Abkommen (0.510.268.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) Abgeschlossen am 22. Dezember 2004 In Kraft getreten am 1. Februar 2005 (Stand am 21. Februar 2006) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
einerseits,
und
die Europäische Union (EU),
andererseits
nachstehend die «Parteien» genannt,
in Erwägung, dass:
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. November 2004 die Resolution 1575 (2004) über den Einsatz der EUFOR angenommen hat,
der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2004/803/GASP², vom 25. November 2004, über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen hat,
der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP³, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen hat,
die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Einladung zur Teilnahme in der EU geführten Operation erhielt,
der Prozess des Aufbaus der Streitkräfte erfolgreich beendet wurde und der EU Operation Commander (Kommandant der EU Operation) sowie der EU Militärausschuss empfehlen, der Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EU geführten Operation zuzustimmen,
das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Beschluss BIH/1/2004⁴, vom 21. September 2004, der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina zustimmte,
das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Beschluss BIH/3/2004⁵, vom 29. September 2004, über die Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina befand,
sind wie folgt übereingekommen:
² ABl. L 353, vom 27.11.2004, S. 21. ³ ABl. L 252, vom 28.07.2004, S. 10. ⁴ ABl. L 324, vom 27.10.2004, S. 20. ⁵ ABl. L 325, vom 28.10.2004, S. 64.
Art. I Teilnahme an der Operation
¹ Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst sich der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Euro­päischen Union in Bosnien und Herzegowina und allen weiteren gemeinsamen Aktionen oder Beschlüssen an, mit welchen der Rat der Europäischen Union die Ausdehnung seiner militärischen Krisenbewältigungsoperation beschliesst, in Überein­stimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und jeglichen erforder­lichen Ausführungsvereinbarungen.
² Die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenmanagement Operation der EU berührt die autonome Beschlussfassung der Europäischen Union nicht.
³ Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Truppen und Personal ihren Auftrag in Übereinstimmung mit
– der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und möglichen nachfolgenden Ergänzungen;
– dem Operationsplan;
– Durchführungsbestimmungen;
ausführen.
⁴ Durch die Schweizerische Eidgenossenschaft an die Operation abgeordnete Truppen und Personal lassen sich bei Diensterfüllung und Verhalten ausschliesslich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.
⁵ Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den EU Operation Commander rechtzeitig über jede Änderung hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Operation zu informieren, einschliesslich des Rückzuges ihrer Beteiligung.
Art. II Rechtsstellung der Truppen
¹ Die Rechtsstellung der an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Truppen und des zugewiesenen Personals der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird, falls vorliegend, durch die zwischen der Europäischen Union und dem Gastland vereinbarten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Truppen geregelt.
² Die Rechtsstellung von Truppen und Personal, welche Hauptquartieren oder Kommandostrukturen ausserhalb von Bosnien und Herzegowina zugewiesen sind, wird durch Abmachungen zwischen den beteiligten Hauptquartieren oder Kommandostrukturen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.
³ Unbeschadet der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Bestimmungen zur Rechtsstellung der Truppen, liegt die Ausübung der Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Truppen und Personal bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
⁴ Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von ihren Truppen oder ihrem Personal oder bezüglich ihrer Truppen oder ihres Personals erhoben werden. Die Zuständigkeit für Massnahmen gegen ihre Truppen und ihr Personal, vor allem rechtlicher oder disziplinarischer Natur, liegt bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Einklang mit ihren Gesetzen und Vorschriften.
⁵ Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber jedem an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Land abzugeben. Dies erfolgt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens.
⁶ Die Europäische Union verpflichtet sich sicherzustellen, dass ihre Mitgliedstaaten eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Hinblick auf die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisen­bewältigungsoperation der EU abgeben. Dies erfolgt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens.
Art. III Verschlusssachen
¹ Die Schweizerische Eidgenossenschaft trifft geeignete Massnahmen um sicherzustellen, dass EU-Verschlusssachen entsprechend den Sicherheitsvorschriften des EU Rates, gemäss Beschluss 2001/264/EU⁶, vom 19. März 2001, des Rates sowie in Übereinstimmung mit weiteren durch zuständige Behörden und den EU Operation Commander herausgegebenen Richtlinien, gehandhabt werden.
² Sofern die EU und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen über Sicherheitsmassnahmen für den Austausch von Verschlusssachen vereinbart haben, gelangen die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Zusammenhang mit der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zur Anwendung.
⁶ ABl. L 101, vom 11. 4 . 2001 , S. 1.
Art. IV Kommandostruktur
¹ Alle Truppen und Personal, welche an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmen, unterstehen weiterhin der vollen Befehlsgewalt der jeweiligen nationalen Behörden.
² Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die operationelle und taktische Befehls- und Führungs­gewalt (Operational and Tactical command and/or control) über ihre Truppen und ihr Personal. Der EU Operation Commander ist ermächtigt, diese Befugnisse weiter zu delegieren.
³ Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.
⁴ Der Befehlshaber der EU-Operation kann, nach Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jederzeit darum ersuchen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag zurücknimmt.
⁵ Die Schweizerische Eidgenossenschaft ernennt einen Senior Military Representa­tive, (SMR), als hochrangigen militärischen Vertreter ihres nationalen Kontingentes in der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU. Hinsichtlich aller die Operation betreffenden Angelegenheiten nimmt der SMR Rücksprache mit dem Befehlshaber der EU-Truppen (EU Force Commander) und übt die laufende Disziplinarverantwortlichkeit über sein Kontingent aus.
Art. V Finanzielle Angelegenheiten
¹ Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der Operation anfallenden Kosten selbst, ausser die unter die gemeinsame Finanzierung fallenden Kosten, wie vorgesehen in der unter Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten rechtlichen Mitteln sowie im Beschluss 2004/197/GASP⁷ des Rates, vom 23. Februar 2004, über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
² Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Verantwortlichkeit festgestellt wurde Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Truppen, sofern solche Bestimmungen vorliegen.
⁷ ABl. L 63, vom 28.2.2004, S. 68.
Art. VI Regelungen für die Ausführung dieses Abkommens
Alle notwendigen technischen und administrativen Regelungen zur Ausführung dieses Abkommens werden zwischen dem Generalsekretär des Rates der Europä i schen Union/hohen Vertreter für Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart .
Art. VII Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Parteien die ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, ist die andere Partei berechtigt, dieses Abkommen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden.
Art. VIII Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Parteien auf diplomatischem Wege geregelt.
Art. IX Inkrafttreten
¹  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen inne r staatlichen Verfa h ren notifiziert haben.
² Dieses Abkommen gelangt ab Datum der Unterzeichnung provisorisch zur Anwendung.
³ Dieses Abkommen bleibt in Kraft für die Dauer der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Operation.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004 in englischer Sprache in vier Kopien.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Europäische Union:

Bernhard Marfurt

Pierre Boissieu

Anhang

Erklärungen

(nach Artikel II Absätze 5 und 6)

Erklärung der EU Mitgliedstaaten:

«In Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP des EU Rates, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, sind die EU Mitgliedstaaten bestrebt, sofern ihre internen Rechtss y s teme dies erlauben, auf mögliche Ansprüche gegenüber der Schweizerischen Ei d genossenschaft für Verletzungen und Todesfälle bei EU Personal oder Schäden an oder Verlust von irgendwelchen der EU gehörenden und durch die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU benutzten Mitteln soweit wie möglich zu verzichten, falls eine solche Verletzung, ein solcher Todesfall, Schaden oder Ve r lust:
verursacht wurde durch Personal der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ausübung seiner Dienstpflichten im Zusammenhang mit der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU, ausgenommen bei grober Fahrlässi g keit oder vorsätzlichem Fehlverhalten
– oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisen­bewältigungsoperation der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel.»

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

« In Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP des EU Rates, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, ist die Schweizerische Eidgenossenschaft bestrebt, sofern ihr internes Rechtssystem dies erlaubt, auf mögliche Ansprüche gegenüber allen anderen an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten für Verletzungen, Todesfälle bei schweizerischem Personal oder Schäden an oder Verlust von irgendwelchen der Eidgenossenschaft gehörenden und durch die milit ä rische Krisenbewältigungsoperation der EU benut z ten Mitteln soweit wie möglich zu verzichten, falls eine solche Verletzung, ein solcher Todesfall, Schaden oder Ve r lust:
verursacht wurde durch Personal in Ausübung seiner Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU, ausgeno m men bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverha l ten
oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mi t tel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten der Pers o nals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.»
Markierungen
Leseansicht