Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für freie Endv... (732.16)
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Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für freie Endverbraucher und Produzenten

1 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.16 Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für freie Endverbraucher und Produzenten
18 (vom 8. September 2008)
1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf §
2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Vero rdnung vom 13. Februar 1985
2 , beschliesst: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Grundlagen und Geltungsbereich
1.1
22 Die allgemeinen Bedingungen gelten für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie (nachfolgend Elektrizitätslieferung genannt) aus dem Verteilnetz der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, nachstehend EKZ genannt, an die Endverbraucher und Produzenten, welche direkt an das Verteilnetz der EKZ ange schlossen sind, nachstehend K unden genannt. Sie bilden zusam men mit den auf die Gesetzgebun g gestützten Verordnungen und den erlassenen Vorschriften, allfälligen vertraglichen Regelungen bezüglich Rücklieferung, dem allf ällig individuell ausgestellten Netznutzungsvertrag, dem Netzanschlussver trag, dem Energie liefervertrag und den jeweils gült igen Preis- und Tarifstrukturen die Grundlage des Rechtsverhäl tnisses zwischen den EKZ und ihren Kunden. Für die Produzenten gelten in sbesondere die Be stimmungen im Teil 5.
1.2
21 Die Bestimmungen zu Netzanschluss und Netznutzung (Teil 2 der allgemeinen Be stimmungen) sind nur anwendbar für Kun den im EKZ-Versorgungsgebiet.
1.3
22 In besonderen Fällen, wie zum Be ispiel bei Lieferungen an Gross kunden, bei vorübergehender Ener gielieferung (Baustellen, Aus stellungen, Festanlässe usw.), bei Bereitstellung und Lieferung von Ersatzenergie, bei Energielieferungen an Kunden mit Eigen erzeugungsanlagen usw. können fallweise besondere Lieferbedin gungen vereinbart werden. In di esen abweichenden Fällen gelten die vorliegenden allgemeinen Bedi ngungen und Preis-/Tarifstruk turen nur insoweit, als nichts Ab weichendes festgesetzt oder ver einbart worden ist.
2
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1.4 Für die festen Endverbraucher und die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, gelt en die allgemeinen Bedingun
- gen für Endverbraucher mit Grundversorgung.
1.5 Diese allgemeine n Bedingungen können auf der Homepage der EKZ, www.ekz.ch , eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
1.6 Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen und kan
- tonalen Bestimmungen. Art. 2 Begriffsbestimmungen
2.1
27 Endverbraucher mit Grundversorgung (StromVV
9 Art.
2 Abs.
1 lit. f): Feste Endverbraucher mit eine m Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (Stromversorgungsgesetz StromVG
8 Art.
6 Abs.
2 und 6) und marktberechtigte Endver
- braucher, die auf den Netzzugang verzichten (StromVG
8
Art.
6 Abs. 1). Marktberechtigte Endverbraucher: Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 100 MWh und mehr pro Verbrauchsst ätte, welche am frei en Markt teilnehmen können (StromVG
8 Art. 6 Abs. 2 e contrario). Freie Endverbraucher: Marktberechtigte Endverbrauch er mit Netzzugang (StromVG
8 Art. 13 Abs. 1), welche am freien Markt teilnehmen (StromVG
8 Art. 6 Abs. 1 und 6 e contrario). Als Endverbraucher gel ten auch solche, welche integriert in ih
- rer Verbrauchsstätte eine Ener gieerzeugungs- oder eine Speicher
- anlage betreiben. Ein Zusammenschluss zum Eigenver brauch nach Art. 17 EnG
5 wird in Bezug auf die Messei nrichtung, die Me ssung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Art. 6 und 13 StromVG
8
wie ein einziger Endver braucher behandelt.
2.2
27 Als Kunden gelten: a. Bei Netzanschlüssen der Grund eigentümer oder Baurechts
- berechtigte (Anschlussnehmer ) der angeschlossenen Instal
- lationen. b. Bei Netznutzung der Eigentüm er bzw. der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG
5 , bei Miet- oder Pacht
- verhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Rä umen und Wohnungen mit Mittel- und/oder Niederspannungsinstall ationen, deren Energiever
- brauch über Messeinric htungen erfasst wird.
3 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.16 c. Bei Elektrizitätslieferung der Eigentümer bzw. der Zusam menschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG
5 , bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mi eter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnun gen mit elektrischen Installationen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtung en erfasst wird.
2.3 Besondere Bestimmungen: a. Mit Unter- und Kurzzeitmieter n entsteht kein eigenes Rechts verhältnis. b. In Liegenschaften mit häufigem Nutzerwechsel (mehr als ein Wechsel pro Jahr und Messeinr ichtung) besteht das Rechts verhältnis mit den Liegenschaftseigentümern. c. In Liegenschaften mit mehreren Nutzern besteht das Vertrags verhältnis für den Allgemeinverbrauch (z. B. Treppenhaus beleuchtung, Lift, Waschküche , Tiefgarage usw.) mit dem Liegenschaftseigentümer ode r dem von ihm bezeichneten Vertreter (Verwaltung oder Treuhänder). Art. 3 Entstehung des Rech tsverhältnisses
3.1
22 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz. Bei Unterlas sung der Anmeldung entsteht das Rechtsverhältnis mit der Elekt rizitätslieferung gemäss Produkt blatt «Ersatzene rgie». Soweit zwischen dem Kunden und den EK Z abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden , entsteht oder erneuert sich das Rechtsverhältnis mit Abschluss der Verträge.
