Gesetz betreffend die Anstellung von Strassen- und Wuhraufsehern (761a)
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Gesetz betreffend die Anstellung von Strassen- und Wuhraufsehern

Gesetz Gesetz betreffend die Anstellung von Strassen- und Wuhraufsehern betreffend die Anstellung von Strassen- und Wuhraufsehern vom 13. Mai 1913 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 25. September 1912 betreffend die Anstellung von Strassen- und Wuhraufsehern mit festem Jahresgehalt sowie vom Gutachten einer Kommission, beschliesst:

§ 1

§ 1

Für die Beaufsichtigung der Strassen, Flüsse und Bäche im ganzen Gebiete des Kantons Luzern werden vom Staate festbesoldete Aufseher bestellt. Sie haben ihre ganze Tätigkeit der Strassen- und Wuhraufsicht zuzuwenden und dürfen kein Nebengeschäft oder Gewerbe irgendwelcher Art betreiben. Die Wahl der Aufseher steht dem Regierungsrate zu.

§ 2

§ 2

Die Besoldungen werden durch Dekret des Grossen Rates festgesetzt.

§ 3

§ 3

Der Regierungsrat wird beauftragt, für diese Aufseher die nötigen Vorschriften zu erlassen.

§ 4

§ 4

Gegenwärtiges Gesetz, durch welches alle mit demselben in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Gesetzes über das Strassenwesen vom
2. Dezember 1864 aufgehoben werden, tritt – vorbehältlich einer Volksabstimmung – mit dem 1. Juli 1913 in Kraft . Dasselbe ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen, der kantonalen Gesetzessammlung einzuverleiben und dem Regierungsrate zur Bekanntmachung sowie zur Vollziehung mitzuteilen. Luzern, 13. Mai 1913 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Dr. J. Schmid Die Sekretäre: J. Banz, Andr. Zimmermann *
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* G IX 439 unbenützt ab (K 1913 1071).
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Nr. 773 Energiegesetz Änderung vom 3. März 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. Oktober 2007
1 , beschliesst: I. Das Energiegesetz vom 7. März 1989
2 wird wie folgt geändert:

§ 1a

(neu) Ziel
1 Der Kanton Luzern verdoppelt in Koordination mit und in Abhängigkeit von den Massnahmen des Bundes gegenüber 2007 den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtverbrauch auf dem Kantonsgebiet bis zum Jahr 2030. Er trifft dafür die in seinem Einflussbereich liegenden Massnahmen.
2 Der Regierungsrat erlässt zur Umsetzung des in Absatz 1 formulierten Ziels ein Energiekonzept, welches für die getroffenen und die geplanten Massnahmen folgende Elemente umschreibt: – die Art der Massnahme, – die Ziele und Indikatoren auf der Leistungs- oder Wirkungsebene, – die zeitliche Planung und die Prioritäten, Gesetzessammlung des Kantons Luzern
7. Lieferung vom 12. Juli 2008 *K 2008 588 und 1194 und G 2008 245
1 KR 2008 19
2 G 1989 220
246 Gesetzessammlung
7. Lieferung – die Federführung und Koordination, – die Kosten für den Kanton, – das Monitoring und die Erfolgskontrolle.
3 Der Regierungsrat passt das Konzept an, wenn die Zielerreichung gefährdet ist. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist den Stimmberechtigten als Gegenentwurf zur abgelehnten Initiative «Weg vom Öl – hin zu erneuerbaren Energien!» in einer Doppelabstimmung zu unterbreiten
3 . Luzern, 3. März 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 Die Initiative wurde vom Initiativkomitee am 7. April 2008 zurückgezogen und vom Regierungsrat am 25. April 2008 (K 2008 1200) als erledigt erklärt. Der Gegenentwurf wurde am 3. Mai 2008 im Kantonsblatt erneut publiziert (K 2008 1194). Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
Nr. 10 Stimmrechtsgesetz Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988
2 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 1
1 Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es gilt auch für das Referendum der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten.

§ 2

Absätze 1c und 1d
1 Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung: c. Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung
3 (§ 20 der Kantonsverfassung), d. Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung),
12. Juli 2008
247 *K 2008 1136 und G 2008 247
1 KR 2008 132
2 G 1988 251
3 SRL Nr. 1. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
248 Gesetzessammlung
7. Lieferung

§ 3

Wahl der Amtsstatthalter und ihrer Stellvertreter Die Wahlen der Amtsstatthalter und ihrer Stellvertreter gelten als kantonale Wahlen.

§ 21

Absatz 1
1 Bei kantonalen Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Referenden der Gemeinden erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt.

§ 37

Absatz 2c
2 Bei kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich c. einen erläuternden Bericht des Regierungsrates, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates, der Initiativ- oder Referendums- komitees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden darzu- stellen sind.

§ 96

Absatz 1
1 Die Verhältniswahlen werden nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen durchgeführt. Vorbehalten bleiben die §§ 19, 30 und 31 der Kantons- verfassung und die §§ 97 und 98 dieses Gesetzes.

§ 131

Absätze 1 und 3
1 Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können in der Form der Anregung (nicht- formulierte Initiative) oder in der Form des Entwurfs (formulierte Initiative) ein- gereicht werden (§§ 20, 21 und 22 Absatz 3a der Kantonsverfassung).
3 Die nicht-formulierte Initiative enthält den Auftrag an die zuständige Behörde, eine Vorlage im Sinn des Initiativbegehrens auszuarbeiten, die dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt.

§ 132

Absatz 2
2 Mit einer Initiative dürfen nur Erlasse der gleichen Rechtsform (Verfassung, Gesetz; Gemeindeordnung, Reglement, Kreditbeschluss usw.) verlangt werden.

§ 136

Sammlungsfristen Die Fristen zur Einreichung der Unterschriftenlisten für Volksbegehren betragen: a. ein Jahr seit der Veröffentlichung (§ 135 Absatz 4) bei – Verfassungsinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantons- verfassung),
– Gesetzesinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 der Kantons- verfassung), – Volksinitiativen auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung). b. 60 Tage seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage bei – fakultativen Volksreferenden im Kanton (§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung), in den Gemeinden (§ 13 Absatz 2 des Gemeindegesetzes
4 ) und in den Gemeindeverbänden (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes). c. 60 Tage seit der Veröffentlichung bei Gemeinde- oder Verbandsinitiativen (§§ 38 ff. und 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).

§ 141

Absatz 2
2 Die Behörde stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Sie entscheidet auch über die Gültigkeit, sofern dieser Entscheid nicht dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands zusteht (§§ 82c und 82k Kantonsratsgesetz
5 , §§ 43 und 51 Absatz 3 Gemeinde- gesetz).

§ 146

Absatz 1
1 Volksbegehren, ausgenommen Referenden, können zurückgezogen werden, bis die Anordnung der Volksabstimmung veröffentlicht ist. Zwischentitel nach

§ 146

(neu) VII. Referendum der Gemeinden

§ 146a

(neu) Grundsatz Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung).
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4 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SRL Nr. 30
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7. Lieferung

§ 146b

(neu) Begehren der Gemeinde
1 Das Begehren der Gemeinde nennt a. den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volks- abstimmung verlangt wird, b. das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat, c. die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Referendums.
2 Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizu- legen.
3 Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.

§ 146c

(neu) Einreichung und Erwahrung
1 Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzu- reichen.
2 Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der ein- gereichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemeinden zustande gekommen ist.
3 Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.

§ 146d

(neu) Zustandekommen
1 Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erforderliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss § 146b stellt.
2 Ungültig sind Begehren, die a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicher- heitsdepartement eingereicht worden sind, b. von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind, c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung verlangt wird.
3 Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
§ 162 Sachüberschrift und Absatz 2 (neu) sowie Absatz 4e (neu) Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren und Referenden der Gemeinden
2 Bei Referenden der Gemeinden ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig a. gegen den Entscheid des Regierungsrates, der das Nichtzustandekommen des Referendums feststellt (§ 146d), b. wegen anderen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
4 Zur Stimmrechtsbeschwerde sind berechtigt e. wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums der Gemein- den die betroffenen Gemeinden. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
6 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
251
6 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
252 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 20 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Organisationsgesetz vom 13. März 1995
2 wird wie folgt geändert:

§ 15

Absatz 2
2 Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungs- rates auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. II. In den kantonalen Erlassen werden die Bezeichnungen «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» und «Statthalter» durch «Vize- präsident oder Vizepräsidentin» ersetzt. Ausgenommen sind die Signaturen der Erlasse. *K 2008
1141 und G 2008 252
1 KR 2008 132
2 G 1995 263
III. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
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3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
254 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 27 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Publikationsgesetz vom 20. März 1984
2 wird wie folgt geändert:

§ 5

Absatz 2c
2 Im amtlichen Teil des Luzerner Kantonsblattes werden veröffentlicht: c. Kantonsratsbeschlüsse, die gestützt auf besonderen Beschluss des Kantonsrates zu veröffentlichen sind, *K 2008 1143 und G 2008 254
1 KR 2008 132
2 G 1984 45
II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
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3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
256 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 30 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Grossen Rates (Grossratsgesetz) Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976
2 wird wie folgt geändert: Titel Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantons- ratsgesetz)

§ 1

Absatz 2 (neu)
2 Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des neugewählten Kantonsrates auf Ein- ladung des Regierungsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen. Der bisherige Absatz 2 wird neu zu Absatz 3. *K 2008 1145 und G 2008 256
1 KR 2008 132
2 G 1976 111
§ 11 Absätze 2 und 3
2 An Stelle des Amtseides kann das Amtsgelübde geleistet werden. Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel für alle Personen, die von Gesetzes wegen zu vereidigen sind, in einer Verordnung fest.
3 Ratsmitglieder, die den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leisten, verzichten auf das Amt (§ 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung).

