Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der... (413.332)
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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin

1 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
413.332 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin (vom 6. August 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundesam tes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 6. Juni 1997 im Sinne von Art.
12 Abs.
3 des Bundes gesetzes über die Berufsbil dung (BBG) vom 19. April 1978
3 , –§
1 Abs. 2 des EG zum Berufsbi ldungsgesetz vom 21. Juni 1987
2 , beschliesst: I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
Berufsbezeich
-
nung, Beginn
und Dauer der
Lehre, Prinzip
der Ausbildung

§ 1.

1 Die Berufsbezeichnung ist Mechapraktiker/Mechapraktike rin.
2 Der Mechapraktiker oder die Mechapraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen. Je nach Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeits vorgänge fest, arbeitet mit den geeigneten Handwerkzeugen, richtet die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, über wacht und unterhält sie und prüft di e gefertigten Teile oder Konstruk tionen.
3 Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbi ldung und eine Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete: A. Elektromaschinenbau B. Kunststofftechnik C. Landtechnik D. Mechanik E. Metallbau
4 Die Wahl des Fachgebietes richte t sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseiti gen Einverständnis der Vertragspar teien geändert werden.
2
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5 Die Lehre dauert drei Jahre. Si e beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.
6 Bis spätestens Ende des ersten Lehrjahres wird aufgrund des Leistungsstandes die Durc hlässigkeit zwischen der dreijährigen Lehre und einer Anlehre nach Art. 49 BBG
3 gewährleistet. Anforderungen an den Lehrbetrieb

§ 2.

1 Lehrlinge dürfen in Betriebe n ausgebildet werden, die ge- währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §
5 vermittelt wird.
2 Lehrbetriebe, die einzelne Teil e des Ausbildungsprogramms nach

§ 5 nicht vermitteln können, dürfen Le

hrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem ande rn Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der I nhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
3 Zur Ausbildung von Lehrli ngen sind berechtigt: a. nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker, Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmon
- teure, Werkzeugmaschinisten, Me tallbauschlosser, Elektromaschi
- nenbauer und Kunststoffapparatebauer, b. gelernte Polymechaniker, Anla gen- und Apparatebauer, Metall- bauer, Landmaschinenmechaniker , Baumaschinenmechaniker, Mo- torgerätemechaniker, Automa tiker und Kunststofftechnologen, c. gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindes
- tens vier Jahren Praxis nach §
1 Abs. 2 und 3.
4 Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach §
5 dieses Reglements, unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschreiben die Ausbil dungstiefe und -inhalte.
5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufs
- bildung festgestellt. Höchstzahl der Lehrlinge

§ 3.

1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: a. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf
- tigt ist; ein zweiter Lehrling da rf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt, b. zwei Lehrlinge, wenn ständig mi ndestens zwei Fachleute beschäf
- tigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf
- tigte Fachleute.
2 Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach
- leute die Berufsleute nach §
2 Abs. 3.
3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich
- mässig auf die Lehrjahre verteilen.
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2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb
Allgemeine
Richtlinien

§ 4.

1 Der Betrieb stellt dem Lehrlin g für die Lehre einen geeig neten Arbeitsplatz sowie die not wendigen Einrichtungen und Werk zeuge zur Verfügung.
2 Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskon forme Verhaltens normen und berufliche Qual ifikationen gleichermas sen zu fördern.
3 Die beruflichen Qualif ikationen werden in praxisnahen Arbeiten vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im jeweiligen Ausbildungsprogramm an geführten Arbeiten selbstständig auszuführen und bieten ihm die Grundl agen für eine berufliche Wei terbildung.
4 Der Lehrling ist zur Führung ei nes Arbeitsbuches verpflichtet.
5 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigun gen aufgeklärt werden. Einschlä gige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Le hre abgegeben und erklärt.
6 Der Lehrmeister hält den Ausbil dungsstand des Lehrlings perio disch fest, in der Rege l jeweils am Semestere nde. Diesen Ausbildungs bericht bespricht er mit dem Lehrling.
Praktische
Arbeiten und
Berufs
-
kenntnisse

§ 5.

1 In der praktischen Ausbildung werden die Grund- und die Fachausbildung parallel vermittelt. In den ersten beiden Lehrjahren steht die Grundausbildung, im dri tten Lehrjahr die Fachausbildung im Zentrum.
2 Die Richtziele umschreiben al lgemein und umfa ssend die vom Lehrling verlangten Kenn tnisse und Fertigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Ri cht- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.
3. Ausbildung in der Berufsschule
Pflichtunterricht

§ 6.

Die Berufsschule erteilt den Pf lichtunterricht nach dem Lehr plan der Volkswirtschaftsdirekti on des Kantons Zürich (Anhang 2)
4 .
4
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung Allgemeines

§ 7.

An der Lehrabschlussprüfung so ll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern
- ziele erreicht hat. Organisation

§ 8.