3.2 Die Energielieferung wird in der Regel aufg enommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vo rleistungen des Kunden, wie Bezahlung des Anschlussbeitrag s und dergleichen, erfüllt sind.
3.3
14 Der Kunde kann mit schri ftlichem Antrag bis 31. Oktober auf den folgenden 1. Januar den Ne tzzugang beantragen. Ein Kunde nach Art.
11 Abs.
3 StromVV
9 teilt zwei Monate vor Inbetrieb nahme seines Anschlusses mit, ob er von seinem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch macht.
3.4 Der Kunde wird innerhalb v on zehn Tagen nach Antragseingang informiert, ob der Net zzugang nach StromVG
8 Art.
13 Abs.
2 verweigert werden muss.
9 Lieferpflicht der EKZ nach StromVG
8 Art. 6 endgültig.
4
732.16 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ Art. 4 Beendigung des Re chtsverhältnisses
4.1 Das Rechtsverhältnis kann vom Kunden nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen be endet werden. Der Kunde hat den Energieverbrauch und/oder die Netznutzung zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältn isses entstehen.
4.2 Die Nichtbenützung von el ektrischen Geräten oder Anlage
- teilen wird nicht als Abmeldung verstanden und bewirkt keine Beendigung des Rech tsverhältnisses.
4.3
18 Den EKZ ist unter Angabe des ge nauen Zeitpunktes schriftlich, elektronisch oder mündlich Meldung zu erstatten: a. Vom Verkäufer: der Eigentum swechsel einer Liegenschaft, einer Wohnung oder eines Gesc häftsraums mit Angabe der Anschrift des Käufers inklus ive der Identi fikationsnummer gemäss Gebäude- und W ohnungsregister (GWR). b. Vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räu
- men mit Angabe der neuen Ad resse und soweit bekannt die Identifikationsnummer gemä ss Gebäude- und Wohnungs
- register (GWR) der neuen Ad resse, des Datums der Schlüs
- selrückgabe an den Vermiete r oder des Ablaufdatums des Mietvertrages. c. Vom einziehenden Mieter: der Einzug in gemietete Räume mit Angabe der alten Adresse, des Einzugsdatums sowie soweit bekannt die Identifi kationsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). d. Vom Vermieter (Privatper son, Treuhandbüro oder Liegen
- schaftsverwaltung): der Mieterwechsel einer Wohnung, eines Geschäftsraums oder einer Liegenschaft sowie die Identi
- fikationsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). e. Vom Eigentümer der verwalte ten Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, we lche die Liegenschaftsverwal
- tung besorgt, mit An gabe von deren Adresse.
4.4 Energieverbrauch, Netznutzung und allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendig ung des Rechts verhältnisses oder in leer stehenden Miet räumen und unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zulasten des Eigentümers.
4.5 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschafts
- eigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung auf seine Kosten verlangen. Eine spätere Wiedermontage geht ebenfalls zu seinen Lasten.
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4.6
26 Meldet der Grundeigen tümer in Zusammenhang mit einem Zu sammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG
5 Mieter und Pächter als beteiligt an, gilt das Rechtsverhältnis zwischen den EKZ und diesen Mietern und Pächtern mit Beginn des Zu sammenschlusses als beendet. Di e Verantwortung für die recht mässige Meldung von beteiligten Mietern und Pächtern sowie deren Information über die Kons equenzen über eine Beteiligung an einem Zusammenschluss obl iegt dem Grundeigentümer. Art. 5 Haftung
5.1
22 Die EKZ haften nach den zwingenden haftpflichtrechtlichen Be stimmungen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere übernehmen die EKZ keine Haftung für mittel baren oder unmittelbaren Schaden, der aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen, störende n Oberschwingungen im Netz sowie aus Unterbrechungen ode r Einschränkungen der Strom abgabe erwächst. Art.
6
18 Datenschutz
6.1
21 Die EKZ beschaffen und bearbe iten (nachfolgend bearbeiten genannt) die Personendaten des Kunden wie z. B. Kunden stammdaten, Vertragsdaten, Verb rauchsdaten, Bonität, Objekt art, Gewerbeart, IBAN-Nr. und Haushaltsgrösse (nachfolgend Personendaten genannt) gemäss den anwendbaren datenschutz rechtlichen Bestimmungen. Sie si nd insbesondere berechtigt, die Personendaten an Verrechnungss tellen, Bilanzgruppenverant wortliche, Lieferanten und Netz betreiber weiterzugeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen.
6.2
22 Die EKZ bearbeiten die Persone ndaten insbesondere für die Zwecke der Geschäftsanbahnung und -abwicklung in den Berei chen Netznutzung und Energielieferung usw. sowie für die Zwecke des Marketings von Produkten und Dienstleistungen der EKZ (wie z. B. die Bewerbung von Naturstrom und anderen Strom produkten, Energieberatungen us w.). In diesem Zusammenhang können die EKZ insbesondere Bo nitäts- sowie Kaufwahrschein lichkeitswerte von Kunden fü r bestimmte Produkte und Dienst leistungen der EKZ bearbeiten.
