Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin
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413.335 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin (vom 30. April 2002)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Tech- nologie (BBT) vom 7. Februar 2000 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978
3 , –
§ 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987
2 , beschliesst: I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
Berufs-
bezeichnung
§ 1.
Die Berufsbezeichnung ist Be triebstechnologe / Betriebstech- nologin. Der Betriebstechnologe und die Betriebstechnologin übernehmen unternehmerische und innovative Verantwortung für organisatorische Abläufe, arbeiten in betrieblichen Projekten mit, entwickeln wirt- schaftliche Problemlösungen und bearbeiten in weitgehend selbst ge- steuerten Lernprozessen Aufträge. Sie arbeiten sich in neue Aufgaben und Themen ein.
Ausbildungs-
voraus-
setzungen
§ 2.
Die Ausbildung ist eine Aufbaulehre und erfolgt entweder als Lehrfortsetzung oder als Zusatzlehre. Die Lehrfortsetzung schliesst an den ersten Teil einer bisher durch- laufenen und, soweit Teilabschlüsse vorgesehen sind, bestandenen zweijährigen Grundausbildung in einem beliebigen Lehrberuf an. Die Zusatzlehre schliesst an eine bestandene Erstlehre an. Die Einführung in grundlegende Fertigkeiten in überbetrieblichen Kursen entfällt in diesem Fall.
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413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Bei der Lehrfortsetzung führen die Lehrbetriebe in Zusammen- arbeit mit der Berufsschule im vierten Semester ein Aufnahmeverfah- ren durch. Dieses klärt die Eignung des Lehrlings namentlich unter folgenden Gesichtspunkten: a) unternehmerisches Handeln, b) Offenheit und Teamfähigkeit, c) Interesse an wirtschaftlichen Lösungen technischer Probleme, d) selbstständige Arbeitsweise. Für die Lehrfortsetzung wie auch im Falle der Zusatzlehre wird ein neuer Lehrvertrag abgeschlossen. Dauer und Inhalt der Aufbaulehre
§ 3.
Die Aufbaulehre dauert zwei Jahre, beginnt spätestens mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule und wird in mindestens zwei unternehmensbezogenen Schwerpunktbereichen abgeschlossen. Die auftragsgesteuerte Ausbildung im Lehrbetrieb beansprucht grundsätzlich 60% der zweijährigen Ausbildungszeit. Sie baut auf einer Zielvereinbarung auf zwischen Lehrbetrieb und Lehrling, welche integrierender Bestandteil des Lehrvertrages ist. Die Berufsschule vermittelt eine lernzielgesteuerte Ausbildung und ermöglicht berufsbegleitend den Erwerb des Berufsmaturitäts- zeugnisses. Anforderungen an den Lehrbetrieb
§ 4.
Ausbildungsberechtigt sind Betriebe, die den Ansprüchen in mindestens zwei unternehmensbezogenen Schwerpunktbereichen wie Beschaffung oder Verkauf gerecht werden. Lehrbetriebe, die nur Teile der erforderlichen zwei Schwerpunkt- bereiche vermitteln können, dürfen Lehrlinge ausbilden, wenn sie sich verpflichten, dass die fehlenden Ausbildungsteile im Ausbildungs- verbund mit Partnerbetrieben angemessen vermittelt werden. Solche Die betriebliche Ausbildung richtet sich methodisch nach den ver- bindlichen Ausbildungszielen gemäss § 8 und dem Anhang. Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die kantonale Be- hörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmun- gen des Bundesgesetzes. Ausbildungs- berechtigung
§ 5.
Die berechtigten Ausbildungsbeauftragten haben ihre Aus- bildung in den entsprechenden Schwerpunktbereichen abgeschlossen. Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a) gelernte Personen eines technischen oder kaufmännischen Berufes mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung,
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413.335 b) Absolventen von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, höheren Ausbildungsgängen sowie Inhaber eines Fachausweises einer anerkannten Berufsprüfung oder eines Diploms einer aner- kannnten höheren Fachprüfung des entsprechenden Schwerpunkt- bereichs, c) Personen, die seit vier Jahren eine qualifizierte Berufsarbeit in lei- tender Stellung leisten oder erfolgreich ein Unternehmen geleitet haben.
Höchstzahl
der Lehrlinge
§ 6.
Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: a) einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson im Betrieb beschäftigt ist, b) zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachpersonen im Betrieb beschäftigt sind, c) je einen weiteren Lehrling auf je eine weitere beschäftigte Fach- person. Als Fachpersonen gelten die Ausbildungsberechtigten nach § 5 so- wie Personen, die mindestens sechs Jahre in einem Schwerpunkt- bereich gearbeitet haben.
2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb
Allgemeine
Ausbildungs-
richtlinien
§ 7.
Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver- ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig- keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen- der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus- übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. Der Betrieb stellt dem Lehrling einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp- fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings peri- odisch, mindestens jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest. Der Lehrling dokumentiert Ablauf und Inhalt der eigenen Ausbildung in einem Arbeitsbuch. Er kontrolliert seinen Ausbildungsstand gemäss Ausbildungsreglement und Zielvereinbarung. Die Resultate werden verglichen und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zur Kenntnis gebracht.
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413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Betriebliche Ausbildungs- ziele
§ 8.
Die praktische Ausbildung erfolgt nach schriftlich verein- barten, auftragsgesteuerten Zielvereinbarungen. Diese stellen sicher: a) die Bezeichnung und eine angemessene Breite der unternehmens- bezogenen Schwerpunktbereiche, b) die berufsspezifisch zu erreichenden Qualifikationen durch einen praxisgerechten und mehrheitlich eigenverantwortlichen Einsatz (Fach- und Methodenkompetenz), c) die Förderung und Umsetzung allgemein- und persönlichkeits- bildender Qualifikationen (Sozial- und Selbstkompetenzen). Die Ausbilder unterstützen die Umsetzung der Ausbildungsinhalte durch möglichst handlungsorientiertes Lernen. Sie schaffen insbe- sondere gute Lernbedingungen und fördern den Firmenbezug, die Arbeitsmethodik, die Qualitätsorientierung, die Teamfähigkeit, die Kreativität, die Flexibilität und den Umgang mit Veränderungen und Neuerungen. Der Lehrling bearbeitet Aufgaben in verschiedenen Realisierungs- phasen eines Auftrages oder Prozesses. Er arbeitet sich in Aufgaben- stellungen ein, entwickelt Problemlösungen und setzt diese um. Er dokumentiert seine Arbeiten und präsentiert Lösungen. Innerhalb der Schwerpunktausbildung erfolgt die Ausbildung in verschiedenen Tätig- keitsgebieten (Anhang).
3. Ausbildung in der Berufsschule Pflichtunterricht
§ 9.
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Der Unterricht erfolgt lehrbegleitend in wöchentlichen Lektionen oder alternierend in Blockkursen. II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung Allgemeines
§ 10.
An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern- ziele erreicht hat. Der Kanton führt die Prüfungen durch.
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Organisation
§ 11.
Als Abschlussarbeit führt der Lehrling gegen Ende der Lehrzeit an seinem betrieblichen Arbeitsplatz eine individuelle Pro- duktivarbeit aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde ein. Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung richten sich nach der Wegleitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Techno- logie für individuelle Produktivarbeiten an Lehrabschlussprüfungen. Für die andern Prüfungsteile legt die Prüfungsbehörde die Prü- fungsorte fest. In diesem Fall werden dem Lehrling ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Hilfsmittel er mitbringen muss.
Experten
§ 12.
Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. Absolventen von Expertenkursen werden bevorzugt. Die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens einem Exper- ten begleitet, der seine Beobachtungen schriftlich festhält. Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungs- gespräch. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsarbeiten werden von mindestens zwei Experten beurteilt. Die Beurteilung der individuellen Produktivarbeit erfolgt nach Anhörung des Lehrmeisters.
Einwendungen
des Lehrlings
§ 13. Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Ex- perten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Prüfungsfächer
§ 14. Die Lehrabschlussprüfung ist in folgende Fächer unterteilt:
a) Abschlussarbeit als individuelle Produktivarbeit 24 bis 120 Stunden b) Berufskenntnisse
3 bis 5 Stunden c) Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein- bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel- len Berufen).
Prüfungsstoff
§ 15. Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der
Zielvereinbarung von § 8 und des Schullehrplanes. Diese dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung.
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413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Die individuelle Produktivarbeit bezieht sich auf Inhalte der höchstens zwei gewählten Schwerpunktgebiete und auf die Zielverein- barung gemäss § 8. Die Prüfung der erworbenen Berufskenntnisse wird mündlich oder schriftlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf alle Sachgebiete der fachtechnischen Vertiefung gemäss Schullehrplan.
3. Beurteilung und Notengebung Beurteilung
§ 16.
Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: a) Abschlussarbeit Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsüber- greifende Fähigkeiten. b) Berufskenntnisse Position 1: Schwerpunkt 1 gemäss Lehrvertrag (integrierender Bestandteil Zielvereinbarung) Position 2: Schwerpunkt 2 gemäss Lehrvertrag (integrierender Bestandteil Zielvereinbarung) Position 3: Projektmanagement Position 4: Gesamtbetriebliche Zusammenhänge und Abläufe Sofern eine Fachnote aus einer Gesamtbewertung ermittelt wird, so wird sie nach § 17 erteilt. Erfolgt die Bewertung nach Prüfungsposi- tionen, so werden Positionsnoten nach § 17 erteilt; die Fachnote wird in diesem Fall als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet. Notenwerte
§ 17.
