Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

1 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
923.721 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (vom 13. Juli 2007)
1 Die Fischereikommission für den Zü richsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwisch en den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen übe r die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
2 Mit Ausnahme der §§
11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischere irechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
Fischerei
-
ausübung

§ 2.

1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angel gerät gefangen werden. Krebse dür fen nur mit besond erer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
2 Angelgeräte sind dauer nd zu beaufsichtigen.
3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mund region gefangen werden.
Fischeinsatz

§ 3.

Der Fischeinsatz ist der Fisc hereikommission und den Kanto nen vorbehalten. B. Schutzbestimmungen
Schonzeiten

§ 4.

6 Es gelten folgende Schonzeiten: – Forellen
1. Oktober bis 25. Dezember – Seesaibling
1. Oktober bis 25. Dezember – Äsche
1. Januar bis 30. April – Felchen (alle Rassen) 20. November bis 31. Dezember
2
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fang mindestmasse

§ 5.

6 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflo sse folgende Mindestlängen aufweisen: – Forellen
40 cm – Seesaibling
25 cm –Äsche
32 cm – Felchen (alle Rassen) 25 cm Schon- und Sperrgebiete

§ 6.

Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich. Sonderfänge

§ 7.

Die Fischereikommission und di e Kantone können für Laich
- fischfänge, Bestandesr egulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowi e unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfäng e werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission an geordnet. Laichf ischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden. Köderfisch verwendung

§ 8.

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in §
5 nicht genannt sind und die aus de m Zürichsee und Obersee stammen. Köderfischfang

§ 9.

1 Die Verwendung von Köderf ischreuse oder Köderfisch
- flasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von
1 m
2 ist nur Patenti nhabern erlaubt.
2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. C. Angelfischerei Freiangel fischerei

§ 10.

5 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebens
- mittel sowie künstliche Fliegen. Au sgenommen sind Köderfische. Flie
- gen dürfen maximal Hake ngrösse 8 aufweisen.

§ 11.

1 Die Kantone geben folgende Patente ab: a. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet. b. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur Fischerei im Zürichsee und Obers ee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone legen die Ausgabemod alitäten und den Preis in gegen
- seitiger Absprache fest.
3 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
923.721 c. Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatz patent berechtigt den Bootsfischer dazu, einen Gast unter seiner Aufs icht ohne zusätzliches Gerät bei gleich bleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.
2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14. Altersja hr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Pate ntinhabers fischen.
Fanggeräte und
Hilfsmittel

§ 12.

Für die patentpflichtige Fische rei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt: a. ein Köder pro Schnur/Züg el (Ausnahme: Hegene), b. höchstens drei Einzel- ode r Mehrfachhaken pro Köder, c.
5 Mehrfachhaken (Zwill inge und Drillinge) ohne Widerhaken, Ein fachhaken mit Widerhaken dürf en nur durch Personen mit Sach kundenachweis verwendet werden, d. die Hegene mit höchstens f ünf Ködern mit Einfachhaken, e. Feumer (Kescher), f. Fischortungsgeräte, g. Fanggeräte für den Köde rfischfang gemäss §
9.
Beschränkung
der Fanggeräte

§ 13.

Für die patentpflichtige Fisc herei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberechtigten): a. Für die Uferfischerei: Zwei Rute n oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel). b. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre. c.
6 Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seit lichen Auslegern (S eehunde u. Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitliche Ausleger dü rfen vom kalendarischen Sonnen aufgang bis Sonnenunt ergang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom
1. November bis 31. März erlaubt. Die Ve rwendung von Tiefsee schleike, Downrigger, Unterwas serseehund und in der Wirkung vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverord nung
3 dürfen Schiffe, die mit der Schl eppangel fischen, in der inne ren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
4
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fangzahl beschränkung

§ 14.

Angelfischer dürfen pro T ag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: – Forellen
4 Stück – Felchen (alle Arten)
10 Stück – Seesaibling
10 Stück –Hecht
5 Stück – Egli
50 Stück Behandlung gefangener Fische

§ 15.

Untermassige Fische oder solc he, die während ihrer Schon
- zeit gefangen werden, sind sofort so rgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen. Fischereizeiten

§ 16.

Die Angelfischerei ist erlaubt: – während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr, – während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr. Ausweispflicht

§ 17.

Die Fischereiberechtigung so wie ein persönl icher Ausweis sind beim Fischen stets mitzufüh ren und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Fangstatistik

§ 18.

Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik. Rücksicht nahme

§ 19.

Angelfischer haben von ausg elegten Berufsfischer-Netzen einen Abstand von 50 Metern einz uhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorrecht vor dem Angelfischer. D. Berufsfischerei Sachkunde nachweis

§ 20.

Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest. Zahl der Bewilligungen

§ 21.

1 Die Kantone erteilen höchstens folgende Be rufsfischerei- Bewilligungen: – Zürich:
12 – Schwyz:
8 –St. Gallen:
4
2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mit
- geteilt.
5 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
923.721
Fangstatistik

§ 22.

Die Berufsfischer führen ge mäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstatistik. Die Formul are sind jeden Monat an den zustän digen Fischereiaufseher abzuliefern.
Gehilfen,
Stellvertretung

§ 23.

1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Be rechtigung zur Mithilfe bei der Fische rei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Beglei tung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubil dende können die Kantone Ausnahme n von dieser Regelung gewäh ren.
2 Der zuständige Fische reiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rück sprache mit dem Sekretariat der Fi schereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete St ellvertretung bewi lligen oder bei un vorhergesehener Abwesenheit des Be rufsfischers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfi scher das Einholen de r Geräte gestatten.
Fischereizeiten

§ 24.

1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vor behältlich besonderer Einschränkungen erlaubt: – während der Sommerzeit vo n 03.00 bis 23.00 Uhr, – während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.
2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereia ufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
3 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Okt ober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.
Zugelassene
Fanggeräte

§ 25.

1 Die Berufsfischerei darf folge nde von der Fischereiaufsicht plombierte Fangge räte verwenden: a. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, b. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang, c. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindestens 32 mm, d. Zuggarn, unter von der Fische reikommission festzulegenden Be dingungen.
2 Andere Geräte (außer dem Feum er, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommis sion verwendet werden.
3 Weitere Bestimmungen zum Einsat z der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordats kantone besonders geregelt.
4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
6
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Netz- und Reusen markierungen

§ 26.

Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deut
- lich zu markieren. Behandlung geschonter Fische

§ 27.

Mit Netzen gefangene Fische, di e nicht mehr le bensfähig sind, sind anzulanden und zu töten. Beizug der Berufsfischer

§ 28.

Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungs
- massnahmen verpflichtet werden. E. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung

§ 29.

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Aufhebung

§ 30.

Mit Inkrafttreten dieser Au sführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben. Veröffentli chung

§ 31.

Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzes
- sammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffent
- licht.
1 OS 63, 31 .
2 LS 923.72 .
3 SR 747.201.1 .
4 Die §§
2–17, 21, 24, 25 und
27–29 sind am 18. Dezember 2007 vom Eidgenös
- sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt worden.
5 Fassung gemäss B vom 13. November 2008 ( OS 64, 302 ). In Kraft seit 1. Januar
2009.
6 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2017 ( OS 72, 521 ; ABl 2017-09-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2018 ( OS 74, 88 ; ABl 2018-11-23 ). In Kraft seit
1. Februar 2019.
7 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
923.721 Anhang I Anhang II Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schon- A) Netzsperrgebiet Stadt Zürich Gebiete im Zürichsee und Obersee B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung
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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Anhang III Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli
1. 1.–30. 4.
1. 5.–30. 9.
1. 10.–19. 11.
20. 11.–31. 12. Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300-m-Uferzone: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Netzsperrgebiet Stadt Zürich: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Übriges Seegebiet, Montag bis Freitag:
9.00–16.00 Uhr; vom 20. 11. bis 31. 12.: 9.00–14.00 Uhr – erlaubt – erlaubt Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag: Samstag: 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang; Sonntag: Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr; vom 1. 10. bis 31. 12.: bis 14.00 Uhr – erlaubt erlaubt erlaubt * Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Wädenswil–Ha fen Männedorf und der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen–Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.
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9 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
923.721 Anhang IV A) Grundnetz-Markierungen Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff- Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
50 m Ufe r Mindestens 5-l Schwimmkörper, rot-weiss horizontal/vertikal Mindestens 5-l Schwimmkörper, rot weiss horizontal/vertikal
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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen B) Schwebnetz-Markierungen Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen. Mittelmarkierung Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen: ein mindestens 5-l
6FKZLPP körper, rot-weiss diagonal, in der Mitte des Satzes Mindestens 5-l Schwimmkörper, rot-weiss diagonal Mindestens 5-l Schwimmkörper, rot-weiss diagonal
Markierungen
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