Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (133.15)
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Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten

1 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
133.15 Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaft lichen Gesichtspunkten (BAV)
12 (vom 30. Juli 1999)
1 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf §
137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 , verfügt:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Für die in den Anhängen au fgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschr eibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verordnung
12 nach den in den Anhängen aufgeführ ten Regelungen in der jeweils gel tenden Fassung.
10
2 Gemeindebetriebe, die nach dieser Verordnung
12 linear abschrei ben wollen, bedürfen der Führung eines Spezialfina nzierungskontos. Vorbehalten bleiben die Aufgabe nbereiche gemäss Anhang 3.
3 Zweckverbände, die na ch dieser Verordnung
12 linear abschreiben wollen, müssen die Voraussetzungen nach §
131 Abs. 3 des Gemeinde gesetzes
2 erfüllen und das Verwaltungsv ermögen mindestens teilweise mit Fremdkapital finanziert haben.
Bemessungs
-
grundlage
der linearen
Abschreibungen

§ 2.

1 Abschreibungsbasis bilden unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Nettoinvestitionen der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die Nettoinvestitionen entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Di e Anschaffungs- oder Herstellungs kosten bilden die Bruttoinvestiti onen. Nachträgliche Investitionsein nahmen sind jährlich auf die Anlage n oder Anlagenteile aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschr eibungsbasis ma ssgebend ist.
2 Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmäs sigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungs dauer nach den in den Anhäng en aufgeführten Regelungen.
3 Soweit nach übergeordnetem Re cht die Substanzerhaltung von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, sind im Umfang des dadurch ent stehenden Finanzierungsbedarfs Rese rven zu bilden und als solche zu kennzeichnen.
2
133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
4 Ausserplanmässige Abschreibun gen sind vorzunehmen, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründe n geboten sind; sie sind zu begrün
- den. Zusätzliche Abschreibungen si nd unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen.
5 Grundstücke können entsprechend der Nutzungsdauer des zuge
- hörigen Gebäudes, höchstens aber auf eine Nutzungsdauer von 100 Jah
- ren abgeschrieben werden; vorbehal ten bleibt übergeordnetes Recht. Aufteilung und Bewertung des Verwaltungs vermögens

§ 3.

1 Die Aufteilung des Verwaltung svermögens in einzelne An
- lagen oder Anlagenteile erfolgt nach den Regelungen in den Anhängen.
2 Die Anlagen und Anlagenteile de s Verwaltungsvermögens sind einzeln zu bewerten und abzuschrei ben. Gleichzeitig angeschaffte An
- lagen oder Anlagenteile von gleich er Nutzungsdauer dürfen zusammen abgeschrieben werden, soweit dadurc h eine Kostenrechnung nicht ver
- fälscht wird. Änderung der Bemessungs grundlage

§ 4.

1 Bei einer nachträglichen, wesentlichen Änderung von Ab
- schreibungsbasis oder Restnutzungs dauer ist der Abschreibungsplan anzupassen.
2 Nicht selbstständig abzuschreibe nde Anlagenteile sind gesondert auf die Restnutzungsdauer der Anlage abzuschreiben, mit welcher sie aus dem Betrieb ausscheiden. Wechsel der Abschreibungs methode

§ 5.

1 Beim Wechsel von der degres siven zur linearen Abschrei
- bungsmethode bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Wechsels an nach dem aktuellen, für die einzelnen Anlagen oder An
- lagenteile ermittelten Restbuchwert nach §
137 Abs.
2 des Gemeinde
- gesetzes
2 und der Restnutzungsdauer, welche der linearen Abschrei
- bungsmethode entspricht.
2 Zwecks Vereinfachung ist es zu lässig, beim Wechsel nach Abs.
1 nur die ins Gewicht fallenden Investit ionen der letzten 7 bzw. 15 Jahre entsprechend dem Abschreibungssa tz von 20% bzw. 10% zu ihrem aktuellen Restbuchwert auszuschei den und linear abzuschreiben. Die verbleibenden Restbuchwerte könne n je zum halben Abschreibungs
- satz gemäss §
137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes
2 linear oder weiterhin degressiv abgeschrieben werden.
3 Über den Wechsel der Abschreibungsmethode ist Beschluss zu fassen und dem Gemeindeamt
11 sowie dem Bezirksrat Mitteilung zu machen.
3 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
133.15
Neubewertung
von Verteil
-
anlagen der
Elektrizitäts
-
versorgung

§ 5

a.
9
1 Für Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.
2 An Stelle des Restbuchwertes nach §
137 Abs.
2 des Gemeinde gesetzes
2 können die Anlagen und Anlagent eile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn an St elle der degressi ven oder der bewil ligten linearen Abschreibung seit Anschaffung oder Erstellung der Anlagen und Anlagenteile betriebswi rtschaftliche Absc hreibungen vor genommen worden wären.
Wohnbau
-
förderung