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischen- noten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen
6 Sehr gut
5 Gut, zweckentsprechend
4 Den Mindestanforderungen entsprechend
3 Schwach, unvollständig
2 Sehr schwach
1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt
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Prüfungs-
ergebnis
§ 18. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge-
samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit- telt: a) Abschlussarbeit (zählt doppelt) b) Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht c) Berufskenntnisse (zählt doppelt) d) Allgemeinbildung Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (
1 /
6 der Noten- summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Note der Abschluss- arbeit noch die Note in Berufskenntnissen, noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. Wer die Abschlussprüfung an der Berufsmittelschule bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prü- fungsergebnis nach Abs. 1, die Gesamtnote nach Abs. 2 sowie die Bedingungen zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung nach Abs. 3 gelten somit ohne Fachnote Allgemeinbildung. Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten der Unterrichtsfächer: a) Naturwissenschaftliche Grundlagen b) Technisches Englisch c) Betriebswirtschaftliche Grundlagen d) Fachtechnische Vertiefung e) Projekt gemäss Schwerpunktausbildung Bei Repetenten, welche die Berufsschule nicht mehr besuchen, wird die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht beibehalten. Bei Repetenten, die die Berufsschule wiederholen, zählt die neue Erfah- rungsnote. Bei Kandidaten nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
3 und Absolventen einer Zweitlehre oder verkürzten Lehre, die für weniger als die halbe Lehrzeit Semesternoten nach- weisen können, wird statt der Erfahrungsnote berufskundlicher Unter- richt die Prüfungsnote Berufskenntnisse mit einem entsprechenden Vermerk eingesetzt.
Notenformular
und Experten-
bericht
§ 19. Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen
oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in den Expertenbericht ein. Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü- fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der kantonalen Behörde zugestellt.
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413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Fähigkeits- zeugnis
§ 20.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- bezeichnung «Gelernter Betriebstechnologe» oder «Gelernte Betriebs- technologin» zu führen. Rechtsmittel
§ 21.
Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. III. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
§ 22.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
1 OS 57, 188.
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3 SR 412.10.
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413.335 Anhang Richt- und Informationsziele der Schwerpunkt- bereiche in der praktischen Ausbildung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin I. Richtziele für die Schwerpunktbereiche Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunktbereichen gemäss Zielvereinbarung. Als Schwerpunktbereiche gelten: A. Verkauf B. B e s c h a ff un g C. Produkion/Geschäftsprozesse/Fertigungsplanung D. Unterhalt Serviceorganisation (Facility Management) E. Marketing F. Dienstleistungen im öffentlichen Bereich (Service public) II. Informationsziele für den Schwerpunktbereich In der Zielvereinbarung, welche der Lehrbetrieb mit dem Lehrling festlegt, werden die einzelnen Informationsziele, deren Anforderungs- stufe und Ausbildungszeit für die entsprechenden Schwerpunktberei- che umschrieben. Diese Zielvereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil des Lehrvertrages und ist zusammen mit diesem der kan- tonalen Behörde zur Genehmigung einzureichen.
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413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement A. Verkauf Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens drei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
1. Märkte und Kunden identifizieren
2. Kundenanfragen bearbeiten
3. Offerten ausarbeiten
4. Produkte präsentieren
5. Auftragsabwicklung
6. Kundenschulung
7. Kalkulation B. Beschaffung Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
1. Bedarf bestimmen
2. Spezifikation des zu Beschaffenden
3. Lieferanten evaluieren
4. Offerten einholen
5. Auftrags- bzw. Bestellungsabwicklung
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413.335 C. Produktion/Geschäftsprozesse/Fertigungsplanung Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
1. Auftragsabwicklung
2. Materialbewirtschaftung
3. Prozesse in Betrieb nehmen und überwachen
4. Betriebsdatenerfassung, Nachkalkulationen
5. Qualitätssicherung D. Unterhalt, Serviceorganisation (Facility Management) Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
1. Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten planen und aus- führen
2. Rapportsysteme definieren und überwachen
3. Wartungsverträge evaluieren
4. Serviceorganisation definieren
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413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement E. Marketing Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
1. Grundlagen systematischer Marktbeobachtung erarbeiten
2. Veränderung in Märkten analysieren, beurteilen
3. Wirtschaftspolitische Veränderungen beobachten, Einflüsse ab- schätzen
4. Trends erkennen und beurteilen
5. Unterlagen für Werbemassnahmen erarbeiten und auswerten F. Dienstleistung im öffentlichen Bereich (Service public) Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
1. Pflichtenhefte, Kundenanforderungen interpretieren
2. Lösungen für Teilprojekte erarbeiten
3. Leistungsangebote entwickeln, evaluieren, anpassen
4. Leistungsangebote dokumentieren, präsentieren
5. Marketing-, Verkaufs- und Logistikprojekte unterstützen
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