Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 1 (0.814.021)
CH - Schweizer Bundesrecht

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 1

Abgeschlossen in Montreal am 16. September 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1988² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Dezember 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1989 (Stand am 27. Mai 2020) ¹ Die Änd. vom 29. Juni 1990 ( SR 0.814.021.1 ; AS 1993 1078 ), 25. Nov. 1992 ( SR 0.814.021.2 ; AS 2002 2793 ), 17. Sept. 1997 ( SR 0.814.021.3 ; AS 2003 3288 ) 3. Dez. 1999 ( SR 0.814.021.4 ; AS 2003 3294 ) und 15. Okt. 2016 ( SR 0.814.021.5 ; AS 2018 5421 ), sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihre eigenen Geltungsbereiche. ² AS 1989 476
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht³,
eingedenk ihrer Verpflichtung aufgrund des Übereinkommens, geeignete Massnah­men zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozon­schicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahr­scheinlich verursacht werden,
in der Erkenntnis, dass weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheb­lichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Folge hat,
im Bewusstsein der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe,
im Bewusstsein, dass Massnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,
entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewoge­nen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Ab­bau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,⁴
in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzli­cher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technolo­gien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorher­sehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkei­ten zur Behand­lung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können,⁵
im Hinblick auf die Vorsorgemassnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind,
angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenar­beit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Techno­logien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissi­onen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind;⁶
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.814.02 ⁴ Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). ⁵ Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). ⁶ Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Übereinkommen» das am 22. März 1985⁷ angenommene Wiener Über­einkommen zum Schutz der Ozonschicht;
2. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;
3. bedeutet «Sekretariat» das Sekretariat des Übereinkommens;
4.⁸
bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen gere­gelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeug­nis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind;
5.⁹
bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüg­lich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Ver­fahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangs­material zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wie­derverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als «Pro­duktion» anzuse­hen;
6. bedeutet «Verbrauch» die Produktion geregelter Stoffe zuzüglich der Einfuh­ren und abzüglich der Ausfuhren;
7. bedeutet «berechneter Umfang» der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuh­ren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit Artikel 3 bestimmten Umfang;
8. bedeutet «industrielle Rationalisierung» die Übertragung des gesamten oder ei­nes Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertrags­partei auf ei­ne andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmän­gel aufgrund von Betriebsschliessungen zu reagieren;
9.¹⁰
...
⁷ SR 0.814.02
⁸ Fassung gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁹ Fassung gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
¹⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Aufgehoben durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
Art. 2 Regelungsmassnahmen
1.–4.  ...¹¹
5.  Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2F und in den Artikeln 2H und 2J festgelegten berechneten Um­fangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffen­den Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Über­tragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertrags­parteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.¹²
5bis. Jede nicht von Artikel 5 Absatz 1 erfasste Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in Artikel 2F festgelegten berechneten Umfangs ihres Verbrauchs auf eine andere derartige Vertragspartei übertragen, sofern der berechnete Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A der Vertragspartei, die den Teil des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs erhält, im Jahr 1989 0,25 Kilogramm pro Kopf nicht überstieg und sofern der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs der betreffenden Vertragsparteien, die in Artikel 2F festgelegten Verbrauchsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung des Verbrauchs wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Über­tragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.¹³
6.  Jede nicht von Artikel 5 erfasste Vertragspartei, die vor dem 16. September 1987 mit dem Bau von Anlagen zur Herstellung geregelter Stoffe in Anlage A oder Anlage B begonnen oder den Auftrag dafür erteilt und vor dem 1. Januar 1987 innerstaatliche Rechtsvorschriften dafür verabschiedet hat, kann die Produktion aus solchen Anlagen zu ihrer Produk­tion von 1986 hinzufügen, um den berechneten Umfang ihrer Produktion für 1986 zu bestimmen, vorausgesetzt, dass diese Anlagen bis zum 31. Dezember 1990 fertig gestellt sind und die Produktion den jährlichen berechneten Umfang des Ver­brauchs dieser Vertragspartei an geregelten Stoffen nicht über 0,5 kg pro Kopf stei­gen lässt.¹⁴
7.  Jede Übertragung von Produktion nach Absatz 5 oder jede Hinzufügung von Produktion nach Absatz 6 wird dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt der Über­tragung oder der Hinzufügung notifiziert.
8. a)¹⁵ Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 des Übereinkom­mens sind, können vereinbaren, dass sie ihre Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs aufgrund dieses Artikels und der Artikel 2A bis 2H gemeinsam erfüllen werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang ihres zusammengefassten Verbrauchs den in diesem Arti­kel und den Artikeln 2A bis 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen; eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Artikel 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;
b) die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung unterrichten das Sekretariat vor dem Tag der Verminderung des Verbrauchs, die Gegenstand der Verein­ba­rung ist, über die Bedingungen der Vereinbarung;
c) eine solche Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und die betreffende Organisa­tion Vertragsparteien des Protokolls sind und dem Sekretariat die Art der Durchführung notifiziert haben.
9. a) Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 können die Vertragspar­tei­en beschliessen:
i)¹⁶
ob Anpassungen der Ozonabbaupotentiale in Anlage A, Anlage B, Anlage C und/oder Anlage E vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche;
ii)¹⁷
ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; und
iii)¹⁸
ob weitere Anpassungen und Verminderungen der Produktion oder des Verbrauchs der geregelten Stoffe vor­genommen werden sollen, und wenn ja, welcher Rahmen, welche Höhe und welcher Zeitplan für solche Anpassungen und Verminderun­gen gelten sollen;
b) Vorschläge zu solchen Anpassungen werden den Vertragsparteien mindes­tens sechs Monate vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie zur Beschluss­fassung vorgeschlagen werden, vom Sekretariat übermittelt;
c)¹⁹
bei solchen Beschlüssen bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden als letztes Mittel solche Be­schlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen­den Vertragsparteien angenommen, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und ab­stimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Arti­kel be­zeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt;
d) die Beschlüsse, die für alle Vertragsparteien bindend sind, werden umge­hend vom Depositar den Vertragsparteien mitgeteilt. Sofern in den Beschlüssen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung durch den Depositar in Kraft.
10. Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 des Protokolls und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 9 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren können die Vertragsparteien beschliessen:
i) ob irgendwelche Stoffe und gegebenenfalls welche Stoffe in eine An­lage des Protokolls aufgenommen oder in einer Anlage gestrichen wer­den sol­len;
ii) welches Verfahren, welcher Rahmen und welcher Zeitplan für Rege­lungsmassnahmen für diese Stoffe gelten sollen.²⁰
11.  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 2A bis 2J kann jede Vertragspartei stren­gere Massnahmen als in diesem Artikel und den Artikeln 2A bis 2J vorgeschrieben treffen.²¹
¹¹ Aufgehoben durch die Anpassungen vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und mit Wirkung für die Schweiz seit 7. März 1991 ( AS 1992 2228 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
¹² Fassung gemäss Art. 1 Bst. C der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. C der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ), Art. 1 Bst. A der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹³ Eingefügt durch Art. 1 Bst. D der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
¹⁴ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. D der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
¹⁵ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹⁶ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. F der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹⁷ Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹⁸ Ursprünglich: Ziff. ii. Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. G der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
¹⁹ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
²⁰ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. I der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
²¹ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 2 A ²² FCKW
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am ersten Tag des siebten Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Ver­brauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Am Ende desselben Zeitraums sorgt jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe denjenigen von 1986 nicht übersteigt; jedoch kann dieser Umfang gegen­über demjenigen von 1986 um höchstens 10 Prozent zugenommen haben. Eine sol­che Zunahme ist nur zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien und zum Zweck der industriellen Ratio­nalisierung zwischen den Vertragsparteien zulässig.
2.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Pro­duktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A 150 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt; mit Wirkung vom 1. Januar 1993 läuft der Regelungszeitraum von zwölf Monaten für diese geregelten Stoffe vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
3.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 25 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die ei­nen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 v. H. desje­nigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürf­nisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen.²³
4.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe her­stellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Ver­brauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehm­lich als wesentlich erachtet werden.²⁴
5. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2003 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nichtübersteigt.²⁵
6.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.²⁶
7.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.²⁷
8.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.²⁸