§ 5

b.
13
1 Als Anlagen im Sinne dieses Paragrafen gelten kommu nale Bauten der Wohnbauförderung sowie Land, das die Gemeinde zur Erstellung solcher Baut en im Baurecht erhalten oder abgegeben hat.
2 Die Gemeinden erfassen Anlagen in folgenden Fällen als Verwal tungsvermögen und schreiben di e Erstellungskosten gemäss §
23 Abs. 3 Satz 1 der Wohnbauförderungsveror dnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)
6 ab: a. Der Kanton gewährte für di e Anlage gestützt auf §
8 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (WBFG)
5 einen Staatsbeitrag. b. Die Gemeinde erbringt für die Anlage Leistungen in einem Um fang, der die Mietzinse in einer lit. a vergleichbaren Wirkung ver günstigt.
3 Hat ein Dritter der Gemeinde La nd im Baurecht abgegeben und erstellt die Gemeinde darauf al s Bauberechtigte Bauten der Wohn bauförderung, werden die Erstellungskosten nach §
23 Abs. 3 Satz 3 WBFV
6 abgeschrieben. Ist ein Grunds tück der Gemeinde mit einem Baurecht belastet, das der Wohnbauför derung dient, so entfallen nach

§ 23 Abs.

1 WBFV
6 in Verbindung mit Art. 957–964 OR
7 die Abschrei bungen.
4 Bei der buchungsmässige n Erfassung der Anlagen können neben den Anforderungen gemäss WBFG
5 und WBFV
6 insbesondere die Be stimmungen dieser Verordnung übe r die Führung ei nes Spezialfinan zierungskontos gemäss §
1 Abs. 2 und der Verbuchung gemäss §§
2ff. angewendet werden. In diesem Fall gilt als Zinssatz gemäss §
27 Abs. 3 der Verordnung über den Gemeinde haushalt vom 26. September 1984
3 der Referenzzinssatz des ei dgenössischen Mietrechts.
5 Die Gemeinde führt über die Anla gen ein Verzeichnis mit allen wesentlichen Angaben, insbesondere über den Beschl uss des zuständi gen Gemeindeorgans sowie Art, Höhe, Gegenstand und Wirkungen der Leistungen.
4
133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten Neubewertung der Anlagen der Alters- und Pflegeheime

§ 5

c.
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1 Für Anlagen der Alters- und Pflegeheime kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.
2 Anstelle des Restbuchwertes nach §
137 Abs.
2 des Gemeinde
- gesetzes
2 können die Anlagen und Anlagent eile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebs
- wirtschaftliche Abschreibungen vorg enommen worden wären. In die
- sem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewertung nach effektiven Anschaffungs- und Herstellkosten zwingend. Neubewertung der Anlagen der Spitäler

§ 5

d.
14
1 Für Anlagen der Spitäler kann beim Wechsel der Ab
- schreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagen
- teile erfolgen.
2 Anstelle des Restbuchwertes nach §
137 Abs.
2 des Gemeinde
- gesetzes
2 können die Anlagen und Anlagent eile zu dem Wert bewertet werden, a. der sich für die Kostenanteile des Kantons und der Gemeinden gemäss §§
29 und 30 Spitalplanungs- u nd -finanzierungsgesetz vom
2. Mai 2011
4 ergibt, oder b. der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebs
- wirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären. In diesem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewer
- tung nach effektiven Anschaff ungs- und Herste llkosten zwingend. Anlagekartei

§ 6.

Die einzelnen Anlagen oder Anlagenteile sind in einer An
- lagekartei zu führen. Die Anlagekart ei enthält alle für eine ordnungs
- gemässe Abschreibung er forderlichen Angabe n. Das Gemeindeamt
11 regelt die Einzelheiten. Abschreibungs tabelle

§ 7.

Die Ergebnisse der Ab schreibung sind für jeden in den An
- hängen aufgeführten Be reich in einer Abschreibungstabelle darzu
- stellen, welche im A nhang zur Jahresrechnung wiederzugeben ist. Das Gemeindeamt
11 regelt die Einzelheiten. Übergangs bestimmungen

§ 8.

