Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern (525)
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Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern

Nr. 525 Aufnahmeund Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern vom 13. September 2002 (Stand 1. Oktober 2004) Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, * gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer FachhochschulKonkordats (FHZ
- Konkordat) vom 2. Juli 1999
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Hochschule für Technik+Architektur Luzern (HTA Luzern) ist eine Teilschule der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) für Diplomausbildung, Weiterbil dung, anwe
n- dungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen in den Bereichen Technik und Architektur.
2 Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in a. die Diplomstudiengänge sowie b. die Nachdiplomstudien (NDS) und die Nac hdiplomkurse (NDK).
3 Die Diplomstudiengänge können auch berufsbegleitend angeboten werden. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der HTA Luzern im Bereich der Diplomausbildungen und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung auslä
n- discher Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen. * G 2002 228
1 SRL Nr. 520
2 Nr.
525 Art. 3 Zulassungsbeschränkungen
1 Bei beschränkter Platzzahl kann der Konkordatsrat auf Antra g des Fachhochschulrates für Diplomstudien befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen.
2 Bei Nachdiplomstudien und - kursen entscheidet die jeweilige Leitung des Studiums oder des Kurses nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber a b- schliesse nd über die Aufnahme. Art. 4 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen Das Rektorat entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen sowie ausländischer Abschlüsse unte r B
e- rücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. In Zweifelsfällen können die B
e- werberinnen und Bewerber einer Aufnahmeprüfung unterzogen werden. Art. 5 Leistungsbewertungen
1 Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen oder den dazwischen lieg enden ha
l- ben Noten bewertet:
6 = sehr gut
3 = ungenügend
5 = gut
2 = schwach
4 = genügend
1 = sehr schwach
2 Zusätzlich werden die Leistungen gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen, wobei ein CreditPunkt in der Regel 30 Arbeitsstund en (Unte r- richt und Selbststudium) entspricht: a. Genügende Leistungen werden mit A bis E, ungenügende Leistungen mit F bewe
r- tet. b. Jedem geprüften Fach sowie den Projektarbeiten wird eine Anzahl ECTSPunkte zugeordnet, pro Jahr insgesamt 60 Punkte. Der Di plomarbeit werden weitere 20 Punkte zugeordnet. Jede und jeder Studierende erhält pro bestandenes Fach und für jede angenommene Arbeit eine im Voraus festgelegte ECTSPunktezahl. II. Organe Art. 6 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat entscheidet a. über Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge und beantragt beim Konko
r- datsrat deren Genehmigung, b. ob Projektskizzen für neue Nachdiplomstudien und neue Nachdiplomkurse weite
r- zubearbeiten sind oder nicht.
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3 Art. 7 Rektorat
1 Das Rektorat ist verantwortlich für den gesamten Studienbetrieb im Bereich der Di
p- lomstudiengänge. Insbesondere a. entscheidet es über die Aufnahme der Studierenden gemäss Art. 16 Abs. 1 und über die Aufnahme «sur dossier», b. organisiert es die Vordiplomund die Schlussdiplomprüfungen sowie die Diploma
r- beiten, c. genehmigt es das Verzeichnis der Vordiplomund Diplomprüfungsfächer, d. setzt es bei Bedarf Nachprüfungen an, e. ernennt es die Expertinnen und Experten und bestimmt deren Einsatz, f. entscheidet es über die Diplomierung.
2 Be i Nachdiplomstudiengängen entscheidet das Rektorat über die Diplomierung. Art. 8 Leitung Diplomstudiengang Die jeweilige Leitung eines Diplomstudiengangs ist für den Inhalt des Studiums oder des Kurses sowie die fachliche Qualität der Ausbildung verantwort lich und legt das Verzeichnis der Diplomprüfungsfächer fest. Art. 9 Leitung Nachdiplomstudium oder Nachdiplomkurs
1 Die jeweilige Leitung eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses ist für die Durchführung, die Organisation und den Inhalt des Studiums oder des Kurses sowie die fachliche Qualität der Ausbildung verantwortlich. Sie organisiert die Prüfungen.
