Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels (0.311.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Abgeschlossen in Paris am 4. Mai 1910 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1926 Geändert durch das in Lake Success am 4. Mai 1949 unterzeichnete Protokoll⁴ (Stand am 5. April 2017) ¹ BS 12 29; BBl 1924 III 1036 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 42 179 . Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkraft­treten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinder­handels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [ AS 42 9 . BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB ( SR 311.0 ). ⁴ Geändert wurden die Bestimmungen betreffend die Aufgabe des Depositars, die von Frankreich auf den Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen wurde.
Die Herrscher, Staatshäupter und Regierungen der nachstehend aufgeführten Mächte,
Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, Schweden,
gleichmässig von dem Wunsche geleitet, die Bekämpfung des unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannten verbrecherischen Treibens so wirksam wie möglich zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschliessen, und haben, nachdem in einer ersten, vom 15. Juli bis 25. Juli 1902 in Paris abgehaltenen Konferenz ein Entwurf angenommen worden war, ihre Bevollmächtigten bezeichnet, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 in Paris zu einer zweiten Konferenz zusammengetreten sind und folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1 ⁵
Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.⁶
⁵ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
⁶ Siehe Art. 196 StGB ( SR 311.0 ).
Art. 2 ⁷
Ferner soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.⁸
⁷ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
⁸ Siehe Art. 196 StGB ( SR 311.0 ).
Art. 3
Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.
Art. 4
Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung der Regierung der Französischen Republik die Gesetze mitteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.
Art. 5
Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, deretwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschliessenden Teilen bereits bestehenden Vereinbarungen stattfindet.
Soweit die vorstehende Abrede nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Art. 6
Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder
2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, welcher das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, (in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden)
3. oder auf diplomatischem Wege.
Jeder vertragschliessende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlass der in den Fällen Nr. 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.
Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
Art. 7
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale auf verschiedene Länder entfallen.
Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäss Artikel 1 des am 18. Mai 1904⁹ in Paris getroffenen Abkommens bestellt sind, den gleichartigen Behörden der andern Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.
⁹ SR 0.311.31
Art. 8
Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die in dem beitretenden Staate mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind.
Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beigetretenen Staates, der so Vertragsstaat wird.
Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904¹⁰ nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.
Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, dass ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.
¹⁰ SR 0.311.31
Art. 9
Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlussprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitzuteilen.
Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 10
Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.
Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.
Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, ausser Kraft.
Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904¹¹ nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies der Fall, so muss der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.
¹¹ SR 0.311.31
Art. 11
Wünscht der Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.
Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in der die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäss Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.
Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft.
Der nachsuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die Ersuchungsschreiben nach solchen Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zulässt, welche den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben.
Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden ist.
Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904¹² nach sich; dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft. Doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt ist; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrechterhalten, welche die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitritts ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren.
Doch sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.
¹² SR 0.311.31
Art. 12
Dieses Übereinkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli dieses Jahres in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris, am vierten Mai eintausendneunhundertzehn, in einer einzigen Ausfertigung, wovon beglaubigte Abschrift einer jeden der Signatarmächte übermittelt werden wird.

Schlussprotokoll

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Übereinkommens von heute zu schreiten, halten es die unterzeichneten Bevollmächtigten für angezeigt, darauf hinzuweisen, in welchem Sinne die Artikel 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens zu verstehen sind und wie es demzufolge wünschenswert ist, dass die Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungshoheit für die Ausführung der getroffenen Abreden oder deren Ergänzungen Vorsorge treffen.
A. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sollen als ein Mindestmass in dem Sinne angesehen werden, dass selbstverständlich die vertragschliessenden Regierungen völlig unbehindert bleiben, andere strafbare Handlungen gleicher Art zu bestrafen, wie beispielsweise die Anwerbung einer Volljährigen, auch wenn weder Täuschung noch Zwang vorliegt.
B. Bei der Bekämpfung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind die Worte «minderjährige Frau oder minderjähriges Mädchen und volljährige Frau oder volljähriges Mädchen» so zu verstehen, dass sie die Frauen und Mädchen bezeichnen, die das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet oder die es bereits vollendet haben.¹³ Doch kann ein Gesetz ein höheres Schutzalter unter der Bedingung festsetzen, dass es für die Frauen und die Mädchen jeder Staatsangehörigkeit zu gelten hat.
C. Bei der Bekämpfung dieser strafbaren Handlungen sollte das Gesetz in allen Fällen eine Freiheitsstrafe androhen, unbeschadet aller sonstigen Haupt‑ oder Nebenstrafen; es sollte auch, unabhängig von dem Alter des Opfers, den einzelnen erschwerenden Umständen Rechnung tragen, die im Einzelfälle zusammentreffen können, wie diejenigen, welche in dem Artikel 2 vorgesehen sind oder wie die Tatsache, dass das Opfer wirklich der Unzucht zugeführt worden ist.
D. Der Fall, dass eine Frau oder ein Mädchen gegen ihren Willen in einem öffentlichen Hause zurückgehalten wird, hat trotz seiner Schwere in dem vorliegenden Übereinkommen nicht Aufnahme finden können, weil er ausschliesslich unter die innere Gesetzgebung füllt.
Dieses Schlussprotokoll soll als ein wesentlicher Bestandteil des heutigen Übereinkommens angesehen werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben.
Geschehen und unterzeichnet in einer einzigen Ausfertigung in Paris, am 4. Mai 1910.
(Es folgen die Unterschriften)
¹³ In den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des Übereink. vom 30. Sept. 1921 ( SR 0.311.33 Art. 5) sind die Worte «zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».

