Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (631.062)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG)

(ViZG) vom 29. Juni 2022 (Stand am 1. September 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 92, 92 a , 113 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹ (ZG), Artikel 100 a des Ausländer-und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005² (AIG) und auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000³,
verordnet:
¹ SR 631.0 ² SR 142.20 ³ SR 172.220.1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) sowie den anderen Schengen-Staaten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896⁴;
b. den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur;
c. den Einsatz ausländischen Personals in der Schweiz im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur;
d. den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern.
² Sie regelt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nach Absatz 1 Buchstabe b die Modalitäten des Einsatzes im Ausland soweit dafür nicht ihr Einsatzstaat beziehungsweise die Agentur zuständig ist, sowie die Besonderheiten des Arbeits­verhältnisses in Abweichung von der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁵ (BPV).
³ Für das ausländische Personal nach Absatz 1 Buchstabe c regelt sie die Einsätze in der Schweiz.
⁴ Für die Zusammenarbeit bei internationalen Rückführungseinsätzen gelten die Artikel 15 b –15 e quinquies der Verordnung vom 11. August 1999⁶ über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.
⁴ Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S.1.
⁵ SR 172.220.111.3
⁶ SR 142.281
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. ausländisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden, die zusammen mit schweizerischem Personal bei Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, sowie das Personal der Agentur;
b. Dokumentenberaterinnen und -berater: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen ausländischen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle unterstützen.

2. Abschnitt: Aufgaben des BAZG und Datenaustausch

Art. 3 Zusammenarbeit mit der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten
¹ Das BAZG arbeitet mit der Agentur zusammen und setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors um. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit der Agentur abschliessen.
² Es nimmt Einsitz im Verwaltungsrat der Agentur. Andere Stellen des Bundes und der Kantone können in Themenbereich, die sie betreffen, an Verwaltungsratssitzungen teilnehmen.
³ Das BAZG betreibt die nationale Kontaktstelle zur Agentur und koordiniert die mögliche Entsendung von Verbindungspersonen in die Agentur.
⁴ Es arbeitet namentlich in den folgenden Bereichen mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten zusammen:
a. Schwachstellenbeurteilung;
b. Risikoanalyse und Lagebewusstsein, inklusive des EUROSUR-Netzwerks gemäss dem dritten und vierten Abschnitt der Verordnung (EU) 2019/1896⁷;
c. Wahrung der Grundrechte;
d. technische Ausrüstung;
e. Beschwerdeverfahren, die von der Agentur gegen die Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern des BAZG eingeleitet wurden;
f. operative Entsendungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG zu Einsätzen der Agentur;
g. Einsatz der Verbindungspersonen der Agentur in den Schengen-Staaten;
h. Budget und Finanzierungen;
i. Ausbildung von ausländischem Personal und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG.
⁵ Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bezieht es die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen ein.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
Art. 4 Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG im Ausland
¹ Das BAZG stellt Personal nach den Anhängen II bis IV der Verordnung (EU) 2019/1896⁸ bereit.
² Es kann Gesuche um Bereitstellung von zusätzlichem Personal gemäss Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1896 aus der Reserve für Soforteinsätze ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
³ Es wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen Einsatz im Ausland aus und bestimmt die Dauer ihrer Entsendung.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
Art. 5 Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz
¹ Das BAZG führt im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen Verhandlungen mit der Agentur über die Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz.
² Bei einem Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz wirkt es an der Ausarbeitung der Einsatzpläne mit und führt die Einsätze in Zusammenarbeit mit der Agentur durch.
Art. 6 Einsätze von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
Das BAZG entsendet geeignetes Personal als Dokumentenberaterinnen und -berater gemäss Artikel 100 a des AIG zur Bekämpfung der illegalen Migration und grenzüberschreitenden Kriminalität ins Ausland.
Art. 7 Datenbekanntgabe an die Agentur
¹ Das BAZG gibt der Agentur auf Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten bekannt:
a. Personendaten nach den Artikeln 88 Absatz 1, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896⁹;
b. Daten von Personen, die die Aussengrenzen unbefugt überschritten haben;
c. Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummern;
d. Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen.
² Es gibt die Daten nur bekannt, wenn die Agentur die Daten zu einem der folgenden Zwecke benötigt:
a. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen;
b. Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen;
c. Durchführung von Pilotprojekten;
d. Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken;
e. Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums;
f. Durchführung von Risikoanalysen;
g. Überprüfung von Identitätsdokumenten;
h. Wahrnehmung administrativer Aufgaben.
³ Das Staatssekretariat für Migration übermittelt der Agentur Informationen über internationale Rückführungseinsätze.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.

