Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (414.262)
CH - ZH

Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste

1 Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste
414.262 Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (vom 18. Dezember 2007)
1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. a, c und l de s Fachhochschulgesetzes vom
2. April 2007
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Allgemeine
Ziele des
Studiums

§ 1.

1 Das Studium an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) dient den Studierenden zur Erarbeit ung und Vertiefung künstlerischer, gestalterischer, pädagogischer sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen im gewä hlten Fachgebiet.
2 Es qualifiziert die Studierenden im künstlerischen und gestalteri schen Bereich durch Entwicklung de r Kreativität, des Ausdrucksver mögens, der Vermittlungsfähigkeit, des Rezeptionsverständnisses und der kulturellen Bildung.
3 Es befähigt die Studierenden in sbesondere, ihre Fähigkeiten, Er kenntnisse und Methoden in ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit an zuwenden.
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 2.

1 Diese Studienordnung regelt die Grundsätze über die Zu lassung zum Studium und die Organisation des Studiums auf Bachelor- Stufe sowie, besondere Regelungen vorbehalten, auf Master-Stufe.
2 Die Hochschulleitung erlässt fü r die einzelnen Studiengänge be sondere Studienordnungen (BSO). Die BSO können zur vorliegenden Studienordnung abweichende Bestimmu ngen enthalten. Sie unterlie gen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
3 Die Hochschulleitung legt die in haltlichen Ziele und Grundlagen wie allgemeine Lehrziele, Ausbil dungsstruktur, Lehrplan, Lehrveran staltungen in den Ausbildungskonzepten fest.
2
414.262 Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen

§ 3.

Zum Studium auf Bachelor-Stu fe wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzungen gem äss den Bestimmungen der Fach
- hochschulgesetzgebung erfüllt, b. einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist und c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntni sse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können. Ausnahmen

§ 4.

1 Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studiengangs
- leitung bei Vorliegen besonderer Gr ünde eine Person durch Aufnahme sur dossier zum Studium zulassen, ohne dass die Voraussetzungen ge
- mäss §
3 lit. a erfüllt sein müssen.
2 Erfolgt eine Zulassung trotz Fehlens der sprachlichen Vorausset
- zung gemäss §
3 lit. c, kann die Zulassung mit einer Auflage verbunden werden, welche von der Studienga ngsleitung zu bestimmen ist. Ausländische Abschlüsse

§ 5.

1 Im Ausland erworbene Abschlüsse auf Sekundarstufe II werden schweizerischen Abschlüssen gleichgestellt, sofern sie mindes
- tens dem Niveau der Berufsmaturität entsprechen.
2 Bei Einzelfragen über die Anerke nnung entscheidet die Departe
- mentsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. C. Verfahren In zeitlicher Hinsicht

§ 6.

Die Zulassung gilt jeweils für das Studienjahr, für welches die Eignungsabklärung vo rgesehen war. Zuständigkeit

§ 7.

Die Departementsleitung ents cheidet über die Aufnahme. Immatrikulation

§ 8.

Wer zum Studium aufgenommen is t, wird nach Bezahlung der Gebühren an der ZHdK immatrikuliert. D. Struktur des Studiums Studienaufbau

§ 9.

1 Ein Studiengang an der ZHdK nach dem Bologna-Modell kann zweistufig aufgebaut sein. Di e erste Stufe schliesst mit dem Ba
- chelor-, die zweite Stufe mit dem Master-Diplom ab.
2 Die Bachelor-Studiengänge sind in Studiengang-übergreifende, Bachelor-spezifische und vertiefungsspezifisc he Module unterteilt.
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Studienangebot

§ 10.

Die Lehrangebote richten sich nach den für die einzelnen Studiengänge und deren Vertiefung en erstellten Ausbildungskonzep ten.
Studiendauer
und Studien
-
umfang

§ 11.

1 Auf Bachelor-Stufe entspricht der Umfang der zu erbrin genden Studienleistungen einer Regels tudienzeit von drei Jahren, was
180 ECTS-Punkten (Credits) entspric ht. Das Bachelor-Studium ist in mindestens sechs bis maximal ze hn Semestern zu absolvieren.
2 Auf Master-Stufe entspricht de r Umfang der zu erbringenden Stu dienleistungen einer Regelstudienzeit von anderthalb bis zwei Jahren, was 90 bis 120 ECTS-Punkten entspr icht. Das Master-Studium im Um fang von mindestens 90 ECTS-Punkten ist in mindestens drei, höchs tens fünf, dasjenige im Umfang von 120 ECTS-Punkten in mindestens vier, höchstens sechs Se mestern zu absolvieren.
Semester
-
strukturen

§ 12.