§ 21

Absatz 3
3 Sie wirken beim Abschluss von interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt mit, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist (§ 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung).

§ 35

Absatz 1c
1 Der Kantonsrat wird vom Präsidenten unter Angabe der Beratungsgegenstände zu einer Session einberufen: c. auf Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern;

§ 45

Absatz 2 (neu)
2 Die Begründung hat in der Regel Angaben zu enthalten über a. die rechtlichen und planerischen Grundlagen, b. die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, namentlich den Grundsätzen der Kantonsverfassung über die staatliche Aufgabenerfüllung und die Aufgaben- teilung zwischen Kanton und Gemeinden, c. den Vernehmlassungsentwurf, das Vernehmlassungsverfahren, das Ergebnis der Vernehmlassung und dessen Beurteilung durch den Regierungsrat, d. die finanzielle Tragbarkeit, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Kostenfolgen, e. die Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt sowie die Folgen für die Gemeinden und das Personal, f. den Vollzug. Der bisherige Absatz 2 wird neu zu Absatz 3.

§ 47

Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte
1 Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte in der Form von: a. Verfassungsänderungen (Teil- oder Totalrevisionen), b. Gesetzen (§ 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung), c. Dekreten, d. Kantonsratsbeschlüssen.
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258 Gesetzessammlung
7. Lieferung
2 Beschlüsse, die nicht in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unter- liegen, werden als Dekrete bezeichnet.
3 Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unter- liegen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet. Vorbehalten bleiben besondere Bezeichnungen für Beschlüsse, die Verordnungsrecht gemäss § 45 Absatz 4 der Kantonsverfassung enthalten.

§ 47a

Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung Der Beschluss des Kantonsrates über die Einleitung der Totalrevision der Kantons- verfassung ergeht in der Form des Dekrets und untersteht der Volksabstimmung.

§ 49a

Offenlegung von Interessenbindungen (neu)
1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet das Büro zu Beginn der Amtsdauer, beim Neu- eintritt und zu Beginn jedes Kalenderjahres über: a. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber, b. seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsorganen sowie Beiräten und ähn- lichen Gremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, c. seine Leitungsfunktionen und seine dauernden Beratungs- oder Expertentätig- keiten für Interessengruppen und Verbände, d. seine Mitgliedschaften in Organen und Kommissionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2 Das Büro kann die Ratsmitglieder auffordern, Interessenbindungen bekanntzu- geben. In streitigen Fällen entscheidet das Büro.
3 Die Staatskanzlei führt ein öffentliches Register der Interessenbindungen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

§ 52

Absatz 1
1 Bei Abstimmungen in Sachgeschäften und bei Wahlen im ersten Wahlgang ent- scheidet das absolute Mehr der gültig Stimmenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

§ 59

Absätze 3 und 4 (neu)
3 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission periodisch über die Vorbereitung von Verordnungen zu kantonalen Gesetzen. Die Kommission kann verlangen, dass ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird.
4 Bei der ersten Beratung von Gesetzen legt der Regierungsrat der Kommission in der Regel den zugehörigen Verordnungsentwurf vor.

§ 60

Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen Die zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen (§ 39 Abs. 2 der Kantonsverfassung) darf nicht in der gleichen Session wie die erste stattfinden.

§ 61

Referendumsklausel in Gesetzen und Dekreten
1 In Gesetzen und Dekreten ist anzugeben, ob sie dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen.
2 Bei der Veröffentlichung von Gesetzen und Dekreten sind der Ablauf der Referen- dumsfrist sowie die Zahl der erforderlichen Unterschriften und Begehren der Gemeinden anzugeben.
3 Vor der Volksabstimmung und vor Ablauf der Referendumsfrist tritt kein Gesetz oder Dekret in Kraft.

§ 77

Absätze 1c und 2b
1 Zu den Planungsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören: c. die besonderen Planungsberichte des Regierungsrates über die Vorbereitung wichtiger Sachgeschäfte des Kantonsrates.
2 Zu den Rechenschaftsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören: b. die besonderen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts.

§ 78b

(neu) Planungsberichte
1 Der Kantonsrat behandelt die Planungsberichte, die ihm der Regierungsrat gemäss Auftrag (§ 67) oder aus eigener Initiative vorlegt.
2 Gegenstand von Planungsberichten ist die staatliche Tätigkeit insgesamt oder in einzelnen Aufgabenbereichen.

§ 80

Sachüberschrift und Absatz 3 (neu) Rechenschaftsberichte
3 Der Kantonsrat kann sich von diesen Behörden besondere Rechenschaftsberichte über bestimmte Gegenstände ihrer Geschäftsführung vorlegen lassen.
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260 Gesetzessammlung
7. Lieferung Zwischentitel vor

§ 80c

5. Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung von Erlassen

§ 80c

Sachüberschrift Mitwirkung bei genehmigungspflichtigen Verträgen

§ 81

Form der Genehmigung Über die Genehmigung von Verträgen nach den §§ 23 Unterabsatz c und 24 Unter- absatz c der Kantonsverfassung beschliesst der Kantonsrat durch Dekret. Zwischentitel nach

§ 82

(neu)
6. Obligatorische und fakultative Referenden

§ 82a

(neu) Frist zur Durchführung der Volksabstimmung Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat und beim fakultativen Referendum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen. Die bisherigen §§ 82a–j werden zu den §§ 82b–k.

§ 82d

Vorgehen nach Annahme einer formulierten Initiative Nimmt der Kantonsrat eine formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, unterliegt sie nach den Vorschriften der Kantonsverfassung als Verfassungsänderung oder Gesetz der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum.

§ 82e

Absatz 4
4 Die Verfassungsänderung oder das Gesetz unterliegt nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Volksabstimmung beziehungsweise dem fakultativen Referendum.

§ 82i

Verlängerung der Fristen Lassen sich die Fristen der §§ 82b–82h nicht einhalten, kann sie der Kantonsrat angemessen verlängern. Zwischentitel vor

§ 82j

(neu)
8. Totalrevision der Kantonsverfassung
§ 82j Aufgabe des Regierungsrates Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach dem Zustandekommen der Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ohne Verzug Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme.

§ 82k

Einleitungssatz Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung wie folgt Stellung:

§ 82l

(neu) Frist zur Durchführung der Volksabstimmung Die Einleitung der Totalrevision ist dem Volk innert sechs Monaten seit dem Beschluss des Kantonsrates oder seiner Stellungnahme zur Volksinitiative zur Abstimmung zu unterbreiten.

§ 82m

(neu) Vorgehen nach Annahme der Einleitung der Totalrevision
1 Der Regierungsrat setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsentiert.
2 Der Entwurf ist nach den für den Kantonsrat geltenden Vorschriften zu beraten.

§ 82n

(neu) Volksabstimmungen über Grundsatzfragen Der Regierungsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungs- entwurfs an die Abstimmungsergebnisse gebunden.