2 Die Leitung eines Nachdiplomstudiums entscheidet über das Bestehen der Qualifikat
i- onsschritte und hilft bei der Bewertung der schriftlichen A bschlussarbeit mit.
3 Sie entscheidet über die Erteilung des Zertifikats. Art. 10 Dozentinnen und Dozenten
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten.
2 Die Dozentinnen und Dozenten haben gemäss den internen Richtlinien der HTA L
u- zern zu unterri chten und zu prüfen. Art. 11 Notenkonferenz Die Notenkonferenz besteht aus den Dozentinnen und Dozenten der Prüfungsfächer des jeweiligen Diplomstudiengangs und wird von der Leiterin oder dem Leiter des Studie
n- gangs geleitet. Sie entscheidet a. am Ende des ersten, zweiten und dritten Studienjahrs (beim berufsbegleitenden St
u- dium auch am Ende des vierten Studienjahrs) gestützt auf das Jahreszeugnis und auf den regelmässigen Studienbesuch über das Bestehen des Studienjahrs, b. über die Zulassung zu den Vordip lomprüfungen und
4 Nr.
525 c. am Ende des dritten Studienjahrs (beim berufsbegleitenden Studium am Ende des vierten Studienjahrs) über die Zulassung zur Schlussdiplomprüfung. Art. 12 Prüfungskonferenzen
1 Die Vordiplomprüfungskonferenz besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Diplom- studiengänge. Sie entscheidet gestützt auf die Noten der prüfenden Dozentinnen und Dozenten über das Bestehen des Vordiploms sowie über die Promotion der Studiere n- den.
2 Die Diplomprüfungskonferenz besteht aus den Leiterinnen und Leiter n der Diplomst
u- diengänge. Sie entscheidet gestützt auf die Noten der prüfenden Dozentinnen und D o- zenten über das Bestehen der Schlussdiplomprüfung.
3 Die Vordiplomprüfungskonferenz und die Diplomprüfungskonferenz werden von e
i- nem Mitglied des Rektorats gel eitet. Art. 13 Examinierende
1 Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die Vordiplomund die Diplomprüfungen bei Diplomstudien ab und bewerten die Qualifikationsschritte bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen.
2 Sie setzen bei Diplomstud ien nach Anhören der Expertinnen und Experten die Vordi
p- lomund die Diplomprüfungsnoten fest. Art. 14 Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten überwachen bei den Diplomstudiengängen den or d- nungsgemässen Verlauf der Vordiplomund der Diplom prüfungen.
2 Sie wirken bei Diplomund Nachdiplomstudien bei der Notengebung der Diplomarbe
i- ten mit. III. Diplomstudien
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 15 Grundsatz
1 Die Diplomstudien befähigen die Studierenden durch die Vermittlung von Fach- , M
e- thoden- , Sozialund Selbstkompetenzen zur Berufsausübung in den entsprechenden B
e- reichen der Technik und der Architektur.
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2 Voraussetzung für die Erlangung eines Fachhochschuldiploms ist das Bestehen der er
s- ten und der zweiten Vordiplomprüfung sowie der Diplomprü fung. Art. 16 Zulassungsbedingungen
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Studiengang sind a. ein Berufsmaturitätsabschluss sowie der Abschluss einer der Studienrichtung ent- sprechenden Berufslehre mit Fähigkeitsausweis oder b. ein Berufsmaturitätsabs chluss, der Abschluss einer der Studienrichtung nicht ent- sprechenden Berufslehre sowie eine einjährige praktische Tätigkeit in einem der Studienrichtung entsprechenden Beruf oder c. ein gymnasialer Maturitätsabschluss und ein einjähriges Berufspraktikum auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung vor Studienbeginn oder d. die gemäss Art. 17 bestandene Aufnahmeprüfung.