1 Ein Studienjahr ist in ein He rbst- und ein Frühlingssemes ter gegliedert. Die Zeit zwischen diesen Semestern gilt als Zwischen semester.
2 Das Herbstsemester dauert von der Woche 38 bis und mit Woche 3; das Frühlingssemester von der Woche 8 bis und mit Woche 23.
3 Die Zwischensemester gelten in der Regel als unterrichtsfreie Zeit. Es ist zulässig, in den Zwischensemestern a. weitere Studienleistungen zu er bringen, die ECTS-relevant sind, b. Praktika zu absolvieren, c. Lehrveranstaltungen gemäss Lehr plan und im Umfang bis maximal drei Wochen durchzuführen.
4 In den Ferienwochen 52 und 1, 5 und 6 sowie im ganzen August werden keine Lehrveranstaltungen angeboten oder Studienleistungen verlangt.
Wochen- und
Tagesstrukturen

§ 13.

Die Hochschulleitung legt die Wochen- und Tagesstrukturen in einer Richtlinie fest. E. Studienleistungen
Studien
-
leistungen

§ 14.

1 Die Leistungen de r Studierenden sind im Rahmen der An forderungen der BSO und der jeweil igen Ausbildungskonzepte zu er bringen.
2 Die Leistungen der Studierenden werden nach den Regeln des European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet (Punkte). Ein ECTS-Punkt entspricht einer Studie nleistung von 25 bis 30 Stunden.
3 ECTS-Punkte werden für Studienl eistungen vergeben, sofern die Bewertung mindestens mit genügend ausfällt.
4
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4 Im Bachelor-Studium können pro Semester maximal 36 ECTS- Punkte erzielt werden. Die Hochsc hulleitung regelt die Einzelheiten im ECTS-Reglement. Abweichunge n sind in den BSO festzulegen.
5 Die Leistungen der Studierenden können innerhalb der ZHdK auch studiengangsübergreifend anerkannt werden.
6 Die Studiengangsleitungen können «Campus-Punkte» erteilen. Dies sind ECTS-Punkte, die für studentische Leistungen vergeben werden können, welche im Zusammenhang mit ausbildungsr elevanten Veran
- staltungen erbracht werden und als Ausbildungsbestandteil gelten. Die Hochschulleitung legt die maximale Anzahl fest. Bewertungen und Leistungs kontrollen

§ 15.

1 Die Studienleistung en werden durch Leistungskontrollen geprüft. Eine mit «ungenügend» be wertete Leistungskontrolle kann ein
- mal wiederholt werden.
2 Die Studienleistungen werden au f Grund verbindlicher und recht
- zeitig mitgeteilter Kriterien bewertet.
3 Die Bewertungen werden auf Gesuch hin mündlich oder schrift
- lich begründet.
4 Die Studienleistungen werden mi ttels Buchstaben (A bis F), No
- ten (6 bis 1) oder als bestande n oder nicht bestanden bewertet.
5 Die Einzelheiten sind in der Be wertungsskala im Anhang festge
- halten. Diese richtet sich nach de n individuellen Er gebnissen und ver
- zichtet auf eine re lative Zuteilung.
6 Das Prädikat «mit Auszeichnun g» kann bei einer Bewertung mit dem Buchstaben A oder ab der Note 5,75 vergeben werden.
7 Die Einzelheiten regeln ein Reglement und die BSO. Eigenleistungen

§ 16.

1 Die Studierenden erbringen ihre Leistungen eigenständig.
2 Nicht eigenständig erbrachte Leistungen wie Übernahmen, Plagiate und andere Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen gelten als unredlich.
3 Unredliche Leistungen werden als nicht bestanden bewertet. F. Organisation des Studiums Praktikum

§ 17.

1 Das Praktikum kann Bestandte il einer Ausbildung sein, wenn eine Betreuung gewähr leistet und es in der BSO oder im Ausbildungs
- konzept vorgesehen ist.
2 Das Praktikum muss in einem einschlägigen Berufsfeld geleistet werden.
3 Art und Dauer des Praktikums si nd von der Studiengangsleitung zu genehmigen.
5 Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste
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4 Die Studierenden bleiben währe nd des Praktikum s eingeschrie ben.
Urlaub

§ 18.

1 Urlaube sind in der Regel bis zu einem Jahr möglich. Der Urlaub ist rechtzeitig zu beantrag en und von der Studiengangsleitung zu bewilligen.
2 Als Urlaubsgründe komme n in Betracht: Schwangerschaft, Eltern schaft, Unfall, Krankh eit, Militär sowie we itere begründete Fälle.
3 Die Studierenden bleiben währe nd des Urlaubs eingeschrieben. Sie sind von der Bezahlung der Ge bühren befreit, sofern der Urlaub mindestens zehn Wochen dauert.
Studien
-
unterbruch

§ 19.

1 Das Studium kann im Einverst ändnis mit der Studiengangs leitung unterbrochen werden.
2 Während des Studienunterbruchs sind die Studierenden nicht ein geschrieben.
3 Dauert der Unterbruch nicht läng er als zwei aufeinander folgende Jahre, werden die Studienleistungen bei Wiedereintritt voll angerech net, sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen im Studiengang er folgt sind. Bei länger dauerndem Studienunterbruch entscheidet die Studiengangsleitung übe r die Bedingungen des Wiedereintritts, insbe sondere darüber, welche früheren Studienleistungen angerechnet wer den können.
4 Bereits erworbene ECTS-Punkte sind bei Wiedereintritt anzurech nen. Liegt der Erwerb der Punkte mehr als drei Jahre zurück, entscheidet die Studiengangsleitung über zusätzlich zu erbringende Studienleistun gen, damit das Studium auf dem aktuellen Stand des Lehrangebots weitergeführt werden kann.
Semester
an anderen
Hochschulen

§ 20.