6.3 Die EKZ können die Personendat en zu den in Art. 6.2 genann ten Zwecken insbesondere auch be i Dritten beschaffen (z. B. Boni täts und/oder Kaufwahrscheinlichke itswerte) bzw. Dritte mit deren Bearbeitung beauftragen und dies en Dritten in diesem Zusam menhang Personendaten zur auss chliesslichen Nutzung für Zwe cke der EKZ bekannt geben.
6
732.16 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ Teil 2: Netzanschluss und Netznutzung Art. 7 Bewilligungen und Zula ssungsanforderungen
7.1 Einer Bewilligung durch die EKZ bedürfen: a. Der Neuanschluss einer Liegen schaft, die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses. b. Der Anschluss oder die Erwe iterung von bewi lligungspflich
- tigen Installationen und elek trischen Verbrauchern, insbe
- sondere Anlagen, die Netz rückwirkungen verursachen. c. Der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz. d. Die Energieabgabe von Kunden an Dritte.
7.2 . . .
23
7.3 . . .
23
7.4 . . .
23
7.5 Das Netz ist für die Übertrag ung von Daten und Signalen der EKZ reserviert. Ausnahmen bedürf en der Bewilligung durch die EKZ und sind entschädigungspflichtig.
7.6
21 Installationen und elektrische Verb raucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie: a. Den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Aus
- führungsbestimmungen, den an erkannten Regeln der Tech
- nik (Normen) und den regional en Werkvorschriften Zürich entsprechen. b. Im normalen Betrieb elektr ische Einrichtungen benachbar
- ter Kunden sowie Fern-, Rundsteueranlagen und Kommuni
- kationseinrichtungen der EKZ nicht störend beeinflussen. c. Von Firmen oder Personen au sgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates sind, so weit eine solche Bewilligung notwendig ist.
7.7
22 Die EKZ können auf Kosten des Verursachers besondere Be
- dingungen und Massnahmen festlegen, nament lich in folgenden Fällen: a. Für die Dimensionierung und Steuerung von speziellen Wärmeanwendungen. b. Wenn der auf den entspreche nden Produktblättern vorge
- schriebene Leistungsfaktor cos φ nicht eingehalten wird. c. Für elektrische Verbraucher oder Rücklieferer, die Netzrück
- wirkungen verursachen (entgegen den allgemein gültigen Nor
- men) und damit den Betrieb de r Anlagen der EKZ oder von deren Kunden stören.
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732.16 d. Für die Rückspeisung bei En ergieerzeugungsanlagen (mit Parallelbetrieb zum EKZ-Netz).
7.8 Die EKZ teilen dem Kunden ein Netznutzungsprodukt zu. Dabei wird nach folgenden Kriterien vorgegangen
27 : a. Die Erstzuteilung erfolgt aufg rund des bewilligten Anschluss gesuchs. b. Die Zuteilung besteht in der Regel für ein Jahr (1. Januar bis
31. Dezember). c. Der Kunde kann per Ende Kalenderjahr (31. Dezember), unter Einhaltung einer 30-täg igen Ankündigung, aufgrund voraussehbarer Bezugsänder ungen einen Antrag auf Ände rung der Zute ilung stellen.
7.9
20 Das Recht des Kunden auf Netz nutzung setzt einen rechtsgül tigen Netzanschluss voraus. Folgende Regelungen, verfügb ar auf der EKZ-Homepage ( www.ekz.ch ), sind einzuhalten: – Die Bedingungen der Elektriz itätswerke des Kantons Zürich für den Anschluss an Verteilanlagen – Teil 1: Anschluss an das Niederspannungsnetz, Netzebene 7. – Die Bedingungen der Elektriz itätswerke des Kantons Zürich für den Anschluss an Verteilanlagen – Teil 2: Gewerbe anschluss an das Mittelspannungsnetz, Netzebene 5b.
7.10 . . .
19 Art. 8
23 Art. 9 Schutz von Personen und Werkanlagen
9.1 Wenn in der Nähe eines Freile itungsanschlusses Arbeiten aus geführt werden müssen (Fassade nrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so installieren die EKZ ei nen provisorischen Ka belanschluss gegen einen angemessenen Kostenbeitrag.
9.2 Werden durch den Kunden oder dur ch Dritte in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen oder veranlasst, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z. B. Baumfällen, Bauarb eiten, Sprengen usw.), ist dies den EKZ rechtzeitig vor Beginn de r Arbeiten mitzuteilen. Die EKZ legen in Absprache mit de m Kunden oder den Dritten die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Ohne Absprachen haften Kunden/Dritte für die Schä den an elektrischen Anlagen, die sich aus diesen Arbeiten ergeben könnten.