§ 82o

(neu) Volksabstimmungen über Verfassungsentwurf
1 Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird dem Volk unterbreitet. Er kann als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten zu ein- zelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorgelegt werden.
2 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von Teilen ab, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen abgeänderten Verfassungsentwurf zur Beratung vor. Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf wird dem Volk unter- breitet. Wird dieser Entwurf, der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Verfassung gescheitert.
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262 Gesetzessammlung
7. Lieferung Zwischentitel nach

§ 88

(neu) VI. Geschäftsordnung

§ 88a

(neu) Der Kantonsrat regelt das Nähere zum Beratungsverfahren und zu den anderen ratsinternen Belangen in der Geschäftsordnung. II. In den Ingressen der kantonalen Gesetze werden die Angaben zu den übergeord- neten Rechtsgrundlagen, insbesondere die Verweise auf die Staatsverfassung, gestrichen. III. Wird in kantonalen Erlassen die Bezeichnung «Staatsverfassung» ohne Angabe ersetzt. IV. In den kantonalen Erlassen werden bisherige Bezeichnungen wie folgt ersetzt: – «Grosser Rat» durch «Kantonsrat», – «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz», – «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss», – «Grossratswahlen» durch «Kantonsratswahlen». Ausgenommen sind die Titel, die Ingresse und die Schlussbestimmungen der Erlasse, in denen die zum Beschlusszeitpunkt geltenden Bezeichnungen belassen werden, sowie weitere Bestimmungen, in denen die Bezeichnungen für abgeschlossene, heute nicht mehr vorkommende Tatbestände verwendet werden.
V. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
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3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
264 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 31 Geschäftsordnung für den Grossen Rat Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf §§ 11 Absatz 2 und 88a des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
2 , beschliesst: I. Die Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 28. Juni 1976
3 wird wie folgt geändert: Titel Geschäftsordnung für den Kantonsrat Ingress gestützt auf die §§ 11 Absatz 2 und 88a des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976, *K 2008 1152 und G 2008 264
1 SRL Nr. 30. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 KR 2008 132
3 G 1976 136
§ 2 Absatz 1
1 Der Präsident verliest die folgende Eidesformel: «Sie schwören, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

§ 3

Absatz 1
1 Der Präsident verliest die folgende Gelübdeformel: «Sie geloben, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

§ 10e

(neu) Öffentliche Kommissionssitzungen Die Kommissionen können Anhörungen öffentlich abhalten.

§ 19

Ort der Sitzungen Der Kantonsrat tagt in der Regel im Kantonsratssaal in Luzern. II. Die Änderung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Grossratsgesetzes vom
28. April 2008
4 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
265
4 Diese Änderung trat am 1. August 2008 in Kraft (G 2008 256).
266 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 40 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2 wird wie folgt geändert:

§ 188

Absatz 2a
2 Ausgenommen von dieser Prüfung sind: a. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete, *K 2008 1154 und G 2008 266
1 KR 2008 132
2 G XVIII 193
II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
267
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
268 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 41 Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972
2 wird wie folgt geändert:

§ 4

Absatz 2
2 Er wählt aus den vollamtlichen Verwaltungsrichtern den Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

§ 4a

Absatz 2 (neu)
2 Wer den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. *K 2008 1156 und G 2008 268
1 KR 2008 132
2 G XVIII 189
II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
269
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
270 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 50 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz) Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Behördengesetz vom 17. November 1970
2 wird wie folgt geändert:

§ 3

Absatz 2
2 Vorbehalten bleiben die Unvereinbarkeitsgründe gemäss der Verfassung sowie

§2

bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
3 und § 5 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts
4 .

§ 5

Absatz 1
1 Der Schweizerischen Bundesversammlung dürfen nicht mehr als zwei Regierungs- räte, zwei Oberrichter und zwei Verwaltungsrichter angehören. *K 2008 1158 und G 2008 270
1 KR 2008 132
2 G XVII 711
3 SRL Nr. 260
4 SRL Nr. 41
§ 7 Absatz 2 (neu)
2 Wer den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt (§ 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung).

§ 13

Absatz 1
1 Der Kantonsrat ordnet die Besoldung und die Nebenansprüche der Behörden- mitglieder durch Kantonsratsbeschluss.

§ 14

Absatz 5
5 Alles Weitere ordnet der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
5 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
271
5 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
272 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 55 Verordnung über die Eides- und Gelübdeformel vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 11 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
1 und auf

§ 8 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973

2 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
3 , beschliesst:

§ 1

Zweck Die Verordnung regelt die Ablegung des Eides und des Gelübdes.

§ 2

Eid
1 Der Vorsprecher oder die Vorsprecherin verliest die folgende Eidesformel: «Sie schwören, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
2 Wer den Eid ablegt, spricht nach dem Verlesen der Eidesformel mit den erhobenen Schwurfingern der rechten Hand: «Das alles schwöre ich, so wahr mir Gott helfe.» *K 2008 1160 und G 2008 272
1 SRL Nr. 30
2 SRL Nr. 255
3 KR 2008 132
§ 3 Gelübde
1 Der Vorsprecher oder die Vorsprecherin verliest die folgende Gelübdeformel: «Sie geloben, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
2 Wer das Gelübde ablegt, spricht nach dem Verlesen der Gelübdeformel: «Das alles gelobe ich.»

§ 4

Aufhebung eines Erlasses Das Dekret betreffend die Abänderung der Amtseide vom 16. März 1920
4 wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten Die Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Grossratsgesetzes vom
28. April 2008
5 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
273
4 G X 300 (SRL Nr. 55)
5 Diese Änderung trat am 1. August 2008 in Kraft (G 2008 256).
274 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 225 Grundbuch-Gesetz Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Grundbuch-Gesetz vom 14. Juli 1930
2 wird wie folgt geändert:

§ 22

wird aufgehoben.

§ 31

Absatz 2
2 Es erlässt die für den Vollzug der kantonalen Gesetzesbestimmungen über das Grundbuch erforderlichen Weisungen und Reglemente und verfügt die in Art. 957 des Zivilgesetzbuches
3 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen.

§ 32

(neu)
1 Die Grundbuchverwalter und der Grundbuchinspektor haben vor dem Ober- gericht den Eid oder das Gelübde abzulegen.
2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. *K 2008 1164 und G 2008 274
1 KR 2008 132
2 G XI 218
3 SR 210
II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
4 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
275
4 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
276 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 255 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973
2 wird wie folgt geändert:

§ 8

Absätze 2 sowie 3 (neu)
2 Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel durch Verordnung fest.
3 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. *K 2008 1166 und G 2008 276
1 KR 2008 132
2 G XVIII 361
II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
277
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
278 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 260 Gesetz über die Gerichtsorganisation Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913
2 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 2
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzleute des Obergerichts auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§§ 30, 31 und 44 Abs. 1e der Kantonsverfassung). Aus den Mitgliedern wählt er einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. *K 2008 1168 und G 2008 278
1 KR 2008 132
2 G IX 315
§ 13 Absatz 2
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzleute des Kriminalgerichts auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§§ 30, 31 und 44 Abs. 1e der Kantonsverfassung). Aus den Mitgliedern wählt er einen Präsidenten.

§ 16

Absatz 2 (neu)
2 Bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden regelt der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss, welchem Gerichtsbezirk diese Gemeinden zuzuteilen sind.

§ 17

Absätze 2 (neu) sowie 4
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Amtsgerichte auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§§ 30, 31 und 44 Abs. 1e der Kantonsverfassung). Aus den Mitgliedern wählt er den oder die Präsidenten. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4. Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

§ 30

Absätze 2 sowie 3 (neu)
2 Der Kantonsrat kann auf Begehren der beteiligten Gemeinden durch Kantonsrats- beschluss Friedensrichterkreise, die aus mehreren Gemeinden bestehen, gemeinde- weise aufteilen und mehrere Gemeinden zu einem gemeinsamen Friedensrichter- kreis vereinigen.
3 Bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden regelt er nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Kantonsratsbeschluss, welchem Gerichtsbezirk die Gemeinden zuzuteilen sind.

§ 33

Absatz 3 (neu)
3 Bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden regelt der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss, welchem Konkurskreis die Gemeinden zuzuteilen sind.

§ 34

Absatz 3 (neu)
3 Der Regierungsrat kann bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden eine abweichende Regelung bewilligen.

§ 37

Absatz 2 (neu)
2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.
12. Juli 2008
279
280 Gesetzessammlung
7. Lieferung II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
Nr. 275 Gesetz über das Arbeitsgericht Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977
2 wird wie folgt geändert:

§ 9

Absätze 1 und 3
1 Zur Bestellung der Fachrichter werden Berufsgruppen gebildet. Der Kantonsrat bestimmt deren Zahl und Zusammensetzung durch Kantonsratsbeschluss.
3 Auf die Vertretung der Minderheiten, der einzelnen Kantonsteile und der beiden Geschlechter ist bei der Wahl angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 11

Wahl Der Kantonsrat wählt auf Vorschlag von Verbänden und andern Organisationen oder aufgrund freier Bewerbungen für jede Berufsgruppe aus der Mitte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer je 5 bis 12 Fachrichter.
12. Juli 2008
281 *K 2008 1170 und G 2008 281
1 KR 2008 132
2 G 1977 45
282 Gesetzessammlung
7. Lieferung

§ 17

Absatz 3 (neu)
3 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
Nr. 600 Finanzhaushaltgesetz Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977
2 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 1
1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die Verwaltung führen den Finanzhaushalt des Kantons nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit, Sparsam- keit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Vorteilsabgeltung (Verursacherprinzip), nach anerkannten Buchführungsprinzipien und nach dem Grundsatz des Haushalt- ausgleichs im Sinn von § 76 Absatz 2 der Kantonsverfassung.

§ 25

Anleihen und Darlehen Der Regierungsrat beschliesst die Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch den Staat.
12. Juli 2008
283 *K 2008 1172 und G 2008 283
1 KR 2008 132
2 G 1977 138 und 1978 34
284 Gesetzessammlung
7. Lieferung

§ 27

wird aufgehoben.