Geltungsbereich am 5. April 2017 ¹⁴

¹⁴ AS 1972 1630 , 1979 2146 , 2004 3711 , 2007 1343 und 2017 2479 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

11. Oktober

1932 B

11. April

1933

Algerien

31. Oktober

1963 B

30. April

1964

Australien

18. Februar

1914 B

18. August

1914

    Norfolk-Insel

18. Februar

1914 B

18. August

1914

Bahamas

10. Juni

1976 N

10. Juli

1973

Belgien

30. Juli

1914

30. Januar

1915

Benin

  4. April

1962 N

  1. August

1960

Brasilien

  3. Juni

1924

  3. Dezember

1924

Bulgarien

15. Juni

1921 B

15. Dezember

1921

Chile

27. September

1934 B

27. März

1935

China

  6. November

1925 B

  6. Mai

1926

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Côte d’Ivoire

  8. Dezember

1961 N

  7. August

1960

Dänemark

  3. Juni

1931

  3. Dezember

1931

Deutschland

23. August

1912

23. Februar

1913

Estland

15. April

1930 B

15. Oktober

1930

Fidschi

12. Juni

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

27. September

1922 B

27. März

1923

Frankreich

  8. August

1912

  8. Februar

1913

    Überseeische Departemente
    und Gebiete

  1. Januar

1922

  1. Juli

1922

Ghana

  7. April

1958 N

  5. März

1957

Indien

30. März

1922 B

30. September

1922

Irak

  7. Mai

1925 B

  7. November

1925

Iran

27. April

1933 B

27. Oktober

1933

Irland

  8. Juni

1934 B

  8. Dezember

1934

Italien

28. Mai

1924

28. November

1924

Jamaika

17. März

1965 N

  6. August

1962

Japan

20. Oktober

1925 B

20. April

1926

Kamerun

  3. November

1961 N

  1. Januar

1960

Kanada

25. April

1913 B

25. Oktober

1913

Kolumbien

16. Februar

1937 B

16. August

1937

Kongo (Brazzaville)

15. Oktober

1962 N

15. August

1960

Kuba

  5. April

1923 B

  5. Oktober

1923

Libanon

22. September

1949 B

22. März

1950

Litauen

30. Oktober

1931 B

30. April

1932

Luxemburg

22. Mai

1928 B

22. November

1928

Madagaskar

  9. Oktober

1963 N

26. Juni

1960

Malawi

10. Juni

1965 B

10. Dezember

1965

Mali

  2. Februar

1973 N

22. September

1960

Malta

24. März

1967

21. September

1964

Marokko

  7. November

1956

  2. März

1956

Mauritius

18. Juli

1969

12. März

1968

Mexiko

21. Februar

1956 B

21. August

1956

Monaco

  2. Juli

1921 B

  2. Januar

1922

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Myanmar

30. April

1939 N

  1. April

1937

Neuseeland

  1. Oktober

1913 B

  1. April

1914

Niederlande

  8. August

1912

  8. Februar

1913

    Curaçao

  5. März

1913 B

  5. September

1913

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  5. März

1913 B

  5. September

1913

    Sint Maarten

  5. März

1913 B

  5. September

1913

Niger

25. August

1961 N

  3. August

1960

Norwegen

16. Dezember

1921 B

16. Juni

1922

Österreich

  8. August

1912

  8. Februar

1913

Pakistan

16. Juni

1952 N

15. August

1947

Polen

12. Januar

1921 B

12. Juli

1921

Portugal

  9. September

1913

  9. März

1914

Russland

  8. August

1912

  8. Februar

1913

Sambia

26. März

1973 N

24. Oktober

1964

Schweden

30. Juni

1925

30. Dezember

1925

Schweiz

30. Januar

1926 B

  1. August

1926

Senegal

  2. Mai

1963 N

20. Juni

1960

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Singapur

  7. Juni

1966 N

  9. August

1965

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

  8. August

1912

  8. Februar

1913

Sri Lanka

14. Juli

1949 N

  4. Februar

1948

Südafrika

19. September

1913 B

19. März

1914

Sudan

27. Juni

1932 B

27. Dezember

1932

Tansania

18. März

1963 B

18. September

1963

Thailand

28. Dezember

1921 B

28. Juni

1922

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

31. August

1962

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

19. Dezember

1934 B

19. Juni

1935

Ungarn

  8. August

1912

  8. Februar

1913

Uruguay

30. Juni

1920 B

30. Dezember

1920

Vereinigtes Königreich

 8. August

1912

 8. Februar

1913

    Falklandinseln

30. April

1924 B

30. Oktober

1924

    Gibraltar

  4. November

1921 B

  4. Mai

1922

    Guernsey

21. September

1923 B

21. März

1924

    Insel Man

21. September

1923 B

21. März

1924

    Jersey

21. September

1923 B

21. März

1924

Zentralafrikanische Republik

  4. September

1962 N

13. August

1960

Zypern

16. Mai

1963 N

16. August

1960

a
Vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
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