9.  Zur Berechnung der grundlegen den nationalen Bedürfnisse nach den Absätzen 4 bis 8 umfasst die Berechnung des Jahresdurchschnitts der Produktion einer Vertragspartei auch die Produktionsberechtigungen, die sie nach Artikel 2 Absatz 5 übertragen hat, und schliesst die Produktionsberechtigungen aus, die sie nach Artikel 2 Absatz 5 erworben hat.²⁹
²² Eingefügt durch die Anpassungen vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. März 1991 ( AS 1992 2228 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
²³ Fassung gemäss der Anpassung vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 ( AS 1994 797 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I Bst. A der Anpassung vom 25. Nov. 1992 ( AS 1994 797 ). Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
²⁵ Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
²⁶ Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
²⁷ Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
²⁸ Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
²⁹ Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
Art. 2B ³⁰ Halone
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1992 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1986 über­steigen.
2.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der An­lage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe her­stellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Um­fang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1986 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Ver­brauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.³¹
3.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht über steigt.³²
4.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.³³
³⁰ Eingefügt durch die Anpassungen vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. März 1991 ( AS 1992 2228 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
³¹ Fassung gemäss der Anpassung vom 25. Nov. 1992 ( AS 1994 797 ). Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
³² Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
³³ Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
Art. 2C ³⁴      Sonstige vollständig halogenierte FCKW
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Ver­brauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 v. H. des­jenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder meh­rere dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der be­rechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v. H. des­jenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nati­onalen Be­dürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des­jenigen von 1989 übersteigen.
2.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht über­steigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt wäh­rend derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht über­steigt. Zur Be­friedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berech­nete Umfang ihrer Pro­duktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen.
3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die ei­nen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht über­steigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2003 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1989 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragspartei­en beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.³⁵
4.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 nicht übersteigt.³⁶
5.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.³⁷
³⁴ Eingefügt durch Art. 1 Bst. K der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Fassung gemäss den Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 ( AS 1994 797 ).
³⁵ Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
³⁶ Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
³⁷ Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
Art. 2D ³⁸      Tetrachlorkohlenstoff
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Ver­brauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der be­rechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen.
2.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die die­sen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichne­ten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 über­steigen. Dieser Ab­satz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich er­achtet werden.
³⁸ Eingefügt durch Art. 1 Bst. L der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Fassung gemäss den Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 ( AS 1994 797 ).
Art. 2E ³⁹      1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform)
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Ver­brauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjeni­gen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Pro­duktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Be­friedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Pro­duktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 über­steigen.
2.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht über­steigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während dersel­ben Zeit­räume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jähr­lich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedi­gung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 über­­stei­gen.
3.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit­raum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichne­ten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 über­steigen. Dieser Ab­satz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich er­achtet werden.
³⁹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. M der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Fassung gemäss den Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 ( AS 1994 797 ).
Art. 2F ⁴⁰ Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich die Summe aus:
a)⁴¹
2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989; und
b) dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989;
nicht übersteigt.
2.  Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihrer Produk­tion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich im Durchschnitt:
a) die Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989; sowie
b) die Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 nicht übersteigt.
Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Ab­satz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produk­tion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, wie vorstehend definiert, über­steigen.⁴²
3.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v.H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.⁴³
4.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.⁴⁴
5.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.⁴⁵
6.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.⁴⁶ Jedoch kann:
a)⁴⁷
jede Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe überschreiten, mit der Massgabe, dass dieser Verbrauch zu beschränken ist: i) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen,
ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,
iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,
iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;
b)⁴⁸
jede Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. des in Absatz 2 genannten Durchschnitts überschreiten, mit der Massgabe, dass diese Produktion zu beschränken ist: i) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen,
ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,
iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,
iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen.⁴⁹
7.  Vom 1. Januar 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen:
a) dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C auf die­jeni­gen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere al­ternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind;
b) dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C nicht ausser­halb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die gere­gelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, ausser in selte­nen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit;
c) dass die geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C im Hinblick auf ihre Ver­wendung so ausgewählt werden, dass sie nicht nur anderen Umwelt‑, Si­cherheits- und Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen.
⁴⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. G der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
⁴¹ Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Aug. 1996 ( AS 2013 1275 ).
⁴² Ursprünglich: Abs. 8. Eingefügt durch Art. 1 Bst. C der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁴³ Ursprünglich: Abs. 2.
⁴⁴ Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 ( AS 2013 1287 ).
⁴⁵ Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 ( AS 2013 1287 ).
⁴⁶ Satz eingefügt durch die Anpassungen vom 9. Nov. 2018, in Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 2019 ( AS 2020 1743 ).
⁴⁷ Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 9. Nov. 2018, in Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 2019 ( AS 2020 1743 ).
⁴⁸ Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 9. Nov. 2018, in Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 2019 ( AS 2020 1743 ).
⁴⁹ Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 ( AS 2013 1287 ).
Art. 2G ⁵⁰ Teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berech­nete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, welche die Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertrags­parteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
⁵⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. H der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
Art. 2H ⁵¹ Methylbromid
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. denjenigen von 1991 übersteigen.
2.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1999 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfundsiebzig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfundsiebzig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.⁵²
3.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2001 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfzig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfzig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.⁵³
4.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2003 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich dreissig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich dreissig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.⁵⁴
5.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1991 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten.⁵⁵
5bis.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieses Stoffes für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998 nicht übersteigt.⁵⁶
5ter.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.⁵⁷
6.  Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel schliessen nicht die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwendung und vor der Verschiffung verwendet wurden.⁵⁸
⁵¹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. I der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ). Fassung gemäss den Anpassungen vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 1997 ( AS 2013 1275 ).
⁵² Fassung gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
⁵³ Fassung gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
⁵⁴ Fassung gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
⁵⁵ Eingefügt durch die Anpassungen vom 17. Sept. 1997 ( AS 2013 1279 ). Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
⁵⁶ Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
⁵⁷ Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 ( AS 2013 1283 ).
⁵⁸ Ursprünglich Abs. 5.
Art. 2I ⁵⁹ Bromchlormethan
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
⁵⁹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. D der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ).
Art.   2J ⁶⁰ Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
1.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO 2 -Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO 2 ‑Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2019 bis 2023: 90 Prozent;