8
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9.3 Beabsichtigt der Kunde oder ein Dritter, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu las
- sen, so hat er sich vorgängig bei den EKZ über die Lage allfälliger im Erdboden verlegter Kabellei tungen zu erkundigen. Die nöti
- gen Planauskünfte (Katasterpläne ) können auf der Internetseite www.ekz.ch heruntergeladen oder bei den entsprechenden Netz
- regionen der EKZ bestellt we rden. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so sind vor dem Zu
- decken die EKZ zu informieren, damit die Kabelleitungen kont
- rolliert, eingemessen und geschützt werden können. Art. 10 Qualität und Regelm ässigkeit der Lieferung elektrischer Ener gie / Einschränkungen
10.1
11 Die EKZ liefern die Elektrizität in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Tolera nzen für Nennspannung und Fre
- quenz gemäss der Norm SN/E N 50160 «Merkm ale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen». Vorbehalten blei
- ben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.
10.2 Die EKZ haben ohne Kostenfolg e insbesondere das Recht, die Lieferung elektrischer Energie einzuschränken oder ganz einzu
- stellen: a. Bei Einwirkungen durch Dri tte oder bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zu ständen, automatischem Last
- abwurf, inneren Unruhen, Streiks und Sabotage. b. Bei ausserordentlichen Vo rkommnissen und Naturereignis
- sen, wie z. B. Einwirkungen durc h Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall u nd Schneedruck, Schäden oder Stö
- rungen an elektrischen Anla gen und Netzen und Überlastun
- gen in den Energiev ersorgungsanlagen. c. Bei betriebsbedingten Unterb rechungen wie z. B. für Kont
- rollen, Instandhaltungs-, Inst andsetzungs- und Erweiterungs
- arbeiten an den Verteilanlag en oder bei einer Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten. d. Bei Unfällen oder bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen. e. Wenn es die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungs
- sicherheit notwendig macht. f. Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsver sorgung des Landes. g. Aufgrund behördlich ange ordneter Massnahmen und im Interesse der übergeor dneten Versorgung.
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732.16 Die EKZ werden dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kun den Rücksicht nehmen. Voraus sehbare längere Unterbrechun gen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglich keit im Voraus angezeigt.
10.3
27 Die EKZ sind berechtigt, zur Aufrechterhaltung des sicheren Netzbetriebes sowie zur optimal en Lastbewirtschaftung für be stimmte Apparatekategorien di e Freigabezeiten einzuschrän ken oder zu verändern. Die dafü r notwendigen technischen Ein richtungen gehen ab der Gren zstelle zulasten des Kunden.
10.4
22 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Sc häden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Span nungs- oder Frequenzschwankung en und Oberschwingungen im Netz entstehen können.
10.5 . . .
23 Art. 11 Unterbrechung der Ne tznutzung und Einstellung der Lieferung elektrischer Energie infolge Kundenverhaltens
11.1
22 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schrift licher Anzeige die Netznutzung und dadurch di e Energieliefe rung einzustellen , wenn der Kunde: a. elektrische Einrichtungen ode r Geräte benutzt, die den an wendbaren Vorschriften nicht en tsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden; b. dem Beauftragten der EKZ den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht; c. seinen Zahlungsverpflichtung en für die Netznutzung nicht nachgekommen ist; d. gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen bzw. der Anschlussbestimmung en gemäss 7.9 verstösst und diesen auch nach mehrmali ger Mahnung nicht nachkommt; e. Einrichtungen verwendet, die den Netzbetrie b beeinträchti gen (zu grosse Lasten, Netzrü ckwirkungen, ungleiche Phasen lasten usw.); oder f. der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen für den Abschlussbeitrag nicht nachkommt.
11.2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- ode r Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte der EKZ oder durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ohne vo rherige Mahnung vom Verteil netz abgetrennt oder plombiert werden.
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11.3
14 Die Einstellung der Netznutzung und Energielieferung durch die EKZ befreit den Kunden nicht v on der Zahlungspflicht für aus
- gestellte Rechnungen oder von de r Erfüllung anderer Verbind
- lichkeiten gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen Einstel
- lung der Energielieferung durc h die EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entsch ädigung irgendwelcher Art. Art. 12 Mittel- und Niedersp annungsinstallationen
12.1 Die elektrischen Installationen sind nach der Elektrizitätsgesetz
- gebung des Bundes und den darauf basier enden Vorschriften und Normen sowie nach den Werk vorschriften zu erstellen, zu ändern, instand zu halten und zu kontrollieren.
12.2
21 Den Kunden oder Eigentümern wird empfohlen, allfällige unge
- wöhnliche Erscheinungen in ihre n Installationen, wie häufiges Auslösen von Schutzeinrichtung en, Knistern und dergleichen, unverzüglich einem Inhaber einer Installationsbewilligung zu melden.
12.3
11 Die Eigentümer von elektrischen Installationen erbringen nach entsprechender Aufforderung durch die EKZ periodisch den Nachweis, dass ihre Installati onen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen entsprechen. Der Sicherheitsnachweis ist pro Zählerstromkreis und Kontroll
- periode einzureichen.