2 Personen, die über vergleichbare andere Abschlüsse verfügen, können nach Bestehen eines vom Rektorat festgelegten besonderen Aufnahmeverfa hrens «sur dossier» aufg
e- nommen werden. Art. 17 Aufnahmeprüfung
1 Bewerberinnen und Bewerber, welche über eine mindestens dreijährige Ausbildung auf der Sekundarstufe II verfügen und eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung auf dem Gebiet der g ewählten Studienrichtung nachweisen können, werden nach Best
e- hen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.
2 Die Aufnahmeprüfung hat das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung. Art. 18 Berufstätigkeit
1 Studierende des berufsbegleitenden Studiums müssen im Bereich der gewählten St
u- dienrichtung zu 40–60 Prozent berufstätig sein. Die Berufstätigkeit muss spätestens ab dem zweiten Studienjahr dem Anforderungsprofil des Studiums entsprechen.
2 Über Ausnahmen, insbesondere bei Arbeitslosigkeit oder Betreuungspflichten, e
nt- scheidet das Rektorat.
2. Studium Art. 19 Grundsatz Das Studium besteht aus Prüfungsfächern, Pflichtfächern, Pflichtwahlfächern und Fre
i- fächern. Es dauert im Vollzeitstudium in der Regel drei, im berufsbegleitenden Studium in der Regel vier Jahre.
6 Nr.
525 Art. 2
0 Prüfungsfächer
1 In den Prüfungsfächern sind die Studierenden zu einem regelmässigen Studienbesuch verpflichtet. Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Lehrveranstaltungen im Präsenzunterricht besucht wurden.
2 In den Prüfungsfächern wird pro Studienjahr mindestens eine schriftliche Prüfung und/oder eine Laborübung durchgeführt.
3 Die auf eine halbe Note gerundeten Noten der Prüfungsfächer des jeweiligen Studie
n- jahres gelten als Erfahrungsnoten und sind in einem Jahresz eugnis festgehalten. Art. 21 Pflichtfächer und Pflichtwahlfächer
1 In den Pflichtfächern und den Pflichtwahlfächern werden in der Regel keine Prüfungen durchgeführt.
2 Der Unterrichtsbesuch wird mit einem Testat bestätigt. Das Testat «besucht» wird nur ert eilt, wenn die vorgeschriebenen Präsenzzeiten eingehalten und die verlangten Lei
s- tungen (Arbeiten, Vorträge, Prüfungen) erbracht wurden. Die jeweilige Leitung des Di
p- lomstudiengangs legt für die einzelnen Fachrichtungen die Präsenzzeiten sowie Art und Umfa ng der Leistungen fest. Art. 22 Freifächer
1 Der Besuch von Freifächern ist für die Studierenden fakultativ.
2 Der Besuch wird schriftlich bestätigt.
3. Bestehen eines Studienjahrs Art. 23 Grundsatz
1 Studierende haben das Studienjahr bestanden, wenn das J ahreszeugnis in den Prüfung
s- fächern keine Note unter 4 aufweist und mindestens 90 Prozent der Lehrveranstaltungen im Präsenzunterricht besucht wurden.
2
2 Liegt der Notendurchschnitt der Prüfungsfächer im Jahreszeugnis unter 4 und weist es gleichzeitig in d en Prüfungsfächern drei oder mehr Noten unter 4 auf, ist das Studienjahr nicht bestanden.
3 In allen übrigen Fällen entscheidet die Notenkonferenz über das Bestehen.
2 Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002
552) .
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4 Studierende, die ein Studienjahr nicht bestanden haben, können dieses einmal wiede
r- holen . Die Noten aus dem wiederholten Studienjahr gelten als die neuen Erfahrungsn
o- ten für dieses Studienjahr. Art. 24 Entlassung Studierende, welche die Bedingungen von Art. 23 am Ende eines wiederholten Studie
n- jahrs nicht erfüllen, werden aus dem Studium entl assen. Art. 25 Freiwillige Wiederholung Studierende können ein bestandenes Studienjahr freiwillig wiederholen. Über das B
e- stehen am Ende des freiwillig wiederholten Studienjahres wird nicht mehr neu entschi
e- den.