b) 2024 bis 2028: 60 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO 2 -Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO 2 ‑Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2020 bis 2024: 95 Prozent;
b) 2025 bis 2028: 65 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
3.  Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe der Anlage F produziert, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO 2 -Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO 2 -Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2019 bis 2023: 90 Prozent;
b) 2024 bis 2028: 60 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
4.  Ungeachtet des Absatzes 3 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO 2 -Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO 2 -Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2020 bis 2024: 95 Prozent;
b) 2025 bis 2028: 65 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
5.  Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.
6.  Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.
7.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschliesslich durch von den Vertragspar­teien genehmigte Technologien vernichtet werden.
⁶⁰ Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 3 Berechnung der Grundlagen für Regelungen
1.  Für die Zwecke der Artikel 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang:⁶¹
a) ihrer Produktion durch; i)⁶²
Multiplikation der jährlichen Produktion jedes geregelten Stoffes mit dem in Anlage A, Anlage B, Anlage C oder Anlage E für diesen Stoff festgelegten Ozonabbaupotential, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, und
ii) Addition der Ergebnisse für jede Gruppe;
b) ihrer Einfuhren und Ausfuhren durch sinngemässe Anwendung des unter Buch­stabe a vorgesehenen Verfahrens;
c) ihres Verbrauchs durch Addition des berechneten Umfangs ihrer Produktion und ihrer Einfuhren und Subtraktion des berechneten Umfangs ihrer Ausfuh­ren, bestimmt nach den Buchstaben a und b. Vom 1. Januar 1993 an werden jedoch Ausfuhren geregelter Stoffe an Nichtvertragsparteien bei der Berech­nung des Umfangs des Verbrauchs der ausführenden Vertragspartei nicht abgezogen;
d)⁶³
ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen.
2.  Bei der Berechnung des in CO 2 -Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Artikels 2J, des Artikels 2 Absatz 5 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe.⁶⁴
⁶¹ Fassung gemäss Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁶² Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. J der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁶³ Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien
1.  Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Ein­fuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertrags­partei des Protokolls ist.⁶⁵
1bis.  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁶⁶
1ter.  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Ver­tragspartei die Einfuhr aller geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁶⁷
1quater.  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁶⁸
1quinquies.  Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertrags­partei des Protokolls ist.⁶⁹
1sexies.  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁷⁰
2.  Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Aus­fuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertrags­partei des Protokolls ist.⁷¹
2bis.  Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbie­tet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁷²
2ter.  Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁷³
2quater.  Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁷⁴
2quinquies.  Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Aus­fuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C in jeden Staat, der nicht Ver­tragspartei des Protokolls ist.⁷⁵
2sexies.  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.⁷⁶
3.  Bis zum 1. Januar 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Arti­kel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertrags­parteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren ein­gelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr die­ser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.⁷⁷
3bis. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehe­nen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die ge­regelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.⁷⁸
3ter.  Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens⁷⁹ vorgesehenen Verfah­ren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Gruppe II der Anlage C enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach In­kraft­treten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Ver­tragsparteien des Protokolls sind.⁸⁰
4.  Bis zum 1. Januar 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durch­führbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfah­ren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anla­ge die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.⁸¹
4bis. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, je­doch keine gere­gelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach die­sen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staa­ten, die nicht Vertragsparteien des Pro­tokolls sind.⁸²
4ter.  Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Gruppe II der Anlage C hergestellt werden, jedoch keine solchen Stoffe enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorge­sehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, ver­bieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.⁸³
5.  Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken.⁸⁴
6.  Jede Vertragspartei sieht davon ab, neue Subventionen, Hilfen, Kredite, Garan­tien oder Versicherungsprogramme für die Ausfuhr von Erzeugnissen, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Herstellung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E erleichtern, in Staaten zur Verfügung zu stellen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.⁸⁵
7.  Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Erzeugnisse, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernich­tung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E verbessern, die Entwicklung alternativer Stoffe fördern oder sonst zur Verminderung der Emissionen geregelter Stoffe beitragen.⁸⁶
8.  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1 bis 4ter bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Absätzen 1 bis 4ter bezeichneten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Proto­kolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, dass der betreffende Staat den Artikel 2, die Artikel 2A bis 2I und den vor­liegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 vor­gelegt hat.⁸⁷
9.  Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Staat, der nicht Vertragspar­tei des Protokolls ist» im Hinblick auf einen bestimmten gere­gelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschafts­integration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmassnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein.⁸⁸
10. Bis zum 1. Januar 1996 prüfen die Vertragsparteien, ob sie dieses Protokoll ändern sollen, um die in diesem Artikel genannten Massnahmen auf den Handel mit geregelten Stoffen in Gruppe I der Anlage C und in Anlage E mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, auszudehnen.⁸⁹
⁶⁵ Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Art. 1 Bst. K der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Art. 1 Bst. A der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3288 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. F der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. F der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁷¹ Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁷² Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁷³ Eingefügt durch Art. 1 Bst. L der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3288 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Art. 1 Bst. G der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Art. 1 Bst. G der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁷⁹ SR 0.814.02
⁸⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. M der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
⁸¹ Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁸² Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁸³ Eingefügt durch Art. 1 Bst. N der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁸⁵ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁸⁶ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. P der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ), Art. 1 Bst. I der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. Q der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
Art. 4A ⁹⁰ Regelung des Handels mit den Vertragsparteien
1.  Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie gel­tenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch ausser für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurück­gewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.
2.  Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels 11 des Übereinkommens und des nach Artikel 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.
⁹⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. E der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3288 3287 ; BBl 2002 947 ).
Art. 4B ⁹¹ Lizenzerteilung
1.  Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2000 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Artikel für sie in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen der Anlagen A–E ein und setzt es um.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein System zur Lizenz­erteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von geregelten Stoffen der Anlagen C und E einzurichten und umzusetzen, solche Massnahmen bis 1. Januar 2005 beziehungsweise 1. Januar 2002 hinausschieben.
2bis.  Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Massnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben.⁹²
3.  Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einführung ihres Systems zur Lizenzerteilung berichtet jede Vertragspartei dem Sekretariat über die Einrichtung und die Wirkungsweise des Systems.
4.  Das Sekretariat erstellt in regelmässigen Abständen eine Liste der Vertragspar­teien, die ihm über ihre Systeme zur Lizenzerteilung berichtet haben, und übermittelt sie allen Vertragsparteien; das Sekretariat übersendet diese Angaben an den Durchführungsausschuss zur Prüfung und zur Abgabe geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien.
⁹¹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. F der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 ( AS 2003 3288 3287 ; BBl 2002 947 ).
⁹² Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 5 ⁹³ Besondere Lage der Entwicklungsländer
1.  Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfül­lung der in den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungs­massnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken; jedoch findet jede weitere Änderung der Anpassungen oder der Änderung, die auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am 29. Juni 1990 in London angenommen wurden, auf die in diesem Absatz bezeichneten Vertragsparteien Anwendung, nach­dem die in Absatz 8 vorgesehene Überprüfung stattgefunden hat, und gründet sich auf die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung.⁹⁴
1bis.  Unter Berücksichtigung der Überprüfung nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels, der Bewertungen nach Artikel 6 und aller anderen zweckdienlichen Infor­mationen beschliessen die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 1996 nach dem in Artikel 2 Absatz 9 dargelegten Verfahren:
a) in Bezug auf Artikel 2F Absätze 1 bis 6 das Bezugsjahr, die Ausgangsmen­gen, die Regelungszeitpläne und die Auslauffristen für den Verbrauch der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, die auf die in Absatz 1 des vor­liegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwendung finden;
b) in Bezug auf Artikel 2G, die Auslauffrist für die Produktion und den Verbrauch der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwen­dung findet; und
