Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (723a)
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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee

Nr. 723a Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996 (Stand 13. Juni 2015) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970
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, erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:
1. Allgemeines

§ 1

Grundsatz
1 Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

§ 2

Fischereiberechtigung
1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfi
- scherei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent bezeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.
2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhalti
- gen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.
1 SRL Nr.
723 . Im Zuge einer Revision des Übertretungsstrafgesetzes (SRL Nr. 300) und des zugehöri
- gen Ordnungsbussenrechts per 1. Januar 2020 (s. G 2019-059 ff.) wurden die Ausführungsbestim
- mungen zu dem Konkordat in der dannzumal geltenden Fassung vom 13. Juni 2015 neu in die Sys
- tematische Rechtssammlung des Kantons Luzern (SRL) aufgenommen (K 2019 4210). Auf eine Kenn
- zeichnung der bis dahin erfolgten Änderungen des Erlasses wurde verzichtet. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVII 527
2 Nr. 723a

§ 3

Fischfangstatistik
1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutra
- gen.
2 Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.
3 Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe bekannt gegebenen Regelungen.

§ 4

Befugnisse der Aufsichtsorgane
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerät- schaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
2. Fangausübung
2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5

Örtliche Fangeinschränkungen
1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Flä
- che.
2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.

§ 6

Zeitliche Fangeinschränkungen
1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden: a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr; b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.
Nr. 723a
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4 Die Fischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um die verwendeten Gerätschaften zu überwachen.
2.2. Schonbestimmungen

§ 7

Schonzeiten
1 Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten: a) Forelle: 1. Oktober bis 25. Dezember b) Rötel: 1. Oktober bis 31. Dezember c) Felchen: 1. November bis 15. Januar d) Hecht: 1. März bis 30. April e) Krebse: ganzjährig
2 [aufgehoben]

§ 8

Fangmindestmasse
1 Für Fische der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse: a) Forelle: 40 cm b) Rötel: 22 cm c) Felchen: 28 cm d) Hecht: 50 cm e) Egli (Barsch): 15 cm f) Aal: 50 cm g) [aufgehoben]

§ 9

Fang geschonter Tiere
1 Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
2 Der Fang von Krebsen erfordert eine Bewilligung der Geschäftsstelle. Diese legt die Bedingungen und Auflagen fest.

§ 10

Platzvorrecht
1 Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Angelfischer.
4 Nr. 723a
2.3. Fanggeräte und Fangmethoden
2.3.1. der Berufsfischer

§ 11

Zulässige Netze und Bären
1 Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimensionierun
- gen bewilligt werden: Fanggerät max. Länge (in m) max. Höhe (in m) Mindest-Maschen weite (in mm) Anzahl Netze pro Satz / Anzahl Sätze pro Kanton / An
- zahl Geräte pro berechtigte Person Schwebnetze
90
8 ab 32
8 Netze pro Satz / Kt. Zug 7 Sätze / Kt. Schwyz 3 Sätze / Kt. Luzern 1 Satz Bodennetze
90
6 ab 24 (Egli) / ab
28 (Rötel) / ab
32 (Felchen) / ab 45 (Hecht) max. 20 Netze pro Berufsfi
- scherin oder Berufsfischer Bären ab 12 Trappnetze ab 20
2 Netze pro Berufsfischerin oder Berufsfi
- scher
2 Die Geschäftsstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone Schwyz und Luzern die detaillierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten der Net
- ze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest und gibt die Bewilligungen aus.
3 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.
4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorüberge
- hend beschränkt werden.
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§ 12

Fangausübung mit Netzen und Bären
1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskom
- mission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine be
- sondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien.
2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kennzeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwimmer haben eine Min
- destgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiss sein, beide müssen die Initialen des oder der Fischereibe
- rechtigten tragen.
3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.
4 Mit Netzen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und Bären gefange
- ne lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.
5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedin
- gungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.
2.3.2. der Angelfischer

§ 13

Freiangelfischerei
1 Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel ohne Widerhaken mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.

§ 13a

1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

§ 14

Zulässige Angelgeräte
1 Beim patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend auf- geführten Fangmethoden und -geräte erlaubt: a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken; b) die Zapfenfischerei mit der Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;
6 Nr. 723a c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner oder Blinker mit bis zu drei mehrendigen Haken; d) die Flugfischerei mit der Fliegenrute mit einem einfachen Angelhaken; e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leit
- schnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken; f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken; g) die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Ha
- ken; h) die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken; i) die Schleppangelfischerei mit maximal vier Rutenhunden pro Boot mit je einem Köder und maximal drei mehrendigen Haken.
2 Mit Ausnahme der pro Boot limitierten Fischerei mit Rutenhunden, darf jede Patentin
- haberin oder jeder Patentinhaber gleichzeitig maximal zwei der oben beschriebenen Ge
- rätschaften einsetzen.
3 Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.
4 Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elektronische Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.
5 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang aus
- üben.

§ 15

Geräte für den Fang von Köderfischen
1 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzflä
- che von höchstens einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.
2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

§ 16

Tierschutz
1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.
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3. Hebung des Fischbestandes

§ 17

Laichfischfang
1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfisch
- fang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen.
2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.
3 Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates einzurei
- chen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anwahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laich
- menge erreicht ist.
4 Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.– erhoben.

§ 18

Fischeinsatz
1 Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grund
- sätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.

§ 19

Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei
2 ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

§ 20

Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen
1 Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasser
- fläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den Einzug besorgt.
2 SR
923.0
8 Nr. 723a
4. Schlussbestimmungen

§ 21

Genehmigung und Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössi
- sche Departement des Innern
3 , durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Konkordatskommission aufgehoben.
3 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Änderungen vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2002, am 14. Dezember 2007 und am 28. November 2008.
Nr. 723a
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.05.1996
01.06.1996 Erstfassung G XVII 527
10 Nr. 723a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.05.1996
01.06.1996 Erlass Erstfassung G XVII 527
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