3. Abschnitt: Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland

Art. 8 Allgemeines
¹ Das BAZG richtet sich beim Einsatz von Personal im Ausland nach der BPV¹⁰, der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001¹¹ (VBPV) und sinngemäss nach der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung vom 20. September 2002¹² (VBPV-EDA), soweit in Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
² Das BAZG kann operative Einsatz- und dienstliche Regelungen:
a. in internen Dienstweisungen oder einem Einsatzbefehl festlegen; oder
b. für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in individuellen Vereinbarungen regeln.
³ Für Einsätze von bis zu zwei Jahren (längerfristige Einsätze) können zu Artikel 8 – 20 abweichende Regelungen getroffen werden.
¹⁰ SR 172.220.111.3
¹¹ SR 172.220.111.31
¹² SR 172.220.111.343.3
Art. 9 Verantwortlichkeit
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die dem Grenzwachtkorps (GWK) angehören und die bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begehen, unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927¹³ anwendbar.
² Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die nicht unter Absatz 1 fallen und die bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begehen, unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Strafgesetzbuch¹⁴ anwendbar.
³ Für Schäden, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland verursacht werden, haftet der Einsatzstaat. Verlangt der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958¹⁵ (VG) nur dann anwendbar, wenn die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.
⁴ Gegen Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG stehen die Verfahren nach Artikel 25 a sowie Artikel 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁶ (VwVG) offen. Das BAZG entscheidet durch Verfügung.
⁵ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die bei einem Einsatz im Ausland allfällige Grundrechtsverletzungen beobachten, sind verpflichtet, diese unverzüglich der für die Entsendung zuständigen Stelle des BAZG zu melden.
⁶ Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des BAZG Verstösse gegen die Einsatzregeln, namentlich Grundrechtsverletzungen, vorgeworfen, so kann das BAZG beim ausländischen Staat oder bei der Agentur Informationen in Form eines Berichts einholen.
¹³ SR 321.0
¹⁴ SR 311.0
¹⁵ SR 170.32
¹⁶ SR 172.021
Art. 10 Ausrüstung und Bewaffnung
¹ Das BAZG bestimmt die Ausrüstung des Personals und trägt die Kosten.
² Das Personal des BAZG darf im Ausland Waffen und Ausrüstung nach Artikel 106 des ZG in Verbindung mit Artikel 227 und 228 Buchstaben a und b der Zollverordnung vom 1. November 2006¹⁷ (ZV) mitführen. Einschränkendere Vorschriften des Einsatzstaats bleiben vorbehalten.
³ Der Waffeneinsatz im Ausland richtet sich nach dem Recht des Einsatzstaats, sofern die Befugnisse für den Waffeneinsatz nicht umfassender sind als diejenigen nach den Artikeln 229–232 ZV.
¹⁷ SR 631.01
Art. 11 Arbeitszeit, Einsatzzeit, Ferien und freie Tage
¹ Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen, die der Einsatz stellt und den Vorgaben der Agentur.
² Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während derer sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im regulären Betrieb im BAZG befinden. Dazu gehören die Reisezeit, die eigentliche Einsatzzeit, die Briefingtage, die Packtage sowie die zusätzlichen freien Tage nach Absatz 3.
³ Für jeden vierwöchigen Einsatz besteht Anspruch auf einen freien Tag. Damit sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Für gesamtschweizerische Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden zusätzliche freie Tage gewährt. Vorgaben der Agentur sowie abweichende Regelungen für längerfristige Einsätze von bis zu zwei Jahren bleiben vorbehalten.
⁴ Freie Tage, die während der Dauer des Einsatzes anfallen, sind während dessen Dauer zu kompensieren und zu beziehen. Nicht kompensierte oder bezogene Guthaben gelten mit dem Ende des Einsatzes als verfallen und werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Das BAZG kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
⁵ Das Personal hat am Beginn und am Ende eines Einsatzes Anspruch auf je einen Packtag.
⁶ Der Ferienanspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis bleibt unberührt.
⁷ Für Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntags- und Nachtarbeit besteht nach dem Ende des Einsatzes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung.
⁸ Von der Vergütungsbeschränkung ausgenommen sind der Ortszuschlag nach Artikel 43 der BPV¹⁸, die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV und die Funktions­zulage nach Artikel 46 BPV.
¹⁸ SR 172.220.111.3
