Protokoll über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (0.740.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister

Abgeschlossen in Brüssel am 17. Oktober 1953 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Dezember 1953 (Stand am 2. Juni 2009) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Die auf der vom 13. bis 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen –
in dem Wunsch, ein Verfahren zu schaffen, das es ermöglicht, wirksame Massnahmen zur Koordinierung und Rationalisierung des europäischen Binnenverkehrs zu treffen, soweit ihm internationale Bedeutung zukommt –
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Hiermit wird eine «Europäische Konferenz der Verkehrsminister» (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet) gebildet.
Art. 2 Aufbau der Konferenz
Die Konferenz umfasst:
a) einen Rat der Verkehrsminister (im folgenden als «Rat»bezeichnet),
b) einen Ausschuss der Stellvertreter (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet).
Diese beiden Organe werden von einem Verwaltungssekretariat unterstützt.
Art. 3 Zweck der Konferenz
Zweck der Konferenz ist es,
a) alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die beste Ausnutzung und rationellste Weiterentwicklung des europäischen Binnenverkehrs, soweit ihm internationale Bedeutung zukommt, im allgemeinen oder regionalen Rahmen zu verwirklichen;
b) die Arbeiten internationaler Organisationen, die sich mit Fragen des europäischen Binnenverkehrs befassen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der supranationalen Behörden auf diesem Gebiet zu koordinieren und zu fördern.
Art. 4 Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Konferenz
1.  Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsparteien dieses Protokolls.
2.  Assoziierte Mitglieder der Konferenz werden die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada auf Antrag sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Beitritt als assoziiertes Mitglied vom Rat einstimmig genehmigt wird.
3.  Die assoziierten Mitglieder können sich auf allen Tagungen des Rates und des Ausschusses durch Beobachter vertreten lassen. Alle Konferenzdokumente werden ihnen übermittelt.
Art. 5 Rat der Minister
Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, zu deren Geschäftsbereich in der eigenen Regierung der Binnenverkehr gehört. Gehören in einer Regierung verschiedene Fragen des Binnenverkehrs zum Geschäftsbereich von zwei oder mehr Ministern, so können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, wobei jedoch jede Mitgliedsregierung nur über eine Stimme im Rat verfügt.
Art. 6 Ausschuss der Stellvertreter
1.  Der Ausschuss besteht aus Beamten; für jeden Minister wird ein Stellvertreter ernannt, jedoch mit der Massgabe, dass jede Mitgliedsregierung im Ausschuss nur über eine Stimme verfügt.
2.  Der Ausschuss hat die Aufgabe,
a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;
b) Fragen zu behandeln, die ihm durch den Rat übertragen werden;
c) den Rat von den in den einzelnen Ländern getroffenen Massnahmen zur Ausführung der Konferenzbeschlüsse zu unterrichten.
Art. 7 Verwaltungsbestimmungen
a)  Verwaltungssitz der Konferenz ist Paris. Der Rat tritt seinem jeweiligen Beschluss entsprechend am Verwaltungssitz der Konferenz oder an einem anderen Ort zusammen. Der Ausschuss tritt in der Regel am Verwaltungssitz der Konferenz zusammen; er kann auf Beschluss des Rates und mit Zustimmung der betreffenden Regierung an einem anderen Ort zusammentreffen.
b)  Das Verwaltungssekretariat ist verwaltungsmässig dem Sekretariat der Euro­päischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit angeschlossen; bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben untersteht es jedoch ausschliesslich der Konferenz. Die Verwaltungsbediensteten werden mit Zustimmung der Konferenz ernannt. Ihnen obliegt die Aufstellung der Tagesordnung und die Abfassung der Sitzungs­berichte und -protokolle des Rates und des Ausschusses. Sie halten die Beschlüsse der Konferenz schriftlich fest, übernehmen die Verteilung der Dokumente und verwalten die Archive der Konferenz.
Art. 8 Besondere Gruppen
a)  Es können besondere Gruppen gebildet werden, um im Rahmen der Konferenz Fragen zu untersuchen und zu beraten, die für bestimmte Mitglieder von besonderem Interesse sind und in den Aufgabenbereich der Konferenz fallen.
b)  Die Bildung einer besonderen Gruppe wird dem Rat notifiziert; dieser ist über den allgemeinen Fortschritt ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.
c)  Sind die anderen Mitglieder der Auffassung, dass sie an den betreffenden Fragen interessiert sind, so ist ihnen gestattet, den Untersuchungen und Beratungen der besonderen Gruppe zu folgen; sie können sich jedoch einer Weiterführung dieser Untersuchungen und Beratungen im Rahmen der Konferenz nicht widersetzen.
Art. 9 Beschlüsse der Konferenz
a)  Die auf der Konferenz gefassten Beschlüsse werden in den Ländern durchgeführt, die ihnen beigepflichtet haben; zu diesem Zweck treffen die beteiligten Verkehrsminister, ein jeder in seinem eigenen Geschäftsbereich, alle geeigneten Massnahmen oder bringen diese in Vorschlag.