c) in Bezug auf Artikel 2H das Bezugsjahr, die Ausgangsmengen und die Rege­lungszeitpläne für die Produktion und den Verbrauch des geregelten Stoffes in Anlage E, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels be­zeichneten Vertragsparteien Anwendung finden.⁹⁵
2.  Eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährli­chen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in An­lage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Ver­brauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf über­schreiten.
3.  Bei der Durchführung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Rege­lungsmassnahmen hat jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei das Recht:
a)⁹⁶
für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährli­chen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder ei­nen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grund­lage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmass­nahmen zu be­nutzen, wenn dieser Wert niedriger ist, was den Verbrauch anbelangt;
b)⁹⁷
für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen be­rechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grund­lage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist, was den Verbrauch anbelangt;
c)⁹⁸
Für geregelte Stoffe unter Anlage A entweder den Durchschnitt ihres jähr­lichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,3 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert niedriger ist;
d)⁹⁹
Für geregelte Stoffe unter Anhang B entweder den Durchschnitt ihres jähr­lichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,2 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert geringer ist
4.  Sieht sich eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Artikeln 2A bis 2J bezeichneten Verpflichtungen hin­sichtlich der Regelungsmassnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser No­tifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschliessen angemessene Massnahmen.¹⁰⁰
5.  Die Entwicklung der Fähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertragspar­tei­en zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Artikeln 2A bis 2E und den Artikeln 2I und 2J bezeich­neten Regelungsmassnahmen und alle in den Artikeln 2F bis 2H bezeichneten Regelungsmassnahmen, die nach Absatz 1bis des vorliegenden Artikels beschlossen werden, einzuhalten, und die Umsetzung dieser Mass­nahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durch­führung der in Artikel 10 vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in Artikel 10 A vorgesehenen Weitergabe von Technologie.¹⁰¹
6.  Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jeder­zeit schriftlich notifizieren, dass sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unter­nommen hat, aufgrund der unzureichenden Durchführung der Artikel 10 und 10 A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Artikeln 2A bis 2E und den Artikeln 2I und 2J genann­ten Verpflichtungen oder einzelne oder alle in den Artikeln 2F bis 2H genannten Verpflichtungen, die nach Absatz 1bis des vorliegenden Artikels beschlossen werden, zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenhei­ten auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichti­gung des Absat­zes 5 und beschliessen angemessene Massnahmen.¹⁰²
7.  In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragspar­teien, auf der die in Absatz 6 bezeichneten angemessenen Massnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschliesst, werden die in Artikel 8 bezeichneten Verfah­ren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende Ver­tragspartei nicht angewen­det.
8.  Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Ab­satz 1 bezeichneten Vertragsparteien, einschliesslich der wirksamen Durch­führung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Ver­tragsparteien, und beschliesst die für notwendig be­fundenen Revi­sionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmassnahmen.
8bis.  Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfung, auf welche in obigem Absatz 8 Bezug genommen wird:
a) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage A berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf Artikel 2A und 2B sind in diesem Sinne zu lesen.
b) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage B berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf Artikel 2C bis 2E sind in diesem Sinne zu lesen.¹⁰³
8ter.  In Übereinstimmung mit obigem Absatz 1bis:
a)¹⁰⁴
Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
b)¹⁰⁵
jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
c)¹⁰⁶
jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
d)¹⁰⁷
jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2025 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
e)¹⁰⁸
jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produk­tion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. Jedoch kann: i) jede derartige Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Massgabe, dass dieser Verbrauch zu beschränken ist: a. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen
b. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen
c. auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren
d. auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen,
ii) jede derartige Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihrer Produktion innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Massgabe, dass diese Produktion zu beschränken ist: a. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen
b. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen
c. auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren
d. auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;
f)¹⁰⁹
jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, hält die Regelungsmassnahmen des Artikels 2G ein;
g)¹¹⁰
in Bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind: i) ab 1. Januar 2002 hält jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, die Regelungsmassnahmen, die in Artikel 2H Absatz 1 enthalten sind, ein und verwendet als Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmassnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998,
ii)¹¹¹ jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich achtzig v. H. des Durchschnitts des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs und ihrer Produktion nicht übersteigt, beziehungsweise für den Zeitraum von 1995 bis 1998,
iii)¹¹² jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachte,
iv)¹¹³ der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäss diesem Absatz beinhaltet nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung verwendet werden.¹¹⁴
8quater.¹¹⁵
a) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Artikel 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern: i) 2024 bis 2028: 100 Prozent,
ii) 2029 bis 2034: 90 Prozent,
iii) 2035 bis 2039: 70 Prozent,
iv) 2040 bis 2044: 50 Prozent,
v) 2045 und danach: 20 Prozent;
b) Ungeachtet des Buchstabens a können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Artikel 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern: i) 2028 bis 2031: 100 Prozent,
ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent,
iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent,
iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent,
iv) 2047 und danach: 15 Prozent;
c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;
d) Ungeachtet des Buchstabens c können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;
e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;
f) Ungeachtet des Buchstabens e können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;
g) Die Buchstaben a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt.
9.  Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Absätzen 4, 6 und 7 wer­den nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach Artikel 10 gilt.
⁹³ Fassung gemäss Art. 1 Bst. P der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
⁹⁴ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. R der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
⁹⁵ Eingefügt durch Art. 1 Bst. S der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
⁹⁶ Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
⁹⁷ Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
⁹⁸ Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
⁹⁹ Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
¹⁰⁰ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. J der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹⁰¹ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. U der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ) und gemäss Art. 1 Bst. K der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹⁰² Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. V der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ) und gemäss Art. 1 Bst. K der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹⁰³ Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Aug. 1996 ( AS 2013 1275 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 ( AS 2013 1287 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 ( AS 2013 1287 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 ( AS 2013 1287 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 ( AS 2013 1287 ).
¹⁰⁸ Eingefügt durch die Anpassungen vom 21. Sept. 2007 ( AS 2013 1287 ). Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 9. Nov. 2018, in Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 2019 ( AS 2020 1743 ).
¹⁰⁹ Ursprünglich: Bst. c
¹¹⁰ Ursprünglich: Bst. d
¹¹¹ Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
¹¹² Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 ( AS 2013 1279 ).
¹¹³ Ursprünglich: Ziff. ii.
¹¹⁴ Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Aug. 1996 ( AS 2013 1275 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 6 ¹¹⁶ Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen
Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragspartei­en die in Artikel 2 und den Artikeln 2A bis 2J vorgesehenen Regelungsmassnahmen auf der Grundlage verfüg­barer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Infor­matio­nen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeig­nete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fach­lich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Grup­pen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Ver­trags­parteien über das Sekretariat ihre Schlussfolgerungen mit.
¹¹⁶ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. W der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ), Art. 1 Bst. M der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 7 ¹¹⁷ Datenberichterstattung
1.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Mona­ten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorlie­gen, best­mögliche Schätzungen.
2.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in den Anlagen C, E beziehungsweise F festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statisti­sche Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der gere­gelten Stoffe:
– in Anlage B und in den Gruppen I und II der An­lage C für das Jahr 1989;
– in Anlage E für das Jahr 1991;
– in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Artikel 5 Absatz 8quater Buchstaben d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026,
oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.¹¹⁸
3.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Nummer 5) jedes der in den Anlagen A, B, C, E und F geregelten Stoffe sowie gesondert für jeden Stoff über:
– Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden;
– Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernich­tet wurden;
– Einfuhren aus sowie Ausfuhren nach Vertragsparteien und Nichtvertragspar­teien;
für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in den Anlagen A, B, C, E beziehungsweise F für diese Vertragspartei in Kraft getre­ten sind, sowie für jedes darauf folgende Jahr. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über die jährlich anfallende Menge des in Anlage E geregelten Stoffes, die in Quarantänefällen und vor dem Versand verwendet wird.¹¹⁹
3bis.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat gesonderte statistische Daten über ihre jährlichen Einfuhren und Ausfuhren jedes der in Gruppe II der Anlage A und in Gruppe I der Anlage C aufgeführten geregelten Stoffe, die wiederverwertet worden sind.¹²⁰