§ 29

Absatz 1
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Anlage des Finanzvermögens. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
Nr. 620 Steuergesetz Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 22. November 1999
2 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 3 Der Beschluss des Kantonsrates, aufgrund dieses Gesetzes eine Staatssteuer von mehr als 1,60 Einheiten zu beziehen, unterliegt dem fakultativen Referendum nach

§ 24 Unterabsatz e der Kantonsverfassung.

II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
285 *K 2008 1174 und G 2008 285
1 KR 2008 132
2 G 2000 1
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
286 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 720 Fischereigesetz Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Fischereigesetz vom 30. Juni 1997
2 wird wie folgt geändert:

§ 5b

Absatz 3 wird aufgehoben. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler *K 2008 1175 und G 2008 286
1 KR 2008 132
2 G 1997 285
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
Nr. 725 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Kantonale Jagdgesetz vom 5. Dezember 1989
2 wird wie folgt geändert:

§ 37

Absatz 1
1 Jagdaufseher und Wildhüter müssen Schweizer Bürger sein und einen Jahres- jagdpass haben. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
287 *K 2008 1176 und G 2008 287
1 KR 2008 132
2 G 1990 365
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
288 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 730 Enteignungsgesetz Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970
2 wird wie folgt geändert:

§ 38a

Absatz 4 (neu)
4 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler *K 2008 1178 und G 2008 288
1 KR 2008 132
2 G XVII 607
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
Nr. 761a Gesetz betreffend die Anstellung von Strassen- und Wuhraufsehern Aufhebung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Gesetz betreffend die Anstellung von Strassen- und Wuhraufsehern vom
13. Mai 1913
2 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
289 *K 2008 1179 und G 2008 289
1 KR 2008 132
2 G IX 439 (SRL Nr. 761a)
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
290 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983
2 wird wie folgt geändert:

§ 7

Absatz 1
1 Der Kantonsrat bewilligt die finanziellen Mittel für die einzelnen Massnahmen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Baukostenbeiträge werden über den Voranschlag festgesetzt. *K 2008 1180 und G 2008 290
1 KR 2008 132
2 G 1983 160
II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
291
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
292 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 750 Gebäudeversicherungsgesetz Änderung vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 13. November 2007
1 , beschliesst: I. Das Gebäudeversicherungsgesetz vom 29. Juni 1976
2 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 2
2 Dieser genehmigt den Geschäftsbericht.

§ 3

Absatz 2b
2 Es stehen ihm namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu: b. Er wählt die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Revisionsstelle.

§ 4

Absatz 3c
3 Die Verwaltungskommission hat als Aufsichtsorgan der Gebäudeversicherung folgende Aufgaben und Befugnisse: c. Sie verabschiedet gestützt auf den Bericht der Revisionsstelle die Jahresrech- nung sowie zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates den jährlichen Geschäftsbericht. *K 2008 1185 und G 2008 292
1 KR 2008 127
2 G 1976 156
§ 6 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristi- schen Person bestehen.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetz- lichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission zu- handen des Regierungsrates und des Kantonsrates schriftlich Bericht. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum
3 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
12. Juli 2008
293
3 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
294 Gesetzessammlung
7. Lieferung Gesetz über die Aufhebung der rechtlichen Grundlagen der Bürgergemeinde vom 28. April 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. November 2007
1 , beschliesst: I.
1. Bürgerrechtsgesetz Das Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994
2 wird wie folgt geändert:

§ 1

Unterabsätze b und d b. Gemeindebürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Einwohnergemeinde, d. Gemeinden sind die Einwohnergemeinden,

§ 30

Absätze 1b und 2
1 Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind b. der Gemeinderat für die – Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 12, – Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist; *K 2008 1187 und G 2008 294
1 KR 2008 195
2 SRL Nr. 2
2 Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürger- rechts gemäss den Unterabsätzen 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission übertragen.

§ 35

Absatz 1
1 Soweit das Justiz- und Sicherheitsdepartement, der Gemeinderat, der Korpora- tionsrat oder eine Kommission gemäss § 30 Absätze 2 und 3 gestützt auf dieses Gesetz entscheiden, ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar.
2. Stimmrechtsgesetz Das Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988
3 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 1k
1 Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung: k. Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.

§ 94

Unterabsatz c Im Verhältniswahlverfahren nach den §§ 95–98 werden gewählt c. der Gemeinderat, sofern die Gemeinde sich für die Verhältniswahl entschieden hat.
3. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 wird wie folgt geändert:

§ 6

Absatz 1b
1 Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt: b. die Gemeindebehörden (Gemeinderäte, Kirchenräte unter Vorbehalt von § 10, Korporationsräte) und die andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen;
12. Juli 2008
295
3 SRL Nr. 10
4 SRL Nr. 40
296 Gesetzessammlung
7. Lieferung
4. Gemeindegesetz Das Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004
5 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 1
1 Das Gesetz ist anwendbar auf die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.

§ 112

wird aufgehoben.
5. Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler Das Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960
6 wird wie folgt geändert:

§ 11

Absatz 2
2 Der Staat kann das in Absatz 1 umschriebene Erwerbsrecht einer Einwohner-, Korporations- oder Kirchgemeinde abtreten. Er soll einer Gemeinde das Vorrecht dann einräumen, wenn diese am Gegenstand ein besonderes Interesse hat und Gewähr für zweckentsprechende Aufbewahrung und Erhaltung bietet. Das Bil- dungs- und Kulturdepartement beschliesst hierüber auf den Antrag der Denkmal- kommission.
6. Gesetz über den Finanzausgleich Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002
7 wird wie folgt geändert:

§ 2

Absatz 2
2 Die Finanzausgleichsleistungen dieses Gesetzes werden den Gemeinden aus- gerichtet.
5 SRL Nr. 150
6 SRL Nr. 595
7 SRL Nr. 610
§ 4 Absatz 3
3 Der mittlere Steuerfuss ist das mit der absoluten Steuerkraft der Gemeinden gewogene arithmetische Mittel der Steuerfüsse der Gemeinden, abzüglich allfälliger Steuerrabatte. Die absolute Steuerkraft ist der Ertrag einer Einheit der ordentlichen Gemeindesteuern.
7. Steuergesetz Das Steuergesetz vom 22. November 1999
8 wird wie folgt geändert:

§ 62

Höchstbelastung
1 Die Gesamtbelastung der im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natür- lichen Personen durch die Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und Kirchgemeinden (Steuersatz Gesamtsteuerfuss) darf 25 Prozent des steuerbaren Einkommens und diejenige durch die Vermögenssteuer bei einem Reinvermögen von über 200 000 Franken 7 Promille dieses Vermögens nicht übersteigen.
2 Übersteigt bei im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Per- sonen der Gesamtbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und Kirchgemeinde, berechnet auf dem gesamten steuerbaren Einkom- men und Vermögen, 35 Prozent des gesamten Reineinkommens, wird die Mehr- belastung um die Hälfte und im Verhältnis des im Kanton steuerbaren zum gesam- ten steuerbaren Einkommen herabgesetzt. Die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern darf 50 Prozent des Reineinkommens nicht über- steigen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen.

§ 70

Absätze 1c, 2 und 3
1 Von der Steuerpflicht sind befreit: c. die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände des Kantons Luzern für ihr Einkommen und Vermögen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3,
2 Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände ent- richten die Gewinnsteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen.
3 Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände ent- richten eine Kapitalsteuer vom Reinvermögen ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen.
12. Juli 2008
297
8 SRL Nr. 620
298 Gesetzessammlung
7. Lieferung

§ 236

Absatz 1
1 Die Einwohnergemeinden und die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben zur Deckung ihrer Ausgaben die in § 1 genannten Steuern.