4. Vordiplomund Diplomprüfungen a. Allgeme ines Art. 26 Verzeichnis der Vordiplomund Diplomprüfungsfächer Das Verzeichnis der Vordiplomund Diplomprüfungsfächer enthält die Fachgebiete, in denen mündliche und/oder schriftliche Vordiplomoder Diplomprüfungen zu absolvi
e- ren sind. Art. 27 Vordiplomund Diplomnoten Sowohl die Vordiplomnoten wie auch die Diplomnoten ergeben sich aus dem auf eine halbe Note gerundeten Durchschnitt der jeweiligen Erfahrungsnote und der entspr
e- chenden Vordiplomoder Diplomprüfungsnote. Art. 28 Prüfungswiederholungen Eine nicht bestandene Vordiplomoder Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Es sind nur diejenigen Prüfungen zu wiederholen, die mit einer Note unter 5 bewertet wurden. Die Diplomarbeit ist nur zu wiederholen, wenn sie ungenügend ist.
8 Nr.
525 b. Vordiplomprü fungen Art. 29 Grundsatz Im Vollzeitstudium ist am Ende des ersten sowie am Ende des zweiten Studienjahres, im berufsbegleitenden Studium am Ende des zweiten sowie am Ende des dritten Studie n- jahres je eine Vordiplomprüfung zu absolvieren, die aus schriftli chen und/oder mündl
i- chen Prüfungen besteht. Prüfungen in einzelnen Fächern können vorgezogen werden. Art. 30 Voraussetzungen für die Zulassung
1 Zur ersten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer a. im Vollzeitstudium das erste Studienjahr, b. im berufsbegle itenden Studium das zweite Studienjahr bestanden hat.
2 Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer a. die erste Vordiplomprüfung und b. im Vollzeitstudium das zweite Studienjahr, im berufsbegleitenden Studium das dri
t- te Studienjahr bestanden hat. Ar t. 31 Bestehen der Vordiplomprüfungen
1 Vordiplomprüfungen sind bestanden, wenn das Vordiplomprüfungszeugnis nicht mehr als einen Mangelpunkt aufweist und der Notendurchschnitt der Vordiplomprüfungsf
ä- cher 4 oder mehr beträgt.
2 Sie sind nicht bestanden, we nn der Notendurchschnitt der Vordiplomprüfungsfächer unter 4 liegt oder das Vordiplomzeugnis mehr als einen Mangelpunkt aufweist.
3 Studierende, die eine Vordiplomprüfung nicht bestehen, können nicht ins nächsthöhere Studienjahr eintreten. c. Diplomprüfung Art. 32 Grundsatz
1 Die Diplomprüfung findet im Vollzeitstudium nach Abschluss des dritten, im beruf
s- begleitenden Studium nach Abschluss des vierten Studienjahres statt.
2 Sie umfasst a. schriftliche und/oder mündliche Prüfungen in den festgelegten Prüfungsfächern (Schlussdiplomprüfung), b. eine Diplomarbeit.
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9 Art. 33 Zulassung zur Diplomprüfung Zur Diplomprüfung (Schlussdiplomprüfung und Diplomarbeit) wird zugelassen, wer a. die beiden Vordiplomprüfungen sowie b. im Vollzeitstudium das dritte Studienjahr, im berufsbegleitenden Studium das vierte Studienjahr bestanden hat und c. die erforderlichen Testate vorweisen kann. Art. 34 Diplomarbeit
1 Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, selbständig eine komplexe Proble mstellung aus der relevanten Fachrichtung zu bearbe
i- ten und zu lösen.
2 Die Diplomarbeit kann als Einzeloder Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der Gruppenmitglieder einzeln bewertet werden.
