Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (202a)
CH - LU

Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Nr. 202a Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art.
84 ZGB
1 und Art.
52 des Schlusstitels ZGB sowie Art.
6 Unterabs.
l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19.
April
2004
2 , beschliesst:
1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art.
80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Be
- stimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören.
*
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art.
87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvor sorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge die
- nen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom
16. September 2005
3 . *
1 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
200a . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
875 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 392
2 Nr. 202a

§ 2

Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art.
84 Abs.
1 ZGB wird von der Ge
- schäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.

§ 3

Aufsichtsübernahme
1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregisteramt da
- für, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stif
- tungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Be
- stimmung angehört.
2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister ein
- getragen.
3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer An
- sicht nach zuständige Aufsichtsbehörde. *
2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

§ 4

Aufgaben im Allgemeinen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2 Gemäss Art.
2 Abs.
3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne der Art.
85,
86 und 86a ZGB wahr. *
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
Nr. 202a
3

§ 5

Aufgaben im Besonderen
1 Die Aufsichtsbehörde prüft a. die Organisation der Stiftungen (Art.
83 ZGB), b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art.
84 Abs.
2 und 84a ZGB), c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapital
- anlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoaus
- gleichs und der Liquidität, d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stif
- tungsurkunde, e. * die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art.
83b Abs.
2 ZGB).

§ 6

Aufsichtsmittel
1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane, b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen, c. * die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin, d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle, e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe, f. die Anordnung von Expertisen, g. die Ersatzvornahme, h. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel
292 StGB
4 , i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung, k. * die Ernennung des fehlenden Organs.
2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stif
- tungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.
3 Aufgaben der Stiftung

§ 7

Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Mo
- nate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unter
- zeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen: a. * die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang), b. den Bericht der Revisionsstelle, c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung, d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
4 SR
311.0
4 Nr. 202a
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen, Einsicht nehmen.

§ 8

Mitteilungspflicht
1 Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mit
- gliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.
4 Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung *

§ 9

Zuständige Behörde
1 Gestützt auf Art.
2 Abs.
3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskan
- tone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art.
85 ff. ZGB) so
- wie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Auf
- hebung der Stiftung (Art.
88 Abs.
1 ZGB).
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stif
- tungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art.
85ff. und 88 Abs.
1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichts
- behörden.

§ 10

Entscheide
1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitutive Wir kung. *
2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Kon
- kordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertra
- gen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.
Nr. 202a
5
5 Rechtspflege

§ 11

* Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vor
- schriften des Standortkantons Luzern.
2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.
6 Gebühren

§ 12

Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand be
- messen und den Stiftungen oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rech
- nung gestellt. *

§ 13

Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von
300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Franken erhoben. *
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
6 Nr. 202a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.09.2005
01.01.2006 Erstfassung G 2005 392

§ 1 Abs. 1

23.05.2022
01.07.2022 geändert G 2022-029

§ 1 Abs. 2

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 3 Abs. 3

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 4 Abs. 2

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 5 Abs. 1, e.

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 6 Abs. 1, c.

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 6 Abs. 1, k.

03.06.2019
01.09.2019 eingefügt G 2019-034

§ 7 Abs. 1, a.

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034 Titel 4
03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 10 Abs. 1

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 11

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 12 Abs. 3

03.06.2019
01.09.2019 geändert G 2019-034

§ 13 Abs. 1

23.05.2022
01.07.2022 geändert G 2022-029
Nr. 202a
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.09.2005
01.01.2006 Erlass Erstfassung G 2005 392
03.06.2019
01.09.2019

§ 1 Abs. 2

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 3 Abs. 3

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 4 Abs. 2

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 5 Abs. 1, e.

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 6 Abs. 1, c.

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 6 Abs. 1, k.

eingefügt G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 7 Abs. 1, a.

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019 Titel 4 geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 10 Abs. 1

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 11

geändert G 2019-034
03.06.2019
01.09.2019

§ 12 Abs. 3

geändert G 2019-034
23.05.2022
01.07.2022

§ 1 Abs. 1

geändert G 2022-029
23.05.2022
01.07.2022

§ 13 Abs. 1

geändert G 2022-029
Markierungen
Leseansicht