§ 243

Unterabsatz c Von der Liegenschaftssteuer sind nur befreit c. die Grundstücke der Einwohner- und der Kirchgemeinden sowie der Gemeinde- verbände, soweit sie zu deren gemäss § 70 Absatz 1c und d steuerbefreiten Ver- mögen gehören,
8. Gesetz über die Handänderungssteuer Das Gesetz über die Händänderungssteuer vom 28. Juni 1983
9 wird wie folgt geändert:

§ 5

Ziffer 3 Von der Handänderungssteuer sind befreit:
3. die luzernischen Einwohner- und Kirchgemeinden, sofern das Grundstück inner- halb der betreffenden oder einer angrenzenden Gemeinde liegt,
9. Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer Das Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961
10 wird wie folgt geändert:

§ 5

Absatz 1 Ziffer 2
1 Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit:
2. Gewinne aus Veräusserung durch den Staat Luzern, eine luzernische Einwohner- oder Kirchgemeinde, sofern das Grundstück innerhalb der betreffenden Gemeinde liegt.
9 SRL Nr. 645
10 SRL Nr. 647
10. Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes Das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994
11 wird wie folgt geändert:

§ 5

Absatz 1a
1 Von der Steuerpflicht befreit sind Fahrzeuge a. der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden des Kantons Luzern (Einwohnergemeinden, Kirchgemeinden sowie Gemeindeverbände), sofern sie ausschliesslich im öffentlichen Dienst verwendet werden,
11. Prämienverbilligungsgesetz Das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämien- verbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995
12 wird wie folgt geändert:

§ 8

Absatz 3
3 Anrechenbare Prämien von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den

§§ 28 Absatz 1, 61 Absatz 1 oder Mutterschaftsbeihilfe gemäss den §§ 54 ff. des Sozialhilfegesetzes beziehen, werden voll vergütet. Der Anspruch besteht auch rück- wirkend für die Zeit, während der die zuständige Einwohnergemeinde gestützt auf

§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom

23. März 1998 die uneinbringlichen Prämien übernehmen muss. Die §§ 12–18 finden keine Anwendung. Diese Regelung gilt nicht für hilfebedürftige vorläufig aufgenom- mene Personen und für hilfebedürftige vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, soweit die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom Bund übernommen werden.
12. Sozialhilfegesetz Das Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
13 wird wie folgt geändert:
12. Juli 2008
299
11 SRL Nr. 776
12 SRL Nr. 866
13 SRL Nr. 892
300 Gesetzessammlung
7. Lieferung

§ 1

Geltungsbereich Das Gesetz gilt für die Sozialhilfe von Kanton und Einwohnergemeinden sowie für deren Verhältnis zu den andern Trägern der Sozialhilfe.

§ 4

Absatz 1
1 Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde.

§ 15

Sachüberschrift und Absatz 1 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Sozialhilfe, die der Einwohnergemeinde übertragen ist. Er kann die Befugnis zum Entscheid ganz oder teilweise an das Sozialamt oder an Dritte delegieren.

§ 35

Kostenersatzpflicht bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung Bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung bleibt die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe für die Kosten der gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe der kostenpflichtigen Gemeinde so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige den Wohnsitz ohne behördliche Beeinflussung nicht gewechselt hätte, längstens aber während fünf Jahren. II. Das Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
14 . Luzern, 28. April 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
14 Die Referendumsfrist lief am 2. Juli 2008 unbenützt ab (K 2008 1910).
Nr. 156 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern vom 16. Juni 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. Februar 2008
2 , beschliesst:
1. Die Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern per 1. Januar 2010 wird genehmigt.
2. Der Kantonsratsbeschluss ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Juni 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
12. Juli 2008
301 *K 2008 1680 und G 2008 301
1 SRL Nr. 1
2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2008.
302 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 156a Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Gelfingen, Hämikon, Hitzkirch, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz vom 16. Juni 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8. April 2008
2 , beschliesst:
1. Die Vereinigung der Gemeinden Gelfingen, Hämikon, Hitzkirch, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz per 1. Januar 2009 wird genehmigt.
2. Der Kantonsratsbeschluss ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Juni 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel *K 2008 1681 und G 2008 302
1 SRL Nr. 1
2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2008.
Nr. 156b Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Triengen und Winikon vom 16. Juni 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8. April 2008
2 , beschliesst:
1. Die Vereinigung der Gemeinden Triengen und Winikon per 1. Januar 2009 wird genehmigt.
2. Der Kantonsratsbeschluss ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Juni 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
12. Juli 2008
303 *K 2008 1682 und G 2008 303
1 SRL Nr. 1
2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2008.
304 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 540b Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern Änderung vom 25. Juni 2008* Der Universitätsrat der Universität Luzern, auf Antrag des Senats, beschliesst: I. Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern vom 23. Januar 2008
1 wird wie folgt geändert:

§ 47

Absatz 1
1 Es ist unzulässig, anlässlich einer schriftlichen Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden; b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen; c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören; d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungs- zeit erklärt worden ist; die Prüfungszeit richtet sich dabei nach den Vorgaben der Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung. *G 2008 304
1 G 2008 73
II. Die Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. Juni 2008 Im Namen des Universitätsrates: Der Präsident: Dr. Anton Schwingruber Der Rektor: Prof. Dr. Rudolf Stichweh
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305
306 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 542h Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik vom 25. Juni 2008* Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studienangebot Die Fakultät I für Römisch-Katholische Theologie sowie die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfolgend TF und KSF) bieten in Verbindung mit dem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (nachfolgend ZRWP) einen Masterstudiengang in Religion - Wirtschaft - Politik (nachfolgend MA RWP) an.

§ 2

Profil Der MA RWP ist ein Gemeinschaftsprojekt der Universitäten Luzern, Zürich, Basel und Lausanne sowie des Collegium Helveticum. Er wird koordiniert vom ZRWP. Der MA RWP zielt auf eine akademische Qualifizierung im Schnittfeld von Religion, Wirtschaft und Politik im öffentlichen Leben. An ihm sind Religionswissenschaft, Theologie, Politikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaften beteiligt. *G 2008 306
1 SRL Nr. 539
§ 3 Trägerschaft Die TF und die KSF sind gemeinsame Trägerinnen des MA RWP und arbeiten für diesen Studiengang mit dem ZRWP zusammen.

§ 4

Verliehener Grad Die Trägerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel Master of Arts in Religion - Wirtschaft - Politik (Master of Arts in Religion - Economy - Politics).

§ 5

Berechnung der Studienleistungen in Credits Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) in Credits (Cr) berechnet. II. Organe

§ 6

Dekaninnen oder Dekane Die Dekaninnen oder Dekane der beiden Trägerfakultäten sind für den Studien- betrieb verantwortlich und entscheiden im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.

§ 7

Fakultätsversammlung Die Fakultätsversammlungen der Trägerfakultäten können jeweils sie betreffende Wegleitungen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung erlassen.

§ 8

Studienleitung
1 Die Studienleitung des MA RWP besteht mindestens aus je einem ordentlichen Professor bzw. einer ordentlichen Professorin der beiden Trägerfakultäten (wissen- schaftliche Gesamtleitung), die von ihrer Fakultätsversammlung gewählt werden, sowie einem operativen Leiter oder einer operativen Leiterin, der oder die einstim- mig von der wissenschaftlichen Gesamtleitung ernannt wird.
2 Die Studienleitung entscheidet im Regelungsbereich der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung über Anträge der Studierenden.
3 Der Studienleitung obliegt die Entscheidung in Zulassungsfragen sowie die Zuord- nung von Lehrveranstaltungen zu den Modulen. Sie bestimmt, welche zwei der drei Basismodule die Masterstudierenden zu absolvieren haben, und entscheidet über die Anrechnung von Vorleistungen sowie von extern erbrachten Studienleistungen.
12. Juli 2008
307
308 Gesetzessammlung
7. Lieferung III. Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 9

Zulassung
1 Zum MA RWP wird nur zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in einer der in Absatz 2 genannten Studienrichtungen an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2 Zum Studiengang MA RWP wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in den Studienrichtungen Religionswissenschaft, Theologie, Volkswirtschaftslehre, Betriebs- wirtschaftslehre oder Politikwissenschaft bzw. anderer Studiengänge verfügt, die mindestens 60 ECTS in einer der genannten Studienrichtungen umfassen.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ver- langt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelor- studium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen). IV. Studienstruktur

§ 10

Studiendauer und Umfang Der Studiengang MA RWP umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von 4 Semestern.

§ 11

Module Der MA RWP setzt sich aus folgenden Modulen zusammen: a. Grundlagenvorlesung; b. Basismodule: – Religion; – Wirtschaft; – Politik; c. Modul Methoden; d. Thematische Module: – Individuum, Gemeinschaft, soziale Ordnung; – Institutionen, Verbände, Religionsgemeinschaften; – Staat, Ökonomie, Zivilgesellschaft; – Weltgesellschaft, Globalisierung; – Öffentlichkeit, Repräsentation, Transformation; e. Sozialkompetenz; f. Masterabschluss (Masterarbeit und Prüfungen).
§ 12 Grundstruktur Die insgesamt 120 Credits sind wie folgt zu erwerben: –
2 Cr durch die Grundlagenvorlesung; –
16 Cr durch Lehrveranstaltungen aus zwei der drei Basismodule sowie eine schriftliche Arbeit; –
4 Cr im Modul Methoden; –
14 Cr durch Lehrveranstaltungen aus vier verschiedenen thematischen Modulen; –
16 Cr durch vier Masterseminare aus vier verschiedenen thematischen Modulen; – mindestens 9 Cr durch die Abfassung von drei Masterseminararbeiten; –
4 Cr durch ein Forschungsseminar; –
6 Cr Freie Studienleistungen; –
4 Cr in Sozialkompetenz; –
30 Cr durch die Masterarbeit; –
15 Cr durch die Masterprüfungen. V. Studienleistungen

§ 13

Erwerb von Credits
1 Für Leistungsnachweise, Prüfungen und Anzahl der Credits, die während des Studiums im Studiengang MA RWP erbracht werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, von der die Lehrveranstaltung angeboten wird.
2 Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
3 Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen.
4 Es sind nur Studienleistungen für den jeweiligen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

§ 14

Leistungsnachweise
1 Die Studierenden erhalten für erfolgreich erbrachte Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis einer allfälligen Prüfung oder schrift- lichen Arbeit.

