Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassiste... (413.574.7)
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Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

1 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten
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1. 10. 09 - 66 Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pf legeassistentin oder zum Pflegeassistenten 2009/
2010, 2010/2011 und 2011/2012 am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 15. Juni 2009)
1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Allgemeines
Zulassung

§ 1.

1 Zur Abschlussbeurteilung werden Kandidatinnen und Kan didaten zugelassen, welche die Au sbildung zur Pflege assistentin oder zum Pflegeassistenten am Zentru m für Ausbildung im Gesundheits wesen absolviert haben.
2 Die Ausbildung gliedert sich in die Lernbereiche Schule (30%) und Praxis (70%) und dauert in der Re gel ein Jahr. Wird die praktische Ausbildung in einem Teilzeitpens um zu 90%, 80% oder 70% absol viert, verlängert sich die Ausbildungsdauer en tsprechend um 4, 9 oder
15 Wochen.
Grundlagen

§ 2.

Der Abschluss richtet sich na ch den zu erreichenden Ausbil dungszielen für die Ausbildung zur Pflegassistentin oder zum Pflege assistenten gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1. Juli 1993. Die Kriterien der Beurteilung werden den Lernenden vorgängig bekannt gegeben. B. Abschlussbeurteilung
Bewertungs
-
massstab

§ 3.

1 Die Beurteilung der Abschlussl eistungen beruht auf folgen der Bewertungsskala: – Ziel erreicht, – Ziel nicht erreicht.
2 Die Beurteilung «Ziel erreicht» setzt voraus , dass 60% der Krite rien oder Punkte erfüllt sind.
2
413.574.7 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten Bestandteile der Abschluss beurteilung

§ 4.

Die Abschlussbeurteilung setzt sich wie folgt zusammen: a. Theoretische Prüfung, b. Praktische Prüfung, c. Beurteilung Absc hlusspraktikum. Theoretische Prüfung

§ 5.

1 Die theoretische Prüfung setzt sich aus den folgenden drei Teilen zusammen, die je zu einem Drittel zählen: A. Erfahrungsbewertung, die sich au s mehreren schr iftlichen Prüfun
- gen im Verlauf des Lernbereichs Schule gemäss Prüfungskonzept zusammensetzt. B. Schriftliche Prüfung am Ende des Lernbereichs Schule. Die Prü
- fung dauert eine Stunde und wird anhand konkreter und über
- prüfbarer Kriterien be urteilt. Die Bewertung obliegt der Schule, der Entscheid wird protokolliert. C. Mündliche Prüfung am Ende der Ausbildung. Die Prüfung dauert
15 Minuten und wird anhand konkr eter und überprüfbarer Krite
- rien beurteilt. Sie nimmt Bezug au f die praktische Arbeitssituation der praktischen Prüfung. Die Be wertung obliegt der Schule.
2 Die theoretische Prüfung hat best anden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss §
3 erreicht. Praktische Prüfung

§ 6.

1 Die praktische Prüfung beinhaltet die Beobachtung und Beurteilung der Lernende n in einer praktischen Arbeitssituation. Die Beurteilung orientiert sich an konkr eten und überprüfbaren Kriterien, die den Lernenden vorgängi g bekannt gegeben werden.
2 Die praktische Prüfung dauert zwei Stunden und wird von min
- destens je einer Expertin oder ei nem Experten der Schule und einer Expertin oder einem Experten ei ner Praktikumsinstitution durch
- geführt. Diese bewerten einverne hmlich und protokollieren ihren Ent
- scheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
3 Die praktische Prüfung hat best anden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss §
3 erreicht. Abschluss praktikum

§ 7.

1 Die Beurteilung des Abschlus spraktikums bildet den prak
- tischen Abschluss der Ausbildung.
2 Die Beurteilung erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an
- hand eines konkreten und überprüfb aren Kompetenzenkatalogs durch die jeweilige Bezugspe rson der Lernenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitution.
3 Das Abschlusspraktikum hat best anden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss §
3 erreicht.
3 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten
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1. 10. 09 - 66
Unregelmässig
-
keiten

§ 8.

Wer unentschuldigt nicht zu eine r Prüfung erscheint, die Prü fung ohne zwingenden Grund nicht vo llständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat di e Prüfung nicht bestanden.
Bedingungen
für die Erteilung
des Ausweises

§ 9.

Der Ausweis Pflegeassistentin oder Pflegeassistent wird er teilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen drei Bestandtei len des Abschlusses mit der Bewertung «Ziel erreicht» beurteilt wird.
Ausweis Pflege
-
assistentin oder
Pflegeassistent

§ 10.

Der Ausweis wird von der Schule ausgestellt und vom Schweizerischen Roten Kreu z (SRK) mitunterzeichnet.
Wiederholung
der Abschluss
-
beurteilung

§ 11.

1 Ist die theoretische Prüfung oder die praktische Prüfung ungenügend, kann diese einmal ohne Verlänge rung der Ausbildungs zeit wiederholt werden.
2 Bei der theoretischen Prüfung sind die Teile B und C zu wieder holen. Sie zählen je zur Hälfte.
3 Sind die theoretische Prüfung un d die praktische Prüfung unge nügend, können beide Teile nach ei ner Verlängerung der Ausbildungs zeit wiederholt werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer der zu wiederholenden Ausbildungszeit fest.
4 Wird das Abschlusspraktikum al s ungenügend beur teilt, kann es einmal wiederholt werden. C. Prüfungskommission
Entscheid

§ 12.

Die Promotionskommission de s Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Züri ch entscheidet als Prüfungskom mission über die Erteilung des Ausweises Pflegeassistentin oder Pflege assistent.
Zusammen
-
setzung

§ 13.

1 Die Prüfungskommissio n umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an: a. die Rektorin oder der Rektor, b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
2 Die Prüfungskommission kons tituiert sich selber.
3 Ihre Mitglieder werden gemä ss den kantonalen Ansätzen ent schädigt.
Sitzungen

§ 14.

Die Sitzungen werden auf Antrag der Rektorin oder des Rektors einberufen.
4
413.574.7 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten Beschlüsse

§ 15.

1 Die Mitglieder der Prüfungskommission haben ein An
- trags- und Stimmrecht . Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem «ein
- fachen Mehr» der Stimmen. Bei Stim mengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschl ussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
4 Die Prüfungskommission legt fe st, in welcher Form über Be
- schlüsse informiert wird. Protokoll

§ 16.

1 Über die Sitzungen wird ei n Protokoll geführt, das ins
- besondere die Besch lüsse enthält.
2 Das Protokoll wird der Präsiden tin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt. D. Rechtsmittel und Inkrafttreten Rechtsmittel

§ 17.

1 Gegen Entscheide der Prüf ungskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Prüfungskommissio n Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Prüf ungskommission können nach Mass
- gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetze s innert 30 Tagen seit der Mit
- teilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden. Inkrafttreten

§ 18.

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. März 2009 in Kraft.
2 Es gilt bis 31. Dezember 2012.
1 OS 64, 366 .
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