3 Die Diplomarbeit wird d urch die betreuende Dozentin oder den betreuenden Dozenten nach Anhörung der Expertinnen und Experten bewertet. Art. 35 Bestehen der Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn a. die Schlussdiplomprüfung bestanden und b. die Diplomarbeit mindest ens mit der Note 4 bewertet wird.
2 Die Schlussdiplomprüfung ist bestanden, wenn das Schlussdiplomzeugnis nicht mehr als einen halben Mangelpunkt aufweist und der Durchschnitt der Noten der Schlussdi
p- lomprüfung 4 oder mehr beträgt. Sie ist nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der N
o- ten unter 4 liegt oder das Zeugnis mehr als einen halben Mangelpunkt aufweist. Art. 36 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der HTA Luzern der F achhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der HTA Luzern mitunterzeichnet.
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung)
3
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
. a. ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Diplomprüfung sowie das Thema und die Note der Diplomarbeit enthält; das Zeugnis wird vom Re
ktorat au
s- gestellt, b. ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt.
3 SR 414.711
10 Nr.
525 IV. Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse
1. Zulassungsvoraussetzungen Art. 37
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Nachdiplomstudium oder einen Nachdi p- lomkurs sind in der Regel der Abschluss einer Hochschule und zwei Jahre Berufserfa
h- rung im Bereich der gewählten Studienrichtung nach Abschluss der Ausbildung.
2 Bei einer gleichwertigen höheren Ausbildung und mindestens zwe i Jahren Berufserfa
h- rung im Bereich der gewählten Studienrichtung entscheidet die jeweilige Leitung des Nachdiplomstudienganges oder des Nachdiplomkurses nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme.
2. Nachdiplomstudien Art.
38 Grundsatz Die Nachdiplomstudien ermöglichen es den Studierenden, ihre Fach- , Methoden- und Sozialkompetenz in einem Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungsund Fachaufgaben wahrn ehmen und Probleme lösen zu können. Art. 39 Studium
1 Nachdiplomstudien umfassen mindestens 600 betreute Lektionen im Präsenzoder Fernunterricht sowie eine Diplomarbeit im Umfang von mindestens 200 Arbeitsstunden.
2 Sie können in modularer Form durchgeführt werden, wobei einzelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden. Art. 40 Diplomvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind: a. der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 41, b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art . 42, c. die genehmigte Diplomarbeit gemäss Art. 43. Art. 41 Studienbesuch Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrvera
n- staltungen im Präsenzunterricht besucht wurden.
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11 Art. 42 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen von Qualifikationsschritten weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Laborberichte, Semesterarbeiten oder andere Leistungsausweise, wie die Mitarbeit im Unterr icht oder die Ausführung von Übungsaufgaben.
2 Die Leitung des Nachdiplomstudiums legt bei Studienbeginn die Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen.
3 Sie entscheidet auf Antrag der zuständigen Dozentinnen und Dozenten über das Best
e- hen der Qualifikationsschritte.
4 Die Qualifikationsschritte werden modulweise zusammengefasst und mittels Noten und ECTSPunkten ausgewiesen. Für ein Nachdiplomstudium werden insgesamt 60 ECTSPunkte vergeben. Art. 43 Diplomarbeit
1 Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine umfangreiche und komplexe Aufgabenstellung aus dem Stoff des Nachdiplomst
u- diums zu lösen.
2 Die Diplomarbeit kann als Einzeloder als Gruppenarbeit verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.
3 Die Diplomarbeit wird von der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten, unter Beizug einer Expertin oder eines Experten sowie der Leitung des Nachdiplomst
u- diums, beurteilt und bewert et. Art. 44 Wiederholung Die Qualifikationsschritte und die Diplomarbeit können je einmal wiederholt werden. Art. 45 Diplom und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums. Es wird vom Fachhochschulrat ausgeste llt und von der Leiterin oder dem Leiter des Nachdi
p- lomstudiums mitunterzeichnet.
