Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebene... (0.631.252.945.460.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso (Transitverkehr Süd/Nord)

(Transitverkehr Süd/Nord) Abgeschlossen am 15. September 1999 In Kraft getreten am 15. September 1999 (Stand am 24. August 2004) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
und die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961² in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, zur Beschleunigung des Verkehrs eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Transitverkehr in Richtung Süd/Nord am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso abzu­schliessen,
und haben zu diesem Zweck Folgendes vereinbart:
² SR 0.631.252.945.460
Art. 1
1.  In Chiasso-Brogeda merci werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Die italienische Ausgangs- und die schweizerische Eingangsabfertigung im Transitverkehr in Richtung Süd/Nord werden bei diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
3.  Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961 wird die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegene italienische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Como zugeordnet.
4.  Die Vorkehrungen, welche in den Titeln II, III und IV des erwähnten Abkommens vom 11. März 1961 enthalten sind, mit Ausnahme von Artikel 14, sind sinngemäss Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 2
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «Transitverkehr in Richtung Süd/Nord» den Warenverkehr über die Grenze in der Richtung von Süden nach Norden, der im gemeinschaftlich-gemeinsamen T1 oder T2 oder mit anderen internationalen Transitdokumenten abgefertigt wird.
Art. 3
1.  Die für die italienische Ausgangs- und die schweizerische Eingangsabfertigung vorgesehene Zone umfasst zwei Sektoren:
a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – die Fläche zwischen dem Eingangsportal zum italienischen Zollamtsplatz, Transitsektor Süd/Nord, und dem gemeinsamen Durchgang zum Eingang zum schweizerischen Zollamtsplatz, deren Perimeter mit einer ununterbrochenen roten Linie bezeichnet ist;
– die Fläche östlich des Bürogebäudes und der Rampe, zwischen dem gemeinsamen Durchgang und den Ausgangspavillons des schweizerischen Zollamtsplatz, deren Perimeter mit einer ununterbrochenen roten Linie bezeichnet ist;
– die Abschnitte der Importrampe für die materiellen Kontrollen, neben dem Revisionsraum, deren Perimeter mit einer ununterbrochenen gelben Linie bezeichnet ist;
– die Südseite der Ausgangspavillons auf dem schweizerischen Zollamtsplatz;
b) einen von den italienischen Bediensteten benützten Sektor, der die Fläche ihrer im gemeinsamen Gebäude befindlich Büros umfasst.
2.  Die in Absatz 1 umschriebene Zone wird in einem amtlichen Zonenplan detailliert eingezeichnet. Der Zonenplan bildet als Beilage³ einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ein Exemplar des Zonenplans wird in den italienischen und schweizerischen Dienstgebäuden angeschlagen.
3.  Damit die Personenkontrollen stattfinden können, werden die Befugnisse der beiden Staaten, die in den Artikeln 4–7 des Abkommens vom 11. März 1961 vorgesehen sind, am Ausgang beziehungsweise am Eingang des Staatsgebietes ausgeübt.
³ Die Beilage wird nicht in der AS veröffentlicht.
Art. 4
1.  Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Como und das Kommando der Grenzpolizei in Ponte Chiasso andererseits regeln im gegenseitigen Einvernehmen die wichtigen Fragen betreffend den Verkehrsablauf im Sinne des Abkommens vom 11. März 1961.
2.  Das Zollinspektorat Chiasso Strada und das Zollamt von Ponte Chiasso regeln ihrerseits im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten, auch in Bezug auf den Gebrauch des Kontrollscheins nach Artikel 3 der Vereinbarung vom 18. November 1981⁴ zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenlegung der Grenzkontrollen beim Strassenübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso.
3.  Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die unmittelbar oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; grundsätzliche Entscheide dagegen sind von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen immer gemeinsam zu treffen.
⁴ SR 0.631.252.945.461.1
Art. 5
Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates stellen dem Nachbarstaat in der Zone die für die Amtstätigkeit der Grenzabfertigungsdienste erforderlichen Räume und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung, einschliesslich der Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser. Die Kosten für Heizung, Wasser und Reinigung sind vom Gebietsstaat zu tragen.
Art. 6
1.  Diese Vereinbarung tritt am Datum der Unterzeichnung in Kraft.
2.  Jeder der beiden Staaten kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die sechs Monate beginnen am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Vertreter, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, am 15. September 1999, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Italienischen Republik:

Rudolf Dietrich

M. del Giudice

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