b)  Erscheint der Abschluss einer allgemeinen oder beschränkten internationalen Übereinkunft erforderlich, so ersucht jeder beteiligte Verkehrsminister seine Regierung, ihm oder einer oder mehreren zu diesem Zweck besonders bestimmten Personen Vollmacht zum Abschluss dieser internationalen Übereinkunft zu erteilen. Jede so zwischen einer bestimmten Anzahl von Mitgliedsregierungen geschlossene internationale Übereinkunft liegt für die anderen Mitgliedsregierungen zum Beitritt auf.
c)  In bestimmten Sonderfällen kann die Konferenz oder eine besondere Gruppe einstimmig und ungeachtet der Buchstaben a) und b) ihre Beschlüsse einer mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten internationalen Organisation über­mitteln und diese ersuchen, den Beschluss als ihren eigenen zu übernehmen.
d)  Jede Mitgliedsregierung der Konferenz, die keiner internationalen Organisation angehört, welche einen Beschluss nach Buchstabe c) gefasst hat, kann der Konferenz ihre Absicht notifizieren, so zu handeln, als sei sie durch diesen Beschluss gebunden.
Art. 10 Finanzwesen
a)  Die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Bezüge und Ausgaben des Verwaltungssekretariats zu übernehmen und den für das reibungslose Arbeiten der Konferenz erforderlichen sächlichen Bedarf zur Verfügung zu stellen. Tritt jedoch eines der Organe der Konferenz ausserhalb ihres Sitzes zusammen, so übernimmt das Gastland die durch die Tagung verursachten Kosten mit Ausnahme der Bezüge des Verwaltungssekretariats, die von der Europäischen Organisation für wirt­schaftliche Zusammenarbeit getragen werden.
b)  Mitgliedsregierungen der Konferenz, die nicht Mitglieder der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen entsprechend besonderen, zwischen diesen Regierungen und der genannten Organisation zu vereinbarenden Bestimmungen zu den Kosten der Konferenz bei.
c)  Die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 7 bildet im einzelnen Gegen­stand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Europäischen Organisa­tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Art. 11 Beziehungen zu internationalen Organisationen
a)  Die Konferenz kann Beziehungen zu supranationalen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen herstellen, die sich mit Fragen des europäischen Binnenverkehrs befassen.
b)  Wird die Konferenz mit bestimmten technischen Fragen befasst, die eine be­son­dere Untersuchung erforderlich machen, so überträgt der Rat oder der Ausschuss – soweit ihm dies jeweils möglich ist und in der ihm am angemessensten erscheinenden Weise – einer einschlägigen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen inter­nationalen Organisation, die sich mit Fragen des europäischen Binnenverkehrs befasst, die Aufgabe, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
Auf Grund dieser Untersuchungen legt der Ausschuss seine Beschlüsse dem Rat zur Genehmigung vor.
c) (1) Es wird anerkannt, dass die Konferenz ein grosses Interesse daran hat, die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit in Fragen des europäischen Binnenverkehrs, die von allgemeinem wirt­schaftlichem Interesse sind, sowie andere unter Buchstabe a) erwähnte Organisationen in bezug auf Verkehrsprobleme zu konsultieren, die zu ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet gehören. Diese Konsultation erfolgt, soweit dies möglich ist, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
(2) Ist die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Auf­fassung, dass eine von der Konferenz untersuchte Frage von all­gemei­nem wirtschaftlichem Interesse ist, so kann sie einstimmig ver­langen, konsultiert zu werden; ebenso kann die Konferenz unter den­selben Voraussetzungen verlangen, in bezug auf Probleme, die in ihren eigenen Zustän­digkeits­bereich fallen, von der Europäischen Organi­sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit konsultiert zu werden.
Art. 12 Reglement
1.  Das diesem Protokoll beigefügte Reglement regelt die Arbeiten der Konferenz.
2.  Der Rat kann das Reglement durch einstimmig gefassten Beschluss revidieren oder ergänzen.
Art. 13 Änderungen
Dieses Protokoll kann durch den Rat geändert werden; hierzu bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der von ihrer Regierungen bevollmächtigten Minister. Die Änderungen treten in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedsregierungen genehmigt worden sind.
Art. 14 Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll liegt für alle auf der vom 13. bis zum 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen bis zum 1. Mai 1954 in Brüssel zur Unterzeichnung auf.
2.  Jede dieser Regierungen kann Vertragspartei dieses Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet;
b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet und danach ratifiziert.
3.  In den in Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Fällen werden die Ratifikations­urkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt; die Ratifizierung wird am Tage der Hinterlegung wirksam. Die belgische Regierung notifiziert die Hinterlegung den in Absatz 1 bezeichneten Regierungen.