§ 15

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
12. Juli 2008
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310 Gesetzessammlung
7. Lieferung
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: a. 6 sehr gut; b. 5 gut; c. 4 genügend; d. 3 ungenügend; e. 2 schwach; f.
1 sehr schwach.
3 Unbenotete Prüfungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. VI. Masterprüfungsverfahren und Studienabschluss

§ 16

Masterprüfungsverfahren
1 Das Masterverfahren des MA RWP wird von und nach den Bestimmungen der KSF durchgeführt.
2 Das Masterverfahren besteht aus einer schriftlichen Masterarbeit, der mündlichen Masterprüfung und der schriftlichen Masterprüfung. Die einzelnen Bestandteile des Verfahrens können nicht getrennt, sondern nur innerhalb eines Prüfungszeitraumes absolviert werden.
3 Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Prüfungs- leistungen sind in einer Wegleitung zum Masterprüfungsverfahren geregelt.
4 Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich von Religion und ihrer Wechselwirkung mit Wirtschaft und/oder Politik.
5 Die Themen der Prüfungen sollen eine hinreichende historische und systematische Bandbreite abdecken und dürfen weder untereinander noch mit dem Thema der Masterarbeit übereinstimmen.

§ 17

Voraussetzung und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer alle erforderlichen Credits erwor- ben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: a. 4 benotete schriftliche Arbeiten (jeweils einfach gewichtet):
4 ⁄
20 ; b. Masterarbeit (zehnfach gewichtet):
10 ⁄
20 ; c. Masterprüfungen (sechsfach gewichtet):
6 ⁄
20 .
3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studienleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
§ 18 Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA RWP. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad, die Gesamt- note und das entsprechende Prädikat.
2 Das Diplom wird vom Dekan oder von der Dekanin beider Trägerfakultäten unter- zeichnet.
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, zur Fächerkombination und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzel- bewertungen.

§ 19

Prädikate Bei einem Durchschnitt von 5,75–6,00: summa cum laude Bei einem Durchschnitt von 5,25–5,74: insigni cum laude Bei einem Durchschnitt von 4,75–5,24: magna cum laude Bei einem Durchschnitt von 4,25–4,74: cum laude Bei einem Durchschnitt von 4,00–4,24: rite VII. Schlussbestimmungen

§ 20

Gebühren Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
2 .

§ 21

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungs- beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
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311
2 SRL Nr. 544
3 SRL Nr. 539
4 SRL Nr. 40
312 Gesetzessammlung
7. Lieferung

§ 22

Inkrafttreten Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. Juni 2008 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Dr. Anton Schwingruber Der Rektor: Prof. Dr. Rudolf Stichweh
Nr. 26a Informatikverordnung vom 1. Juli 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 1 des Informatikgesetzes vom 7. März 2005
1 sowie § 7 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Anwendungsbereich

§ 1

Zweck Diese Verordnung regelt die Informatikorganisation. Vorbehalten bleiben ein- schlägige Bestimmungen des Datenschutzes, namentlich die Verordnung über die Benutzung von Informatikmitteln am Arbeitsplatz vom 10. Dezember 2002
3 und die Verordnung über die Sicherheitsgrundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen Datenaustausches vom 23. April 1996
4 .

§ 2

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich kantonaler Schulen) und für die Gerichte.
2 Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslosenkasse, die Gebäudeversicherung, die Luzerner Pensionskasse, die
12. Juli 2008
313 *G 2008 313
1 SRL Nr. 26
2 SRL Nr. 38
3 SRL Nr. 38c
4 SRL Nr. 39b
314 Gesetzessammlung
7. Lieferung Lustat Statistik Luzern, die kantonalen Spitäler (Luzerner Kantonsspital, Luzerner Psychiatrie), die im Rahmen eines Konkordats geführten Hochschulen und Fach- hochschulen sowie die Universität.
3 Sie gilt jedoch auch für die in Absatz 2 genannten sowie für weitere Stellen und Körperschaften, soweit diese Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen. II. Allgemeines

§ 3

Begriffe Die Begriffe Informatik und Informatikmittel richten sich nach dem Informatik- gesetz vom 7. März 2005
5 . Darunter fällt insbesondere auch die Telefonie.

§ 4

Standardisierung
1 In der Informatik ist ein hoher Standardisierungsgrad anzustreben.
2 Die Dienststelle Informatik (DIN) bestimmt nach Anhörung der Organisations- und Informatikbeauftragten die Informatikstandards für die Konzerninformatik und führt eine Liste derselben. Diese Liste kann auch von den Departementen festgelegte Standards der Departementsinformatik enthalten. III. Organisation

§ 5

Konzerninformatik Die Konzerninformatik umfasst a. den Aufbau und den Betrieb der Infrastruktur, b. die Planung und die Umsetzung der Datenlogistik, c. die Bereitstellung von Querschnittanwendungen.

§ 6

Departementsinformatik Die Departementsinformatik umfasst a. die Gestaltung der Geschäftsprozesse und deren Unterstützung durch Infor- matikanwendungen, b. die Verarbeitung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen, c. die Ausgestaltung und den Einsatz von Fachanwendungen.
5 SRL Nr. 26. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 7 Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist für die Konzerninformatik zuständig.
2 Es ist die zuständige Behörde gemäss § 21 Absatz 1 des Informatikgesetzes.

§ 8

Dienststelle Informatik Die DIN ist die zentrale Leistungserbringerin von Informatikdienstleistungen für die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Dritte. Sie a. ist zuständig für die strategischen Informatikprozesse und für die Umsetzung der Informatikstrategie, b. ist zuständig für die Informatikarchitektur, c. führt die Liste der Informatikstandards, d. ist verantwortlich für die Konzerninformatik, e. bewirtschaftet strategische Informatikinitiativen, f. bewirtschaftet das Informatikprojektportfolio, g. bewirtschaftet das Anwendungsportfolio, h. führt den Service-Desk, i. führt den Leistungskatalog, j. koordiniert das Gesamtbudget der Informatik, k. führt das Controlling der Konzerninformatik durch, l. ist verantwortlich für die Einrichtung einer sicheren Informatik, m. koordiniert die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Gemeinden und weiteren Organisationen und Körperschaften.

§ 9

Organisations- und Informatikbeauftragte
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestellen je einen Organi- sations- und Informatikbeauftragten oder eine Organisations- und Informatik- beauftragte.
2 Die Organisations- und Informatikbeauftragten haben im Zuständigkeitsbereich der Departementsinformatik folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Bewirtschaftung der Fachanwendungen, b. Bewirtschaftung der Projekte, c. Verantwortung für die Einrichtung einer sicheren Informatik, d. Überwachung der Einhaltung von Richtlinien und Standards, e. Bewirtschaftung des Budgets, f. Durchführung des Controllings der Departementsinformatik, g. Ansprechpartner für die Konzerninformatik.

§ 10

Anwendungsverantwortliche
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können in ihrem Zuständig- keitsbereich bei Bedarf Anwendungsverantwortliche bestimmen.
12. Juli 2008
315
316 Gesetzessammlung
7. Lieferung
2 Die Anwendungsverantwortlichen a. sind Ansprechpersonen für die Organisations- und Informatikbeauftragten, b. überwachen den Betrieb aus Anwendersicht, c. organisieren Schulungen und Einführungskurse für Fachanwendungen, d. stellen die Weiterentwicklung der Fachanwendungen sicher. IV. Projekte

§ 11

Strategische Informatikinitiativen
1 Strategische Informatikinitiativen unterstützen die Ziele der Konzerninformatik und können mittels mehrerer Projekte und weiterer Aktivitäten umgesetzt werden.
2 Der Regierungsrat beschliesst die Durchführung von strategischen Informatik- initiativen.
3 Die DIN bewirtschaftet die strategischen Informatikinitiativen.

§ 12

Informatikprojektportfolio
1 Das Informatikprojektportfolio a. dient als Grundlage für die Informatikplanung und -budgetierung, b. enthält alle Projekte der Konzerninformatik und der Departementsinformatik, deren Gesamtkosten mindestens 50 000 Franken betragen, c. wird laufend nachgeführt.
2 Die DIN führt das Informatikprojektportfolio. V. Betrieb

§ 13

Beschaffung Die DIN ist für sämtliche Informatikbeschaffungen zuständig, ausser für die Fach- anwendungen der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte. Dabei sollen Produktestandards evaluiert und bei Ausschreibungen und Beschaffungen ange- wendet werden.