3ter.  Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.¹²¹
4.  Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Produktion, Ein­fuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mit­glieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.¹²²
¹¹⁷ Fassung gemäss Art. 1 Bst. R der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. N der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Art. 1 Bst. Y der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
¹²¹ Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 )
¹²² Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. Z der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 8 Nichteinhaltung
Die Vertragsparteien beraten und genehmigen auf ihrer ersten Tagung Verfahren und institutionelle Mechanismen für die Feststellung der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und das Vorgehen gegenüber Vertragsparteien, die das Protokoll nicht einhalten.
Art. 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch
1.  Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung insbeson­dere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschung, Entwicklung und Informationsaus­tausch in folgenden Bereichen zu fördern:
a)¹²³
geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung, Rück­gewin­nung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen sol­cher Stoffe;
b) mögliche Alternativen für geregelte Stoffe, für Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten, und für Erzeugnisse, die mit solchen Stoffen hergestellt werden;
c) Kosten und Nutzen einschlägiger Regelungsstrategien.
2.  Die Vertragsparteien arbeiten einzeln, gemeinsam oder über zuständige inter­nationale Stellen zusammen bei der Förderung des öffentlichen Bewusstseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozon­schicht führender Stoffe auf die Umwelt.
3.  Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle zwei Jahre legt jede Vertragspartei dem Sekretariat eine Zusammenfassung der nach diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten vor.
¹²³ Fassung gemäss Art. 1 Bst. S der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. AA der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
Art. 10 ¹²⁴ Finanzierungsmechanismus
1.  Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfü­gung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E und in den Artikeln 2I und 2J festge­legten Regelungsmassnahmen sowie aller in den Artikeln 2F bis 2H festgelegten Regelungsmassnahmen, die nach Artikel 5 Ab­satz 1bis beschlossen worden sind, zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwen­dungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermögli­chen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen.
Entscheidet sich eine in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 10 gedeckt.¹²⁵
2.  Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilate­ra­len Zusammenarbeit einschliessen.
3.  Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe:
a) die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Dar­le­hen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragspar­teien be­schlossen werden, zu decken;
b) die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um: i) den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch lan­desspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusam­men­arbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusam­menar­beit zu ermitteln,
ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittel­ten Bedürfnissen gerecht zu werden,
iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu vertei­len, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige ver­wandte Tä­tigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwick­lungsländer sind, durchzuführen, und
iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;
c) die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.
4.  Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine all­ge­mei­ne Politik bestimmen.
5.  Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exeku­tivaus­schuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Ent­wicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwick­lungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien ent­sprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivaus­schusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Ver­tretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz be­zeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragspar­teien bestätigt.
6.  Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimm­ten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. An­dere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Krite­rien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multi­lateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmun­gen dieses Protokolls;
b) sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;
c) sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.
7.  Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilatera­len Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Ver­tragsparteien zu diesem Haushalt.
8.  Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der be­günstigten Vertragspartei vergeben.
9.  Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn mög­lich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragspar­teien ge­fasst, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwe­senden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Ab­satz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.
10.  Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künf­tige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umwelt­fragen entwickelt werden, unberührt.
¹²⁴ Fassung gemäss Art. 1 Bst. T der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
¹²⁵ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. BB der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ) und gemäss Art. 1 Bst. P der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 10A ¹²⁶      Weitergabe von Technologie
Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzie­rungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen:
a) dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und da­mit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden; und
b) dass die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.
¹²⁶ Eingefügt durch Art. 1 Bst. U der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
Art. 11 Tagungen der Vertragsparteien
1.  Die Vertragsparteien halten in regelmässigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz inner­halb dieses Zeitraums geplant ist.
2.  Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertrags­parteien nichts anderes beschliessen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Ausserordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Ver­tragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
3.  Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:
a) sie beschliessen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;
b) sie beschliessen durch Konsens die in Artikel 13 Absatz 2 bezeichnete Finanz­ordnung;
c) sie setzen die in Artikel 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Auf­gaben;
d) sie beraten und beschliessen die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren und insti­tutionellen Mechanismen;
e) sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Artikel 10 Absatz 3.
4.  Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:
a) sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;
b) sie beschliessen Anpassungen und Verminderungen nach Artikel 2 Absatz 9;
c) sie beschliessen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 10;
d) sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 fest;
e) sie überprüfen nach Artikel 10 Absatz 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;
f) sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 Buchstabe c ausgearbeite­ten Berichte;
g)¹²⁷
sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmassnahmen;
h) sie beraten und beschliessen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Proto­koll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;
i) sie beraten und beschliessen den Haushalt für die Durchführung des Proto­kolls;
j) sie beraten und ergreifen weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Zwe­cke des Protokolls erforderlich sind.
5.  Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atom­energie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebie­ten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teil­nahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäfts­ordnung.
¹²⁷ Fassung gemäss Art. 1 Bst. V der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. CC der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ).
Art. 12 Sekretariat
Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:
a) es veranstaltet die in Artikel 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragspar­teien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
b) es nimmt die nach Artikel 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;
c) es erarbeitet Berichte aufgrund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmässig an die Vertragsparteien;
d) es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Artikel 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unter­stützung zu erleichtern;
e) es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Proto­kolls zu handeln
f) es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebe­nenfalls die unter den Buchstaben c und d bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;
g) es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
Art. 13 Finanzielle Bestimmungen
1.  Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschliesslich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschliesslich aus Beiträgen der Vertragsparteien.
2.  Auf ihrer ersten Tagung beschliessen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.
Art. 14 Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf seine Protokolle beziehen, für das Protokoll.
Art. 15 Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration am 16. September 1987 in Montreal, vom 17. September 1987 bis zum 16. Januar 1988 in Ottawa und vom 17. Januar 1988 bis zum 15. September 1988 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 16 Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, sofern mindestens elf Ratifika­tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu dem Protokoll von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens zwei Drittel des geschätzten weltweiten Verbrauchs der geregelten Stoffe im Jahr 1986 vertreten, hinterlegt und die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt sind. Sind diese Bedingungen bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfüllt worden sind.
2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3.  Nach Inkrafttreten des Protokolls wird ein Staat oder eine Organisation der regio­nalen Wirtschaftsintegration am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinter­legung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Ver­tragspartei des Protokolls.
Art. 17 ¹²⁸ Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten
Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2J und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betref­fenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.
¹²⁸ Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. Q der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).
Art. 18 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 19 ¹²⁹ Rücktritt
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeit­punkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflich­tungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifika­tion von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jah­res nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebe­nenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeit­punkt wirksam.
¹²⁹ Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).
Art. 20 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franzö­sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 16. September 1987.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A ¹³⁰