4.  Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es von mindestens sechs Regierungen entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifizierung endgültig genehmigt worden ist. Für jede Regierung, die das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es im Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Ratifizierung in Kraft.
5.  Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls kommen jedoch die Regierungen, die es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet haben, überein, das Protokoll zur Vermeidung von Verzögerungen vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vor­läufig anzuwenden, soweit es ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften zulassen.
Art. 15 Beitritt
1.  Jede europäische Regierung, die das Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann Vertragspartei desselben werden; dies geschieht durch Beitritt, nachdem ihr Antrag auf Zulassung zur Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt worden ist.
2.  Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt; der Beitritt wird mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.
Art. 16 Kündigung
Jede Mitgliedsregierung kann dieses Protokoll kündigen, indem sie sechs Monate im voraus der belgischen Regierung eine entsprechende Mitteilung macht; diese notifiziert dies den anderen Mitgliedsregierungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen beteiligten Regierungen eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Reglement der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Art. 1 Rat
a)  Der Rat wählt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder ein Präsidium, das sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammensetzt. Dieses Präsidium wird grundsätzlich jährlich gewählt und bleibt bis zur Benennung eines neuen Präsidiums im Amt.
b)  Der ausscheidende Präsident wird in der Regel durch den ersten Vizepräsidenten des Vorjahres und dieser durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt.
c)  Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus seinem Amt als Verkehrsminister seiner Regierung aus, so tritt dessen Nachfolger automatisch an die Stelle des betreffenden Mitglieds.
Art. 2
Der Rat wird grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durch den Präsidenten einberufen. Ferner beruft dieser den Rat auf ausdrücklichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein.
Art. 3 Ausschuss
Das Präsidium des Ausschusses setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammen. Zur Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium des Rates und demjenigen des Ausschusses sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Ausschusses jeweils die Stellvertreter des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Rates.
Art. 4
Der Ausschuss tritt so oft, wie er es für erforderlich hält, und in jedem Fall während jeder Tagung des Rates zusammen. Der Präsident beruft den Ausschuss ebenfalls auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ein.
Art. 5
Soweit der Rat nichts anderes beschliesst, sind die Sitzungen des Rates und des Ausschusses nicht öffentlich.
Art. 6 Besondere Gruppen
Die nach Artikel 8 des Protokolls gebildeten besonderen Gruppen regeln ihr Arbeitsverfahren selbst.
Art. 7 Tagesordnung
a)  Vor jeder Sitzung des Rates oder des Ausschusses stellt das betreffende Präsi­dium eine vorläufige Tagesordnung auf.
b)  Erster Punkt der Tagesordnung ist die Prüfung der von den Mitgliedsländern zur Durchführung der Konferenzbeschlüsse getroffenen Massnahmen.
c)  Die vorläufige Tagesordnung wird allen Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor Beginn jeder Tagung des Rates und mindestens drei Wochen vor Beginn jeder Tagung des Ausschusses zur Verfügung gestellt.
d)  Bei Eröffnung jeder Tagung hat jedes Mitglied das Recht, eine Frage auf die vorläufige Tagesordnung zu setzen. Die Tagesordnung wird sodann von den anwesenden Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss angenommen.
Art. 8 Abstimmung
Die vom Rat oder vom Ausschuss angenommenen Entschliessungen über Verfahrensfragen, die den Gang der Arbeiten betreffen, bedürfen zu ihrer Annahme eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Art. 9 Beschlussfähigkeit
Der Rat oder der Ausschuss ist bei seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Art. 10 Sitzungsberichte
Über alle Sitzungen des Rates und des Ausschusses wird ein Sitzungsbericht gefertigt.
Art. 11 Anhörungen
Berät die Konferenz über eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich einer inter­nationalen Organisation fällt, so kann der Ausschuss mit Mehrheitsbeschluss Vorkehrungen treffen, um die Auffassung der betreffenden Organisation in Erfahrung zu bringen.
Art. 12 Verschiedenes
Sofern das Präsidium des Rates oder des Ausschusses nichts anderes beschliesst, werden die Konferenzdokumente nur den Mitgliedsregierungen und den assoziierten Regierungen mitgeteilt.
Art. 13
Das Präsidium des Rates kann mit dessen Zustimmung Presseverlautbarungen über die Arbeiten der Konferenz veröffentlichen.