§ 14

Infrastruktur Die DIN ist für den Betrieb der Infrastruktur zuständig und richtet sich dabei nach international anerkannten Standards.
§ 15 Anwendungen
1 Für die Bewirtschaftung der Querschnittanwendungen ist die DIN zuständig.
2 Für die Bewirtschaftung der Fachanwendungen sind die Departemente, die Staats- kanzlei und die Gerichte zuständig.
3 Die DIN führt ein Anwendungsportfolio. VI. Leistungen

§ 16

Kundenorientierung Die Informatik richtet sich nach den Bedürfnissen und Anforderungen der Leis- tungsbezüger aus. Dazu werden die Leistungen (Services) in Form von Produkten und Produktegruppen angeboten.

§ 17

Leistungserbringer
1 Für die Konzerninformatik ist die DIN die Leistungserbringerin. Sie kann bei Bedarf externe Dienstleister beiziehen.
2 Für die Departementsinformatik gemäss § 6 sind die Departemente, die Staats- kanzlei und die Gerichte die Leistungserbringer. Sie können bei Bedarf mittels Leistungsvereinbarung die DIN oder externe Dienstleister beiziehen.

§ 18

Leistungsbezüger Leistungsbezüger der Konzerninformatik und der Departementsinformatik sind die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, die Gerichte und die Gemeinden des Kantons Luzern. Andere Stellen und Körperschaften der öffentlichen Hand können mittels Leistungsvereinbarung ebenfalls Leistungen beziehen.

§ 19

Leistungskatalog
1 Die DIN erstellt und bewirtschaftet einen Leistungskatalog, der mindestens die Leistungen (Services) der Konzerninformatik enthält.
2 Die Ausgestaltung der Leistungen und die Regeln für ihre Abgeltung werden mit den Leistungsbezügern abgesprochen.
3 Der Leistungskatalog wird mindestens einmal jährlich nachgeführt. Er dient der Informatikplanung und als Grundlage für die Budgetierung der Informatik.
12. Juli 2008
317
318 Gesetzessammlung
7. Lieferung

§ 20

Leistungsvereinbarungen Für jede Leistung, welche die DIN erbringt, wird eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.

§ 21

Rechnungsstellung Die Leistungen werden auf der Grundlage der Leistungsvereinbarungen in Rechnung gestellt. VII. Budgetierung

§ 22

Koordination Die DIN koordiniert das Gesamtbudget des Kantons im Bereich der Informatik. Als Grundlagen dazu dienen das Informatikprojektportfolio und der Leistungskatalog.

§ 23

Investitionsrechnung Die Informatikinvestitionen werden budgetiert: a. für die Konzerninformatik bei der DIN, b. für die Departementsinformatik bei den Departementen, der Staatskanzlei und den Gerichten.

§ 24

Laufende Rechnung Die Informatikleistungen werden bei den Leistungsbezügern budgetiert. VIII. Controlling

§ 25

Gegenstand Das Informatikcontrolling umfasst alle Massnahmen und Instrumente, die dazu dienen, den Informatikeinsatz und die Einhaltung der Vorschriften zur Informatik zu überprüfen und zu steuern.

§ 26

Zuständigkeit Die DIN und die Organisations- und Informatikbeauftragten der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für das Informatikcontrolling zuständig.
IX. Schlussbestimmungen

§ 27

Aufhebung eines Erlasses Die Informatikverordnung vom 10. Dezember 2002
6 wird aufgehoben.

§ 28

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 1. Juli 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
12. Juli 2008
319
6 G 2002 625 (SRL Nr. 39)
320 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 405 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung) Änderung vom 1. Juli 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Volksschulbildungsverordnung vom 21. Dezember 1999
1 wird wie folgt geändert:

§ 7

Klassenbestände
1 Die Klassenbestände betragen a. für Kindergartenklassen mindestens 12 und höchstens 24 Lernende, b. für Klassen der Primarschule und der Sekundarstufe I, Niveau A–C, mindestens
15 und höchstens 25 Lernende, c. bei Halbklassenunterricht in den Fächern Technisches Gestalten und Hauswirt- schaft mindestens 8 und höchstens 16 Lernende.
2 Klassen der Primarschule mit 25 Lernenden erhalten zwei Lektionen mehr, Klassen mit 15 Lernenden eine Lektion weniger, als dies die Wochenstundentafel vorsieht.
3
3. bis 6. Klassen der Primarschule mit 20 und mehr Lernenden erhalten eine zusätzliche Lektion für den Fremdsprachenunterricht.
4 Beim Festlegen der Klassenbestände des Kindergartens, der Primarschule sowie der Sekundarstufe I gilt bei integrativer Förderung ein Maximalbestand von *G 2008 320
1 G 1999 369
22 Lernenden, bei integrativer Sonderschulung von geistig behinderten Kindern ein solcher von 18 Lernenden. Können diese Höchstwerte nicht eingehalten werden, gelten die Kompensationsregelungen der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
2 und der Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007
3 .
5 nissen der deutschen Sprache ist bei der Klassenbildung angemessen zu berück- sichtigen.
6 Die Dienststelle Volksschulbildung kann Ausnahmen zu den Höchst- und Mindest- beständen bewilligen. II. Die Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
4 wird wie folgt geändert:

§ 24a

(neu) Voraussetzungen bei den Regelklassen
1 Regelklassen, in denen Lernende integrativ gefördert werden, dürfen nicht mehr als 22 Lernende umfassen.
2 Kann der maximale Klassenbestand nicht eingehalten werden, wird die Lektionen- zahl pro Kind mit individuellen Lernzielen um eine erhöht. III. Die Änderung tritt am 1. August 2009 in Kraft tritt. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 1. Juli 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
12. Juli 2008
321
2 SRL Nr. 406
3 SRL Nr. 409
4 SRL Nr. 406
322 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 409 Verordnung über die Sonderschulung Änderung vom 1. Juli 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007
1 wird wie folgt geändert:

§ 20

Absatz 4
4 Im Vorschulbereich kann die Abklärung auch von heilpädagogischen Früh- erzieherinnen und -erziehern vorgenommen werden.

§ 23

Absatz 5 wird aufgehoben.

§ 25

Absätze 1 und 3
1 Regelklassen, in denen behinderte Lernende mit einer individuellen Verfügung integrativ geschult werden, dürfen nicht mehr als 18 Lernende umfassen.
3 Kann der maximale Klassenbestand nicht eingehalten werden, wird die Lektionen- zahl pro behindertes Kind um zwei Lektionen erhöht. *G 2008 322
1 G 2007 506
§ 29 Grundsatz Die Kosten der Sonderschulung werden zur Hälfte vom Kanton und zu je einem Viertel von der Wohnortsgemeinde des oder der Lernenden und von der Gesamt- heit der Gemeinden gemäss ihren Einwohnerzahlen getragen. Berechnungsgrund- lage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 1. Juli 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
12. Juli 2008
323
324 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 438 Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern Änderung vom 1. Juli 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen vom 14. Dezember 2004
1 wird wie folgt geändert:

§ 10

Berufs- und Fachmaturitätskommission
1 Die Berufs- und Fachmaturitätskommission erfüllt die Aufgaben gemäss § 2 des Reglementes über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom 13. Juni 2006
2 .
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben: Sie a. ist verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Abschlussprüfungen an Fachmittelschulen, b. wählt auf Antrag der Schulleitung die Prüfungsexpertinnen und -experten und c. erlässt Weisungen über das Verfassen der selbständigen Abschlussarbeit und der Fachmaturitätsarbeit. *G 2008 324
1 G 2004 612
2 SRL Nr. 444
§ 10a (neu) Koordinationsgruppe Aufnahmeprüfungen Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung setzt für die Vorbereitung, Durch- führung und Überwachung der Aufnahmeprüfungen an die Fachmittelschulen sowie für weitere ihr übertragene Aufgaben eine Koordinationsgruppe von fünf bis sieben Mitgliedern ein.

§ 11

Absatz 2a wird aufgehoben.

§ 15

Notenkonferenz
1 Die Notenkonferenz setzt sich aus mindestens einer von der Berufs- und Fach- maturitätskommission beauftragten Fachperson, der Schulleitung und den Fach- lehrpersonen zusammen. Die Schulleitung hat den Vorsitz.
2 Die Notenkonferenz entscheidet unter Würdigung der Gesamtleistungen über das Bestehen der Abschlüsse mit Fachmittelschulausweis und legt die Fachnoten der Fachmaturität beziehungsweise der Berufsmaturität fest.

§ 25

Absätze 1 und 2
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der selbständigen Arbeit, der Fach- maturitätsarbeit oder der Abschlussprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Berufs- und Fach- maturitätskommission als nicht bestanden erklärt werden.
2 Die Berufs- und Fachmaturitätskommission entscheidet auf Antrag der Noten- konferenz, ob die Prüfung wiederholt werden kann. II. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 1. Juli 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
12. Juli 2008
325
326 Gesetzessammlung
7. Lieferung Nr. 444 Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern Änderung vom 1. Juli 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom 13. Juni 2006
1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 1
1 Die Ausbildung an den Berufsmittelschulen bereitet auf die Berufsmaturität vor. Mit der Berufsmaturität erhalten die Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung, die ihre berufliche Grundbildung ergänzt und die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule schafft.