¹³⁰ Bereinigt gemäss der am 5. Mai 1989 in Kraft getretenen Ergänzung ( AS 1989 2131 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

Ozonabbaupotential*

globales Treibhaus­potential über einen Zeitraum von 100 Jahren

Gruppe I

CFCl3

(FCKW-11)

  1,0

  4750

CF2Cl2

(FCKW-12)

  1,0

10900

C2F3Cl3

(FCKW-113)

  0,8

  6130

C2F4Cl2

(FCKW-114)

  1,0

10000

C2F5Cl

(FCKW-115)

  0,6

  7370

Gruppe II

CBrCIF2

(Halon 1211)

  3,0

CBrF3

(Halon 1301)

10,0

C2Br2F4

(Halon 2402)

  6,0

* Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen aufgrund vorhandener Kenntnisse, sie wer­den regelmässig überprüft und revidiert.

Anlage B ¹³¹

¹³¹ Eingefügt durch Art. 1 Bst. Y der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ).

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

Ozonabbau­potential

Gruppe I

CClF3

(R 13)

1,0

C2Cl5F

(R 111)

1,0

C2Cl4F2

(R 112)

1,0

C3Cl7F

(R 211)

1,0

C3Cl6F2

(R 212)

1,0

C3Cl5F3

(R 213)

1,0

C3Cl4F4

(R 214)

1,0

C3Cl3F5

(R 215)

1,0

C3Cl2F6

(R 216)

1,0

C3ClF7

(R 217)

1,0

Gruppe II

CCl4

Tetrachlorkohlenstoff

1,1

Gruppe III

C2H3Cl3*

1,1,1-Trichlorethan

0,1

(Methylchloroform)

* Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

Anlage C ¹³²

¹³² Eingefügt durch Art. 1 Bst. Y der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 ( AS 1993 1078 , 1992 2227 ; BBl 1991 IV 229 ). Fassung gemäss Art. 1 Bst. EE der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. R der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 ( AS 2003 3294 3287 ; BBl 2002 947 ) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

Anzahl der Isomere

Ozonabbaupotential*

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***

Gruppe I

CHFCl2

(HFCKW-21)**

  1

0,04

  151

CHF2Cl

(HFCKW-22)**

  1

0,055

1810

CH2FCl

(HFCKW-31)

  1

0,02

C2HFCl4

(HFCKW-121)

  2

0,01  –0,04

C2HF2Cl3

(HFCKW-122)

  3

0,02  –0,08

C2HF3Cl2

(HFCKW-123)

  3

0,02  –0,06

    77

CHCl2CF3

(HFCKW-123)**

  –

0,02

C2HF4Cl

(HFCKW-124)

  2

0,02  –0,04

  609

CHFClCF3

(HFCKW-124)**

  –

0,022

C2H2FCl3

(HFCKW-131)

  3

0,007–0,05

C2H2F2Cl2

(HFCKW-132)

  4

0,008–0,05

C2H2F3Cl

(HFCKW-133)

  3

0,02  –0,06

C2H3FCl2

(HFCKW-141)

  3

0,005–0,07

CH3CFCl2

(HFCKW-141b)**

  –

0,11

  725

C2H3F2Cl

(HFCKW-142)

  3

0,008–0,07

CH3CF2Cl

(HFCKW-142b)**

  –

0,065

2310

C2H4FCl

(HCFC-151)

  2

0,003–0,005

C3HFCl6

(HFCKW-221)

  5

0,015–0,07

C3HF2Cl5

(HFCKW-222)

  9

0,01  –0,09

C3HF3Cl4

(HFCKW-223)

  12

0,01  –0,08

C3HF4Cl3

(HFCKW-224)

  12

0,01  –0,09

C3HF5Cl2

(HFCKW-225)

  9

0,02  –0,07

CF3CF2CHCl2

(HFCKW-225ca)**

  –

0,025

  122

CF2ClCF2CHClF

(HFCKW-225cb)**

  –

0,033

  595

C3HF6Cl

(HFCKW-226)

  5

0,02  –0,10

C3H2FCl5

(HFCKW-231)

  9

0,05  –0,09

C3H2F2Cl4

(HFCKW-232)

16

0,008–0,10

C3H2F3Cl3

(HFCKW-233)

18

0,007–0,23

C3H2F4Cl2

(HFCKW-234)

16

0,01  –0,28

C3H2F5Cl

(HFCKW-235)

  9

0,03  –0,52

C3H3FCl4

(HFCKW-241)

12

0,004–0,09

C3H3F2Cl3

(HFCKW-242)

18

0,005–0,13

C3H3F3Cl2

(HFCKW-243)

18

0,007–0,12

C3H3F4Cl

(HFCKW-244)

12

0,009–0,14

C3H4FCl3

(HFCKW-251)

12

0,001–0,01

C3H4F2Cl2

(HFCKW-252)

16

0,005–0,04

C3H4F3Cl

(HFCKW-253)

12

0,003–0,03

C3H5FCl2

(HFCKW-261)

  9

0,002–0,02

C3H5F2Cl

(HFCKW-262)

  9

0,002–0,02

C3H6FCl

(HFCKW-271)

  5

0,001–0,03

* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.
** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind.
*** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert «0», bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii aufgenommen wird.

Gruppe

Stoff

Anzahl der Isomere

Ozonabbaupotential*

Gruppe II

CHFBr2

  1

1,00

CHF2Br

(R 22B1)

  1

0,74

CH2FBr

  1

0,73

C2HFBr4

  2

0,3  –0,8

C2HF2Br3

  3

0,5  –1,8

C2HF3Br2

  3

0,4  –1,6

C2HF4Br

  2

0,7  –1,2

C2H2FBr3

  3

0,1  –1,1

C2H2F2Br2

  4

0,2  –1,5

C2H2F3Br

  3

0,7  –1,6

C2H3FBr2

  3

0,1  –1,7

C2H3F2Br

  3

0,2  –1,1

C2H4FBr

  2

0,07–0,1

C3HFBr6

  5

0,3  –1,5

C3HF2Br5

  9

0,2  –1,9

C3HF3Br4

12

0,3  –1,8

C3HF4Br3

12

0,5  –2,2

C3HF5Br2

  9

0,9  –2,0

C3HF6Br

  5

0,7  –3,3

C3H2FBr5

  9

0,1  –1,9

C3H2F2Br4

16

0,2  –2,1

* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Ein­zelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von
Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angege­benen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des
Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

Gruppe

Stoff

Anzahl der Isomere

Ozonabbaupotential*

C3H2F3Br3

18

0,2  –  5,6

C3H2F4Br2

16

0,3  –  7,5

C3H2F5Br

  8

0,9  –14

C3H3FBr4

12

0,08–  1,9

C3H3F2Br3

18

0,1  –  3,1

C3H3F3Br2

18

0,1  –  2,5

C3H3F4Br

12

0,3  –  4,4

C3H4FBr3

12

0,03–  0,3

C3H4F2Br2

16

0,1  –  1,0

C3H4F3Br

12

0,07–  0,8

C3H5FBr2

  9

0,04–  0,4

C3H5F2Br

  9

0,07–  0,8

C3H6FBr

  5

0,02–  0,7

Gruppe III

CH2BrCl

Bromchlormethan

1

0,12

* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Ein­zelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von
Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angege­benen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des
Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

Anlage D ¹³³

¹³³ Eingefügt durch die Änd. vom 21. Juni 1991, in Kraft getreten für die Schweiz seit 27. Mai 1993 ( AS 1993 1736 ).

