Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
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410.441 Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst (vom 30. Mai 1996)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal an erkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in bildender K unst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min destanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehr diplome nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel der
Ausbildung Art.
2 Der Ausbildungsgang gewährle istet eine umfassende Kompetenz in visueller und/oder a udiovisueller K unst und eine hohe gestalterische Al lgemeinbildung. Die Diplomierten sollen insbesondere a) verschiedene künstl erische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ anwenden können, b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohe m Niveau visuell oder audiovisuell umsetzen können, c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenös sischen Kunst kritisch analys ieren und form ulieren können.
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410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Lehrplan Art.
3 Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr
- plan, der vom Kanton erlass en oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere a) die künstlerische Ar beit im Atelier, b) den Erwerb von gestalterisc hen und technischen Grundlagen, c) den theoretischen Unterricht. Künstlerische Arbeit im Atelier Art.
4 Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise. Gestalterische und technische Grundlagen Art.
5 Die gestalterischen und tec hnischen Kenntnisse und Fer
- tigkeiten werden in de r Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Ver
- fahrensarten. Theoretischer Unterricht Art.
6 Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemein
- bildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- un d Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstl erische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft. Zulassung zur Ausbildung Art.
7 Zur Ausbildung wird zugelassen, wer a) eine allgemeinbildende oder ei ne berufliche Ausbildung der Se
- kundarstufe II erfolgre ich absolviert hat, b) eine gestalterische Grundausbildung nachweist, c) das Aufnahmeverfahren bestanden hat. Vom Abschluss einer Sekundarausb ildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine auss erordentliche k ünstlerische Bega
- bung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete
18. Altersjahr. Dauer der Ausbildung Art.
8 Die Ausbildung dauert in de r Regel drei Jahre Vollzeit
- unterricht mit mindestens
2500 Unterrichtsstunden. Qualifikation der Lehrkräfte Art.
9 Die Lehrkräfte für den theo retischen Unterricht verfügen über eine abgeschlosse ne Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzli cher Berufserfahrung. Für den künstlerischen und fachsp ezifischen Unterricht werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höhe
- ren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestal
- tung und Kunst oder eine gleichwe rtige Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzlich e künstlerische Tätigkeit gefordert.
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410.441 Alle Lehrkräfte verf ügen über eine methodisch-didaktische Eig nung. Die Schulen ermögliche n und fördern die Fortbildung ihrer Lehr kräfte in Theorie und Praxis.
Unterrichts
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formen,
Infrastruktur Art.
10 Die Schulen haben den Unte rricht und die Arbeitsform so zu gestalten, dass das Erreic hen des Bildungszieles im Sinne von Artikel 2 gewährleistet is t. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die personellen, rä umlichen und materiellen Ressourcen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Diplom
-
reglement Art.
11 Jede Schule verfügt über ei n Diplomreglement. Dieses regelt die spezifischen Bedingung en der Diplomierung, enthält Be stimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.
Diplomierung Art.
12 Die Diplomierung erfolg t auf Grund der Bewertung folgender Elemente: a) Leistungen während der Ausbildung, b) Diplomarbeit, c) Diplomprüfung. Die Diplomarbeit besteht in de r Schaffung eine s künstlerischen Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen. Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prü fungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten abgenommen.
Diplom, Titel Art.
13 Das Diplom enthält: a) die Bezeichnung der Schu le und deren Sitzkanton, b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, c) den Vermerk «Diplom in bilden der Kunst» und die Bezeichnung der Spezialisierung(en), d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbe hörde, e) den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt de n zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)».
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410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
14 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzei chnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fra gen im Zusammenhang mit der künst
- lerischen Ausbildung in der Schwei z ist Aufgabe einer Anerkennungs
- kommission. Die Kommission besteht aus höchste ns sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs
- kommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken
- nungskommission. Anerkennungs gesuch Art.
15 Das Anerkennungsges uch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Sie kann dem Unterricht und de n Prüfungen beiwohnen und er
- gänzende Unterlagen anfordern. Entscheid Art.
16 Der Entscheid über die An erkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent
- scheid die Gründe dafür darzuleg en. Ausserdem sind jene Massnah
- men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten. Geltungs zeitpunkt der Anerkennung Art.
17 Die Anerkennungskom mission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet. Verzeichnis Art.
18 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderung en des Reglementes nicht mehr, gewährt de r Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Beheb ung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird da rüber orientiert.
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4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
19 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio nalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrg änge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen tes. Der Vorstand der EDK kann einzel ne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
20 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Kl age bzw. die staatsrechtliche Be schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen Art.
21 Die Richtlinien zur Aner kennung der Diplome für höhere Ausbildung in bildender K unst vom 26. Oktober 1990 werden aufgehoben. Anerkennungen, die nach diesen Ri chtlinien erfolgt sind, gelten auch nach neuem Recht.
Inkrafttreten Art.
22 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
1 OS 55, 388 .
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410.4 .
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