Reglement der ärztlichen Prüfungen über die Erprobung eines besonderen Ausbildung... (415.434.11)
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Reglement der ärztlichen Prüfungen über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten vier Studienjahre an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
415.434.11 Reglement der ärztlichen Prüfungen über die Erprobung eines besonderen Ausbildun gs- und Prüfungsmodells der ersten vier Studienjahre an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 18. September 2006)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement legt da s Ausbildungs- und Prüfungs modell (Modell) für die ersten beiden Studienjahre der Zahnmedizin sowie für das erste bis vierte Studi enjahr der Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Univer sität Zürich (Fakultät) fest.
2 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt das Regle ment über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
2 .
2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums
Erstes
Studienjahr

§ 2.

1 Das erste Studienjahr vermitte lt die Kenntnisse, Fertigkei ten und Fähigkeiten der human- u nd naturwissensch aftlichen Grund lagen der Medizin.
2 Die naturwissenscha ftlichen Grundlagen aus der Physik, der Chemie sowie der Zell- und Molekul arbiologie sind auf die spätere ärztliche Tätigkeit ausgerichtet.
3 Im Bereich der humanwissenscha ftlichen Grundlagen liegen die Schwerpunkte in der Ausbildung bei den interaktiven und kommuni kativen Fertigkeiten sowie bei de n ethischen Grundlagen der Medizin.
Zweites
Studienjahr

§ 3.

1 Das zweite Studienjahr vermi ttelt das medizinische Basis wissen und die ärztlich en Grundfertigkeiten.
2 Unter Einbezug der aktuelle n Erkenntnisse der Grundlagen forschung wird eine breite Grundla ge in humanbiologischen Fächern vermittelt.
2
415.434.11 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
3 Es vertieft die humanwissenschaftl ichen Grundlagen des ersten Studienjahres und führt namentlich in die Methodik der medizinischen Forschung sowie des ärzt lichen Gesprächs ein.
4 Es umfasst weiter Kurse in klin ischer Untersuchung am gesunden Menschen und integriert vorklinische und klinische Lerninhalte. Drittes und vier tes Studienjahr

§ 4.

1 Das dritte und das vierte St udienjahr vermitteln systema
- tisch die Grundlagen der klinischen Medizin einschliess lich der biolo
- gischen, pathophysiologischen, sozi alen und psychischen Aspekte der Krankheitsentstehung und die Anwen dung des Wissens im klinischen Kontext unter Einbezug aktueller ev idenzbasierter Forschungsdaten.
2 Die Ausbildung in den ärztlichen Basisfertigkeiten wird vertieft.
3 Die Lerninhalte der klinischen Fachdisziplin sind aufeinander abgestimmt und werden inte rdisziplinär vermittelt. Kern- und Mantelstudium

§ 5.

1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantel
- studium.
2 Das Kernstudium umfasst die fü r sämtliche Studi erenden obliga
- torischen Ausbildungsveranstaltungen.
3 Das Mantelstudium umfasst di ejenigen Ausbildungsveranstal
- tungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen (Wahlpflichtfächer).
3. Abschnitt: Prüfungsordnung Information der Studierenden

§ 6.

Die Fakultät gibt den Studie renden zu Begi nn des Studien
- jahres schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für di e Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte, b. die obligatorischen Ausbildungsver anstaltungen und die allfälligen ausbildungsbegleitenden Tests, c. das Angebot des Mantelstudium s und die von den Studierenden auszuwählende Anzahl Veranstaltungen, d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen, e. die Voraussetzungen für die Er teilung von Kreditpunkten (ein
- schliesslich der Bedi ngungen für die Bestätigung der aktiven Teil
- nahme), f. die Gewichtung der in einer Ei nzelprüfung enthaltenen Teilprü
- fungen, g. das in den einzelnen Teilprüfu ngen angewendete Beurteilungs
- verfahren,
3 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
415.434.11 h. den Zeitpunkt der Teilprüfungen, i. die Voraussetzung für die Kompen sation der Leistungen von Teil prüfungen innerhalb einer Einzelprüfung, j. den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fort setzung abgebrochener Prüfungen vor Beginn des neuen Studien jahres, k. die Anwendung der Übergangsbes timmungen dieses Reglements.
Zulassung zu
den Leistungs
-
kontrollen

§ 7.