1 Die ZHdK kooperiert mit a nderen Hochschulen und be teiligt sich an Austauschprogrammen.
2 Sie unterstützt Studierende, die Semester an anderen Hochschu len im In- oder Ausland absolvieren wollen, indem sie diese an ent sprechende Hochschulen vermittelt.
3 Studierende, die auswärtige Semester absolvieren, teilen dies in der Regel vier Monate vor der jewe iligen Immatrikul ation und jeweils auf Studienjahrbeginn mit.
4 Die ZHdK anerkennt Leistungen aus auswärtigen Semestern im Rahmen der Ausbildungskonzep te und der ECTS-Vereinbarung.
5 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
6
414.262 Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste Studiengang wechsel

§ 21.

1 Ein Studiengangwechsel innerhal b der ZHdK ist jeweils auf Beginn eines Semesters möglich, so fern der Nachweis über die gefor
- derten Kenntnisse und Kompetenze n erbracht wird. Die Modalitäten des Nachweises werden von den Stud iengangsleitungen festgesetzt. Der Wechsel ist in der Regel vier Mona te vor Semesterbeginn mitzuteilen.
2 Die Voraussetzungen für die Zula ssung zum Wechsel in einen an
- deren Studiengang der ZHdK sind: a. ein Nachweis der bisher absolv ierten und mit den Studiengangs
- anforderungen vergleichba ren Studienleistungen, b. ein positives Resultat der Eignungsabklärung.
3 Die Einstufung in ein Studiensem ester bei Übertritt erfolgt auf Grund der Eignungsabklä rung und der teilweisen Anrechnung von Stu
- dienbescheinigungen sowie der erbr achten ECTS-Punkte. Der Entscheid liegt im Ermessen der Studiengangsleitung. Wechsel an die ZHdK

§ 22.

1 Studierende, die aus einer a nderen Hochschule in die ZHdK eintreten möchten, werden aufge nommen, wenn sie die Voraussetzun
- gen gemäss §
21 Abs. 2 erfüllen.
2 Über die Aufnahme entscheidet die Departementsleitung auf An
- trag der Studiengangsleitung. G. Diplom Diplom

§ 23.

1 Das Studium wird erfolgre ich abgeschlossen, wenn a. die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht, b. die Leistungskontrollen er folgreich absolviert und c. die erforderlichen ECTS-Punkte nachgewiesen wurden.
2 Die Departementsleitung teilt den Studierenden die Bewertung der erbrachten Studienleistun gen schriftlich mit. Auf Gesuch hin ist die Bewer
- tung zu begründen. Die ZHdK ka nn die Studierende n vorab darüber orientieren, ob sie das Studiusm erfolgreich abgesc hlossen haben.
3 Bei einem erfolgreichen Studienabschluss wird eine Diplomurkunde der Zürcher Hochschule der Künste für ein Bachelor-Diplom des ent
- sprechenden Studiengangs und de ssen Vertiefung oder ein Master- Diplom des entspreche nden Studiengangs und dessen Vertiefung er
- teilt.
3
4 Ist das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen worden, stellt die ZHdK eine Bestätigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
7 Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste
414.262 H. Ausschluss
Ausschluss

§ 24.

1 Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studiengangs leitung Studierende aus einem Studiengang ausschliessen, wenn a. bei der Wiederholung einer Leistungskontrolle die Leistung mit un genügend oder als nicht best anden bewertet wurde oder b. die maximale Studienda uer überschritten wurde.
2 Die Hochschulleitung kann Studierende aus der ZHdK ausschlies sen: a. wenn eine unredliche Leistung gemäss §
16 Abs. 3 erbracht wird oder b. bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinar ordnung. I. Rechtsmittel
Rechtsmittel

§ 25.

1 Anordnungen der ZHdK, welche die Studierenden hinsicht lich ihres Studiums betreffen, wie Zulassung, Abschlussprüfungen und Ausschluss, können mittels Rekurs angefochten werden.
2 Das Verfahren für die Einsprache wird von der Hochschulleitung festgelegt. K. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 26.

Diese Studienordnung tritt am
1. Februar 2008 in Kraft.
1 OS 63, 21 .
2 LS 414.10 .
3 Fassung gemäss B vom 27. September 2022 ( OS 77, 572 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8
414.262 Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste Anhang Bewertungsskala (§
15 Abs. 5) A hervorragend (6) ausgezeichnete Leistungen B sehr gut (5–6) überdurchschnittliche Leistungen Cgut (5) insgesamt gute und solide Arbeit D befriedigend (4–5) mittelmässig E ausreichend (4) die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen FX nicht bestanden (3,5) es sind Nachbesserung en erforderlich F klar nicht bestanden Abstufungen: 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach bzw. keine Arbeit geleistet – die Arbeit ist zu wiederholen, in der Regel keine Nachbesserung.
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