichnung der Ausbildungsi nstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b. die persönlichen Angaben de r oder des Diplomierten, c. den Vermerk «Diplom in Sc hulischer Heilpädagogik», d. die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlos
- sen wurde, e. die Unterschrift der zuständigen Stelle, f. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)». Titel Art.
13 Der Inhaber oder die Inhabe rin eines anerkannten Dip
- loms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge (EDK)» respektive als «diplomier te Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
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1 Die Begutachtung der Gesu che um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrer
- ausbildung im Bereich de r Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
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2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt di e Mitglieder der Anerkennungs kommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken nungskommission.
Anerkennungs
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gesuch Art.
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1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerich tet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un terlagen beizulegen.
2 Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren Kantonen getragen werden, könne n die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton da s Anerkennungsgesuch einreicht.
3 Die Anerkennungskommiss ion prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er gänzende Unterlagen anfordern.
Entscheid Art.
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1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent scheid die Gründe dafür darzulegen . Ausserdem sind jene Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reg lementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kanton en eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Träger schaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Verzeichnis Art.
17 Die EDK führt ein Verzeichni s der anerkannten Diplome.
4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
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1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna tionalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrg änge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen tes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
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5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
19 Gegen Entscheide der Aner kennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsre chtliche Klage bzw. di e staatsrechtliche Be
- schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein
- barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
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1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der er sten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen ei nes anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den in Art.
13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerke nnungskommission stellt auf Ver
- langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art.
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1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Dipl omvereinbarung beigetreten sind.
1 OS 55, 382 .
2 LS 410.4 .
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