12.4 Der Kunde ermöglicht den EKZ und den von den EKZ beauf
- tragten Personen für die recht lich vorgeschriebene Überprüfung der Sicherheit und für die Prüf ung der Betriebsanlagen (elekt
- rische Einrichtungen, Messstellen usw.) zu angemessener Zeit und im Falle von Störungen jederzeit den Zugang zu seinen Anlagen. Art. 13 Messeinrichtungen und Steuerung
25
13.1
27 Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinr ichtungen notwendigen Installa
- tionen nach Anleitung der EKZ. Üb erdies stellt er den EKZ den für den Einbau der Messeinricht ungen erforderlichen Platz kos
- tenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussen
- kästen, Schlüsselrohre usw., die zum Schutze der Apparate not
- wendig sind, werden vom Kunden auf eigene Kosten erstellt, kontrolliert und auch instand gehalten. Die Messeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Die für die Messung der Elektrizität minimal notwendigen Mess- und Steuerapparate wer
- den von den EKZ geliefert und montiert. Für Produkte mit Leis
-
11 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.16 tungspreis installieren die EKZ Messeinrichtungen zur Erfassung von Lastgangwerten von fünfze hn Minuten. Die Anschaffungs- und wiederkehrenden Kosten sind im jeweiligen Netznutzungs tarif einkalkuliert. Die Messeinr ichtungen bleiben Eigentum der EKZ und werden auf ihre Kosten instand gehalten. Die Kosten für Montage- und Demontagearb eiten von Messeinrichtungen, die über den Mindestanforderungen liegen, sowie für Änderun gen in bestehenden Anlagen we rden dem Auftraggeber verrech net. Wenn eine Fernauslesung not wendig ist, hat der Kunde auf Wunsch der EKZ einen Komm unikationskanal zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung wird bilateral zwischen Kunden und EKZ geregelt.
13.2 Werden Zähler und andere Me sseinrichtungen ohne Verschulden der EKZ beschädigt, so gehen di e Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messein richtungen dürfen nur durch Beauftragte der EKZ plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulati onen vornimmt, welche die Genauigkeit der Mess instrumente beeinflussen, haf tet für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Na cheichungen. Die EKZ behal ten sich vor, in solchen Fäll en Strafanzeige zu erstatten.
13.3 Der Kunde kann jederzeit auf ei gene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen is t der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung ma ssgebend. Werden bei den Prü fungen Fehler an den Messeinri chtungen festgestellt, so tragen die EKZ die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Aus wechslung der Messeinrichtunge n. Messapparate , deren Abwei chungen die gesetzlichen Tolera nzen nicht überschreiten, gelten als richtig gehend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperr schalter, Rundsteuerempfänger us w. mit Differenzen bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit.
13.4 Die Kunden sind verpflichtet, fe stgestellte Unregelmässigkeiten der Mess- und Schalta pparate den EKZ unverzüglich zu melden.
13.5
27 Die EKZ sind berechtigt, bei de n Kunden die rele vanten elekt rischen Betriebsmittel gemäss jeweils geltender «Regionaler Werkvorschriften Zürich» und Tarifbestimmungen zu steuern, solange der Kunde dies nicht au sdrücklich untersagt. Nicht unter sagen kann der Kunde Massnahme n zur Aufrechterhaltung des sicheren Netzbetrie bes gemäss Art. 8 c Abs. 3 und 4 StromVV
9 .
12
732.16 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ Art. 14 Messung des Energieverbrauches
14.1 Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtung en massgebend. Dazu können auch Summen- bzw. Differenzbi ldungen von Messwerten heran
- gezogen werden. Das Ablesen de r Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfol gen durch Beauftragte der EKZ.
14.2 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Mess
- einrichtung wird der Energiebez ug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüf ung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von den EK Z festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen , vergleichbaren Perioden aus
- zugehen. Die inzwischen ein getretenen Veränderungen der An
- schlusswerte und Betriebsverhältni sse sind angemessen zu berück
- sichtigen.
14.3 Kann die Fehlmessung einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so müssen die EKZ die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmes
- sung, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintre
- tens des Fehlers nicht festgelegt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ab leseperiode angepasst.
10
14.4 Treten in einer Installati on Verluste durch Erdschluss, Kurz
- schluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen An
- spruch auf Reduktion des regist rierten Energieverbrauches und Ersatz von defekten Ge räten oder Installationen. Teil 3: Lieferung elektrischer Energie Art. 15 Umfang der Lieferung elektrischer Energie
15.1
14 Besteht ein gültiger Energieliefervertrag zwischen dem Kunden und den EKZ, liefern die EKZ de m Kunden elektrische Energie gestützt auf diese al lgemeinen Bedingungen.
15.2 Die EKZ informieren den Ku nden einmal jährlich über die Kennzeichnung der gelieferten elek trischen Energie nach ihrer Art und Herkunft.
15.3
22 Der Kunde darf die Energie nur zu den vertraglich vorgesehe
- nen Zwecken bzw. gemäss den im Produktblatt aufgeführten Lieferbestimmung en verwenden.
13 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.16
15.4 Die Abgabe von Energie an Dritte muss von den EKZ bewilligt werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe von Energie an Mieter und Untermieter innerhal b von Wohnräumen. In jedem Fall dürfen auf die Strompreise der EKZ keine Zuschläge gemacht werden.
15.5 Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung obliegt dem Kunden.
15.6
22 Der Kunde sorgt mit einem oder mehreren rechtsgültigen Ener gielieferungsvertr ägen für die Deckung se ines Bedarfs. Er mel det den EKZ 30 Tage im Voraus sämtliche Änderungen im Lie ferverhältnis (z. B. Wechsel des Stromlieferanten, Beendigung eines Liefervertrages, Einschränkungen der Energielieferung usw.).
