Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge (672.45)
Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge (672.45)
Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge
vom 10. Dezember 2012 (Stand am 20. Dezember 2012)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012¹ über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),
verordnet:
¹ SR 672.4
Art. 1 Verzugszins
Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 1996² über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
² SR 642.212
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQG in Kraft.³
³ Das IQG tritt am 20. Dez. 2012 in Kraft.