Die von der Direktion des Innern erteilten Bewilligungen zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen und die darin fest
- gelegten Ansätze gelten weiterhin. Sie treten per 31. Dezember 2004 ausser Kraft. Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung
12 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
5 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
133.15 Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 10. Februar 2006 ( OS 61, 72 ; ABl 2006, 213 ) Wurde bei Alterswohnungen bereits vo r Inkrafttreten dieser Verord nungsänderung begonnen, sie nach betriebswirtschaftlichen Gesichts punkten abzuschreiben, so sind di e Abschreibungssätze des neuen An hangs 3 erstmals im Rec hnungsjahr 2007 anzuwenden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Dezember 2009 ( OS 64, 897 ) Die Gemeinden ordnen die Anlagen der W ohnbauförderung spä testens per 1. Januar 2011 gemäss §
5b Abs. 2 dieser Verordnung dem Verwaltungsvermögen zu.
1 OS 55, 513 .
2 LS 131.1 .
3 LS 133.1 .
4 LS 813.20 .
5 LS 841 .
6 LS 841.1 .
7 SR 220 .
8 Fassung gemäss Vfg. vom 5. Dezember 2000 ( OS 56, 432 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2001.
9 Eingefügt durch Vfg. vom 8. März 2001 ( OS 56, 499 ). In Kraft seit 1. Januar
2001.
10 Fassung gemäss Vfg. vom 8. März 2001 ( OS 56, 499 ). In Kraft seit 1. Januar
2001.
11 Fassung gemäss Vfg. vom 9. April 2003 ( OS 58, 90 ). In Kraft seit 1. Mai 2003.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 10. Februar 2006 ( OS 61, 72 ; ABl 2006, 213 ). In Kraft seit 1. März 2006.
13 Eingefügt durch Vfg. vom 9. Dezember 2009 ( OS 64, 897 ; ABl 2009, 2480 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Eingefügt durch Vfg. vom 26. August 2011 ( OS 66, 851 ; ABl 2011, 2852 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Fassung gemäss Vfg. vom 26. August 2011 ( OS 66, 851 ; ABl 2011, 2852 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten Anhang 1
15 Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche mit Branchenregelung (§
1 Abs. 1 und 2) Aufgrund der nachfolgend aufgefüh rten Branchenregelungen können lineare Abschreibungen erfolgen:
1. Abwasserentsorgung
15 Fachorganisation für Entsorg ung und Strassenunterhalt, FES Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene (Erläuterungen, Modul 1, Punkt C), VSA/FES, 1994.
2. Elektrizitätsversorgung
15 Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, VSE Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitäts
- unternehmen, Auflage 2.1, 2004.
3. Gasversorgung Auf die Abschreibung von Anlagen der Gasversorgung findet die Branchenregelung der Wasserve rsorgung sinnge mäss Anwendung.
4. Verkehrsbetriebe und Transpor tunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs Verordnung des EVED über das Rechnungswesen der konzessio
- nierten Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1995 (REVO), SR 742.221.
5. Wasserversorgung
15 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung; W1006 (in Kraft seit 1. Januar 2009, Kapitel 4.2.2.1).
7 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
133.15 Anhang 2
15 Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche ohne Branchenregelung (§
1 Abs. 1 und 2) Mangels Branchenregelungen sind folgende Vorgaben entsprechend anzuwenden: Fernwärmeversorgung Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich, Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Anhang 2.1). Anlagen der Kehrichtverbren nung und der Kehrichtentsorgung Die Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben des Kantons Zürich, Baudirektion; AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft: Einheitliches Rechnungsmodel l für Kehrichtverbrennungsanla gen, Schlussbericht, September 1997 (Anhang 2.2). Parkhäuser Parkhäuser sind entsprechend einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abzuschreiben. Für Grundstücke gilt §
2 Abs. 5 BAV.
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133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten Anhang 2.1 Fernwärmeversorgung Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssa
tz Steuerungsanlagen inkl. EDV, Mobiliar
10 Jahre
10% Versorgungs-, Wärmeerzeugungsanlagen
25 Jahre
4% Wärmeverteilung
33 Jahre
3% HKW-Gebäude, Fernwärmestollen
50 Jahre
2% Anhang 2.2
3 Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssa
tz A. Neuanlagen Bauliche Anlagenteile
33 Jahre
3%* Mechanische Anlagenteile
20 Jahre
5%* *Mindestabschreibungssatz B. Ersatzinvestitionen Abschreibungen grundsätzlich in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer: bis 5 Jahre
20%
5 bis 10 Jahre 10% über 10 Jahre
6%
9 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
133.15 Anhang 3
15 Weitere Aufgabenbereiche (§
1 Abs. 1 und 2)
1. Alters- und Pflegeh eime, Alterswohnungen
15 Koordinationsgruppe Langze itpflege Schweiz (KGL) Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime 2011.
2. Informatikanlagen der Verwaltung
15 Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssa tz
2.1 Personalcompute r einschliesslich Zubehör, Peripherie
3 Jahre
33,3%
2.2 Glasfasernetze
10 Jahre
10%
2.3 Übrige Informatikanlagen und Telekommunikations- einrichtungen
5 Jahre
20%
3. Telekommunikationsversorgung
14 Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssa tz
3.1 Glasfaserleitungen
15 Jahre
6,67%
3.2 Informatikanlagen (Elektronik)
5 Jahre
20,00%
3.3 Betriebseinrichtungen
20 Jahre
5,00%
3.4 Gebäude
25 Jahre
4,00%
3.5 Leitungsnetze
50 Jahre
2,00% (Kabelkanäle, Rohranlagen)
4. Spitäler
14 H+ Die Spitäler der Sc hweiz (vormals VESKA) Kosten- und Leistungsrechnung der schweizerischen Krankenhäuser,
3. Auflage 1992.
10
133.15 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
5. Spitex
14 Spitex Verband Schweiz Finanzmanual – Das Handbuch zu m Rechnungswesen , 3., überarbei
- tete Auflage, 2011.
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