Art. 12 Ferienreisen und Reisekosten
¹ Das Personal hat Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro sechs Monate Einsatz. Die Reise kann frühestens nach drei vollen Einsatzmonaten bezogen werden.
² Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit dem Beginn eines neuen Einsatzes, bei dem ein neues Anrecht entsteht, oder mit dem Ende des Einsatzes.
³ Das BAZG übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg, sofern diese nicht von der Agentur übernommen werden. Die Reisekosten werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 VBPV¹⁹ berechnet.
⁴ Die Reisekosten werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht oder die Kosten von Dritten übernommen werden.
¹⁹ SR 172.220.111.31
Art. 13 Urlaub und Urlaubsreisen
¹ Bei Hochzeiten, Geburten und Todesfällen sowie bei Erkrankung und Unfall nach Artikel 40 Absatz 3 VBPV²⁰ kann der Urlaub für die Dauer der Reise, jedoch um höchstens vier Tage, verlängert werden.
² Das BAZG kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e und g VBPV übernehmen. Artikel 12 Absatz 3 gilt sinngemäss.
²⁰ SR 172.220.111.31
Art. 14 Einsatzzulage
¹ Für jeden Einsatz wird eine Einsatzzulage von 60 Franken pro Tag gewährt, sofern die Inkonvenienzen des Einsatzes nicht anderweitig vergütet werden. Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Entbehrungen und erhöhter Risiken sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbundenen Mehrkosten.
² Mit der Einsatzzulage gelten die im regulären Betrieb des BAZG entstehenden Ansprüche aus Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie dem Pikettdienst als abgegolten. Es besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Zeitgutschrift.
³ Der Anspruch auf die Einsatzzulage besteht für die gesamte Dauer des Einsatzes.
⁴ Bei längerfristigen Einsätzen für die Agentur wird die Einsatzzulage direkt durch die Agentur bezahlt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Einsatzzulage gemäss Absatz 1.
Art. 15 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen
¹ Die Vergütung für Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich sinngemäss nach den vom EDA gestützt auf Artikel 67 der VBPV-EDA²¹ zur Bundespersonalverordnung festgesetzten Vergütungen.
² Das BAZG kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Weicht es von den tatsächlichen Kosten ab, kann es nach 60 Tagen Einsatz angepasst werden.
³ Es kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige Unterkunft vergüten, wenn sie den ortsüblichen Kosten entsprechen.
⁴ Die jeweiligen Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Verpflegung oder Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder die Kosten von der Agentur oder von Dritten übernommen werden.
²¹ SR 172.220.111.343.3
Art. 16 Kosten für den Transport persönlicher Effekten
¹ Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.
² Das BAZG organisiert den Transport der Effekten und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports.
³ Es regelt die Details zu Art und Umfang des Transports.
⁴ Wird ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht, so können höchstens 50 kg als Übergepäck mitgeführt werden.
Art. 17 Versicherung
Das BAZG setzt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung allfällige angemessene Leistungen des Bundes für die Bergung, die Repatriierung, die medizinische Behandlung sowie für Invalidität und Todesfall fest, die über diejenigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der Krankenversicherung des Personals hinausgehen.
Art. 18 Berufsunfälle und -krankheiten
¹ Abweichend von den allgemeinen Regeln des Bundespersonalrechts gelten zudem als Berufsunfälle der im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG Unfälle in ihrer Freizeit infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung sowie Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr.
² Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheit bei den im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG gelten Krankheiten wegen unhygienischer oder besonderer Verhältnisse am Einsatzort.
Art. 19 Gesundheitsschutz
Das BAZG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zu wahren und zu verbessern sowie um deren physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten.
Art. 20 Unterstützung in Verfahren
Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Ausland in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt, so kann das BAZG in Ausnahmefällen rechtliche und finanzielle Unterstützung leisten. Es unterstützt das betroffene Personal namentlich bei der Vermittlung einer anwaltlichen Vertretung im Ausland. Die Entschädigung von Verfahrens- und Parteikosten richtet sich nach Artikel 77 der BPV²².
²² SR 172.220.111.3

