Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Austausch von Stagiaires (0.142.114.544)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 23. Oktober 1991 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. März 1993 ¹ AS 1993 1724 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die Schweiz und Italien
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.1  Das vorliegende Abkommen ist auf den Austausch von Stagiaires zwischen der Schweiz und Italien anwendbar, die sich in ihrem eigenen Fach oder in ihrem eigenen Beruf vervollkommnen wollen.
1.2  Im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kontingents sind die Stagiaires befugt, ein abhängiges Arbeitsverhältnis einzugehen, unbesehen der Arbeitsmarktsituation.
Art. 2
2.1  Das Abkommen ist auf schweizerische und italienische Jugendliche beider Geschlechter anwendbar.
2.2  Sie müssen eine Qualifikation in dem Fach oder in dem Beruf erworben haben, worin sie sich zu vervollkommnen beabsichtigen, und dürfen in der Regel 30 Jahre nicht überschritten haben.
Art. 3
3.1  Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von bis zu 12 Mo­naten ausgestellt. Aus besonderen Gründen kann sie ausnahmsweise um längstens 6 Monate verlängert werden.
Art. 4
4.1  Unter Beachtung der in jedem der beiden Vertragsstaaten gültigen Gesetze und Regelungen betreffend die Einreise , den Aufenthalt und die Ausreise der Ausländer sind die Stagiaires des einen Landes berechtigt, im anderen Land ein Arbeitsverhältnis zu den nachfolgenden Bedingungen abzuschliessen.
4.2  In jedem der beiden Länder ist die Bewilligung, als Stagiaire gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu arbeiten, der Arbeitsbewilligung gleichgestellt.
4.3  Das Arbeitsverhältnis mit den Stagiaires wird in jedem Fall entlöhnt. Die Stagiaires geniessen die gleiche Behandlung wie die Bürger des Landes, in das sie sich zur Arbeitsaufnahme begeben, in bezug auf die Anwendung der Gesetze, der einschlägigen Gesamtarbeitsverträge, der Regelungen und der Gewohnheiten betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen und in bezug auf die Sozial- und die Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitshygiene und ‑sicherheit. Auf die Stagiaires kommen im übrigen die Bestimmungen der zwischen beiden Staaten bestehenden Verträge und Vereinbarungen zur Anwendung.
Art. 5
5.1  Die Stagiaires dürfen nicht zu anderen Tätigkeiten als die in ihrer Bewilligung aufgeführten herangezogen werden.
5.2  Jeder allfällige Wechsel des Arbeitgebers muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
Art. 6
6.1  Die zulässige Zahl der Stagiaires soll in jedem der beiden Länder im Kalenderjahr 50 nicht übersteigen.
6.2  Das Kontingent kann in jedem Jahr voll ausgeschöpft werden, ohne Berücksichtigung der im Vorjahr gewährten Bewilligungen; der nicht benützte Saldo darf nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Eine Verlängerung der Stage aufgrund von Artikel 3 soll nicht als eine neue Zulassung betrachtet werden.
6.3  Eine Änderung des Kontingents für das folgende Jahr kann bis zum 1. Juli vereinbart werden.
Art. 7
7.1  Personen, die zu einer fachlichen oder beruflichen Weiterbildung zugelassen werden wollen, müssen in der Regel selber eine Anstellung im anderen Land suchen.
7.2  Die künftigen Stagiaires müssen in ihrem Herkunftsland bei den sich mit der Anwendung dieses Abkommens befassenden Behörden ein Gesuch einreichen. Dieses muss, neben den verlangten Unterlagen, mit einem Stellenangebot oder einem Arbeitsvertrag versehen sein.
7.3  Diejenigen, welche über keine Anstellungszusicherung verfügen, müssen ihrem Gesuch einen Lebenslauf und Ausweise beifügen, welche ihre bisherige Ausbildung und Beschäftigung belegen. Diesen Personen werden die sich mit der Anwendung des Abkommens befassenden Behörden des Landes, wo der Ausbildungsaufenthalt erfolgen soll, unentgeltliche Mithilfe bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zusichern.
7.4  Die Behörden des Herkunftslandes übermitteln das Gesuch nach Prüfung an die zuständigen Behörden des anderen Landes. Beide Behörden werden sich für eine rasche Erledigung der Gesuche einsetzen und um eine Lösung der Probleme bemüht sein, die bei der Zulassung oder während des Aufenthalts der Stagiaires auftauchen können.
7.5  Die sich mit der Anwendung des Abkommens befassenden Behörden sind für die Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern und für Ita­lien das Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale, Direzione Generale per l’Impiego in Rom.
Art. 8
8.1  Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien sich die vorgesehene Durchführung der Verfahren nach internen Bestimmungen mitgeteilt haben, und behält seine Gültigkeit bis zur Annullierung durch eine der beiden Seiten. Die Kündigung des Abkommens muss vor dem 1. Juli erfolgen, damit sie auf Ende des Jahres gelten kann.
8.2  Im Falle einer Kündigung behalten die Bewilligungen, die aufgrund des vorliegenden Abkommens erteilt worden sind, ihre Gültigkeit für die darin vorgesehene Dauer.
Ausgefertigt in Bern, den 23. Oktober 1991, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für die Schweiz:

Für Italien:

R. Felber

G. De Michelis

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