2 Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomstudiums beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsa m vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteili
g- ten Hochschule ausgestellt und von der Leiterin oder dem Leiter des Nachdiplomstud
i- ums mitunterzeichnet.
3 Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom FH in (Bezeichnung des NDS)» sowie di e Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer oder einen entsprechenden Di
p-
12 Nr.
525 lomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Nachdi p- lomstudiums beschreibt.
4 Zusätzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertu ng der einzelnen Qualifikationsschritte und der Diplomarbeit sowie die erreichten ECTS Punkte festhält. Es wird vom Rektorat ausgestellt.
3. Nachdiplomkurse Art. 46 Grundsatz
1 Nachdiplomkurse ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbildung insbesondere mit der Entwicklung in bestimmten Teilgebieten der Technik und der A
r- chitektur vertraut zu machen.
2 Für einen Nachdiplomkurs werden 15–30 ECTSPunkte vergeben. Art. 47 Kursdauer Ein Nachdiplomkurs umfasst mindestens 150 Lektionen im Präsenzoder im Fernunte
r- richt. Art. 48 Zertifikationsvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind: a. der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 49, b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 50 und c. eine mindestens mit «genügend» bewertete schriftliche Abschlussarbeit gemäss Art.
51. Art. 49 Kursbesuch Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent der Lehrveransta
l- tungen im Präsenzunterricht besucht wurden. Art. 50 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen von Qualifikationsschritten weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in der Praxis umsetzen können.
2 Die Leitung des Nachdiplomstudiums legt bei Studienbeginn die Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen.
3 Die Qualifikationsschritte werden modulweise zusammengefasst und mittels ECTS
- Punkten ausgewiesen.
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13 Art. 51 Schriftliche Abschlussarbeit
1 Die Studierenden haben eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem vorgegebenen Thema aus einem zentralen Gebiet des entsp rechenden Fachgebiets zu verfassen.
2 Die schriftliche Abschlussarbeit wird durch die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten bewertet. Art. 52 Wiederholung Die Qualifikationsschritte und die schriftliche Abschlussarbeit können einmal wiede
r- holt werden. Art. 5
3 Zertifikat
1 Das Zertifikat bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines «Nachdiplomkurses FH in (Bezeichnung des NDK)». Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Leit
e- rin oder dem Leiter des Nachdiplomkurses mitunterzeichnet.
2 Wird ein Nachdi plomkurs in gemeinsamer Trägerschaft mit einer anderen anerkannten Hochschule durchgeführt, kann ein gemeinsames Zertifikat ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Leiterin oder dem Leiter des Nachdiplomkurses mitunterzeichnet. V. Schlussbestimmungen Art. 54 Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Prüfungen, kann das Rektorat diese ganz oder teilweise als n icht bestanden und die Vordiplome, Diplome und Zertifikate ganz oder teilweise für ungültig erklären.
2 Verwenden Studierende während einer Prüfung oder einer Laborübung gemäss Art. 20 unerlaubte Hilfsmittel, so wird die entsprechende Arbeit mit der Note 1 bewertet. Art. 55 Verhinderung
1 Wer eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat das Rektorat umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizulegen. Das Rektorat kann in diesen Fällen besondere Nachprüfungen anordnen.
2 Bei unentschuldigter Absenz werden versäumte Prüfungen und Laborübungen gemäss Art. 20 mit der Note 1 bewertet.
14 Nr.
525 Art. 56 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri
f- ten des Gesetzes über die Verwa ltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972
4 beim Bildungsund Kulturdepartement
5
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. des Kantons Luzern schriftlich und be- gründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Art. 57 Aufhebung eines Erlasses Das Auf nahmeund Prüfungsreglement für Diplomstudiengänge an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern vom 11. Mai 2001
6 Art. 57a wird aufgehoben.
7
1 Für Studierende, die ihr Studium an der HTA Luzern im Studienjahr 2000/2001 oder frühe r begonnen haben, gelten hinsichtlich der Diplomprüfung die Artikel 32–35 des Aufnahmeund Prüfungsreglements für Diplomstudiengänge an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern vom 11. Mai 2001 Übergangsbestimmungen
8
2 Für Studierende, die ihr Diplomstudium an der HTA Luzern im Studienjahr 2004/2005 beginnen oder zu einem späteren Zeitpunkt in einen FHDiplomstudiengang eintreten, der im Herbst 2004 begonnen hat, gelten in Abweichung der Artikel 23 Absatz 3, 25 und
28 die in den Absätzen 3 –6 dieser Bestimmung geregelten G rundsätze. .