1 Die Prüfung wird im Lehrbetrie b, in einem andern geeigne
- ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch- geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs
- mittel er mitbringen muss.
2 Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird Ende des zweiten Lehr jahres durchgeführt.
3 Die Prüfung in der Facharbeit wi rd im Verlauf des sechsten Se- mesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Si e wird als individuelle Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weis ung der Prüfungs
- kommission reicht der Lehrbetrie b den Vorschlag der Aufgabenstel
- lung ein.
4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuc h darf bei der Teil- und der Fachprüfung als Hilf smittel verwendet werden. Experten

§ 9.

1 Die Prüfungskommissionen erne nnen die Prüfungsexperten. Nach Möglichkeit werden Absolven ten von Expertenkursen beigezo
- gen.
2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfun- gen der Berufs- und Facharbeit mit al len Teilen der Be rufsarbeit wäh
- rend einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich is t. Sie machen ihn darauf aufmerk
- sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
3 Mindestens ein Expert e begleitet die Ausführung der Arbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
4 Mindestens zwei Experten beur teilen die Arbeiten und nehmen mündliche Prüfungen ab. Ein Expert e erstellt Notizen über das Prü
- fungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen , produktiven Fach
- arbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des Lehrlings.
5 Die Experten prüfen den Lehrli ng ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an.
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2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Prüfungsfächer

§ 10.

Die Prüfung ist in folg ende Fächer unterteilt: a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden, b. Facharbeit (individuelle Abschlus sarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden, c. Berufskenntniss e 2 bis 4 Stunden, d. Allgemeinbildung (nac h dem Reglement des Bundes vom 5. März
1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprü fung in den gewerblich-i ndustriellen Berufen).
Prüfungsstoff

§ 11.

1 Die Prüfungsanforderungen orie ntieren sich an den Richt zielen von §
5 und des Schullehrplans. Di e Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellungen.
2 Im Fach Grundlegende Berufsarbe iten wird eine vorgezogene Teilprüfung durchgeführt. Sie umfass t eine Auswahl von Arbeiten der Grundausbildung nach §
5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten: a. Manuelle Fertigungstechnik b. Maschinelle Fe rtigungstechnik c. Verbindungs- und Montagetechnik
3 Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebie tes. Richtlinien zur Aufgabenstell ung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung der zust ändigen Prüfungskommission zusam mengestellt.
4 Die Prüfung im Fach Berufskennt nisse wird mündlich und schrift lich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: a. Grundlagen der Fertigung aa. Werkstoffe bb. Werkzeuge cc. Werkstoffbearbeitung dd. Zeichnungskunde b. Allgemeine Fachkenntnisse aa. allgemeine Fachkenntnisse bb. berufliches Rechnen
3. Beurteilung und Notengebung
Beurteilung

§ 12.

1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: a. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fach lichen Richtigkeit auch Kriter ien wie Arbeitsweise und Ausfüh rung beurteilt.
6
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement b. Bei der Facharbeit werden in sbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fä higkeiten beurteilt. c. Im Fach Berufskenntnisse werd en die Positionen Grundlagen der Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.
2 Die Bewertung erfolgt in allen Fä chern nach Prüfungspositionen, welche nach §
13 benotet werden; die Fac hnote wird als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet. Notenwerte

§ 13.

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genüg ende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaft der Leistungen
6sehr gut
5 gut, zweckentsprechend
4 den Mindestanforderungen entsprechend
3 schwach, unvollständig
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungs ergebnis

§ 14.

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussp rüfung wird in einer Ge- samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit
- telt: a. Grundlegende Berufsarbeiten b. Facharbeit (zählt doppelt) c. Berufskenntnisse d. Allgemeinbildung
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (
1 /
5 der Noten- summe) und wird auf eine Dezimalstell e gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grund
- legende Berufsarbeiten noch die Ge samtnote den Wert 4 unterschrei
- ten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der Lehrabschlussprüfung in den übr igen Fächern wiederholt werden. Notenformu lare und Exper tenbericht

§ 15.

1 Auf Einwendungen des Lehrling s, er sei in grundlegende Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedo ch seine Angaben im Experten- bericht fest.
2 Zeigen sich bei der Prüfung mutm assliche Mängel bei der betrieb
- lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Ex perten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
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3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü- fung von den Experten unterzeichn et und unverzüglich der zuständi gen kantonalen Behörde zugestellt.
Fähigkeits
-
zeugnis

§ 16.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetz lich geschützte Berufs bezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktike rin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.
Rechtsmittel

§ 17.

