Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (841.111)
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Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen

1 841.111 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) vom 04.11.1998 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 5, 9, 11 Absatz 2, 21 Absatz 2 und
24 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Ausgleichskasse des Kantons Bern

Art. 1

Aufgaben
1 Die AKB erfüllt Sozialversicherungsaufgaben nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
2 Sie führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Vereins für Sozial versicherungsfragen von öffentlichen Institutionen (FAK ÖKB). Die entspre chenden Verwaltungskosten trägt die FAK ÖKB. *
3 Sie kann eine verwaltungsunabhängige Stelle mit der Kontrolle der ihr sowie der Familienausgleichskasse des Kantons Bern und der FAK ÖKB angeschlos senen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beauftragen. *

Art. 2

Organisation 1. Aufsichtsrat
1 Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel 12 EG AHVG 2 ) genannten Aufgaben, insbesondere a die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen; b Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der AKB zu behandeln; c * ...
1) BSG 841.11
2) BSG 841.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-80
841.111 2 d über den Rückgriff auf die verantwortlichen Personen bei Schadenersatz forderungen in Anwendung von Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) zu entscheiden; e dringliche Massnahmen im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 und 3 AHVG 2 ) anzuordnen und f Geschäfte des Regierungsrats vorzuprüfen.

Art. 3

2. Direktion der AKB
1 Die Direktorin oder der Direktor der AKB führt und leitet die AKB.
2 Insbesondere erlässt die Direktorin oder der Direktor der AKB das Geschäfts reglement und weitere Reglemente der AKB und erstattet dem Aufsichtsrat pe riodisch oder bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

Art. 4

3. Revisionsstelle
1 Eine von der Verwaltung unabhängige Revisionsstelle prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der AKB.
2 Der Aufsichtsrat erstattet dem Regierungsrat bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

Art. 5

* Zusammenarbeit zwischen der AKB und anderen Stellen 1. ASV
1 Die AKB und das Amt für Sozialversicherungen (ASV) arbeiten kostenlos zu sammen und unterstützen sich gegenseitig beim Erarbeiten von Unterlagen.

Art. 6

* 2. kantonale Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung räumt der AKB einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigt: a persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständiger werbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, b Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und c Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
1) SR 831.10
2) SR 831.10
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2 Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuer geheimnis schriftlich entbunden hat.
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV) 1 ) . Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuer verwaltung.

Art. 7

* ...
2 Zweigstellen

Art. 8

Träger
1 Träger einer Zweigstelle ist die Einwohnergemeinde, welche die Zweigstelle führt.
2 Führen mehrere Gemeinden gemeinsam eine Zweigstelle, so bestimmen sie den Träger der Zweigstelle.
3 Der Träger und die für die Führung der Zweigstelle verantwortliche Person sind der AKB zur Kenntnis zu bringen.

Art. 9

Aufgaben 1. Grundsatz
1 Die Zweigstellen wirken beim Vollzug der Sozialversicherungsaufgaben der AKB und bei der Führung der Geschäfte der FAK ÖKB mit. Sie führen insbe sondere die in Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1997 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 2 ) vorge sehenen Aufgaben durch. *
2 Den Zweigstellen obliegen auch die in Artikel 10 aufgezählten weiteren Aufga ben.
3 Die AKB kann einzelnen Zweigstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Ver fügungen übertragen.
1) BSG 152.040.1
2) SR 831.101
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Art. 10

2. weitere Aufgaben
1 Die Zweigstellen nehmen Anmeldungen und Gesuche für Leistungen aus den von der AKB durchgeführten Sozialversicherungen und für Leistungen der FAK ÖKB entgegen. Sie leiten die überprüften Unterlagen und das Ergebnis ihrer Abklärungen an die AKB weiter und melden ihr laufend alle erheblichen Verän derungen. *
2 Sie wirken mit bei der a Abrechnung von Lohnbeiträgen und der damit verbundenen Überprüfung der Versicherungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge und in der Unfallversicherung; b Registerführung der AKB; c Eröffnung und Nachführung von individuellen Konten; d * Überprüfung und Abklärung von Leistungsansprüchen und -abrechnun gen, e Überprüfung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht der Arbeitge berkontrolle unterstehen.

Art. 11

Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB
1 Die AKB verkehrt direkt mit den Zweigstellen.
2 Kommt eine Zweigstelle der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und schafft der Träger trotz ausdrücklicher Aufforderung der AKB nicht fristgerecht Abhilfe, kann die AKB die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Trägers vorneh men.

Art. 12

Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemein den
1 Die Einwohnergemeinden stellen den Zweigstellen unaufgefordert, laufend und kostenlos die für die Überprüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die für das Feststellen der Leistungsansprüche geeigneten und notwen digen Angaben zur Verfügung.
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Art. 12a

* Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung räumt den Zweigstellen, die nachweisen, dass der Datenbezug bei der Gemeinde zu Verzögerungen führt, auf Antrag einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigen: a persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständiger werbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Ar-beitneh mern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, b Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und c Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
2 Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuer geheimnis schriftlich entbunden hat.
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 DSV 1 ) . Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorga ne der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 13

Kontrolle der Zweigstellen
1 Die AKB prüft die Geschäfte der Zweigstellen.
2 Sie kann die Prüfung der Geschäfte der Zweigstellen einer Revisionsstelle übertragen.