9
3 Wer im Vollzeitstudium oder im berufsbegleitenden Studium a. das erste Studienjahr nicht bestanden hat, kann das Studienjahr nicht wiederholen, hat aber die Möglichkeit, ins erste Semester des BachelorStudiengangs einzutreten, b. die Schluss diplomprüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen Pr ü- fung steile vor Beginn der Diplomarbeit wiederholen, wobei nur diejenigen Prüfu
n- gen zu wiederholen sind, die mit einer Note unter 4 bewertet wurden, c. die Diplomarbeit nicht bestanden hat, ka nn sie innerhalb eines Jahres wiederholen.
10
4 Wer im Vollzeitstudium a. das zweite oder dritte Studienjahr nicht bestanden hat, kann je nach Anzahl abso
l- vierter Studienjahre unter Anrechnung von 60 beziehungsweise 120 ECTSPunkten ins dritte beziehungsweis e fünfte Semester des BachelorStudiengangs eintreten; das Studienprogramm wird mit Hilfe der Studienberatung unter Berücksichtigung der
4 SRL Nr. 40
5 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
6 K 2001 1824
7 Eingefügt durch Änderung vom 29. November 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 552).
8 K 2001 1824
9 Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 554).
10 Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 554).
Nr.
525
15 bisherigen Studienleistungen zusammengestellt; die Wiederholung eines Studie
n- jahrs ist nicht möglich, b. die Vordiplomprüfung nach dem ersten Studienjahr (Vordiplom 1) oder nach dem zweiten Studienjahr (Vordiplom 2) nicht bestanden hat, kann in der ersten Woche des dritten beziehungsweise des fünften Semesters die Vordiplomprüfung wiederho- len, wobei nur diejenigen Prüfunge n zu wiederholen sind, die mit einer Note unter 4 bewertet wurden.
11
5 Wer im berufsbegleitenden Studium a. das zweite, dritte oder vierte Studienjahr nicht bestanden hat, kann je nach Anzahl absolvierter Studienjahre unter Anrechnung von 45 beziehungsweise
90 oder 135 ECTSPunkten ins dritte, fünfte oder siebte Semester des BachelorStudiengangs eintreten; das Studienprogramm wird mit Hilfe der Studienberatung unter Berüc
k- sichtigung der bisherigen Studienleistungen zusammengestellt; die Wiederholung eines S tudienjahrs ist nicht möglich, b. die Vordiplomprüfung nach dem zweiten Studienjahr (Vordiplom 1) oder nach dem dritten Studienjahr (Vordiplom 2) nicht bestanden hat, kann in der ersten Woche des fünften beziehungsweise des siebten Semesters die Vordiplomp rüfung wiederholen, wobei nur diejenigen Prüfungen zu wiederholen sind, die mit einer Note unter 4 be- wertet wurden.
12
6 Die Anrechnung der ECTSPunkte gemäss den Absätzen 4 und 5 erfolgt nach Massga- be der bereits absolvierten Studienjahre. Die definitive Zu ordnung der ECTS
-Punkte zu den Modulen des BachelorStudiengangs erfolgt gestützt auf eine vom Rektorat erlass
e- ne Zuordnungstabelle.
13 Art. 58 Inkrafttreten Die Aufnahmeund Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröf- fentlichen. Luz ern, 13. September 2002 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann
11 Eingefügt durch Änderung vom
3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 554).
12 Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 554).
13 Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 554).
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