15.7
22 Hat der Kunde keinen gültigen Energieliefervertrag oder werden die EKZ im Rahmen der Bilanz gruppenabrechnung für Energie des Netzkunden belastet, kommt automatisch ein Energieliefer vertrag mit den EKZ mit dem Pr odukt «EKZ Ersatzenergie» zu stande. Der Kunde ist in diesem Fall zur Übernahme sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Energielieferung ver pflichtet. Die EKZ können die Lieferung der Ersatzenergie jeder zeit einschränken oder unterbrechen. Art. 16 Einstellung der Lieferung elektrischer Energie infolge Kundenverhaltens
16.1 Die EKZ sind berechtigt, na ch vorheriger Mahnung und schrift licher Anzeige die Energieliefer ung einzustellen, wenn der Kunde: a. Rechtswidrig Energie bezieht. b. Seinen Zahlungsverpflichtung en für die Energielieferung nicht nachgekommen ist. c. Gegen die Bestimmungen di eser allgemei nen Bedingungen verstösst und diesen auch na ch mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt.
16.2 Die Einstellung der Energielie ferung durch die EKZ befreit den Kunden nicht von der Zahlungspfl icht für ausgestellte Rechnun gen oder von der Erfüllung ande rer Verbindlichkeiten gegen über den EKZ. Aus der rechtmäs sigen Einstellung der Energie lieferung durch die EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
14
732.16 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ Teil 4: Preise, Tari fe und Rechnungsstellung
22 Art. 17
10 Preise und Tarife
22
17.1 . . .
23
17.2
22 Die Netznutzungstarife sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und können jeweils auf den 1. Januar geändert werden, sofern keine anderslautende Regelung festgelegt wurde. Der Kunde wird unter Berücksichtigung der gese tzlichen Vorgaben im Voraus über anstehende Anpa ssungen orientiert. Die Publikation der Preise, Tari fe sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen erfolgt jeweils bis spätestens am 31. August des Vorjahres auf der EKZ-Homepage ( www.ekz.ch ). Zusätzlich werden die Veränderungen der Ta rife und die Ur sachen dafür im kantonalen Amtsblatt der Kantone Zürich und Zug bekannt ge
- geben. Art.
17a
22 Erhebung der Abgaben und Le istungen an Gemeinwesen
17a.1 Die EKZ setzen sich bewusst für die nachhaltige Gestaltung der Zukunft ein und leisten einen ange messenen Beitrag, damit ihre Kunden Energie sparen. Sie unters tützen den effizienten Umgang mit Energie durch gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Energie
- beratungsangebote und Progra mme zur Förderung energieeffi
- zienter Anwendungen. Von diesen Leistungen können grundsätz
- lich sämtliche Netzkunde n der EKZ profitieren.
17a.2 Sämtliche Netzkunden der EKZ si nd verpflichtet, einen zu ihrem Verbrauch verhältnismässigen Beitrag an die Energieberatung und Förderprogramme zu leisten.
17a.3 Die Höhe der Abgabe ist bi s zu einem Jahresverbrauch von
500 MWh pro Messstelle linear a bhängig vom effektiven Ver
- brauch des Kunden. Bei einem Jahresverbrauch von mehr als
500 MWh pro Messstelle wird di e Abgabe in konstanter Höhe erhoben. Die Abgabe wird in der Rechnung separat ausgewiesen.
17a.4 Sofern eine Gemeinde von de n EKZ eine Konzessionsgebühr ver
- langt, wird zur Deckung dieser Konzessionsgebühr von jedem Endverbraucher, der an das Verteilnetz der EKZ in der betref
- fenden Gemeinde ange schlossen ist, eine Konzessionsabgabe er
- hoben.
17a.5 Die Höhe der Abgaben ist de m jeweils gültigen Tarifblatt «Bun
- desabgaben und Abgaben und Le istung an Gemeinwesen» zu entnehmen.
15 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.16 Art. 18 Rechnungsstellung und Zahlung
18.1
18 Die Rechnungsstellung an die Kunde n erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabständen. Die EKZ können zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Bei wiederholtem Zah lungsverzug oder wenn berechti gte Zweifel an der Zahlungs fähigkeit des Kunden bestehen, können die EKZ vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder Prepaidzähler einbauen. Zusätzlich sind die EKZ berechtigt, ihren Kunden im Zahlungsverkehr en tstandene Kosten (z. B. Gebüh ren der Post bei Einzahlungen bzw. Überweisungen am Post schalter) individuell und verursachergerecht zu verrechnen.
18.2 Die Kosten für den Ein- und Au sbau der Prepaidzähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden.
18.3
22 Die Rechnungen werden vom K unden innerhalb von 30 Tagen oder der von den EKZ individuell vorgegebenen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug mit dem zu gestellten Einzahlungsschein oder mit Bank-, Postauftrag, P ayNet oder yellowbill (E-Banking) beglichen. Die Kunden tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahn gebühren in Höhe von Fr.