§ 2

Berufs- und Fachmaturitätskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Berufs- und Fachmaturitätskommission mit sieben bis neun Mitgliedern aus Wirtschaft und Politik, aus Zubringer- und Abnehmer- schulen sowie aus Berufsmittelschulen und Fachmittelschulen. Eine Vertretung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gehört der Kommission von Amtes wegen an. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin der Kom- mission. *G 2008 326
1 G 2006 143
2 Die Kommission fördert einerseits die optimale Verankerung der Berufsmaturität im Netzwerk der Berufsbildungspartner und in der Luzerner Bildungslandschaft und setzt sich andererseits für die Qualität und für gute Rahmenbedingungen der Berufsmaturitätsangebote ein. Sie hat namentlich folgende Aufgaben: Sie a. pflegt Kontakte zu den Zubringer- und Abnehmerschulen sowie zur Wirtschaft, b. nimmt Stellung zu Grundsatzfragen, welche die Berufsmaturität betreffen, c. wirkt mit bei der Weiterentwicklung der kantonalen Berufsmaturitätsangebote, d. erlässt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes und des Kantons Richtlinien über die Qualifikation der Lehrpersonen an Berufsmittelschulen, e. unterhält institutionalisierte Kontakte zu den Berufsmittelschulen, f. legt Kriterien für die prüfungsfreie Aufnahme sowie die teilweise Dispensation von der Aufnahmeprüfung fest, g. ist verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Berufsmaturität, h. setzt als Unterstützung für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturitätsprüfungen Expertinnen und Experten ein, i. legt im Rahmen der Vorgaben des Bundes fest, welche Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer bei den Teil- und Abschlussprüfungen geprüft werden, j. erlässt Wegleitungen über Prüfungsverlauf und -dauer in jedem Prüfungsfach, k. entscheidet über Unredlichkeiten bei Prüfungen, l. entscheidet über das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfungen und über Ein- sprachen, m. nimmt durch ein Mitglied den Vorsitz in der Berufsmaturitätsnotenkonferenz wahr.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann der Kommission im Rahmen eines Pflichtenhefts weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Kommission erfüllt die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 sinngemäss auch für den Bereich der Fachmaturität.

§ 3

Koordinationsgruppe Aufnahmeprüfungen
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung setzt eine Koordinationsgruppe von fünf bis sieben Mitgliedern für die Aufnahmeprüfungen ein.
2 Die Koordinationsgruppe Aufnahmeprüfungen ist verantwortlich für die Vor- bereitung, Durchführung und Überwachung der Aufnahmeprüfungen an die Berufs- und Fachmittelschulen sowie für weitere ihr übertragene Aufgaben.

§ 4

Sachüberschrift und Absatz 1 Berufsmaturitätsnotenkonferenz
1 Die Berufsmaturitätsnotenkonferenz setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufs- und Fachmaturitätskommission, der Schulleitung und den Fachlehrpersonen zusammen.
12. Juli 2008
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7. Lieferung

§ 32

Absätze 1 und 2
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbe- sondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Berufs- und Fachmaturitätskommission als nicht bestanden erklärt werden.
2 Die Berufs- und Fachmaturitätskommission entscheidet auf Antrag der Berufs- maturitätsnotenkonferenz, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann. II. Die Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom
6. Juni 2006
2 wird wie folgt geändert:

§ 25

Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. III. Die Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 1. Juli 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
2 SRL Nr. 432
Inhalt
4
7 . E n e r g i e g e s e t z
2
4
5
4
8 . S t i m m r e c h t s g e s e t z
2
4
7
4
9 . G e s e t z ü b e r d i e O r g a n i s a t i o n v o n R e g i e r u n g u n d V e r w a l t u n g ( O r g a n i s a t i o n s g e s e t z )
2
5
2
5
0 . G e s e t z ü b e r d i e a m t l i c h e n V e r ö f f e n t l i c h u n g e n ( P u b l i k a t i o n s g e s e t z )
2
5
4
5
1 . G e s e t z ü b e r d i e O r g a n i s a t i o n u n d G e s c h ä f t s f ü h r u n g d e s G r o s s e n R a t e s ( G r o s s r a t s g e s e t z )
2
5
6
5
2 . G e s c h ä f t s o r d n u n g f ü r d e n G r o s s e n R a t
2
6
4
5
3 . G e s e t z ü b e r d i e V e r w a l t u n g s r e c h t s p f l e g e
2
6
6
5
4 . G e s e t z ü b e r d i e O r g a n i s a t i o n d e s V e r w a l t u n g s g e r i c h t s
2
6
8
5
5 . G e s e t z ü b e r d i e R e c h t s s t e l l u n g d e r o b e r s t e n V e r w a l t u n g s u n d G e r i c h t s b e h ö r d e n ( B e h ö r d e n g e s e t z )
2
7
0
5
6 . V e r o r d n u n g ü b e r d i e E i d e s u n d G e l ü b d e f o r m e l
2
7
2
5
7 . G r u n d b u c h G e s e t z
2
7
4
5
8 . G e s e t z ü b e r d i e ö f f e n t l i c h e n B e u r k u n d u n g e n ( B e u r k u n d u n g s g e s e t z )
2
7
6
5
9 . G e s e t z ü b e r d i e G e r i c h t s o r g a n i s a t i o n
2
7
8
6
0 . G e s e t z ü b e r d a s A r b e i t s g e r i c h t
2
8
1
6
1 . F i n a n z h a u s h a l t g e s e t z
2
8
3
6
2 . S t e u e r g e s e t z
2
8
5
6
3 . F i s c h e r e i g e s e t z
2
8
6
6
4 . K a n t o n a l e s G e s e t z ü b e r d i e J a g d u n d d e n S c h u t z w i l d l e b e n d e r S ä u g e t i e r e u n d V ö g e l ( K a n t o n a l e s J a g d g e s e t z )
2
8
7
6
5 . E n t e i g n u n g s g e s e t z
2
8
8
6
6 . G e s e t z b e t r e f f e n d d i e A n s t e l l u n g v o n S t r a s s e n u n d W u h r a u f s e h e r n
2
8
9
6
7 . G e s e t z ü b e r W o h n b a u u n d E i g e n t u m s f ö r d e r u n g
2
9
0
6
8 . G e b ä u d e v e r s i c h e r u n g s g e s e t z
2
9
2
6
9 . G e s e t z ü b e r d i e A u f h e b u n g d e r r e c h t l i c h e n G r u n d l a g e n d e r B ü r g e r g e m e i n d e
2
9
4
7
0 . K a n t o n s r a t s b e s c h l u s s ü b e r d i e G e n e h m i g u n g d e r V e r e i n i g u n g d e r G e m e i n d e n L i t t a u u n d L u z e r n
3
0
1
7
1 . K a n t o n s r a t s b e s c h l u s s ü b e r d i e G e n e h m i g u n g d e r V e r e i n i g u n g d e r G e m e i n d e n G e l f i n g e n , H ä m i k o n , H i t z k i r c h , M o s e n , M ü s w a n g e n , R e t s c h w i l u n d S u l z
3
0
2
7
2 . K a n t o n s r a t s b e s c h l u s s ü b e r d i e G e n e h m i g u n g d e r V e r e i n i g u n g d e r G e m e i n d e n T r i e n g e n u n d W i n i k o n
3
0
3
7
3 . S t u d i e n u n d P r ü f u n g s o r d n u n g d e r F a k u l t ä t I I I f ü r R e c h t s w i s s e n s c h a f t d e r U n i v e r s i t ä t L u z e r n
3
0
4
7
4 . S t u d i e n u n d P r ü f u n g s o r d n u n g f ü r d e n M a s t e r s t u d i e n g a n g R e l i g i o n W i r t s c h a f t P o l i t i k
3
0
6
7
5 . I n f o r m a t i k v e r o r d n u n g
3
1
3
7
6 . V e r o r d n u n g z u m G e s e t z ü b e r d i e V o l k s s c h u l b i l d u n g ( V o l k s s c h u l b i l d u n g s v e r o r d n u n g )
3
2
0
7
7 . V e r o r d n u n g ü b e r d i e S o n d e r s c h u l u n g
3
2
2
7
8 . R e g l e m e n t ü b e r d i e A u f n a h m e , d i e P r o m o t i o n u n d d i e A b s c h l u s s p r ü f u n g e n a n d e n F a c h m i t t e l s c h u l e n d e s K a n t o n s L u z e r n
3
2
4
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9 . R e g l e m e n t ü b e r d i e B e r u f s m a t u r i t ä t i m K a n t o n L u z e r n
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