Liste der Erzeugnisse ¹³⁴ , die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten

¹³⁴ Ausser wenn sie als persönliche Habe oder unter ähnlichen nichtgewerblichen Um­ständen befördert werden, unter denen sie üblicherweise von Zollförmlichkeiten befreit sind.
Erzeugnisse
1. Klimageräte für Personen- und Lastkraftwagen (in das Fahrzeug eingebaut oder nicht).
2. Private und gewerbliche Kühl- und Klimaanlagen/Wärmepumpen¹³⁵, z. B.: Kühlgeräte
Gefriergeräte
Entfeuchter
Wasserkühler
Eismaschinen
Klimageräte und Wärmepumpen.
3. Aerosolerzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die für medizinische Zwecke verwendet werden.
4. Tragbare Feuerlöscher.
5. Dämmplatten, Paneele und Rohrverkleidungen.
6. Vorpolymere.
¹³⁵ Wenn sie in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe als Kältemittel und/oder im Dämmmaterial für das Erzeugnis enthalten.

Anlage E ¹³⁶

¹³⁶ Eingefügt durch Art. 1 Bst. EE der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 ( AS 2002 2793 2792 ; BBl 1996 I 541 ). Bereinigt gemäss der Änd. vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 1997 ( AS 2013 1275 ).
Geregelte Stoffe

Stoff

Ozonabbaupotential

Gruppe I

CH3Br

Methylbromid

0,6

Anlage F ¹³⁷

¹³⁷ Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5421 ).

Geregelte Stoffe

Gruppe

Stoff

globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***

Gruppe I

CHF2CHF2

HFKW-134

  1100

CH2FCF3

HFKW-134a

  1430

CH2FCHF2

HFKW-143

    353

CHF2CH2CF3

HFKW-245fa

  1030

CF3CH2CF2CH3

HFKW-365mfc

    794

CF3CHFCF3

HFKW-227ea

  3220

CH2FCF2CF3

HFKW-236cb

  1340

CHF2CHFCF3

HFKW-236ea

  1370

CF3CH2CF3

HFKW-236fa

  9810

CH2FCF2CHF2

HFKW-245ca

    693

CF3CHFCHFCF2CF3

HFKW-43-10mee

  1640

CH2F2

HFKW-32

    675

CHF2CF3

HFKW-125

  3500

CH3CF3

HFKW-143a

  4470

CH3F

HFKW-41

      92

CH2FCH2F

HFKW-152

      53

CH3CHF2

HFKW-152a

    124

Gruppe II

CHF3

HFKW-23

14800

Geltungsbereich am 27. Mai 2020 ¹³⁸

¹³⁸ AS 1989 477 , 1991 38 , 1992 668 , 1993 3016 , 2002 2654 , 2004 3791 , 2007 4473 , 2009 2555 , 2012 1277 , 2018 3437 , 2020 2821 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ([Bild bitte in Originalquelle ansehen]).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

17. Juni

2004 B

15. September

2004

Ägypten

  2. August

1988

  1. Januar

1989

Albanien

  8. Oktober

1999 B

  6. Januar

2000

Algerien

20. Oktober

1992 B

18. Januar

1993

Andorra

26. Januar

2009 B

26. April

2009

Angola

17. Mai

2000 B

15. August

2000

Antigua und Barbuda

  3. Dezember

1992 B

  3. März

1993

Äquatorialguinea

  6. September

2006 B

  5. Dezember

2006

Argentinien

18. September

1990

17. Dezember

1990

Armenien

  1. Oktober

1999 B

30. Dezember

1999

Aserbaidschan

12. Juni

1996 B

10. September

1996

Äthiopien

11. Oktober

1994 B

  9. Januar

1995

Australien

19. Mai

1989

17. August

1989

Bahamas

  4. Mai

1993 B

  2. August

1993

Bahrain

27. April

1990 B

26. Juli

1990

Bangladesch

  2. August

1990 B

31. Oktober

1990

Barbados

16. Oktober

1992 B

14. Januar

1993

Belarus

31. Oktober

1988

  1. Januar

1989

Belgien

30. Dezember

1988

30. März

1989

Belize

  9. Januar

1998 B

  9. April

1998

Benin

  1. Juli

1993 B

29. September

1993

Bhutan

23. August

2004 B

21. November

2004

Bolivien

  3. Oktober

1994 B

  1. Januar

1995

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

  4. Dezember

1991 B

  3. März

1992

Brasilien

19. März

1990 B

17. Juni

1990

Brunei

27. Mai

1993 B

25. August

1993

Bulgarien

20. November

1990 B

18. Februar

1991

Burkina Faso

20. Juli

1989

18. Oktober

1989

Burundi

  6. Januar

1997 B

  6. April

1997

Chile

26. März

1990

24. Juni

1990

China*

14. Juni

1991 B

12. September

1991

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

22. Dezember

2003 B

21. März

2004

Costa Rica

30. Juli

1991 B

28. Oktober

1991

Côte d’Ivoire

  5. April

1993 B

  4. Juli

1993

Dänemark

16. Dezember

1988

01. Januar

1989

Deutschland

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Dominica

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Dominikanische Republik

18. Mai

1993 B

16. August

1993

Dschibuti

30. Juli

1999 B

28. Oktober

1999

Ecuador

30. April

1990 B

29. Juli

1990

El Salvador

  2. Oktober

1992 B

14. Januar

1993

Eritrea

10. März

2005 B

  8. Juni

2005

Estland

17. Oktober

1996 B

15. Januar

1997

Eswatini

10. November

1992 B

  8. Februar

1993

Europäische Union*

16. Dezember

1988

16. März

1989

Fidschi

23. Oktober

1989 B

21. Januar

1990

Finnland

23. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Frankreich

28. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Gabun

  9. Februar

1994 B

10. Mai

1994

Gambia

25. Juli

1990 B

23. Oktober

1990

Georgien

21. März

1996 B

19. Juni

1996

Ghana

24. Juli

1989

22. Oktober

1989

Grenada

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Griechenland

29. Dezember

1988

29. März

1989

Guatemala

  7. November

1989 B

  5. Februar

1990

Guinea

25. Juni

1992 B

23. September

1992

Guinea-Bissau

12. November

2002 B

10. Februar

2003

Guyana

12. August

1993 B

10. November

1993

Haiti

29. März

2000 B

27. Juni

2000

Heiliger Stuhl*

  5. Mai

2008 B

  3. August

2008

Honduras

14. Oktober

1993 B

12. Januar

1994

Indien

19. Juni

1992 B

17. September

1992

Indonesien

26. Juni

1992

24. September

1992

Irak

25. Juni

2008 B

23. September

2008

Iran

  3. Oktober

1990 B

  1. Januar

1991

Irland

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Island

29. August

1989 B

27. November

1989

Israel*

30. Juni

1992

28. September

1992

Italien

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Jamaika

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Japan

30. September

1988

  1. Januar

1989

Jemen

21. Februar

1996 B

21. Mai

1996

Jordanien

31. Mai

1989 B

29. August

1989

Kambodscha

27. Juni

2001 B

25. September

2001

Kamerun

30. August

1989 B

28. November

1989

Kanada

30. Juni

1988

  1. Januar

1989

Kap Verde

31. Juli

2001 B

29. Oktober

2001

Kasachstan

26. August

1998 B

24. November

1998

Katar

22. Januar

1996 B

21. April

1996

Kenia

  9. November

1988

  7. Februar

1989

Kirgisistan

31. Mai

2000 B

29. August

2000

Kiribati

  7. Januar

1993 B

  7. April

1993

Kolumbien

  6. Dezember

1993 B

  6. März

1994

Komoren

31. Oktober

1994 B

29. Januar

1995

Kongo (Brazzaville)