15 inkl. MWSt), die den EKZ durch den Zahlungsverzug entstehen. Dies gilt auch bei Bezahlung über Bank-, Postauftrag, PayNet oder yellowbill (E-Banking). Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur nach Abspra che mit den EKZ zulässig.
18.4 Der Kunde ist bei Abgabe von Energie an Untermieter gemäss Art. 15.4 gegenüber den EKZ für ausstehende Rechnungs beträge haftbar.
18.5 Fehlerhafte Rechnungsstellung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren berichtigt werden.
18.6 Bei Beanstandungen der Energi emessung darf der Kunde die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akonto zahlungen nicht verweigern.
18.7 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbes timmungen durch den Kunden oder seine Be auftragten sowie be i widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang sa mt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen.
18.8
14 Die Rechnungsstellung der Ener gielieferung und der Netznut zung erfolgt aufgrund der vorl iegenden Verträ ge und Bestim mungen in den entsprechenden Produktblättern.
16
732.16 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
18.9
13 Der Kunde kann mit seinem Energi elieferanten die Integration der Netznutzungsentgelte in di e Energierechnung vereinbaren. Gegen Vorweisung einer Vollmach t erfolgt in diesem Fall die Rechnungsstellung der EKZ an de n Energielieferanten, wobei der Kunde gegenüber den EKZ weiterhin Schuldner der Netz
- nutzungsentgelte bleibt. Teil 5: Besondere Bestim mungen für Produzenten
18 Art.
19
18 Allgemein
19.1
22 Diese Bestimmungen regeln die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz der EKZ aus Energieerzeugungsanlagen (EEA) von unabhängigen Produz enten sowie deren Vergütung und Verrechnung. Die EKZ übernehmen die durch unabhängige Produzenten er
- zeugte erneuerbare und nicht erne uerbare Energie nach Tarifen und/oder speziellen Vereinbarung en. Für erneuerbare Energie gelten die Vorgaben aus dem Energiegesetz
5 und der Energiever
- ordnung
6 . Grundsätzlich gelten für de n Anschluss und den Betrieb von Rücklieferanlagen die aner kannten Regeln der Technik und die Regionalen Werkvorschriften Zürich (siehe www.ekz.ch
).
19.2 Die nachstehenden Bestimmung en bilden zusammen mit den auf die Gesetzgebung gestützten Ve rordnungen und den jeweils gül
- tigen Tarifen der Elektrizitätsw erke des Kantons Zürich EKZ ( LS 732.151 ) die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und dem Produzenten. Als Pr oduzent gilt der Anlageneigen
- tümer der EEA. Art.
20
17 Anschluss und Betrieb von EEA
20.1
21 Der Anschluss und Betr ieb von EEA unterliegt den folgenden Regelungen, verfügbar auf der EKZ-Homepage ( www.ekz.ch
): a. Die Bedingungen genannt im Art. 7.9. b. Die technischen Bedingungen für den Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversor
- gungsnetz der EKZ. Art.
21
28
17 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.16 Art.
22
17 Einspeisung und Abgabestelle
22.1 Die Energie muss in Form von Drehstrom mit einer mittleren Frequenz von 50 Hz und mit ei ner Netzspannung von 230/400 Volt ± 10% bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz bzw. mit einer Netzspannung von 16 500 ± 1000 Vo lt bei Einspeisung in das Mit telspannungsnetz geliefert werden. Im Weiteren gelten die Be stimmungen der Euronorm EN 50160.
22.2 Als Abgabestelle gelten bei un terirdischen Zuleitungen die Ein gangsklemmen des Anschluss überstromunterbrechers. Die Ab gabestelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze im Sinne der Haftpflichtbestimmungen des Elek trizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902
7 . Art.
23
17 Netznutzung für den Eigenbedarf
23.1 Die Energieabgabe für den Eigenbedarf an die EEA aus dem Netz der EKZ ist nicht netznutzu ngsentgeltpflichtig unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Kraftwerk gemäss der Bran chenempfehlung Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz [NNMV] handelt. Art. 24
17 Vergütung
24.1
22 Bei Abnahme der elektrischen En ergie durch die EKZ gilt: Die Rücklieferungen von elektrischer Energie in das Netz der EKZ werden zu den jeweils anwend baren Vergütungss ätzen (gemäss Produktblatt oder Vertrag) und Be stimmungen für Neuanlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, ent schädigt.
24.2 Die Entschädigung des ökolo gischen Mehrwerts aus Anlagen mit erneuerbaren Energien in Form von Herkunftsnachweisen ist Bestandteil einer se paraten Vereinbarung, sofern in den Tarif bestimmungen nichts Ab weichendes geregelt ist.
24.3 Der Produzent hat die EKZ über die Vermarktung der elekt rischen Energie an Dritte oder bei Aufnahme der EEA in die kostendeckende Einspeisevergü tung (KEV) umgehend, jedoch spätestens zehn Arbeitstage vor Lieferbeginn, per Mail an pro duzenten@ekz.ch zu benachrichti gen. Bei Abnahme der Energie durch Dritte entfallen die Vergütungen durch die EKZ.
24.4 EEA, die im Fördermodell Kostendeckende Einspeisevergü tung (KEV) sind, verpflichten si ch, bei einem Austritt aus dieser die EKZ termingerecht zu informieren.