1 Zu den Leistungskontrolle n wird zugelassen, wer: a. die Ausbildungsveran staltungen des Kernstudiums und die vor geschriebene Anzahl Veranstalt ungen des Mantel studiums besucht hat, b. die allfällig vo rgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absol viert hat, c. sich nach den im Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
2 festgelegten Voraus setzungen und Verfahren zu de n Prüfungen angemeldet hat.
2 Die Zulassung zu den Leistungs kontrollen am Ende des Studien jahres erfolgt unabhängig vom Er gebnis der während des Studien jahres durchgeführten Leistungskontrollen.
3 Zu den Leistungskontrollen des nächsthöheren Studienjahres ist hingegen nur zugelassen, wer die Leistungskontrollen des vorangehen den Studienjahres bestanden und
60 Kreditpunkte erreicht hat.
4 Ausserdem müssen die Studiere nden für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des zweiten St udienjahres das Pr aktikum in Kran kenpflege nach Art. 11 der Vero rdnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte
3 absolviert haben oder von der Dekanin oder vom Dekan davon befreit worden sein.
5 Der zuständige Prodekan oder die zuständige Prodekanin Lehre meldet der Dekanin oder dem De kan Studierende, die den Anforde rungen nach den Abs. 1, 3 und 4 nicht genügen.
6 Die Dekanin oder der Dekan ents cheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen oder den Entz ug einer bereits erteilten Zulas sung.
Formen und
Anzahl der
Leistungs
-
kontrollen

§ 8.

1 Die Leistungen der Studiere nden werden während und am Ende des jeweiligen St udienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a. mit theoretischen und praktisc hen Einzelprüfungen nach dem Reglement über die ärztlichen Pr üfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
2 , b. mit von der Fakultät inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teil nahmen an Ausbildungsveranstal tungen (aktive Teilnahme).
4
415.434.11 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
2 In den einzelnen Studienjahren ist folgende Anzahl Leistungs
- kontrollen zu absolvieren: a. erstes Studienjahr: fünf Kontrollen, b. zweites Studienjahr: sechs Kontrollen, c. drittes und viertes Studien jahr: je vier Kontrollen.
3 Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kom
- pensieren sich gegenseitig. Kreditpunkte system

§ 9.

Die Leistungen der Studieren den werden mit einem Kredit
- punktesystem bewertet , das dem Europäischen Kreditpunktesystem entspricht (ECTS). Der Wert de r Kreditpunkte ist gesamtschweize
- risch abgestimmt. Examinato rinnen und Examinatoren, Bewertung

§ 10.

1 Als Examinatorinnen und Exam inatoren werden Perso
- nen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Die Dekanin oder der Deka n bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vo rschlag der Fakultät.
2 Für die Bewertung schriftlicher Pr üfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verant wortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
3 Praktische Prüfungen werden von einer Exam inatorin oder einem Examinator stichpr obenweise beau fsichtigt. Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungs kontrollen

§ 11.

Die Dekanin oder der Dekan teilt das Gesamtergebnis eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit. Wiederholun gen und Fort setzung von Leistungs kontrollen

§ 12.

1 Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Stu
- dienjahres kann einmal , eine Leistungskontrolle des dritten und vier
- ten Studienjahres kann zw eimal wiederholt werden.
2 Studierende, die eine oder mehr ere Einzelprüfung en eines Stu
- dienjahres nicht besta nden haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen mit allen darin enthaltenen Teilprüfungen wieder
- holen.
3 Die Fakultät bietet vor Beginn de s zweiten, vierten und fünften Studienjahres die Möglichkeit an, di e Einzelprüfungen des jeweiligen vorangegangenen Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, di e Einzelprüfungen während des Stu
- dienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.
4 Wer die Bedingungen für die Be stätigung einer aktiven Teil
- nahme nicht erfüllt, muss die entsprechende Ausbildungsveranstal
- tung wiederholen.
5 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
415.434.11
Endgültiger
Au ss ch l us s

§ 13.

Ein endgültiger Ausschluss vo m Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizi nalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungskontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.
4. Abschnitt: Auswertung des Modells
Auswertung

§ 14.

Die Erfahrungen mit dem Mode ll sind laufend auszuwerten.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 15.

Das Reglement der ärztlichen bung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden Studienjahre an der Medizi nischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Mai 2005 wird aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 16.

1 Das Ausbildungs- und Prüfung smodell nach diesem Regle ment gilt für Studierende des dritte n Studienjahres ab 2006/2007, des vierten Studienjahres ab 2007/2008.
2 Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach bisherigem Recht wird letztmals im Jahr 2008 durchgeführt. Studie rende, die diese Prüfung bis Ende 20
06 nicht bestande n haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen si nd, können nach ihrer Wahl das Studium nach herkömmlichem Studi engang fortsetzen oder in den Studiengang nach dieser Veror dnung übertreten und die Leistungs kontrollen des dritten und vierten Studienjahres absolvieren. Dafür stehen ihnen jeweils alle dr ei Prüfungsversuche offen.
3 Studierende, die die Le istungskontrollen nach diesem Reglement im Jahr 2006/2007 oder
2007/2008 absolvieren, werden in Abweichung von den § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 dieses Reglements selbst dann zu den Leistungskontrollen des vierte n Studienjahres zugelassen, wenn sie im dritten Studienjahr keine
60 Kreditpunkte erworben haben.
4 Änderungen des Studienprogra mms und der Prüfungsordnung, die durch dieses Reglement bewi rkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des ents prechenden Studien jahres bekannt zu geben.
6
415.434.11 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre Inkrafttreten

§ 17.

Dieses Reglement tritt am 1. September 2006 in Kraft.
1 OS 61, 359 .
2 LS 415.434.1 .
3 SR 811.112.2 .
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