Geltungsbereich des Abkommens am 2. Juni 2009 ²

² Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien

15. November

2001 B

15. November

2001

Armenien

15. Dezember

2003 B

15. Dezember

2003

Aserbaidschan

  7. Oktober

1998 B

  7. Oktober

1998

Belarus

21. März

1997 B

21. März

1997

Belgien

17. November

1953

31. Dezember

1953

Bosnien und Herzegowina

22. März

1994 B

22. März

1994

Bulgarien

  8. Juni

1994 B

  8. Juni

1994

Dänemark

13. Juli

1954

13. Juli

1954

Deutschland

17. Oktober

1953 U

31. Dezember

1953

Estland

26. April

1993 B

26. April

1993

Finnland

  1. Dezember

1976 B

  1. Dezember

1976

Frankreich

17. Oktober

1953 U

31. Dezember

1953

Georgien

  3. August

2000 B

  3. August

2000

Griechenland

  3. August

1955

  3. August

1955

Irland

22. Januar

1963

22. Januar

1963

Island

20. August

1998 B

20. August

1998

Italien

17. Oktober

1953 U

31. Dezember

1953

Kroatien

  4. November

1992 N

  8. Oktober

1991

Lettland

24. Mai

2000 B

24. Mai

2000

Liechtenstein

  8. März

2000 B

  8. März

2000

Litauen

27. Dezember

1994 B

27. Dezember

1994

Luxemburg

26. Februar

1955

26. Februar

1955

Malta

16. Juli

2002 B

16. Juli

2002

Mazedonien

26. Februar

1997 B

26. Februar

1997

Moldau

30. August

1996 B

30. August

1996

Montenegro

17. Oktober

2006 B

17. Oktober

2006

Niederlande

  9. März

1954

  9. März

1954

Norwegen

13. Juli

1954

13. Juli

1954

Österreich

26. April

1954 U

24. April

1954

Polen

30. Juni

1993 B

30. Juni

1993

Portugal

24. Juli

1954

24. Juli

1954

Rumänien

25. November

1993 B

25. November

1993

Russland

17. Mai

1999 B

17. Mai

1999

Schweden

  8. Januar

1954

  8. Januar

1954

Schweiz

17. Oktober

1953 U

31. Dezember

1953

Serbien

18. Juli

2002 B

18. Juli

2002

Slowakei

16. Februar

1994 B

16. Februar

1994

Slowenien

14. Dezember

1992 B

14. Dezember

1992

Spanien

13. Januar

1954

13. Januar

1954

Tschechische Republik

  6. Juli

1993 B

  6. Juli

1993

Türkei

12. Mai

1954

12. Mai

1954

Ukraine

  5. Februar

2002 B

  5. Februar

2002

Ungarn

  3. Dezember

1992 B

  3. Dezember

1992

Vereinigtes Königreich

  1. März

1954

  1. März

1954

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