18
732.16 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ Art. 25
27 Eigenverbrauchsregelung Diese Bestimmung gilt nur für Pr oduzenten, die von ihrem Recht Ge
- brauch machen, die selbst produzie rte Energie am Ort der Produktion selbst zu verbrauchen oder dort einem oder mehreren Dritten zu ver
- äussern (sogenannter Eigenverbrauch). Dabei gelten folgende Bestim
- mungen:
1. Voraussetzung für die Anwendung der Eigenverbrauchsregelung sind die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Ein
- haltung der Vorgaben und Bestimmungen des EKZ-Produktblatts «Eigenverbrauchsregelung».
2. Allfällige vorgängig erforderliche Massnahmen zur Umsetzung der Eigenverbrauchsregelung, insbesondere bauliche Massnahmen sowie Umverdrahtungen, fallen in di e Verantwortung des Produzenten bzw. des Grundeigentümers, welche auch die Kosten dafür zu tragen haben. Gleiches gilt für sonsti ge Umverdrahtungen in Zusammen
- hang mit der Eigenverbrauchsregelung, insbesondere wenn ein Teil
- nehmer austreten sollte. Art.
26
17 Preise und Abrechnung
26.1
22 Bei Einspeisung in das Nieder spannungsnetz erfolgt die Abrech
- nung monatlich oder quartalweise. Bei EEA mit Leistung bis
600 Watt kann ein hiervon ab weichender Abrechnungsrhythmus angewendet werden. Einspeisungen in das Mittelspannungsnetz werden monatlich abgerechnet.
26.2 Die Rechnungsstellung und Vergütung von el ektrischer Energie erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabstän
- den. Sofern nicht anders vereinba rt, werden die Rechnungen bzw. Vergütungsanzeigen (Zeitraum, Liefermenge in kWh und Ver
- gütungsbetrag) mittels E-Mail zugestellt.
26.3 Die Vergütung wird mittels Ba nk-/Postüberweisung ausbezahlt. Ändert sich die Bank-/Postverbi ndung, ist der Produzent verpflich
- tet, diese Änderung den EKZ sc hriftlich mittzut eilen. Bei feh
- lender Mitteilung sind die EKZ berechtigt, die Zahlungen ohne vorgängige Meldung an den Produzenten zurückzubehalten. Art. 27
17 Haftung von Produzenten und EKZ
27.1
22 Der Produzent haftet gegenüber den EKZ für die durch ihn ver
- ursachten Schäden. Im Übrigen gilt Art. 5.
19 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.16 Teil 6: Schlussbestimmungen
18 Art.
28
18 Inkrafttreten
28.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gestützt auf §
2 Abs. 1 lit. g EKZ-Verordnung
2 festgesetz ten allgemeinen Be dingungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzen die allgemeinen Bedi ngungen für Netzanschluss, Netz nutzung und Lieferung elektrischer Energie vom 11. Juni 2007.
1 OS 63, 649 .
2 LS 732.11 .
3 LS 732.152 .
4 SR 235.1 .
5 SR 730.0 .
6 SR 730.01 .
7 SR 734.0 .
8 SR 734.7 .
9 SR 734.71 .
10 Fassung gemäss B vom 28. September 2009 ( OS 64, 691 ). In Kraft seit 1. Januar
2010.
11 Fassung gemäss B vom 1. September 2010 ( OS 65, 976 ; ABl 2010, 2744 ). Be richtigung: OS 66, 59 ; ABl 2011, 65 . In Kraft seit 1. Januar 2011. Fassung gemäss B vom 18. Juni 2012 ( OS 68, 202 ; ABl 2013-04-12 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
13 Eingefügt durch B vom 10. Juni 2013 ( OS 68, 411 ; ABl 2013-10-25 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss B vom 10. Juni 2013 ( OS 68, 411 ; ABl 2013-10-25 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
15 Eingefügt durch B vom 23. Juni 2014 ( OS 69, 594 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
16 Fassung gemäss B vom 23. Juni 2014 ( OS 69, 594 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
17 Eingefügt durch B vom 28. September 2015 ( OS 70, 436 ; ABl 2015-10-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
18 Fassung gemäss B vom 28. September 2015 ( OS 70, 436 ; ABl 2015-10-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
19 Aufgehoben durch B vom
28. September 2015 ( OS 70, 436 ; ABl 2015-10-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
20 Eingefügt durch B vom 4. Juli 2016 ( OS 71, 450 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
20
732.16 Freie Endverbraucher und Produzenten – EKZ
21 Fassung gemäss B vom 4. Juli 2016 ( OS 71, 450 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
22 Fassung gemäss B vom 25. September 2017 ( OS 72, 655 ; ABl 2017-11-17
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Aufgehoben durch B vom
25. September 2017 ( OS 72, 655 ; ABl 2017-11-17
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Eingefügt durch B vom 19. März 2018 ( OS 73, 190 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
25 Fassung gemäss B vom 19. März 2018 ( OS 73, 190 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
26 Eingefügt durch B vom 11. Juni 2018 ( OS 73, 322 ; ABl 2018-07-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
27 seit 1. Januar 2019.
28 Aufgehoben durch B vom 11. Juni 2018 ( OS 73, 322 ; ABl 2018-07-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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