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrab- schlussprüfung sowie mit der Teil prüfung sind Einsprache und Rekurs gemäss §§
34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz
2 zulässig. III. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
1 OS 54, 170.
2 .
3 SR 412.10 .
4 Zu beziehen bei der Dire ktion der Volkswirtschaft.
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413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement Anhang 1 Richt- und Informations ziele der praktischen Ausbildung I. Richtziele für die Grundausbildung Der Lehrling lernt seine Lehrfi rma und sein näheres Arbeitsfeld kennen. Er arbeitet vorw iegend praktisch und erhält so Einblick in das Fachgebiet im Lehrbetrie b. Er erwirbt sich im Lehrbetrieb und in Ein
- führungskursen grundlegende Fertig keiten und Kenntnisse in der manuellen Fertigung, in der sp anlosen und spanabhebenden Form
- gebung, im Umgang mi t Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen, in der Montage und in der Verbi ndungstechnik. Er lernt Mess- und Prüfmittel richtig anwende n. Er kann Gefahren am Arbeitsplatz benen
- nen und weiss, wie man in gefährli chen Situationen richtig handelt. II. Richtziele für das Fachgebiet Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach
- gebiet seines Lehrbetriebs. Als Fachgebiete gelten: – Elektromaschinenbau – Kunststofftechnik – Landtechnik – Mechanik – Metallbau III. Informationsziele für die Grundausbildung Arbeitssicherheit und erste Hilfe – mögliche Gefahren am Arbeit splatz einschätzen und benennen – in Gefahrsituationen richtig handeln – Massnahmen zur ersten Hilf e bei Betriebsunfällen kennen
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413.332 Basiskenntnisse – Handhabung, Unterhalt und Funkti onsweise von wichtigen Maschi nen und Einrichtungen erläutern – den Arbeitsplatz zweckmäs sig einrichten und unterhalten – Werkstücke korrekt ausrichten und spannen – Werkzeuge und Hilfsmittel fachge recht benennen, wählen und ein setzen – Aufbau von Schnittwerkzeugen und deren Schneidengeometrie erklären – gebräuchliche Werkstoffe, Hilf sstoffe, Halb- und Fertigfabrikate kennen und deren Bearbeitbark eit und Verwendungsmöglichkei ten erläutern – einfache Zeichnungen, Skizzen und andere Fertigungsunterlagen verstehen und interpretieren Manuelle Fertigung – anreissen, körnern und kennzeichnen – von Hand nach Riss sägen – ebene Flächen planpara llel und wi nklig feilen – Bearbeitungswerkzeuge schärfen und abziehen – bohren, senken, reiben und gewindeschneiden Spanabhebende und spanlose Formgebung – Werkstücke mit Hilfe der geeign eten Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge nach Zeichnung, Skizze oder Muster herstellen Montage – Einzelteile zu einfachen Baugru ppen, Maschinen, Apparaten oder Vorrichtungen funktionsgerecht zusammenbauen und einstellen – branchenübliche Normteile fach gerecht bezeichne n und einsetzen Fügetechnik – Verbindungstechniken wie Schweiss en, Löten und Kleben kennen Mess- und Prüftechnik – konventionelle Messund Prüfmittel kennen und anwenden
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413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement IV. Informationsziele für die einzelnen Fachgebiete A. Elektromaschinenbau Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet . Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
1. Wechselstrommaschinen
2. Gleichstrommaschinen
3. Transformatoren Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits
- gebiet: – Wicklungsarten kennen und unterscheiden – Wicklungsschemata ski zzieren und umsetzen – Defekt feststellen und defekte Wicklungen ausbauen – Wickeldaten feststel len und protokollieren – Spulen ausmessen, herstellen und einbauen – Verbindungsarten kennen und ausführen – Spulen-Schaltungen herstellen – Bandagen an Bauteilen anbringen – Bauteile benennen und Funktion darlegen – reparierte Bauteile elektrisch pr üfen, Prüfungsprotokoll erstellen – Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden – gebräuchliche Isolationen, La cke, Harze und Ve rgussmassen ken
- nen und anwenden Untergruppen Mess- und Anbaukomponenten – Art und Funktion der häufig sten Komponenten kennen – Funktionstüchtigkeit feststellen Mechanische Arbeiten – Demontage- und Montagearbeiten ausführen – einfache Dreharbeiten ausführen – einfache Fräsarbeiten ausführen
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413.332 B. Kunststofftechnik Allgemeines Tätigkeitsgebiete sind: Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
1. Pressen
2. Spritzgiessen
3. Extrudieren
4. Thermoformen
5. Bearbeitung und Apparatebau
6. Herstellen von Flächengebilden
7. Herstellen von Verbundteilen