16. November

1994

14. Februar

1995

Kongo (Kinshasa)

30. November

1994 B

28. Februar

1995

Korea (Nord-)

24. Januar

1995 B

24. April

1995

Korea (Süd-)

27. Februar

1992 B

27. Mai

1992

Kroatien

21. September

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

14. Juli

1992 B

12. Oktober

1992

Kuwait

23. November

1992 B

21. Februar

1993

Laos

21. August

1998 B

19. November

1998

Lesotho

25. März

1994 B

23. Juni

1994

Lettland

28. April

1995 B

27. Juli

1995

Libanon

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Liberia

15. Januar

1996 B

14. April

1996

Libyen

11. Juli

1990 B

  9. Oktober

1990

Liechtenstein

  8. Februar

1989 B

  9. Mai

1989

Litauen

18. Januar

1995 B

18. April

1995

Luxemburg

17. Oktober

1988

15. Januar

1989

Madagaskar

  7. November

1996 B

  5. Februar

1997

Malawi

  9. Januar

1991 B

  9. April

1991

Malaysia

29. August

1989 B

27. November

1989

Malediven

16. Mai

1989

14. August

1989

Mali

28. Oktober

1994 B

26. Januar

1995

Malta

29. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Marokko

28. Dezember

1995

27. März

1996

Marshallinseln

11. März

1993 B

  9. Juni

1993

Mauretanien

26. Mai

1994 B

24. August

1994

Mauritius*

18. August

1992 B

16. November

1992

Mexiko

31. März

1988

  1. Januar

1989

Mikronesien

  6. September

1995 B

  5. Dezember

1995

Moldau

24. Oktober

1996 B

22. Januar

1997

Monaco

12. März

1993 B

10. Juni

1993

Mongolei

  7. März

1996 B

  5. Juni

1996

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  9. September

1994 B

  8. Dezember

1994

Myanmar

24. November

1993 B

22. Februar

1994

Namibia

20. September

1993 B

19. Dezember

1993

Nauru

12. November

2001 B

10. Februar

2002

Nepal

  6. Juli

1994 B

  4. Oktober

1994

Neuseeland c

21. Juli

1988

  1. Januar

1989

Nicaragua

  5. März

1993 B

  3. Juni

1993

Niederlande d

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Aruba

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Curaçao

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Sint Maarten

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Niger

  9. Oktober

1992 B

  7. Januar

1993

Nigeria

31. Oktober

1988 B

29. Januar

1989

Niue

22. Dezember

2003 B

21. März

2004

Nordmazedonien

10. März

1994 N

17. November

1991

Norwegen

24. Juni

1988

  1. Januar

1989

Oman

30. Juni

1999 B

28. September

1999

Österreich

  3. Mai

1989

  1. August

1989

Pakistan

18. Dezember

1992 B

18. März

1993

Palästina

18. März

2019 B

16. Juni

2019

Palau

29. Mai

2001 B

27. August

2001

Panama

  3. März

1989

  1. Juni

1989

Papua-Neuguinea

27. Oktober

1992 B

25. Januar

1993

Paraguay

  3. Dezember

1992 B

  3. März

1993

Peru

31. März

1993 B

29. Juni

1993

Philippinen

17. Juli

1991

15. Oktober

1991

Polen

13. Juli

1990 B

11. Oktober

1990

Portugal

17. Oktober

1988

15. Januar

1989

Ruanda

11. Oktober

2001 B

  9. Januar

2002

Rumänien

27. Januar

1993 B

27. April

1993

Russland

10. November

1988

  1. Januar

1989

Salomoninseln

17. Juni

1993 B

15. September

1993

Sambia

24. Januar

1990 B

24. April

1990

Samoa

21. Dezember

1992 B

21. März

1993

San Marino

23. April

2009 B

22. Juli

2009

São Tomé und Príncipe

19. November

2001 B

17. Februar

2002

Saudi-Arabien

  1. März

1993 B

30. Mai

1993

Schweden

29. Juni

1988

  1. Januar

1989

Schweiz

28. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Senegal

  6. Mai

1993

  4. August

1993

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  6. Januar

1993 B

  6. April

1993

Sierra Leone

29. August

2001 B

27. November

2001

Simbabwe

  3. November

1992 B

  1. Februar

1993

Singapur

  5. Januar

1989 B

  5. April

1989

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

  1. August

2001 B

30. Oktober

2001

Spanien*

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Sri Lanka

15. Dezember

1989 B

15. März

1990

St. Kitts und Nevis

10. August

1992 B

  8. November

1992

St. Lucia

28. Juli

1993 B

26. Oktober

1993

St. Vincent und die Grenadinen

  2. Dezember

1996 B

  2. März

1997

Südafrika

15. Januar

1990 B

15. April

1990

Sudan

29. Januar

1993 B

29. April

1993

Südsudan

12. Januar

2012 B

11. April

2012

Suriname

14. Oktober

1997 B

11. Januar

1998

Syrien

12. Dezember

1989 B

12. März

1990

Tadschikistan

  7. Januar

1998 B

  7. April

1998

Tansania

16. April

1993 B

15. Juli

1993

Thailand

  7. Juli

1989

  5. Oktober

1989

Timor-Leste

16. September

2009 B

15. Dezember

2009

Togo

25. Februar

1991

26. Mai

1991

Tonga

29. Juli

1998 B

27. Oktober

1998

Trinidad und Tobago

28. August

1989 B

26. November

1989

Tschad

  7. Juni

1994 B

  5. September

1994

Tschechische Republik

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

25. September

1989 B

24. Dezember

1989

Türkei

20. September

1991 B

19. Dezember

1991

Turkmenistan

18. November

1993 B

16. Februar

1994

Tuvalu

15. Juli

1993 B

13. Oktober

1993

Uganda

15. September

1988

  1. Januar

1989

Ukraine

20. September

1988

  1. Januar

1989

Ungarn

20. April

1989 B

19. Juli

1989

Uruguay

  8. Januar

1991 B

  8. April

1991

Usbekistan

18. Mai

1993 B

16. August

1993

Vanuatu

21. November

1994 B

19. Februar

1995

Venezuela

  6. Februar

1989

  7. Mai

1989

Vereinigte Arabische Emirate

22. Dezember

1989 B

22. März

1990

Vereinigte Staaten*

21. April

1988

1. Januar

1989

Vereinigtes Königreich

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Anguilla

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Bermudas

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Britische Jungferninseln

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Britisches Antarktis-Territorium

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Falklandinseln

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Gibraltar

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Guernsey

30. August

1990

30. August

1990

    Insel Man

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Jersey

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Kaimaninseln

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Montserrat

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Südgeorgien und Südliche
    Sandwichinseln

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Turks- und Caicosinseln

16. Dezember

1988

  1. Januar

1989

Vietnam

26. Januar

1994 B

26. April

1994

Zentralafrikanische Republik

29. März

1993 B

27. Juni

1993

Zypern

28. Mai

1992 B

26. August

1992

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Vom 16. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1997 war das Montrealer Protokoll auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Protokoll seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Vom 15. Februar 1994 bis zum 19. Dezember 1999 war das Montrealer Protokoll auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Oktober 1999 ist das Protokoll
seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c Das Protokoll findet keine Anwendung auf die Cook Inseln und Niue.
d Für das Königreich in Europa.
Markierungen
Leseansicht