4. Abschnitt: Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz

Art. 21 Allgemeines
¹ Das ausländische Personal ist während des Einsatzes in der Schweiz den zuständigen schweizerischen Behörden unterstellt.
² Das BAZG bestimmt gemeinsam mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten die Einsatzmittel und -regeln.
³ Das ausländische Personal ist nur unter der Einsatzleitung durch schweizerisches Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
⁴ Die Befugnisse können in begründeten Fällen entzogen werden.
⁵ Das ausländische Personal ist im Einsatz gekennzeichnet und trägt seine eigene Uniform. Das BAZG kann in Absprache mit der Agentur Ausnahmen anordnen.
Art. 22 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen
Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats; das Personal der Agentur untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Agentur.
Art. 23 Ausrüstung und Bewaffnung
¹ Das ausländische Personal darf Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel nach Artikel 227 ZV²³ mitführen.
² Der Einsatz von Waffen, Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln richtet sich nach den Artikeln 229–232 ZV. Das BAZG kann im Einzelfall Einschränkungen anordnen.
²³ SR 631.01
Art. 24 Zugriffe des ausländischen Personals
¹ Ausländisches Personal, das Einsätze an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz leistet, verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, mit denen sie eingesetzt werden.
² Der Zugriff auf das Informationssystem des BAZG darf nur unter der Leitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG erfolgen.
³ Soweit es seine Aufgaben erfordert, wird für ausländisches Personal, das Einsätze an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz leistet, für Zugriffe auf Informationssysteme von Drittbehörden wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG behandelt, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden.
Art. 25 Verantwortlichkeit
¹ Auf ausländisches Personal, das während eines Einsatzes in der Schweiz und unter der Leitung des GWK eine Straftat begeht oder gegen welches eine Straftat begangen wird, ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927²⁴ sinngemäss anwendbar.
² Auf ausländisches Personal, das während eines Einsatzes in der Schweiz und unter der Leitung des BAZG eine Straftat begeht oder gegen welches eine Straftat begangen wird, ist das Strafgesetzbuch²⁵ anwendbar.
³ Für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, haftet der Bund nach dem VG²⁶. Verlangt der Bund vom Herkunftsstaat oder von der Agentur die Rückerstattung der entrichteten Beträge, so ist das VG nur dann anwendbar, wenn die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
⁴ Gegen Amtshandlungen von ausländischem Personal stehen die Verfahren nach Artikel 25 a sowie Artikel 71 des VwVG²⁷ offen, soweit das ausländische Personal einsatzbezogene Aufgaben wahrnimmt. Das BAZG entscheidet durch Verfügung.
⁵ Das BAZG erstattet der Agentur bei Verstössen gegen die Einsatzregeln durch das ausländische Personal in Zusammenhang mit dessen Einsatz Bericht. Wird festgestellt, dass ausländisches Person Grundrechte verletzt hat, so bricht das BAZG den Einsatz umgehend ab und leitet ein Verfahren ein.
²⁴ SR 321.0
²⁵ SR 311.0
²⁶ SR 170.32
²⁷ SR 172.021

5. Abschnitt: Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern

Art. 26
¹ Eine Vereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Migration, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem BAZG über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -berater (Airline Liaison Officer, ALO) an internationalen Flughäfen im Ausland regelt deren Einsatz.
² Für die Dokumentenberaterinnen und -berater gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG im Ausland gemäss Abschnitt 3.
³ Das BAZG kann operative Einsatzregeln und arbeitsrechtliche Regelungen für Dokumentenberaterinnen und -berater in internen Weisungen präzisieren oder in individuellen Vereinbarungen regeln.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 26. August 2009²⁸ über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) wird aufgehoben.
²⁸ [ AS 2009 4553 ; 2014 4521 Anhang 6 Ziff. II 2; 2015 2749 ; 2018 3119 Anhang; 2021 589]
Art. 28 Übergangsbestimmung
Für Einsätze die vor dem Inkrafttreten nach Artikel 29 begonnen haben, bleibt die VZAG in der Fassung vom 15. August 2018²⁹ anwendbar.
²⁹ AS 2018 3119
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den Änderungen vom 1. Oktober 2021³⁰ des Ausländer- und lntegrationsgesetzes, des Zollgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin in Kraft.
³⁰ AS 2022 462
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