Art. 14

Personal
1 Der Träger sorgt im Einvernehmen mit der AKB für die Einarbeitung des Per sonals einer Zweigstelle.
2 Die AKB kann den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären. Die allgemeinen Kosten für die Durchführung dieser Veranstaltungen gehen zu Lasten der AKB. Der Träger einer Zweigstelle kommt für die persönli chen Kosten der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer auf.
1) BSG 152.040.1
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Art. 15

Zweigstelle Staatspersonal
1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Zweigstelle Staatspersonal» eine Zweigstelle für das Personal der Kantonsverwaltung. Die Bestimmungen über die Zweigstellen der Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.
3 Verwaltungskosten

Art. 16

* Verwaltungskostenbeiträge
1 Die Verwaltungskostenbeiträge dürfen fünf Prozent der AHV/IV/EO-Beitragss umme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige zu entrichten haben, nicht übersteigen.
2 Keine Verwaltungskostenbeiträge werden erhoben auf AHV/IV/EO-Beiträgen, die a von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt werden, deren Arbeit geberinnen und Arbeitgeber nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen, b von Lehranstalten bei ihren Schülerinnen, Schülern und Studierenden, von Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Jugendhei men bei ihren Eingewiesenen direkt erhoben werden.

Art. 17

Verwaltungskostenzuschüsse 1. Art
1 Die AKB entschädigt die Träger der Zweigstellen durch finanzielle Abgeltung.
2 Sie kann geeignete Zweigstellen zusätzlich mit besonderen Einrichtungen zur Verbesserung der Geschäftserledigung unterstützen.

Art. 18

2. Höhe
1 Die Träger der Zweigstellen erhalten von der AKB für die Verrichtung ihrer all gemeinen Aufgaben jährlich insgesamt 15 Prozent der von der AKB verein nahmten Verwaltungskostenbeiträge.
2 Sie erhalten zusätzlich für die Mitwirkung bei der Durchführung der bundes rechtlichen und kantonalen Familienzulagenordnung jährlich insgesamt ein hal bes Prozent bis ein ganzes Prozent der Beiträge, die von der AKB für die Fami lienausgleichskasse des Kantons Bern und die FAK ÖKB zur Finanzierung der Familienzulagen vereinnahmt worden sind. *
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Art. 19

3. Verteilung
1 Der auf den Träger einer Zweigstelle entfallende Anteil berücksichtigt a zu drei Vierteln die während des Geschäftsjahrs für die AKB vereinnahmte Beitragssumme und b zu einem Viertel die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres registrierten und für die AKB geführten rentenberechtigten Personen.
2 Die einzeln errechneten Anteile werden zusammengezählt und anhand der Grösse einer Zweigstelle gewichtet.
3 Die Gewichtung beträgt a 100 Prozent für die 120 Zweigstellen mit den grössten Werten; b 75 Prozent für die nächsten 50 Zweigstellen; c 50 Prozent für die übrigen Zweigstellen.

Art. 20

4. Ausnahme
1 Die Entschädigung des Trägers einer Zweigstelle für die Verrichtung weiterer Aufgaben im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 erfolgt unabhängig der Artikel 18 und
19. Sie ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

Art. 21

5. Kürzung
1 Die AKB kann die Verwaltungskostenzuschüsse an einen Träger kürzen, wenn eine Zweigstelle die Geschäfte nicht vorschriftsgemäss führt oder wenn die AKB oder die Revisionsstelle zu Gunsten der Zweigstelle Sonderarbeiten leisten müssen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Förderung der Zusammenarbeit der Träger zur gemeinsamen Führung von Zweigstellen
1 Als Entschädigung für den Zusammenschluss von Zweigstellen nach dem 1. Januar 1997 bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erhält jeder beteiligte Träger von der AKB einmalig einen Beitrag, der dem Fünffachen der für das Jahr 1996 ausbezahlten Verwaltungskostenzuschüsse, höchstens aber
50 000 Franken entspricht. *
2 Als Zusammenschluss gelten alle Zusammenarbeitsformen, bei denen die zu sammengeschlossenen Zweigstellen nach aussen und gegenüber der AKB als eine einzige Zweigstelle auftreten.
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3 Fällt ein Zusammenschluss innerhalb von zehn Kalenderjahren dahin, sind die bezogenen Zusammenschlussbeiträge der AKB vollumfänglich zurückzuer statten.

Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 9. Dezember 1983 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Bern, 4. November 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 841.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 98-80 25.10.2000 01.01.2001

Art. 22 Abs. 1

geändert 00-108 14.10.2009 01.01.2010

Art. 2 Abs. 1, c

aufgehoben 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 7

aufgehoben 09-119 24.03.2010 01.06.2010

Art. 1 Abs. 2

geändert 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 1 Abs. 3

eingefügt 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 6

geändert 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 9 Abs. 1

geändert 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 10 Abs. 1

geändert 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 10 Abs. 2, d

geändert 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 12a

eingefügt 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 16

geändert 10-32 24.03.2010 01.06.2010

Art. 18 Abs. 2

geändert 10-32 26.10.2011 01.01.2012

Art. 5

geändert 11-129
841.111 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.11.1998 01.01.1999 Erstfassung 98-80

Art. 1 Abs. 2

24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32

Art. 1 Abs. 3

24.03.2010 01.06.2010 eingefügt 10-32

Art. 2 Abs. 1, c

14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119

Art. 5

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 6

24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32

Art. 7

14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119

Art. 9 Abs. 1

24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32

Art. 10 Abs. 1

24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32

Art. 10 Abs. 2, d

24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32

Art. 12a

24.03.2010 01.06.2010 eingefügt 10-32

Art. 16

24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32

Art. 18 Abs. 2

24.03.2010 01.06.2010 geändert 10-32

Art. 22 Abs. 1

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-108
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