8. Herstellen elektrischer Leiter Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet: – wichtigste Materialien des Tätigkeitsgebietes kennen – Werkstoffe, Halbfabrikate und Komponenten bereitstellen – Werkzeuge und Vorrichtungen herstellen – Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen bereitstellen – Arbeitsprozesse durchführen und Fertigungsprozesse in Betrieb setzen – Produktionsanlagen überwachen – Wartungsarbeiten an Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen ausführen – Qualitätskontrollen durchführen C. Landtechnik Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Die Be- triebssicherheit respektive Verkeh rstauglichkeit von Geräten, Anlagen und Fahrzeugen hat den gesetzlich en Vorschriften zu entsprechen.
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1. Verbrennungsmotoren – Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen, schadhafte Teile ersetzen – Reparaturen und Einstellungen an Triebwerken und Zusatzaggre
- gaten ausführen – Störungen durch Beobachtungen und Messungen lokalisieren und beheben
2. Getriebe, Antriebe und Kupplungen – zerlegen, prüfen, zusa mmenbauen und einstellen – defekte Teile erkennen und er setzen, Funktionskontrolle durch
- führen
3. Lenkung, Bremsen, Achsen und Räder – prüfen und einstellen respek tive demontiere n und montieren – defekte Teile erkennen und er setzen, Funktionskontrolle durch
- führen
4. Hydraulische und pn eumatische Anlagen – warten und Funktionskontrolle durchführen – Schaltschema interpretieren – Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben – umbauen und erweitern
5. Elektrische Anlagen – Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen – Schaltschema interpretieren – Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben – Nachrüstung ausführen D. Mechanik Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet . Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
1. Drehen – mit Spannzange oder Backenfutter, innen IT7/N6 und aussen bis IT6/N6 – zwischen den Spitzen Zylind er, Versatzungen und Konen
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413.332 – abgesetzte Bohrungen und Konen, innen – Spitzgewinde herstellen mit Sc hneideeisen/Gewindebohrer oder Drehstahl, innen und aussen
2. Fräsen – waagrechte und senkrechte Flächen, Stufen, Keilnut en, rechteckige Taschen und Prismen bis IT6/N6 – geneigte Flächen und Radien mit Formfräser
3. Metalldrücken – Werkstoffbedarf ermitteln und Blec he verarbeiten durch scheren, biegen, kanten, stanzen, klin ken, prägen oder tiefziehen – Werkstücke versteifen durch bördeln, sicken und falzen – Drückformen, Vorsetzer, Mode lle und Handwerkszeuge aus Holz oder Kunststoff nach Muster und Ze ichnung herstellen, nacharbei ten oder ändern – Hohlkörper mit beliebigen Mant ellinien und aus verschiedenen Metallen drücken, einziehen und wölben – hohe Hohlkörper vorziehen unt er Einhaltung der Wandstärke – einziehen, bördeln, umlegen und fa lzen der Ränder sowie strecken, stauchen und glätten des Metalls – Werkstücke ab- und ausstechen, wärmebehandeln, verputzen und schleifen
4. Schleifen – Aussen- und Innendurchmesser so wie Konturen, flach und rund bis IT5/N5
5. Werkzeugschleifen – spezielle Unfallver hütung kennen und einhalten – Handhabung, Unterhalt und Funkti onsweise von Maschinen und Einrichtungen kennen und erläutern – Aufbau und Winkel von Ze rspanungswerkzeugen kennen – Aufbau und Eigenschaften der ge bräuchlichen Sc hleifmittel ken nen – Form und Verwendungszweck von Schleifmitteln kennen und an- wenden – schleifen der gebräuchlichen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge
6. Zusammenbau – einfache Baugruppen, Anlagen und Apparate nach Montageunter lagen zusammenbauen – prüfen und Inbetriebna hme der Zusammenbauten
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413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement E. Metallbau Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet . Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
1. Verbindungstechnik – gebräuchliche unlösbare Verb indungstechniken kennen und an- wenden – Elektrisch- und Schutzgasschwei ssen von allgem einem Baustahl – Hart- und Weichlötverbindungen ausführen – gebräuchliche Kleb verbindungen unterscheiden und anwenden – Druckproben ausführen
2. Spanende und spanlose Formgebung – Werkzeuge, Maschinen und Vo rrichtungen kennen und korrekt einsetzen – Bleche und Profile scheren, bie gen, runden, bördeln, treiben und kanten – einfache Werkstücke und Konstruktionen richten – Rohre biegen und richten – einfache Rohrabzweigungen fertigen – stanzen, klinken und thermisch trennen – Gewinde schneiden von Hand und mit der Maschine
3. Montage – einfache Konstruktionen nach Ski zze oder Plan fertigen und vor
- montieren – Beschläge einbauen – Rohre, Bleche und Schweisskonstr uktionen am Bestimmungsort fachgerecht montieren oder einbauen – Hebe- und Transportgeräte sowie andere Montagemittel richtig einsetzen – Wärme-, Schall- und Brandschut z kennen und fachgerecht einbauen – Dichtungs-, Dämm- und Verg lasungsarbeiten ausführen – Korrosions- und Oberflächenschutz kennen und anwenden – Montagerapport erstellen
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